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Karneval-Knigge: Achtung, keine Narrenfreiheit im Büro!

Donnerstag, Weiberfastnacht: Punkt 11:11 Uhr bricht in den närrischen Hochburgen Köln, Düsseldorf und Mainz der Straßenkarneval aus. Während woanders normal weitergearbeitet wird, herrscht hier der Ausnahmezustand – auch am Arbeitsplatz. Korken knallen, Bier schäumt, es wird gesungen, geschunkelt, gelacht und geküsst. Und das meist noch unter dem vermeintlichen Schutz phantasievoller Kostüme. Fatal. Jeder Jeck ist zwar anders, aber bei manchen Dingen hört der Spaß auf: Unser Karneval-Knigge zeigt, welche karnevalistischen Regeln Sie beherrschen sollten…



Karneval-Knigge: Achtung, keine Narrenfreiheit im Büro!

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Karneval-Knigge: Keine Exzesse im Büro

Tatsächlich existiert im Büro keine echte Narrenfreiheit. Zwar gibt es – gerade im Rheinland – zahlreiche Betriebe, die der Belegschaft großzügig den närrischen Ausstand erlauben, doch rechtfertigt die Maskerade auch weiterhin keine Exzesse am Arbeitsplatz. Das gilt im Übrigen auch für den missionarischen Eifer, die zugereisten Kollegen zum kollektiven Frohsinn zu bekehren. Gewiss, Karnevalsmuffel wirken latent als Stimmungskiller – zu respektieren ist das aber trotzdem.

Und wenn Sie mitfeiern, gilt das Motto: „Nicht lang von der Arbeit labern (Kölsch: schwade), sondern Spaß haben!“ Damit der Karneval für Sie nicht zum Karrierekiller mutiert – hier unsere Knigge-Tipps:

Das ist an Karneval im Job erlaubt

  • Verkleidung anziehen

    Kostüme gehören zum Karneval wie die Butter zum Brot: Ohne wär’s zu trocken. Auch singen, schunkeln sowie Luftschlangen und Konfetti werfen sind okay, wenn Sie nachher auch wieder aufräumen. Dennoch sollten Sie bei Ihrer Verkleidung keinerlei Anspielungen auf den Chef, Kollegen oder die Firma machen. Schwerer Fauxpas. Und auch die Kolleginnen sollten sich nicht zu sexy kostümieren. Oder wollen Sie, dass die Kollegen noch Wochen danach über das firmeneigene Nippel-Gate sinnieren? Eben.

  • Witze reißen

    Humor ist, wenn man trotzdem lacht. Und Kalauer, auch die ganz schlechten, gehören zur Fasnacht und zum Fasching einfach dazu. Wer will da schon als Spaßbremse gehen? Einzige Ausnahme: Anzügliche Witzchen und sexuelle Anspielungen sind tabu. Spätestens seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kann die Jagd nach einer sexuellen oder diskriminierenden Pointe sowohl für Mitarbeiter wie für den Chef zu arbeitsrechtlichen Problemen führen. In dem Fall MUSS der Arbeitgeber einschreiten! Also lieber neutrale Witze machen – oder solche auf eigene Kosten.

  • Tusch gröhlen

    Sich gegenseitig einen schönen Karneval zu wünschen, geschieht in den närrischen Hochburgen mit einer Art verbalem Tusch. In Köln ruft man dazu „Alaaf!“, in Mainz und Düsseldorf heißt es „Helau!“. Mitgröhlen gehört zum guten Ton. Wer keine bösen Blicke ernten will, sollte Alaaf und Helau nie verwechseln.

  • Krank werden

    Am Aschermittwoch ist alles vorbei. Dem Immunsystem geht es oft genauso: Husten, Schnupfen, Kopfschmerzen… Keine Frage, es sieht doof aus, wenn Sie sich nach dem tollen Treiben sofort krank melden, Motto: „Feiern kann er, arbeiten aber nicht!“ Wer sich bei Minusgraden draußen und zu luftiger Verkleidung eine Erkältung einfängt, darf sich dennoch auf das Arbeitsrecht berufen: So etwas ist als „unverschuldete Arbeitsunfähigkeit“ anerkannt. Ebenso wer sich beim wilden Tanzen oder einer Prügelei im Festzelt etwas bricht. Gut wirkt das zwar nicht, aber das Gehalt muss der Chef trotzdem weiterzahlen.

