Exmatrikulation: Bedeutung, Gründe & Was jetzt zu tun ist!

Jeder Studierende steht irgendwann vor der Exmatrikulation. Aber was genau ist das überhaupt und welche Gründe gibt es, wenn Sie exmatrikuliert werden? Wir erklären, was Sie wissen müssen – mit Bedeutung, Ablauf und ob Sie eine Exmatrikulation rückgängig machen können…

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Definition: Was ist eine Exmatrikulation?

Eine Exmatrikulation ist der formale Vorgang, bei dem Studierende aus der Liste der Studierenden (= Matrikel) einer Hochschule gestrichen werden. Durch die Exmatrikulation endet das Studienverhältnis offiziell. Das hat rechtliche sowie administrative Folgen, etwa für den Versicherungsstatus und Studienförderung (z.B. BAföG).

Wer exmatrikuliert wird, gilt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Studentin oder Student. Typischerweise erfolgt eine Exmatrikulation nach Abschluss des letzten Studiensemesters, es gibt aber auch andere Formen und Gründe.

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Was sind Gründe für eine Exmatrikulation?

Im besten Fall erfolgt die Exmatrikulation am Studienende und nach erfolgreichem Bestehen der letzten Prüfung sowie dem Erreichen der 180 Credit-Points für einen Bachelor. Zusammen mit dem Studienabschluss erhalten Betroffene ein Zeugnis sowie den Nachweis über alle Leistungen.

Je nach Universität erfolgt die Exmatrikulation automatisch, an anderen Hochschulen müssen Sie selbst einen Exmatrikulationsantrag stellen. Hier eine Übersicht über mögliche Exmatrikulationsgründe:

    1. Erfolgreicher Studienabschluss

  • Abschlussarbeit abgegeben.
  • Alle Prüfungen bestanden und erforderliche Credit-Points (CP) erreicht.
  • 2. Freiwillige Exmatrikulation (Exmatrikulation auf Antrag)

    Bei einer freiwilligen Exmatrikulation auf Antrag (auch: ordentliche Exmatrikulation) verlassen Sie auf eigenen Wunsch die Universität, bevor Sie Ihren Abschluss erreichen. Gründe für die Entscheidung sind:

    Wechsel des Studiengangs

  • Neues Studium in einem anderen Fachgebiet
  • Erneute Einschreibung für einen anderen Studiengang
  • Wechsel der Hochschule

  • Freiwillige Exmatrikulation und Immatrikulation an anderer Universität (Hochschulwechsel)
  • Wiederaufnahme oder Fortführung des Studiengangs an anderer Hochschule
  • Unterbrechung des Studiums

  • Kurzfristige Exmatrikulation für Auslandssemester, Praktikum, Urlaubssemester
  • Spätere Neu-Einschreibung und Fortführung des Studiengangs
  • Studienabbruch

  • Endgültiges Ende des Studiums (Studienabbruch)
  • Wechsel in eine Ausbildung oder Berufseinstieg
  • Keine Aufnahme des Studiums

  • Verzicht auf den Studienplatz bei Zusage an anderer Hochschule
  • Beenden eines Scheinstudiums
  • Persönliche Gründe

  • Finanzielle oder gesundheitliche Gründe, die Fortsetzung des Studiums unmöglich machen
  • Persönliche Probleme mit dem Leistungsdruck
  • 3. Zwangsexmatrikulation

    Die Exmatrikulation von Amts wegen ist eine Zwangsexmatrikulation: Sie werden aus dem Matrikelverzeichnis gestrichen, auch wenn Sie es nicht wollen. Dies ist aus mehreren Gründen möglich:

    Nicht bestandene Prüfung

  • Endgültiges Nichtbestehen einer notwendigen Prüfung (nicht bestandener Drittversuch)
  • Keine Möglichkeit die erforderlichen Leistungen zu erbringen
  • Keine Zahlung des Semesterbeitrags

  • Kein rechtzeitiger Eingang von Semesterbeitrag oder Studiengebühren
  • Fehlende Rückmeldung zum neuen Semester
  • Keine Versicherungsbescheinigung

  • Keine Zahlung von Krankenkassenbeiträgen
  • Fehlende Versicherungsbescheinigung für die Universität
  • Falsche Angaben

  • Gefälschte Zeugnisse, die zur Studienplatzzusage geführt haben
  • Falsche Angaben bei der Anmeldung und Bewerbung zum Studium
  • Keine Leistungen

  • Keine Teilnahme an Veranstaltungen oder abgeschlossene Prüfungen
  • Typischerweise nach 2 Jahren ohne Leistungserbringung möglich
  • Auslauf der Prüfungsordnung

  • Studiengang wird nicht (oder nur in anderer Form) an der Universität weitergeführt
  • Immatrikulation in den neuen Studiengang möglich und notwendig
  • Andere Gründe

  • Verstoß gegen Prüfungsordnung, grobe Störung von Veranstaltungen
  • Gewaltandrohungen gegen Kommilitonen, Professoren oder Dozenten
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Wie läuft die Exmatrikulation ab?

Bei einer Zwangsexmatrikulation haben Sie kein Mitspracherecht und müssen auch nichts tun. Sie erhalten die Nachricht über die Austragung aus dem Studierendenverzeichnis und werden über die weiteren Schritte informiert.

