Bewerbung Fahrtkosten: Wer zahlt wann und wie viel?
Sobald Sie ein Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch bittet, muss er anfallende Fahrtkosten übernehmen. Dies ist in § 670 BGB gesetzlich geregelt. Die Erstattung der Bewerbungskosten ist unabhängig davon, ob sich ein Bewerber auf eine Stellenanzeige, per Initiativbewerbung oder online beworben hat.
Für die Erstattung der Reisekosten unerheblich ist zudem, ob Sie den Job später bekommen oder nicht: Der gesetzliche Anspruch besteht aufgrund der Einladung zum Vorstellungsgespräch – unabhängig von dessen Ergebnis. Aus Gründen der Beweislast, sollten Sie die Einladung zum persönlichen Gespräch vor Ort aber schriftlich vorliegen haben.
Welche Fahrtkosten werden bezahlt?
Zu den erstattungsfähigen Bewerbungskosten beziehungsweise Reisekosten zählen:
- Alle Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt)
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Der letzte Punkt gilt allerdings nur, falls es sich um ein längeres Assessment Center handelt und die Abreise am späten Abend nicht mehr zumutbar wäre oder die Züge nur noch spät nachts fahren.
In welcher Höhe werden die Fahrtkosten erstattet?
Das ist die Frage, an der sich regelmäßig Streit entzündet oder Bewerber über die Stränge schlagen. Denn die Fahrtkosten müssen sich „in einem angemessenen Rahmen“ bewegen!
Zum Vorstellungsgespräch in der „First Class“ der Lufthansa einfliegen, ist allenfalls angemessen, wenn Sie der aussichtsreiche Kandidat für den CEO-Posten eines Multimillionen-Euro-Konzerns sind. Für die meisten anderen Jobs gilt: Angemessen ist, mit dem eigenen PKW anzureisen und dafür die Spritkosten abzurechnen. Üblich ist eine Fahrtkostenpauschale von 30 Cent pro Kilometer (siehe auch Entfernungspauschale). Ebenso angemessen ist ein Bahnticket 2. Klasse.
Wer hierbei seine Spesenauslagen durch Flugtickets oder Mietwagen eigenmächtig „upgradet“, riskiert nicht nur Ärger und einen Imageschaden. In den meisten Fällen bleiben solche Bewerber auch auf ihren Kosten und Auslagen sitzen. Arbeitsrichter haben wenig Verständnis für Luxusreisen von Bewerbungs-Touristen, die Fahrkostenzuschüsse allzu großzügig auslegen.
Fahrtkostenübernahme: Ausnahmen für Bewerbungskosten
In einigen Fällen schließt der Arbeitgeber die Übernahme der Fahrtkosten bereits im Vorfeld aus. Zum Beispiel mit dieser Formulierung:
Da wir zu diesem Termin mehrere Bewerber eingeladen haben, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir Ihnen keinerlei entstehende Kosten für die Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs erstatten.
Das ist zulässig. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber darauf im Vorfeld und zusammen mit der schriftlichen Einladung „ausdrücklich“ und „eindeutig“ hinweist. Sind Sie schon vor Ort, und der Personaler sagt Ihnen erst dann, dass Sie leider die Kosten der Anreise selber tragen sollen, ist das rechtlich unwirksam und sofort anfechtbar. Überdies sollten Sie sich fragen, ob das nicht ein Warnzeichen ist und ob Sie für einen Laden arbeiten wollen, der mit derartigen Maschen arbeitet und so kleinlich ist?!
Arbeitgeber darf Fahrtkosten begrenzen
Auch darf der potenzielle Arbeitgeber die Höhe der Kostenübernahme schon im Vorfeld begrenzen und ankündigen, nur einen Teil zu übernehmen. Zum Beispiel nur die Kosten für die Anreise. Die Rückfahrt muss der Bewerber dann schon wieder aus eigener Tasche zahlen. Auch hierbei gilt: Das alles muss ausdrücklich VORHER erwähnt und angekündigt werden.
Glück im Pech: Wer auf seinen Bewerbungskosten beziehungsweise Reisekosten sitzenbleibt, kann diese zumindest als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Spezialfall: Taxikosten
In der Regel muss der Arbeitgeber nur Kosten für Busse oder U-Bahn erstatten. Das Arbeitsgericht Köln hat aber einmal entschieden: Wird in der Anreisebeschreibung des Arbeitgebers auf dessen Website eine Taxifahrt als Alternative genannt, müssen die Kosten auch hierfür in vollem Umfang bezahlt werden. Andernfalls aber nicht.
Falls Sie beispielsweise mit der Bahn anreisen und ein paarmal umsteigen müssen oder schlechte Verbindungen mit langen Wartezeiten haben, fragen Sie lieber vorher nach, ob und welche Bewerbungskosten übernommen werden. Die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten richtet sich meist an der ausgeschriebenen Stelle. Je höher die spätere Position, desto generöser zeigt sich das Unternehmen.
Fahrtkosten absetzen: Was gilt beim Headhunter?
Da der Headhunter im Auftrag seines Klienten, dem suchenden Unternehmen, handelt und die Kandidaten vorselektiert, muss er die anfallenden Reisekosten nicht erstatten. Das müsste prinzipiell nur der spätere Arbeitgeber. Einige Headhunter regeln das aber so, dass sie diese Kosten später mit ihrem Auftraggeber abrechnen.
Das heißt für Kandidaten: Werden Sie zum Headhunter Gespräch eingeladen, können Sie die Fahrtkosten zur Bewerbung – theoretisch – erst abrechnen, wenn Sie den Job bekommen. Das macht in der Praxis aber niemand, weil Headhunter überwiegend Führungspositionen mit hohem Gehalt besetzen. Das sähe schön kleinkariert aus, wenn Sie 250.000 Euro Jahresgehalt aushandeln und anschließend 57,30 Euro Fahrkosten abrechnen.
Wer generell Missverständnisse vermeiden möchte, sollte auch hier die Details der Reisekostenabrechnung vorab klären. Insbesondere wenn Sie vorhaben, nicht auf die Sparbremse zu drücken und „erstklassig“ im Wortsinn anreisen.
Fahrtkosten-Übernahme durch die Arbeitsagentur
Wer bei der Bundesagentur für Arbeit offiziell „arbeitslos“ gemeldet ist, kann beim Jobcenter ebenfalls die Erstattung der Fahrtkosten beantragen. Schließlich kommen Sie damit der Pflicht zur Jobsuche und Bewerbung nach.
Der Antrag zur Kostenübernahme muss allerdings VOR dem Vorstellungsgespräch gestellt werden. Also beispielsweise sobald Sie eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten. Wenden Sie sich dazu an Ihren Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit. Im Normalfall werden von der Arbeitsagentur anfallende Reisekosten übernommen – erst recht, wenn sie den Kontakt zum potenziellen Arbeitgeber selbst vermittelt hat.
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