Das ist an Karneval im Job verboten

  • Krawatte abschneiden

    Selbst wenn man in einer Karnevalshochburg wie Köln arbeitet, können sich Arbeitnehmerinnen nicht darauf berufen, es sei Tradition am Weiberfastnacht Männern die Krawatte abzuschneiden. Zwar muss man als Chef schon naiv sein, um an diesem Tag mit einem teuren Edel-Schlips im Büro zu erscheinen. Ohne Einwilligung kann der Schnitt aber teuer werden. Erst recht in nicht karnevalistisch geprägten Regionen. In Essen musste eine allzu jecke Mitarbeiterin Schadenersatz zahlen.

  • Polonaise während der Arbeitszeit

    Arbeitsrechtlich problematisch: Denn die Polonaise gilt als Privatvergnügen. Niemand dürfte dabei ernsthaft arbeiten können. Während der Arbeitszeit muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber aber grundsätzlich seine Arbeitskraft anbieten. Ist der Chef ein Faschingsmuffel, kann eine solche Fremdbeschäftigung unlustige Konsequenzen haben und mit einer Abmahnung geahndet werden. Wer auf die Polonaise trotzdem nicht verzichten möchte, hat die Möglichkeit, sich vorher vom Chef die Erlaubnis einzuholen.

  • Bützchen verteilen

    „Bützchen“ sind kleine Küsschen auf die Wange, die am Karneval wie Kamelle verteilt werden. Aber Obacht: Gerade nach diversen Debatten über Sexismus im Job sollten die flotten Knutscher nur befreundeten Kollegen vorbehalten bleiben. Eine Gelegenheit, der schon lange angeschmachteten Kollegin einen Schmatzer zu geben, ist der Karneval nicht! Das könnte als sexuelle Nötigung gelten – und hat dann wieder eine Abmahnung zur Folge.

  • Alkohol trinken

    Donnerstags, ab 11:11 Uhr brechen die Dämme. Dann übernehmen die jecken Weiber vorerst die närrische Regentschaft. Auch in vielen Unternehmen darf gefeiert und zum Beispiel Bier und Sekt getrunken werden. Übertreiben sollten Sie es aber nicht: Solange das bunte Treiben im Büro stattfindet, gilt es juristisch als Firmenfeier. Wer dann im Suff ausfallend wird, Kollegen an die Wäsche geht oder den Chef beleidigt, kann dafür abgemahnt werden – je nach Fehltritt droht sogar eine Kündigung. Also: Alkohol trinken nur, wenn es der Chef erlaubt – und im Büro auch nur in Maßen.

  • Frei machen

    Während der „Fünften Jahreszeit“ können Arbeitnehmer Urlaub beantragen. Ein Recht darauf besteht aber nicht – auch nicht für Karnevalisten und Mitglieder des Dreigestirns. Der Chef kann zwar (un)bezahlten Sonderurlaub genehmigen, erteilt er seine Zustimmung aber nicht, gilt Fernbleiben als Arbeitsverweigerung und kann wieder abgemahnt werden. Das gilt auch für Rosenmontag oder Faschingsdienstag, die keine gesetzlichen Feiertage sind. Im Wiederholungsfall droht die fristlose Kündigung.

Verbotene Kostüme: Hier drohen Bußgelder!

Clown, Piratin, Cowboy – im Straßenkarneval können Sie zwischen zahlreichen Kostümen wählen. Aber Achtung: Manche sind verboten und können sogar Bußgelder zur Folge haben:

  • Waffen
    Vorsicht mit sogenannten „Anscheinswaffen“. Sehen diese zu realistisch aus, können sie Menschen erschrecken und deshalb mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft werden.
  • Uniformen
    „Polizist“ ist ein beliebtes Kostüm im Karneval. Es muss als solches aber erkennbar bleiben. Andernfalls ist die Verkleidung verboten und gilt als strafbewährte Amtsanmaßung.
  • Rechtsextremismus
    Eigentlich sagt es einem schon der gesunde Menschenverstand: Volksverhetzende und verfassungswidrige Kostüme sind natürlich tabu, ebenso verbotene Symbole wie das Hakenkreuz. Bei Verstoß drohen Geldstrafen oder eine Freiheitstrafe von bis zu 3 Jahren.


