Werbung
Werbung

Weiterbildungsprämie: Das haben Sie sich verdient!

Neues Spiel, neues Glück: Wer in seinem derzeitigen Job beruflich nicht weiterkommt oder arbeitslos ist, kurz: eher schlechte Zukunftsperspektiven hat, eröffnet sich mit einer Weiterbildung oder Umschulung neue Chancen. Die Weiterbildungsprämie ist hier ein finanzieller Anreiz, der dem erfolgreichen Umschüler nach den Abschlussprüfungen winkt. Wie hoch die Weiterbildungsprämie ist und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen…



Weiterbildungsprämie: Das haben Sie sich verdient!

Weiterbildungsprämie: Belohnung für Prüfungen

Wer sich für eine Umschulung entscheidet, hat meist keinen ganz einfachen Weg vor sich. Dem vorausgegangen ist ein Beruf, der aus bestimmten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, meist gefolgt von einer Phase der Arbeitslosigkeit.

Vor einem liegt eine ungewisse Zukunft: Wird die Umschulung das erhoffte Sprungbrett in einen neuen Beruf sein? Es ist wichtig, hier nicht die Motivation zu verlieren. Um die Durststrecke zu kompensieren, aber vor allem auch das Engagement des Umschülers zu belohnen, zahlen Arbeitsagentur oder Jobcenter nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme die Weiterbildungsprämie.

Damit geht das Geld dieser Fördermaßnahme im Gegensatz zu anderen Instrumenten der Regierung nicht an den Bildungsträger, sondern an denjenigen, der im Rahmen einer Maßnahme eine Prüfung erfolgreich absolviert hat.

Wer die volle Höhe der Weiterbildungsprämie erhalten möchte, muss die Zwischen- und Abschlussprüfung einer Maßnahme absolviert haben. Gibt es keine Zwischenprüfung, wird nur ein Teil ausgezahlt, nämlich der für den erfolgreichen Abschluss.

Auch werden trägereigene Zwischenprüfungen nicht anerkannt, so dass ebenfalls nur die Abschlussprüfung zählt. Andersherum wird bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung (vorwiegend in der Metall- und Elektrobranche) der erste Teil der Abschlussprüfung als Zwischenprüfung anerkannt.

Anzeige

Voraussetzungen für die Prämie

Weiterbildung wird in diesem Zusammenhang recht weit gefasst und kann beispielsweise eine Form der Nachqualifizierung sein, in der es gilt, absolute Grundkompetenzen wie Lesen, Schreiben oder Rechnen zu erwerben. Ebenso ist es möglich, dass der Erwerb von IT-Kenntnissen gefördert wird, bevor im Anschluss eine Weiterbildung stattfindet.

Letztlich geht es um Arbeitnehmer, die in ihrem derzeitigen Job keinerlei Zukunftsperspektiven haben und daher eine Umschulung machen, oder solche, die gar keinen Berufsabschluss haben und/oder gering qualifiziert sind. Denn erwiesenermaßen sind die Chancen gering, ohne Berufsabschluss auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Während nur fünf Prozent aller Arbeitnehmer mit Abschluss arbeitslos sind, trifft die Arbeitslosigkeit 20 Prozent aller Geringqualifizierten. Weil Bildung der Schlüssel zum Erfolg ist, handelt also jeder Arbeitnehmer im ureigensten Interesse, wenn er sich neue Kenntnisse aneignet.

Damit kommen zusammengefasst folgende Gruppen infrage:

  • Arbeitslose zur beruflichen Wiedereingliederung

    Das betrifft Arbeitnehmer, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, aber mindestens seit vier Jahren nicht darin gearbeitet haben. Darunter fallen Arbeitnehmer, die in Elternzeit gegangen sind oder einen Familienangehörigen gepflegt haben.

  • Arbeitnehmer zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit

    Wer unmittelbar von einer Kündigung bedroht ist oder einen befristeten Arbeitsvertrag hat, der kurz vor der Ablauffrist ist. Dazu zählen ebenfalls:

    • Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die sich in ihrer Freizeit, also am Feierabend oder Wochenende, weiterbilden.
    • Beschäftigte in Transfergesellschaften, vor allem Geringqualifizierte und Arbeitnehmer über 45 Jahre können eine Förderung erhalten, wenn sie sich bereits dort weiterbilden.
  • Beschäftigte bei fehlendem Berufsabschluss

    Wer ohne Berufsabschluss arbeitet, kann ihn auf diesem Weg nachholen. Für die Zeit der Freistellung kann der Arbeitgeber Zuschüsse von der Agentur für Arbeit erhalten.

Anzeige

Gesetzliche Grundlage für die Förderung

Rechtliche Basis der Weiterbildungsprämie ist ein Beschluss des Bundeskabinetts und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dahinter verbirgt sich der sperrige Name „Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG)“.

Wann kommen Sie nun in den Genuss der Weiterbildungsprämie? Sie können einen Antrag darauf stellen, wenn:

  • Ihre Maßnahme zwischen dem 1. August 2016 und 31. Dezember 2020 beginnt,
  • sie mit dem Bildungsgutschein gefördert wird,
  • die Ausbildungsdauer auf mindestens zwei Jahre festgelegt ist.

