Auf einen Blick
- Definition: Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine Sonderform der personenbedingten Kündigung, wenn langfristige oder häufige Erkrankungen die Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigen.
- 3 Voraussetzungen: Eine Kündigung wegen Krankheit ist erlaubt, wenn (1) eine negative Gesundheitsprognose, (2) erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und (3) eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers vorliegen.
- Negative Prognose: Es muss zu erwarten sein, dass auch künftig erhebliche Fehlzeiten auftreten.
- Betriebliche Beeinträchtigung: Die Fehlzeiten müssen zu wirtschaftlichen oder organisatorischen Problemen führen, etwa durch Produktionsstörungen oder Ersatzkosten.
- Interessenabwägung: Es muss geprüft werden, ob die Belastung des Arbeitgebers schwerer wiegt als das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes.
- Mildere Mittel: Vor einer Kündigung müssen in der Regel mildere Maßnahmen geprüft werden, z.B. eine Versetzung oder Anpassung des Arbeitsplatzes (betriebliches Eingliederungsmanagement, BEM).
- Häufige Kurzerkrankungen: Auch, wenn in den vergangenen 3 Jahren jeweils mehr als 30 Tage (oder mehr als 6 Wochen) krankheitsbedingte Fehlzeiten anfielen, ist eine Kündigung möglich.
- Kündigungsschutz: In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sodass die Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss.
Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine personenbedingte Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis beendet wird, weil der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit dauerhaft oder häufig ausfällt und dadurch die Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt wird. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn eine negative Gesundheitsprognose besteht, die Fehlzeiten zu erheblichen betrieblichen Problemen führen und nach einer Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung überwiegt. In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern müssen außerdem die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes zur sozialen Rechtfertigung beachtet werden.
Die Kündigung wegen Krankheit zählt jedoch zur ordentlichen Kündigung. Bedeutet: Fällt das Arbeitsverhältnis unter den Kündigungsschutz, muss der Arbeitgeber gesetzliche Kündigungsfristen einhalten und einen zulässigen Kündigungsgrund nachweisen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Wann darf krankheitsbedingt gekündigt werden? – Beispiele
Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Häufige Beispiele für eine krankheitsbedingte Kündigung:
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Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ist der Hauptgrund für eine krankheitsbedingte Kündigung. Wer seinen Job – etwa wegen eines Arbeitsunfalls – nicht mehr ausüben kann, dem bleibt maximal ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen. Gibt es den nicht, droht die Kündigung.
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Krankheitsbedingte Minderleistung
Verringert sich die Arbeitsleistung aufgrund der (chronischen) Krankheit dauerhaft um mindestens ein Drittel, ist eine krankheitsbedingte Kündigung möglich. Allerdings muss eine Interessenabwägung stattfinden und eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle unmöglich sein.
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Häufige Kurzerkrankungen
Wer ständig – auch nur kurz – fehlt, bringt Chaos in den Betriebsablauf. Es gibt zwar keinen Richtwert für die maximale Anzahl an Fehltagen. Als Faustformel hat sich aber durchgesetzt: Fehlt der Arbeitnehmer voraussichtlich 15-20 % der jährlichen Arbeitstage, ist von einer negativen Prognose auszugehen (BAG, Az. 2 AZR 755/13).
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Erkrankung länger als 6 Wochen
Langfristige Erkrankungen ohne Chance auf vollständige Genesung oder wenn der Zeitpunkt der Genesung nicht absehbar ist, können ebenfalls eine Kündigung wegen Krankheit rechtfertigen. Ein solches Szenario gilt aber als Ausnahme.
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Alkoholabhängigkeit
Alkoholabhängigkeit ist zwar eine Krankheit, aber heilbar. Für die krankheitsbedingte Kündigung ist daher entscheidend, ob die Prognose einer Therapie positiv ist und der Arbeitnehmer dazu bereit ist. Lehnt dieser die Therapie ab, kann er krankheitsbedingt entlassen werden.
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Fettleibigkeit
Ein Gartenbaubetrieb kündigte einem Mitarbeiter wegen Übergewichts. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied: Der Mann darf vorerst weiterarbeiten. Allerdings muss er sich ernsthaft bemühen, abzunehmen, und die Firma darüber informieren. Ein wichtiger Faktor war, dass der Mann zuvor vergeblich versucht hatte, in einem Adipositaszentrum Gewicht zu verlieren.
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HIV
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass HIV als Behinderung anzusehen sei. Zuvor hatte ein Arzneimittelhersteller, einem Mitarbeiter während der Probezeit gekündigt. Begründung: Es gebe Infektionsgefahren von unbemerkten Schnitt- und Stichverletzungen. Das BAG stufte die Kündigung als diskriminierend ein – unwirksam.
Sonderfälle
Keine Abmahnung erforderlich
Einer Kündigung wegen Krankheit muss keine Abmahnung vorausgehen. Die ist als Warnsignal gedacht, damit betroffene Arbeitnehmer ihr Verhalten ändern können. Das ist bei einer schweren Erkrankung nicht möglich, weshalb der Arbeitgeber zuvor auch nicht abmahnen muss.
Was sind die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit?
Die gesetzlichen Hürden für eine Kündigung wegen Krankheit liegen in Deutschland hoch. Der Arbeitgeber darf krankheitsbedingt nur kündigen, wenn wichtige Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt nur eine davon nicht vor, ist die Kündigung insgesamt unwirksam. Die Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung verläuft daher immer nach folgendem Schema:
1. Negative Prognose
Entscheidendes Kriterium ist die Negativprognose: Die Beeinträchtigung der Arbeitsleistung ist nicht nur vorübergehend, sondern auch in Zukunft zu erwarten. Der Mitarbeiter ist also aufgrund der Krankheit nicht in der Lage, seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen. Arbeitnehmer können aber versuchen, die negative Prognose zu widerlegen, indem sie den Arzt von der Schweigepflicht entbinden.
