Gekündigt – und jetzt? 9 Schritte nach der Kündigung

Gekündigt – und nun? Die Kündigung ist für viele Arbeitnehmer erstmal ein Schock. Die finanzielle und berufliche Existenz ist bedroht. Auch wenn Sie wütend, traurig oder verzweifelt sind: Die ersten Schritte nach der Kündigung sind die wichtigsten! Wir zeigen Ihnen, wie Sie jetzt richtig reagieren, und geben Tipps, wie Sie – trotz Jobverlust – das meiste für sich herausholen…

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Gekündigt – was nun? Schnellcheck

  • Melden Sie sich im Jobcenter umgehend arbeitssuchend.
  • Falls zutreffend: Melden Sie dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.
  • Kontaktieren Sie den Betriebsrat.
  • Sammeln Sie Beweise für Formfehler oder Kündigungsgründe.
  • Prüfen Sie die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage.
  • Bleiben Sie professionell.
  • Verlangen Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
  • Nehmen Sie Ihren Resturlaub.
  • Aktualisieren Sie Bewerbungsunterlagen und starten Sie die Jobsuche.

Gerade in Krisenzeiten werden in Deutschland reihenweise Stellen abgebaut. Gegen ein Kündigung können Sie sich jedoch oftmals wehren – oder zumindest bessere Bedingungen oder eine Abfindung herausschlagen. Wir zeigen Schritt für Schritt, wie es jetzt weitergeht…

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1. Arbeitssuchend melden

Sobald Sie von der Kündigung erfahren – spätestens 3 Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts – sollten Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit „arbeitssuchend“ melden. Das geht bereits telefonisch unter der bundesweiten Servicenummer 0800 4555500 oder online über die Webseite der Arbeitsagentur. Sie müssen dann nur noch einen Termin vereinbaren und zu dem persönlich mit Ihren Papieren erscheinen. Versäumen Sie diese Frist, drohen finanzielle Nachteile beim Arbeitslosengeld. Auch wenn Sie hoffen, schnell einen neuen Job zu finden: Sichern Sie Ihre Ansprüche vorsorglich ab!

Achtung: Bei einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen verhängen.

2. Schwangerschaft oder Schwerbehinderung melden

Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz in Deutschland. Dazu zählen unter anderem Schwangere und schwerbehinderte Menschen. Wichtig: Der Arbeitgeber muss davon wissen. Eine Schwangerschaft kann auch noch nach Zugang der Kündigung innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt werden. Bei der Kündigung von Schwerbehinderten ist in der Regel die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Hier lohnt sich schnelles Handeln – es kann die Kündigung unwirksam machen. Unabhängig davon, sollten Sie in jedem Fall gegen die erste, unwirksame Kündigung binnen 3 Wochen klagen, sonst wird sie wirksam.

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3. Betriebsrat kontaktieren

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, sollte dieser vor jeder Kündigung angehört worden sein. Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Suchen Sie das Gespräch und erkundigen Sie sich, ob und wie der Betriebsrat eingebunden wurde. Oft kennt das Gremium mehr Hintergründe zu den Kündigungsgründen oder kann Sie bei den nächsten Schritten beraten und unterstützen. Oft reicht schon der Druck durch den Betriebsrat aus, um eine höhere Abfindung zu realisieren.

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4. Beweise sammeln

Eine Kündigung muss bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen – etwa die Schriftform nach § 623 BGB. Prüfen Sie das Kündigungsschreiben genau. Dokumentieren Sie zudem relevante Vorgänge: erforderliche Abmahnungen, E-Mails, Zielvereinbarungen oder Gesprächsnotizen. Diese Unterlagen können entscheidend sein, wenn Sie rechtlich gegen die Kündigung vorgehen möchten.

Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur aus zulässigen Gründen möglich. Infrage kommen hierbei die:

  1. Betriebsbedingte Kündigung
  2. Verhaltensbedingte Kündigung
  3. Personenbedingte Kündigung
  4. Krankheitsbedingte Kündigung

Die außerordentliche Kündigung wiederum übergeht und verkürzt geltende Kündigungsfristen aus triftigem Grund. Weitere zulässige Sonderformen einer Kündigung sind:

5. Kündigungsschutzklage prüfen

Sobald das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift (ab mehr als 6 Monaten im Betrieb und mehr als zehn Mitarbeitenden), muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – sprich: obige Kündigungsgründe erfüllen. Sie haben ab Zugang des Kündigungsschreibens dann jedoch nur 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie das zuvor nicht war! Lassen Sie die Erfolgsaussichten daher frühzeitig durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen – auch dabei geht es oft um eine mögliche Abfindung.

