Kündigung

Eine Kündigung beendet ein bestehendes Arbeitsverhältnis – durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber. Dabei gelten gesetzliche Vorschriften, Kündigungsfristen und unterschiedliche Rechte. Wir erklären einfach, wie Sie richtig kündigen, welche Kündigungsgründe erlaubt sind und wie Sie sich gegen eine Kündigung wehren. Dazu finden Sie kostenlose Vorlagen, Muster und weiterführende Ratgeber.

Kündigung Arbeitsvertrag: Was gilt?

Juristisch ist die Kündigung eine einseitige und „empfangsbedürftige“ Willenserklärung, mit der ein bestehendes Vertragsverhältnis beendet wird. Die andere Vertragspartei muss der Kündigung nicht zustimmen – sie muss diese nur erhalten. Der sogenannte „Zugang“ entscheidet maßgeblich darüber, wann die Kündigungsfrist beginnt.

Arbeitnehmer können ihren Arbeitsvertrag grundsätzlich ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Arbeitgeber müssen dagegen die gesetzlichen Regeln zum Kündigungsschutz beachten. Ob sie einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund benötigen, hängt unter anderem von der Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab.

Welche Arten der Kündigung gibt es?

Das Arbeitsrecht unterscheidet vor allem die ordentliche und die außerordentliche Kündigung:

Kündigungsart

Definition und Bedeutung

Ordentliche Kündigung Beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Sie ist der Regelfall bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags.
Außerordentliche Kündigung Setzt einen wichtigen Grund voraus. Häufig erfolgt sie als fristlose Kündigung, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Änderungskündigung Sie ist ein Sonderfall und verbindet die Kündigung durch den Arbeitgeber mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Kündigung schreiben: Kostenlose Vorlage

Sie möchten Ihren Job kündigen? Ein Kündigungsschreiben braucht nicht viele Worte. Die Erklärung muss vorrangig eindeutig sein, schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben werden. Für eine ordentliche Kündigung können Arbeitnehmer diese Formulierung verwenden:

Kündigung Arbeitsvertrag: Musterformulierung

„Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag ordentlich und fristgerecht zum TT.MM.JJJJ, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Datum, an dem mein Arbeitsverhältnis endet. Außerdem bitte ich um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.“

Ein vollständiges, direkt bearbeitbares Kündigungsschreiben mit Muster finden Sie in unserem Spezialartikel – inklusive kostenloser Word- und PDF-Vorlagen.

Weitere Kündigungsvorlagen als Word und PDF

Sie möchten Job, Wohnung, Versicherung oder Handyvertrag kündigen? Dann nutzen Sie unsere kostenlosen Kündigungsvorlagen für Verträge aller Art. Die Muster können Sie individuell anpassen und herunterladen.

Wie kündige ich als Arbeitnehmer richtig?

Arbeitnehmer können unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist ihren Arbeitsvertrag grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Dennoch sollten Sie Ihre Eigenkündigung sorgfältig planen: Prüfen Sie Ihre Frist, mögliche Rückzahlungsklauseln, offene Urlaubsansprüche und die Folgen für das Arbeitslosengeld. Ein professionelles Kündigungsgespräch hilft, das Arbeitsverhältnis im Guten zu beenden.

Wann ist eine Kündigung wirksam?

Eine Kündigung des Arbeitsvertrags ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Nach § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine mündliche Kündigung oder Kündigung per E-Mail, SMS, Fax oder WhatsApp ist unwirksam.

  • Schriftform

    Das Kündigungsschreiben muss auf Papier vorliegen und die eigenhändige Originalunterschrift tragen. Eine eingescannte oder digitale Signatur genügt nicht.

  • Eindeutige Kündigungserklärung

    Aus dem Schreiben muss zweifelsfrei hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Der Konjunktiv („Ich würde gerne kündigen wollen“) ist tabu.

  • Beendigungszeitpunkt

    Der Kündigungstermin sollte konkret genannt werden. Ist der genaue Termin unklar, kann die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausreichen, wenn sich das Vertragsende daraus eindeutig bestimmen lässt.

  • Rechtzeitiger Zugang

    Das Kündigungsschreiben muss die andere Vertragspartei rechtzeitig erreichen. Das Datum auf dem Brief allein genügt nicht.