2. Betriebliche Beeinträchtigung
Die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers müssen durch den Ausfall des Mitarbeiters „erheblich“ beeinträchtigt sein. Das ist etwa der Fall, wenn der Betriebsablauf durch den Ausfall massiv gestört wird – z.B. bei Fachspezialisten. Auch wenn dem Unternehmen deutliche finanzielle Belastungen entstehen, kann das die wirtschaftlichen Interessen berühren.
3. Interessenabwägung
Hierbei spielen meist die Dauer und die Kosten für eine behindertengerechte Umrüstung eine entscheidende Rolle. Sind diese dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, ist das ein Grund für eine Kündigung wegen Krankheit. Allerdings sind dabei auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers sowie soziale Härten (Kinder, Unterhaltspflichten) zu beachten. Im Zweifelsfall ist nur eine Änderungskündigung erlaubt.
4. Verhältnismäßigkeit
Eine Kündigung darf nur das letzte Mittel sein – die Ultima Ratio. Der Arbeitgeber muss zuvor prüfen, ob es nicht auch mildere Mittel für eine Weiterbeschäftigung gibt – etwa eine Versetzung oder Umschulung. Erst wenn alle milderen Mittel ausgeschlossen werden können, kann die Kündigung gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Wie lange ist man unkündbar bei Krankheit?
Es ist ein klassischer Irrtum, dass Mitarbeiter während der Krankschreibung nicht gekündigt werden dürfen. Unkündbarkeit wegen Krankheit gibt es im Arbeitsrecht nicht. Allerdings müssen Arbeitgeber erst 30 Krankheitstage pro Jahr (ca. 6 Wochen) hinnehmen und benötigen eine negative Zukunftsprognose, bevor sie krankheitsbedingt kündigen dürfen.
Wann ist die Kündigung wegen Krankheit unwirksam?
Das Thema „Kündigung wegen Krankheit“ ist eines der am meisten missverstandenen Themen im Arbeitsrecht. In vielen Fällen ist sie unwirksam. Das gilt etwa in diesen Fällen:
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Keine 3-Stufen-Prüfung
Fehlen negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen und eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, scheitert die Kündigung wegen Krankheit. Alle drei Voraussetzungen müssen immer erfüllt sein.
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Formfehler
Arbeitsgerichte kippen Kündigungen praktisch immer, wenn diese formal unzulässig sind – etwa bei fehlender Schriftform und fehlender Unterschrift auf dem Originaldokument. Digital geht gar nichts.
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Fehlendes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Hat der Arbeitgeber dem Betroffenen bei mehr als 6 Wochen Krankheit im Jahr kein BEM-Gespräch angeboten, ist die Kündigung fast immer unwirksam. In dem Fall hat das Unternehmen nicht alles versucht, um den Arbeitsplatz zu erhalten (siehe: Hamburger Modell).
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Keine Anhörung des Betriebsrats
Falls ein Betriebsrat existiert, muss dieser laut § 102 BetrVG vor der Kündigung angehört werden. Wurde das vergessen oder ignoriert, ist die Kündigung nichtig.
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Keine Diskriminierung
Die Kündigung wegen Krankheit darf kein vorgeschobener Grund sein, um etwa übergewichtige oder ältere Mitarbeiter zu diskriminieren. Dies wird von Gerichten besonders streng geprüft.
Überdies dürfen schwerbehinderte Mitarbeiter nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden (§ 174 SGB IX). Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied, dass selbst längere Fehlzeiten die krankheitsbedingte Kündigung eines Schwerbehinderten nur unter strengen Bedingungen zulassen.
Kündigung wegen Krankheit erhalten: Was tun?
Jede Kündigung ist zunächst ein Schock. Erst recht, wenn Sie zuvor angenommen haben, die Krankheit würde Sie vor einer Kündigung schützen. Trotzdem müssen Sie den Rausschmiss nicht akzeptieren und können sich sogar dagegen wehren. So reagieren Sie richtig:
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Prüfung
Prüfen Sie zunächst, ob das Kündigungsschreiben formal korrekt ist. Bei Formfehlern ist sie automatisch unwirksam.
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Dokumentation
Sammeln Sie alle Dokumente, die mit Ihrer Erkrankung zu tun haben. Dazu gehören Unterlagen vom Arzt sowie vom Krankenhaus.
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Kündigungsschutzklage
Haben Sie Zweifel an der Zulässigkeit der Kündigung, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Nach § 4 Satz 1 KSchG muss die Klage jedoch innerhalb einer Frist von 3 Wochen erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – sogar wenn sie das zuvor formal nicht war.
Nicht immer ist es die beste Lösung, den Job zu behalten. Die Beziehung zum Arbeitgeber wird durch eine Klage nicht besser. Manchmal kann es daher zielführender sein, einen Vergleich oder einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungszahlung anzustreben.
Hat man bei krankheitsbedingter Kündigung Anspruch auf Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Diese ist immer eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ob der den Jobverlust finanziell abmildert, bleibt daher reine Verhandlungssache.
Bekomme ich nach krankheitsbedingter Kündigung Arbeitslosengeld?
Wer personenbedingt bzw. krankheitsbedingt gekündigt wird, muss keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld befürchten. Die bis zu 3-monatige ALG-Sperre ist nach § 159 SGB III nur erlaubt, wenn sich der Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält. Bei einer Krankheit ist dem Mitarbeiter in der Regel kein Verschulden vorzuwerfen.
Umso wichtiger ist aber, dass Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Nur so sichern Sie rechtzeitig den vollen Anspruch auf das Arbeitslosengeld und riskieren keine Leistungskürzungen.
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