Das heißt leider auch, dass Arbeitnehmer in Maßnahmen, die bereits vor dem 1. August 2016 angefangen haben, keine Weiterbildungsprämie erhalten, selbst wenn sie dieselben Inhalte lernen und vor denselben Kammern die Prüfungen ablegen wie alle diejenigen, die später angefangen haben.

Anzeige

So beantragen Sie die Prämie

Wie immer, wenn es um staatliche Mittel geht, ist es nicht ganz einfach, daran zu gelangen. Das ist verständlich, schließlich soll dem Missbrauch vorgebeugt werden. Das bedeutet, Sie können nicht ganz einfach ein Formular für eine Weiterbildungsprämie herunterladen, ausfüllen und schon wird das Geld überwiesen.

Vielmehr sind die Bedingungen an den Bildungsgutschein geknüpft und wer den erhält, ist Ermessenssache des jeweiligen Beraters. Der wiederum ist an bestimmte Auflagen gebunden.

Zunächst einmal muss seitens der Arbeitsagentur oder des Jobcenters (je nach Zuständigkeit) geprüft werden, ob der Klient im Falle der Arbeitslosigkeit auch ohne Weiterbildung in eine sozialversicherungspflichtige Stelle gebracht werden kann.

Selbst wer also die oben genannten Kriterien erfüllt – geringes Einkommen aufgrund geringer Qualifikation oder gar Arbeitslosigkeit – wird nicht automatisch einen Bildungsgutschein bekommen. Ohne diesen sinken jedoch die Chancen auf eine Weiterbildungsprämie.

Den Bildungsgutschein erhalten Sie also nur in direkter Abstimmung mit Ihrem zuständigen Berater. Dafür ist entscheidend, dass Sie nicht nur die formalen Kriterien erfüllen, sondern klar Ihre Absichten bekunden, die anvisierte Maßnahme auch zum Abschluss zu bringen.

Entscheidend ist, dass Sie nicht unvorbereitet in ein solches Gespräch gehen. Vielmehr sollten Sie genau wissen:

  • In welchem Bereich Sie sich weiterbilden wollen,
  • welche Zukunftsaussichten Jobs haben, die durch diese Maßnahme ermöglicht werden,
  • warum die Zukunftsperspektiven in Ihrem derzeitigen oder ehemals ausgeübten Job schlecht sind.

Wer diese Frage beantworten kann, zeigt, dass er sich mit seiner beruflichen Situation auseinandergesetzt hat. Das alles erhöht die Chancen, dass Sie den Bildungsgutschein erlangen. Denn für den Berater zählt neben den formalen Voraussetzungen die Wahrscheinlichkeit, mit der Sie die Maßnahme beenden.

Bei Antragstellern, die uninformiert und unmotiviert erscheinen, gehen Berater eher davon aus, dass sie die Maßnahme abbrechen.

Kommen Sie für eine derartige Förderung infrage, gilt es eine Maßnahme zu finden, die förderungswürdig ist. Orientierung bietet hier das Weiterbildungsportal KURSNET der Bundesagentur für Arbeit mit mehr als 2.000.000 Angeboten von mehr als 16.000 Bildungseinrichtungen.

Anzeige

Weiterbildungsprämie ablehnt: Das können Sie tun

Wer im Netz nach Erfahrungen recherchiert, stößt schnell auf Fälle, in denen das zuständige Jobcenter den Antrag auf Weiterbildungsprämie abgelehnt hat. Wer eine Umschulung oder Weiterbildung erfolgreich beendet und zuvor sogar eine Zwischenprüfung absolviert hat, geht davon aus, Anspruch auf 2.500 Euro zu haben.

Der Teufel liegt allerdings im Detail: Die Weiterbildungsprämie für die Zwischenprüfung (in Höhe von 1.000 Euro) wird nur dann gezahlt, wenn sie von einer Kammer für notwendig erachtet und ebendort durchgeführt werden. Es muss also eine Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HK) oder die Ärztekammer involviert sein.

Heißt: Wenn ein Bildungsträger eine Zwischenprüfung von seinen Teilnehmern verlangt und selbst durchführt, dann müssen Sie als Umschüler zwar dennoch ordentlich lernen, aber Sie haben schlechte Karten, die 1.000 Euro Weiterbildungsprämie zu bekommen.

Was Sie tun können: Sie stellen dennoch einen formlosen Antrag, ohne dezidiert darauf hinzuweisen, dass die Zwischenprüfung vom Bildungsträger durchgeführt wird. Ihr Antrag sollte folgende Elemente beinhalten:

  • Name des Antragstellers
  • Datum des Antrags
  • Titel der Maßnahme
  • Zeitraum der Weiterbildung oder Umschulung
  • Kopie eines Nachweises über die bestandene Zwischenprüfung: Diese sollte Ihren Namen, Geburtsdatum, Prüfungsdatum, Note, Unterschrift und Stempel vom Bildungsträger enthalten.

Was andere Leser noch gelesen haben

[Bildnachweis: szefei by Shutterstock.com]