Wann gilt eine Kündigung als zugestellt?

Eine Kündigung gilt als zugegangen, sobald sie den Empfänger so erreicht hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Bei persönlicher Übergabe ist dies regelmäßig sofort der Fall. Wird der Brief erst spät in den Briefkasten eingeworfen, kann der Zugang erst am folgenden Tag eintreten.

Tipp: Lassen Sie sich bei persönlicher Übergabe den Empfang schriftlich bestätigen. Alternativ kann ein zuverlässiger Bote, der den Inhalt des Schreibens kennt, die Übergabe oder den Einwurf bezeugen. Ein Einwurf-Einschreiben dokumentiert die Zustellung, beweist allein aber nicht, welches Schreiben im Umschlag lag.

Kann der Arbeitgeber meine Kündigung ablehnen?

Eine formwirksame und zugegangene Kündigung durch den Arbeitnehmer benötigt keine Zustimmung des Arbeitgebers. Ihr Chef kann die Kündigung daher grundsätzlich nicht ablehnen. Er muss auch keine Kündigungsbestätigung ausstellen, damit die Kündigung wirksam wird. Eine schriftliche Bestätigung des Zugangs und des Beendigungsdatums ist dennoch empfehlenswert, damit Sie später etwas in der Hand haben.

Kann eine Kündigung zurückgenommen werden?

Eine wirksam zugegangene Kündigung lässt sich grundsätzlich nicht einseitig zurücknehmen. Ein „versehentlich gekündigt“ gibt es im Arbeitsrecht nicht. Möglich ist jedoch eine einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber Kündigung widerrufen.

Kündigungsfristen: Wie lange sind sie?

Bei einer Kündigung gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig unterschiedliche gesetzliche Kündigungsfristen. Nach § 622 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können andere wirksame Fristen vereinbart sein. Wie Sie den genauen Termin ermitteln, erklären wir im Ratgeber zur Kündigungsfrist.

Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist grundsätzlich 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Während einer vereinbarten Probezeit kann innerhalb der ersten 6 Monate mit einer Frist von 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden.

Situation

Kündigungsfrist

Vereinbarte Probezeit
Innerhalb der ersten 6 Monate
2 Wochen zu jedem Tag
Gesetzlicher Regelfall 4 Wochen zum 15. oder Monatsende

Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger ist in der Regel die Kündigungsfrist.

Beschäftigungsdauer

Gesetzliche Kündigungsfrist

Vereinbarte Probezeit
Innerhalb der ersten 6 Monate
2 Wochen zu jedem Tag
Unter 2 Jahren 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Ab 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende
Ab 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende
Ab 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende
Ab 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende
Ab 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende
Ab 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende
Ab 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende

Die Kündigungsfristen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen vertraglich aneinander gekoppelt werden. Für Arbeitnehmer darf jedoch keine längere Frist gelten als für Arbeitgeber. Auch vertragliche Fristen von mehr als 7 Monaten sind grundsätzlich möglich, sofern sie wirksam vereinbart wurden.

Kündigung in der Probezeit

Wurde im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb der ersten 6 Monate grundsätzlich mit einer Frist von 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen. Eine Kündigung in der Probezeit ist auch noch am letzten Probezeittag möglich. Das Arbeitsverhältnis endet dann gegebenenfalls erst nach Ablauf der Probezeit.

Kündigung durch Arbeitgeber: Wann ist sie erlaubt?

Arbeitgeber dürfen ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regeln kündigen. Greift das Kündigungsschutzgesetz, benötigen sie für eine ordentliche Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund. Außerhalb seines Anwendungsbereichs ist ein solcher Grund nicht generell erforderlich. Besondere Kündigungsverbote, Diskriminierungsschutz und weitere gesetzliche Grenzen gelten jedoch unabhängig davon.

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung angehört werden. Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat grundsätzlich eine Woche Zeit zur Stellungnahme, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage. Eine Kündigung ohne die erforderliche Anhörung ist unwirksam.

