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Arbeitsunfähigkeit: Was ist erlaubt? + Gründe & Rechte

Wer aufgrund einer Krankheit oder einem Unfall seinen Beruf nicht ausüben kann, fällt in die Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer sollten dabei ihre Rechte und Pflichten kennen. Wir erklären, was Ihnen als Mitarbeiter zusteht und was bei Arbeitsunfähigkeit zu beachten, um keine Abmahnung oder gar Kündigung zu riskieren…



Arbeitsunfähigkeit: Was ist erlaubt? + Gründe & Rechte

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Definition: Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung oder seiner gesundheitlichen Situation seinen Beruf nicht ausüben kann. Auch wenn ein Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand durch die fortgesetzte berufliche Tätigkeit verschlechtert, fällt dies bereits in die Arbeitsunfähigkeit.

Entscheidend ist immer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Ein reiner Bürojob kann – sofern der Arzt nicht widerspricht – trotz gebrochenem Fuß ausgeübt werden. Es muss dann nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Arbeitslose gelten als arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben.

Arbeitsunfähigkeit Richtlinie

Wichtige Regelungen zur Feststellung und Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit werden in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses festgehalten. Sie soll ein bundesweit einheitliches Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Krankenkassen etablieren.

Download: Arbeitsunfähigkeit Richtlinie (PDF)


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Arbeitsunfähigkeit dauerhaft: Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit?

Bei einer Arbeitsunfähigkeit handelt es sich zunächst um einen vorübergehenden Zustand. Es wird davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit durch Genesung oder eine mögliche Wiedereingliederung in den Job wiederhergestellt wird. Einige Erkrankungen oder Unfälle können hingegen zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen. In diesem Fall kann es sich um eine Berufsunfähigkeit handeln: Der Arbeitnehmer kann nicht mehr in seine Tätigkeit zurückkehren.

Hier müssen Sie sich einen anderen Beruf suchen, den Sie ausüben können. Können Sie beispielsweise keiner körperlich anstrengenden Tätigkeit mehr nachgehen, kann ein Bürojob möglich sein. Durch eine Umschulung erwerben Sie nötige Qualifikationen und Kenntnisse.

Ist keine Ausübung eines anderen Berufes möglich, handelt es sich um eine Erwerbsunfähigkeit. Sind nur noch geringe Tätigkeiten von bis zu drei Stunden täglich möglich, liegt eine geminderte Erwerbsfähigkeit vor. Finanzielle Unterstützung bietet die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Wer sich zusätzlich absichern möchte, braucht eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung.

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Mögliche Gründe für Arbeitsunfähigkeit

Es kann viele Gründe für die Arbeitsunfähigkeit geben. Entscheidend ist, dass ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seinen beruflichen Aufgaben nachzugehen. Mögliche Ursachen sind:

  • Kurzfristige Erkrankungen
  • Schwere und lange Erkrankungen
  • Spezifische Berufskrankheiten
  • Unfälle
  • Kuraufenthalte
  • Schutz der Gesundheit

Die häufigsten Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit sind Atemwegserkrankungen (Erkältungen oder auch Corona) sowie Muskel- und Skeletterkrankungen (Rückenschmerzen oder arbeitsbedingte Abnutzungserscheinungen). Ebenfalls verbreitet sind Ausfälle aufgrund starker Kopfschmerzen oder Verdauungsproblemen.

Arbeitsunfähigkeit bei Depressionen

Auch psychische Probleme können ein Grund sein, warum Angestellte nicht arbeiten können. Rund 15 Prozent der Fehltage sind psychisch bedingt. Dazu zählt beispielsweise ein Burnout oder Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen. Bei diesen Krankheiten sind Mitarbeiter meist deutlich länger krankgeschrieben.