Anders ist es bei einer Exmatrikulation am Studienende und einer freiwilligen Exmatrikulation. Den genauen Ablauf legt die jeweilige Universität fest, typisch sind jedoch diese Schritte:

  1. Antrag auf Exmatrikulation

    Sie müssen einen Antrag für die offizielle Exmatrikulation stellen. Diesen finden Sie online oder als schriftliches Formular im Studierendensekretariat.

  2. Rückgabe von Dokumenten und Unterlagen

    Im Zuge der Exmatrikulation geben Sie Ihren Studierendenausweis, Bücher, Unterlagen, Dokumente oder auch Geräte der Universität zurück.

  3. Nachweis von Leistungen

    Dies ist nicht notwendig, aber dringend empfohlen: Lassen Sie alle Leistungen und besuchte Veranstaltungen nachtragen und drucken Sie ein „Transcript of Records“ aus. Dies ist nach der Exmatrikulation nicht mehr möglich.

  4. Ausgabe des Exmatrikulationsnachweises

    Die Universität bearbeitet Ihren Exmatrikulationsantrag und stellt Ihnen einen schriftlichen Nachweis aus. Diesen reichen Sie zum Beispiel bei der Krankenkasse und BAföG-Amt ein.

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Folgen einer Exmatrikulation

Mit der Exmatrikulation endet Ihre Zeit an der Universität. Das hat in jedem Fall einige Auswirkungen – welche genau, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab:

  • Sie verlieren Ihren Studierendenstatus

    Sie werden aus dem Studierendenverzeichnis gelöscht und verlieren die damit verbundenen Vorteile: Sie dürfen das Semesterticket nicht mehr nutzen und erhalten keine Studentenrabatte.

  • Sie haben keinen Anspruch auf einen Platz im Wohnheim

    Wohnen Sie in einem Wohnheim der Studierendenwerke, müssen Sie schnell auf Wohnungssuche gehen. Für die Studentenbuden müssen Sie an der Universität eingeschrieben sein!

  • Sie haben keinen Zugang zur Infrastruktur der Uni

    Sie haben keinen Studienplatz und dürfen nicht mehr an Veranstaltungen des Studiengangs teilnehmen. Auch die Nutzung der Uni-Bibliothek oder der Mensa ändern sich. Sie erhalten dort keine Vergünstigungen mehr.

  • Sie müssen Ihre Krankenversicherung informieren

    Unabhängig vom Grund müssen Sie Ihre Krankenversicherung über die Exmatrikulation informieren. Ihr Versichertenstatus ändert sich und Sie können nicht mehr im günstigen Tarif für Studierende versichert sein. Entweder Sie müssen sich freiwillig versichern oder können in die Familienversicherung (der Eltern) wechseln.

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Kann ich eine Exmatrikulation rückgängig machen?

Nicht jede Exmatrikulation ist freiwillig oder geplant. Mögliches Szenario: Sie vergessen, den Semesterbeitrag zu überweisen und sich rechtzeitig für das neue Semester zurückzumelden. Ohne diesen Nachweis werden Sie von der Universität exmatrikuliert – wollen aber Ihr Studium fortführen. Können Sie die Exmatrikulation rückgängig machen?

Bei solchen Fehlern dürfen Sie weiter studieren. Kontaktieren Sie umgehend das Studierendensekretariat! Erklären Sie die Umstände, reichen Sie Unterlagen nach und zahlen Sie den Betrag (oft kommt eine zusätzliche Verwaltungsgebühr hinzu). Die Exmatrikulation wird dann aufgehoben und Sie erhalten Ihren alten Studierendenstatus zurück. Exmatrikulieren Sie sich freiwillig auf Antrag, müssen Sie sich erneut für die Immatrikulation bewerben und bei der Universität anmelden.

Zwangsexmatrikulation: Darf ich noch studieren?

Bei einer Zwangsexmatrikulation kommt es auf die genauen Umstände an: Grundsätzlich dürfen Sie im Anschluss wieder ein Studium aufnehmen – es kann jedoch Einschränkungen für das Studienfach und den Studienort geben.

Haben Sie Prüfungen endgültig nicht bestanden, werden Sie für diesen Studiengang bundesweit gesperrt – das gilt für ganz Deutschland. Oft gibt es aber ähnliche Studienfächer und Alternativen, für die Sie weiterhin zugelassen sind. Informieren Sie sich direkt bei den Universitäten oder Studierendenwerken! Bei einem Verstoß gegen die Prüfungsordnungen werden Sie von Ihrer Hochschule ausgeschlossen. Ob Sie woanders aufgenommen werden, ist eine Einzelfallentscheidung.

Härtefallregelung bei nicht bestandenen Prüfungen

Weitere Möglichkeit, wenn Sie Prüfungen nicht bestehen, ist die Härtefallregelung für besondere Belastungssituationen. Zu den Gründen zählen:

  • Keine angemessene Prüfungsvorbereitung aufgrund von Krankheit
  • Gesundheitliche Probleme in der Klausur
  • Todesfall in der Familie oder im engen sozialen Umfeld

Mit der Härtefallregelung dürfen Sie Prüfungen wiedehrolen oder die Höchstzahl der Prüfungsversuche überschreiten. Heißt: Nach einem dritten Fehlversuch werden Sie nicht zwangsläufig exmatrikuliert. Sie müssen dafür jedoch einen Antrag stellen und konkret nachweisen (etwa mit ärztlichem Attest), dass wirklich ein Härtefallgrund für das Nichtbestehen verantwortlich ist.


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