Kündigung Arbeitgeber: Kostenlose Vorlage

Wie eine Arbeitgeberkündigung bei einer betriebsbedingten Kündigung aussehen kann, zeigt das folgende Muster, das Sie sich ebenfalls – wie gewohnt – als kostenlose Vorlage in Word herunterladen können. Dabei handelt es sich nur um ein Muster: Im Einzelfall muss dieses individuell formuliert und angepasst werden. Insbesondere die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes und eine gegebenenfalls erforderliche Betriebsratsanhörung müssen vorab geprüft werden:

Kündigung durch Arbeitgeber – Vorlage Word

Welche 3 Kündigungsgründe gibt es?

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kommen bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung drei Kategorien von Kündigungsgründen in Betracht, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können:

Kündigungsgrund

Erklärung und Beispiele

Betriebsbedingte Kündigung Dringende betriebliche Erfordernisse wie Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Stilllegung von Betriebsteilen führen zum Wegfall des Arbeitsplatzes. Eine Weiterbeschäftigung darf nicht möglich sein. In der Regel ist eine Sozialauswahl erforderlich.
Verhaltensbedingte Kündigung Arbeitnehmer verletzen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, etwa durch Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug oder wiederholtes Zuspätkommen. In der Regel ist zuvor eine Abmahnung erforderlich.
Personenbedingte Kündigung Arbeitnehmer können ihre vertraglichen Pflichten aus persönlichen Gründen dauerhaft nicht mehr erfüllen, ohne dass ihnen ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Beispiele sind bestimmte langfristige Erkrankungen oder der Verlust einer erforderlichen Fahrerlaubnis.

Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Sonderfall der personenbedingten Kündigung. Sie setzt in der Regel eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine umfassende Interessenabwägung voraus.

Kündigungsgründe Liste Arbeitsrecht

Eine Checkliste zu allen Kündigungsgründen können Sie sich hier als PDF herunterladen.

Kann der Arbeitgeber ohne Grund kündigen?

Arbeitgeber benötigen nicht bei jeder ordentlichen Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund. Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als 6 Monaten und in Betrieben, die die gesetzlichen Beschäftigtenschwellen überschreiten. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs sind Kündigungen dennoch nicht grenzenlos zulässig: Besondere Schutzvorschriften, das Verbot treuwidriger Kündigungen und Diskriminierungsverbote gelten weiterhin.

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

Es ist ein Irrglaube, dass Arbeitgeber immer erst 2-3 Mal abmahnen müssen, bevor sie kündigen dürfen. Maßgeblich sind die Art und Schwere des Verstoßes sowie die Umstände des Einzelfalls. Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig sein – etwa bei bestimmten Fällen von Arbeitszeitbetrug oder Diebstahl.

Welche besonderen Kündigungsarten gibt es?

Neben den klassischen Kündigungsgründen gibt es besondere Kündigungsformen. Bei einer Verdachtskündigung stützt sich der Arbeitgeber auf den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Bei einer Druckkündigung entsteht der Kündigungsdruck durch Dritte. Eine Änderungskündigung verbindet die Kündigung mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Kündigungsschutz: Wer ist geschützt?

In Deutschland schützt das Kündigungsschutzgesetz viele Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Der allgemeine Kündigungsschutz greift grundsätzlich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und die gesetzlichen Betriebsgrößengrenzen erfüllt sind. Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, liegt die Schwelle grundsätzlich bei mehr als 10 Arbeitnehmern; Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt. Für ältere Arbeitsverhältnisse gelten besondere Übergangsregelungen.

Zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz gilt für bestimmte Personengruppen ein besonderer Schutz. Hier bestehen teilweise Kündigungsverbote oder zusätzliche Voraussetzungen, etwa behördliche Zustimmungen. Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber Kündigungsverbot.

Wer hat besonderen Kündigungsschutz?

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz genießen bestimmte Personengruppen einen besonderen gesetzlichen Schutz vor Entlassungen. Für sie gelten strengere Voraussetzungen, teilweise ist eine behördliche Zustimmung erforderlich. Die wichtigsten Fälle im Überblick:

Personengruppe

Gesetzliche Grundlage

Auszubildende nach der Probezeit § 22 BBiG
Schwangere § 17 MuSchG
Beschäftigte in Elternzeit § 18 BEEG
Betriebsratsmitglieder § 15 KSchG
Gleichstellungsbeauftragte des Bundes § 28 BGleiG
Schwerbehinderte Menschen § 168 SGB IX
Schwerbehindertenvertretung § 179 SGB IX
Bestimmte Datenschutzbeauftragte § 6 BDSG

Ein besonderer Kündigungsschutz bedeutet keine absolute Unkündbarkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei besonders geschützten Beschäftigten eine Kündigung zulässig sein.