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Was sagt das Arbeitsrecht zu Alkohol am Arbeitsplatz?

Wer während der Arbeitszeit Alkohol konsumiert, begeht einen unter Umständen schwerwiegenden Pflichtverstoß und riskiert eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Die Unterscheidung zwischen einem „Schlückchen“ und größeren Menge ist überflüssig – besonders dann, wenn ein wichtiger Kunde deswegen verstimmt ist.

Es gilt: Während der Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer fit sein, in der Freizeit können sie machen was sie wollen. Hauptsache, Sie sind am nächsten Tag wieder nüchtern. Denn Restalkohol im Büro ist genauso problematisch wie im Straßenverkehr: Der kann ebenfalls zu einer Abmahnung führen.

Im Wiederholungsfall droht sogar die Kündigung. Denn das ist nicht „fit“. Zudem ist der Chef berechtigt, den noch immer alkoholisierten Mitarbeiter umgehend nach Hause zu schicken. Für diesen Tag gibt es dann auch kein Gehalt!

3 Tipps gegen den Karnevals-Kater

Bleibt noch ein weiteres Problem: der Morgen danach. Je nachdem was und wie viel man getrunken hat, droht hier ein veritabler Alkohol-Kater inklusive derber Kopfschmerzen. Drei Empfehlungen, was Sie dagegen tun können:

  1. Wasser

    Der beste Tipp ist zugleich der simpelste: viel trinken! Aber nicht Alkohol, sondern natriumreiches Wasser, das reich an Magnesium ist, aber ohne Kohlensäure. Ein Glas pro Stunde ist ideal. Alkohol entzieht dem Körper Flüssigkeit. Falsch dagegen wäre viel Kaffee am Katermorgen. Der entwässert zusätzlich und macht erst recht Kopfschmerzen. Besser sind Fruchtsäfte und eine Gemüsebrühe – die geben dem Körper Mineralien zurück.

  2. Honig

    Der enthält Fruktose – und die hilft (anders als Zucker), Alkohol abzubauen. Alternativ gehen auch Tomatensaft, Salzstangen, Rollmöpse, Essiggurken. Vorsicht dagegen mit Medikamenten: Viele stehen auf den Blutverdünner Aspirin vor dem Schlafengehen. Hilft, ist aber nicht gesund. Noch gefährlicher: Paracetamol mit Alkohol – kann Leberschäden verursachen!

  3. Sauerstoff

    Ein Spaziergang an der frischen Luft bringt nicht nur der Kreislauf in Schwung, sondern versorgt den Körper mit Sauerstoff. Der Kältereiz am Morgen lindert zudem Kopfschmerzen. Extra-Tipp: Danach Stirn, Schläfen und Nacken mit Pfefferminzöl massieren und auf der Couch eine halbe Stunde ausruhen. Erfrischt und entspannt.

Extra-Tipp: Kater vorbeugen

Für den alkoholreichen Feier-Abend selbst gilt dagegen: Wer die Wirkung des Alkohols verzögern will, sollte vorab Fettiges essen – Lachs, Pommes, ein Gläschen Olivenöl, wie der Münchner Immunologe und Katerspezialist Peter Schleicher empfiehlt. Zusätzlich sollten Sie Mixgetränke meiden und bei einer Alkoholsorte bleiben. Idealerweise Wodka oder Gin. Beide sind so rein, dass sie sogar als „leberfreundlich“ gelten – in Maßen genossen.

Übrigens: Keinen Schnaps vor dem Schlafengehen trinken! Nicht wenige Menschen bekommen nachts einen Schlaganfall, weil Sie über den Alkohol zu viel Flüssigkeit verlieren. Folge: Das Blut dickt ein, thrombotische Verschlüsse, Schlaganfall.



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[Bildnachweis: SkyPics Studio by Shutterstock.com]

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