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Rechte bei Arbeitsunfähigkeit

In Deutschland sind Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gut abgesichert und profitieren von zahlreichen Rechten. Diese sichern vor allem finanzielle Ansprüche während der Krankschreibung. Das stellt sicher, dass Arbeitnehmer durch eine Erkrankung nicht sofort in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil das Einkommen wegfällt. Die wichtigsten Rechte sind:

Entgeltfortzahlung

Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) erhalten Sie bei Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung in voller Höhe. Dazu muss das Arbeitsverhältnis allerdings schon mehr als vier Wochen bestehen (Ausnahme: öffentlicher Dienst) und die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet sein. Falls das Arbeitsverhältnis ruht – etwa während der Elternzeit oder bei unbezahltem Sonderurlaub – entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Krankengeld

Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, können gesetzlich Versicherte maximal 78 Wochen lang 70 Prozent des Bruttoeinkommen (höchstens aber 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens) als Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bekommen. Angestellte des öffentlichen Dienstes bekommen darüber hinaus einen Krankengeldzuschuss für maximal 39 Wochen.

Krankentagegeld

Zum Ausgleich der geringeren Höhe des Krankengelds bieten Versicherungen eine Krankentagegeld-Versicherung an. Auch Privatversicherte nutzen das Krankentagegeld, das nach einer Karenzzeit (meist 42 Tage) auf unbegrenzte Zeit oder bis zum Eintritt einer Berufsunfähigkeit gezahlt wird.

Verletztengeld

Bei Unfällen oder Berufskrankheiten können Arbeitnehmer ein sogenanntes Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung beantragen. Es wird bis zu 78 Wochen lang in Höhe von 80 Prozent eines zu berechnenden Regelentgelts oder aber in der Höhe des letzten Nettoeinkommens gezahlt.

Übergangsgeld

Um die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen, können manchmal medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sein. Falls der Arbeitnehmer in dieser Rehabilitations-Phase immer noch nicht arbeiten kann, kann eventuell von der Bundesagentur für Arbeit ein sogenanntes Übergangsgeld bezogen werden. Es kann zwischen zwischen 60 und 75 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens liegen.

Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit

Neben Rechten, die Mitarbeitern zustehen, gibt es auf der anderen Seite auch einige Pflichten, die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit beachtet werden müssen. Geregelt werden diese in § 5 EntgFG. Danach müssen Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit folgende Punkte beachten:

Meldepflicht

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren: Sofort am ersten Krankheitstag und am besten vor Arbeitsbeginn – per Telefon, SMS oder E-Mail. Wer dazu selbst nicht in der Lage ist, kann Familienangehörige oder Freunde beauftragen. Zu den wichtigen Informationen gehört die voraussichtliche Dauer der Erkrankung, nicht aber die Diagnose selbst, die ist Privatsache (Ausnahme: Es besteht Ansteckungsgefahr).

Nachweispflicht

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss der Arbeitnehmer ein Attest beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorlegen. Seit Januar 2023 erfolgt dies ausschließlich digital. Der Arzt informiert die Krankenkasse, diese leitet die Bescheinigung direkt an den Arbeitgeber weiter. Den klassischen „gelbe Schein“ zur als AU-Bescheinigung gibt es nicht mehr.

Der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann abweichend vorsehen, dass Arbeitnehmer bereits am ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorlegen müssen.

Erste Schritte bei Arbeitsunfähigkeit

Um Ihren Pflichten nachzukommen, können Sie sich bei einer Arbeitsunfähigkeit an diese vier Schritte halten:

  1. Arbeitgeber noch vor Beginn des Arbeitstages informieren.
  2. Voraussichtliche Dauer Ihres Ausfalls mitteilen.
  3. Spätestens am dritten Tag zum Arzt für Attest.
  4. Krankenschein bei Arbeitgeber und Krankenkasse einreichen.


Arbeitsunfähigkeit durch Arzt bescheinigen lassen

Sie müssen sich laut Gesetz umgehend krankmelden, Ihre Arbeitsunfähigkeit können Sie sich aber nicht selbst offiziell bescheinigen. Verlangt der Arbeitgeber schon am ersten Tag ein Attest, müssen Sie sofort zum Arzt. Nur dieser kann die Arbeitsunfähigkeit feststellen – und es wird eine offizielle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: AU-Bescheinigung) ausgestellt.

