Arbeiten im Ausland: Was ist mit der Sozialversicherung?
Für einen Job im Ausland gibt es verschiedene Szenarien. Die zwei wahrscheinlich häufigsten:
- Szenario 1: Der Arbeitnehmer nimmt eine Stelle bei einem Arbeitgeber im Ausland an, verlegt seinen Wohn- und Arbeitsplatz komplett in das neue Land. Für ihn gelten die dortigen Rechtsvorschriften, er muss sich am Arbeitsort sozialversichern. Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip. Es besagt, dass die Sozialversicherung des Landes gilt, in dem Sie beschäftigt sind, umschließt also Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
- Szenario 2: Der Arbeitnehmer wird von seinem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsendet – für eine befristete Zeit oder ein Projekt. In diesem Fall könnte es deutlich kniffliger werden. Zwar gilt auch hier prinzipiell das Territorialitätsprinzip. Aber: Unter bestimmten Voraussetzungen können die deutschen Rechtsvorschriften bestehen bleiben.
Sozialversicherung: Prinzip der Ausstrahlung
Dann nämlich, wenn die so genannte Ausstrahlung greift. Die Regelung soll gewährleisten, dass eine Beschäftigung im Ausland für den Arbeitnehmer nicht zu Nachteilen führt.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Sie müssen vor Ihrem Auslandsaufenthalt zunächst klären – am besten gemeinsam mit Arbeitgeber und Krankenkasse – ob Sie weiterhin ausschließlich oder teilweise der deutschen Rechtsprechung unterliegen.
Das ist für die Rente, im Krankheitsfall oder bei einer Arbeitslosigkeit wichtig. Und im zweiten Schritt, ob und wie Sie mögliche Versicherungslücken schließen, sich im neuen Land zusätzlich sozialversichern.
Hier spielt neben der Entsendedauer insbesondere auch der Ort der Beschäftigung eine Rolle.
Arbeiten im Ausland: Wo versichert?
- EU: Werden Sie in ein Land der Europäischen Union entsendet, greifen europarechtliche Verordnungen. Faustregel: Sind Sie dort nicht länger als zwölf Monate beschäftigt, bleibt Ihr deutscher Sozialversicherungsschutz bestehen. Sie fallen ausschließlich unter die deutsche Rechtsprechung.
- Nicht-EU-Ausland: Hier müssen Sie sich grundsätzlich selbst sozialversichern. Die Bundesrepublik hat allerdings mit einer Reihe von Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die in solchen Fällen greifen. Bei vielen geht es vorrangig um die Rentenzahlungen ins Ausland. Bedeutet: Die Abkommen decken nicht zwangsläufig sämtliche Sozialleistungen ab. Etwaige Lücken müssen Arbeitnehmer selbst schließen. Eine Liste der Sonderabkommen finden Sie unten.
Für Staaten im Nicht-EU-Ausland, mit denen kein Abkommen besteht, müssen Sie sich gemäß des Territorialitätsprinzips ebenfalls selbst absichern. Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen: Wenn Ihre neue Tätigkeit schwerpunktmäßig in Deutschland liegt, Sie Ihr Gehalt hier erhalten und versteuern zum Beispiel, dann tritt die deutsche Sozialversicherung weiterhin ein. Voraussetzung: Ihr Arbeitsverhältnis unterlag schon zuvor der deutschen Rechtsprechung, ihr Wohnort lag in Deutschland.
- Australien: Abkommen über die Rentenversicherung
- Bosnien-Herzegowina: Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie Kindergeld
- Brasilien: Renten- und Unfallversicherung
- Chile: Rente
- China: Entsendeabkommen zur Vermeidung von Doppelversicherungen
- Indien: Entsendeabkommen zur Vermeidung von Doppelversicherungen
- Israel: Renten- und Unfallversicherung, Mutterschaftshilfe in der Krankenversicherung
- Japan: Rente
- Kanada und Quebec: Rente, mit Quebec zusätzlich Sachleistungsaushilfe in der Unfallversicherung
- Kosovo: Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie Kindergeld
- Marokko: Renten-, Unfall- und Krankenversicherung sowie Kindergeld
- Mazedonien: Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung
- Montenegro: Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie Kindergeld
- Philippinen: Rente
- Serbien: Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie Kindergeld
- Südkorea: Rente
- Türkei: Renten-, Unfall- und Krankenversicherung sowie Kindergeld
- Tunesien: Renten-, Unfall- und Krankenversicherung sowie auf das Kindergeld
- Uruguay: Rente
- USA: Rente
Sozialversicherung: Die Ausnahmebescheinigung
Grundsätzlich gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Entsendungen ins Ausland auch die Möglichkeit, eine Ausnahmebescheinigung zu beantragen, mit der die deutsche Rechtsprechung ihre Gültigkeit behält. Diese wird in Deutschland in der Regel von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt.
Versicherte, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten die Bescheinigung entweder von der Deutschen Rentenversicherung oder bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durch die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Den Antrag auf Ausstellung für die Entsendebescheinigung gibt es im Internet auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).