Kündigung erhalten: Was tun?

Auch wenn die Kündigung des Arbeitsvertrags für viele Arbeitnehmer zunächst ein Schock ist: Sie müssen diese nicht einfach hinnehmen. Prüfen Sie zuerst, ob alle formalen Regeln und Kündigungsfristen eingehalten wurden und ob die Kündigung rechtlich zulässig ist. Lassen Sie sich im Zweifel frühzeitig beraten.

Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Idealerweise wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach den gesetzlichen Regeln grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam, auch wenn sie ursprünglich angreifbar gewesen wäre.

Achtung: Wird Ihnen im Urlaub gekündigt und Sie entdecken das Schreiben erst nach Ihrer Rückkehr, kann die Klagefrist nach § 4 KSchG trotzdem bereits laufen, weil das Kündigungsschreiben zuvor im Briefkasten zugegangen ist. Für besondere Ausnahmefälle sieht das Gesetz eine nachträgliche Klagezulassung vor.

Was sollte ich nach einer Kündigung sofort tun?

  1. Kündigung und Zugang prüfen

    Notieren Sie, wann Sie die Kündigung erhalten haben, und bewahren Sie das Schreiben samt Umschlag auf.

  2. Kündigungsfrist kontrollieren

    Prüfen Sie die gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Fristen sowie mögliche Formfehler.

  3. Rechtlichen Rat einholen

    Lassen Sie klären, ob Kündigungsschutz besteht und ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt.

  4. Arbeitsuchend melden

    Melden Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit, um zusätzliche Nachteile zu vermeiden.

  5. Offene Ansprüche sichern

    Prüfen Sie Resturlaub, Überstunden, ausstehende Vergütung und Ihren Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Ausführliche Informationen und die nächsten Schritte finden Sie in unserem Ratgeber Gekündigt – und jetzt?.

Abfindung bei Kündigung: Wann gibt es Geld?

Bei einer Kündigung hoffen viele Arbeitnehmer auf eine Abfindung. Ein automatischer Anspruch besteht jedoch nicht. Eine Abfindung kann sich beispielsweise aus einem Sozialplan, einer Vereinbarung oder aus besonderen gesetzlichen Regelungen ergeben. Unter den Voraussetzungen von § 1a KSchG kann bei einer betriebsbedingten Kündigung ebenfalls ein gesetzlicher Anspruch entstehen.

Häufig wird die Abfindung im Rahmen eines Vergleichs oder einer einvernehmlichen Beendigung ausgehandelt. Die Höhe der Abfindungszahlung orientiert sich dabei oft an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Bruttomonatsgehalt. Eine bekannte Faustformel lautet 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Verhandlungssituation können die Beträge deutlich davon abweichen.

Arbeitslosengeld bei Kündigung: Droht eine Sperrzeit?

Wer selbst kündigt oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für eine Kündigung gibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Diese beträgt bei Arbeitsaufgabe in der Regel 12 Wochen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Auch ein Aufhebungsvertrag kann entsprechende Folgen haben. Etwas anderes gilt, wenn ein anerkannter wichtiger Grund vorliegt – etwa eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung oder schwerwiegende Umstände, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Ob eine Sperrzeit entfällt, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Wichtig: Melden Sie sich grundsätzlich spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend. Erfahren Sie erst später vom Ende, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis melden. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die gesonderte Arbeitslosmeldung.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist besser?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Dadurch lassen sich Kündigungsfristen und Austrittsbedingungen flexibel vereinbaren. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag Nachteile beim Arbeitslosengeld verursachen und bestehende Kündigungsschutzrechte beeinflussen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann deshalb für Arbeitnehmer rechtlich und finanziell günstiger sein.

Ein Abwicklungsvertrag regelt dagegen typischerweise die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kündigung. Vor einer Unterschrift sollten Sie insbesondere Abfindung, Freistellung, Resturlaub, Arbeitszeugnis und mögliche Ausgleichsklauseln prüfen.

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