Wichtige Änderung ab dem 1. Januar 2023: Sie bekommen die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in mehrfacher Ausführung ausgehändigt. Früher mussten Sie diese selbst sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Arbeitgeber vorlegen. Nun informiert die Praxis die zuständige Krankenkasse – diese wiederum leitet die Bescheinigung an den Arbeitgeber weiter. Zur Absicherung sollten Sie sich die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt trotzdem schriftlich bestätigen lassen.

Sprechen Sie über die Umsetzung mit der Praxis

Gerade für den Start der neuen Regelung gilt: Sprechen Sie in der Praxis unbedingt an, ob die digitale Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) funktioniert und übernommen wird. Sollte es noch technische Schwierigkeiten geben, müssen Sie den Nachweis dann doch auf dem klassischen Weg selbst einreichen.

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Der Versicherte wird dann bei einem Termin vom MDK untersucht. So wird eine neutrale und unabhängige Diagnose garantiert. Dabei ist es hilfreich, dem Gutachter des MDK detaillierte und umfangreiche Unterlagen zum eigenen Krankheitsverlauf zur Verfügung zu stellen. Die endgültige Entscheidung über Leistungen trifft aber die Krankenversicherung, der Gutachter spricht lediglich eine Empfehlung aus.


Arbeitsunfähigkeit: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich ist bei einer Arbeitsunfähigkeit alles erlaubt, was Ihrer Genesung nicht im Weg steht. Sie können ruhig einen Spaziergang machen, Einkäufe erledigen oder durch die Stadt schlendern, solange es Ihre Erkrankung erlaubt. Sie brauchen also auch keine Angst haben, wenn Chef oder Kollegen Sie draußen sehen. Sie sind nicht zwangsläufig ans Bett gefesselt. Selbst leichter Sport kann erlaubt sein.

Wer hingegen bewusst seine Genesung aufs Spiel setzt oder durch sein Handeln eine Besserung verhindert, riskiert eine Abmahnung. Wenn Sie mit einem gebrochenen Beim arbeitsunfähig sind, sollten Sie nicht mit den Freunden auf den Fußballplatz fahren oder Joggen gehen.

Mögliche Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist kein genereller Schutz vor Jobverlust. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist aber an strenge Regeln gebunden. So muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, es darf kein milderes Mittel geben und es muss eine Interessenabwägung stattfinden. Möglich ist eine Kündigung meist bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit. Wer seinen Job nicht mehr ausüben kann, darf vom Arbeitgeber gekündigt werden.

Muss ich erreichbar sein?

Sie sind arbeitsrechtlich nicht dazu verpflichtet, während einer Arbeitsunfähigkeit erreichbar zu sein. Weder auf Anrufe noch auf E-Mails müssen Sie antworten. Sollte es Ihr gesundheitlicher Zustand erlauben, spricht aber nichts dagegen, ein kurzes Telefonat anzunehmen, um den Kollegen mit einer wichtigen Information weiterzuhelfen. Sie müssen dafür jedoch nicht extra an den Arbeitsplatz fahren – dazu darf der Chef Sie während der Arbeitsunfähigkeit nicht zwingen.

Arbeitsunfähigkeit in der Schwangerschaft

Bei Arbeitsunfähigkeit während einer Schwangerschaft greift zunächst das normale Recht auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Durch den Mutterschutz haben werdende Mütter aber weitere Rechte. Körperlich anstrengende und gesundheitsgefährdende Tätigkeiten sind grundsätzlich untersagt. Ein Arzt kann auch ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. In diesem Fall kann die schwangere Mitarbeiterin ihrem Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben und muss freigestellt werden.

Wichtiger Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot: Bescheinigt der Arzt ein Beschäftigungsverbot, zahlt der Arbeitgeber weiterhin das volle Gehalt (Durchschnitt der letzten drei Monate) bis zum Eintritt in den Mutterschutz. Bei einer Arbeitsunfähigkeit endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach sechs Wochen.

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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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