6. Professionell bleiben

So emotional eine Kündigung auch sein mag: Vermeiden Sie Kurzschlussreaktionen! Keine öffentlichen Abrechnungen, keine hitzigen E-Mails, keine vorschnellen Kommentare in sozialen Netzwerken. Ein souveräner Abgang zahlt sich langfristig aus – für Ihre Reputation, für Referenzen oder ein besseres Arbeitszeugnis.

Unterschreiben Sie nichts!

Egal, ob Sie eine schriftliche Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen: Unterschreiben Sie erstmal nichts – auch keine Bestätigung des Erhalts. Das müssen Sie nicht! Im Gegenteil: Sie haben das Recht auf mindestens 3 Tage Bedenkzeit, alle Dokumente und die Kündigung arbeitsrechtlich zu prüfen.

7. Qualifiziertes Arbeitszeugnis anfordern

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Arbeitszeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Verlangen Sie hierbei unbedingt und explizit ein qualifiziertes Arbeitszeugnis – für die Bewerbung ist es wertvoller. Dieses sollte nicht nur Art und Dauer Ihrer Tätigkeit, sondern auch Leistungen und Verhalten bewerten. Fordern Sie es frühzeitig an und prüfen Sie die Formulierungen sorgfältig – insbesondere die Schlussformel. Laut Bundesarbeitsgericht muss das Zeugnis mindestens der Note 3 („befriedigend“) entsprechen. Im Zweifel können Sie eine Korrektur verlangen.

Tipp: Manche Arbeitgeber bieten den Mitarbeitern an, das Arbeitszeugnis selbst zu schreiben. Nutzen Sie diese Chance, aber informieren Sie sich vorab über häufige Zeugniscodes, damit Sie sich nicht aus Unwissenheit ein schlechtes Zeugnis ausstellen.

Checkliste: Diese Unterlagen stehen Ihnen zu

  • Arbeitsbescheinigung – für die Agentur für Arbeit
  • Gesundheitszeugnis inklusive Erstbelehrung nach § 43 IfSG
  • Sozialversicherungsnachweis sowie Rückgabe des Originals
  • Urlaubsnachweis – über genommenen oder abgegoltenen Urlaub
  • Nachweise – zu vermögenswirksamen Leistungen, betrieblicher Altersvorsorge oder Betriebsrente

Kein Anspruch besteht hingegen auf die Herausgabe der Personalakte – jedoch haben Arbeitnehmer das Recht auf Einsichtnahme.

8. Resturlaub nehmen

Offene Urlaubstage verfallen nicht automatisch. In der Regel können Sie Ihren Resturlaub während der Kündigungsfrist nehmen. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss dieser ausbezahlt werden (sog. Urlaubsabgeltung). Klären Sie deshalb frühzeitig, wie damit verfahren wird – insbesondere, wenn eine Freistellung im Raum steht.

Hinweis: Eine Auszahlung Ihres Urlaubs, hat Nachteile beim ALG und wird angerechnet. § 157 Abs. 2 SGB 3 schreibt vor, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruht.

9. Bewerbungsunterlagen aktualisieren

Nach der Kündigung ist vor der Bewerbung. Bringen Sie Ihren Lebenslauf auf den neuesten Stand, formulieren Sie ein modernes Bewerbungsschreiben und passen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an jede Stelleausschreibung individuell an. Bereiten Sie sich gleichzeitig auf Fragen zur Kündigung vor. Aktivieren Sie Ihr berufliches Netzwerk und nutzen Sie etwa unsere Jobbörse zur Jobsuche. Wer strukturiert und systematisch vorgeht, verkürzt die Phase der Neuorientierung deutlich.

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Tipp: Die Jobsuche dauert heute im Schnitt rund 3-6 Monate. Idealerweise haben Sie hierfür ein paar finanzielle Rücklagen. Ansonsten sollten Sie versuchen, Kosten zu reduzieren – etwa bei Abos, Versicherungsleistungen, Urlaub oder Lebenshaltung. Die Kündigung ist ein Einschnitt, ja – aber auch eine Chance! Entscheidend ist, jetzt strukturiert und professionell zu handeln.


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