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Kundengeschenke: Regeln zu Steuern und Bestechung

In Geschäftsbeziehungen kommt es häufig vor, dass zu bestimmten Anlässen kleine Kundengeschenke gemacht werden. Diese sollen die Zusammenarbeit stärken und dabei helfen, langfristige Beziehungen aufrecht zu erhalten. Allerdings sollten Sie bei Kundengeschenken vorsichtig sein und genau überlegen, was sich als Präsent eignet. Wer es übertreibt und zu teure Geschenke an Kunden verteilt, gerät schnell in den Verdacht der Bestechung. Zudem hängt es vom Preis ab, ob Unternehmen Kundengeschenke als Betriebsausgaben absetzen können. Wir zeigen, worauf Sie achten sollten, wenn Sie Kundengeschenke machen wollen…



Kundengeschenke: Regeln zu Steuern und Bestechung

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Kundengeschenke: Nette Gesten für Geschäftsbeziehungen

Getreu dem Motto Kleine Aufmerksamkeiten erhalten die Freundschaft werden in der Geschäftswelt viele Kundengeschenke gemacht. Von Selbstständigen über kleine, lokale Unternehmen bis zu großen, internationalen Konzernen werden verschiedenste Präsente als nette Geste verschickt.

Einen konkreten Anlass braucht es dafür – wie bei allen Geschenken – nicht unbedingt, doch bieten sich verschiedene Gelegenheiten an:

  • Unterzeichnung eines Vertrages
  • Abschluss eines Projektes
  • Geburtstag eines Geschäftspartners (oder des Unternehmens)
  • Jubiläum der Zusammenarbeit
  • Weihnachten, Neujahr oder andere Feiertage

Bei der Auswahl der Kundengeschenke sind Ihrer Kreativität zunächst keine Grenzen gesetzt. Kleine Geschenke mit dem Logo Ihres Unternehmens, eine Powerbank für das Smartphone, Blumengeschenke oder etwas völlig anderes – die Möglichkeiten sind nahezu endlos. Im Idealfall sollten Sie sich für etwas entscheiden, dass zum Beschenkten passt. Das zeigt, dass Sie sich wirklich Gedanken gemacht und nicht einfach hunderte von Kugelschreibern verschickt haben.

Für welche Kundengeschenke Sie sich letztlich entscheiden, sollte gut überlegt sein. Vor allem beim Preis. Großzügigkeit mag nett gemeint sein, kann im schlimmsten Fall aber nach hinten losgehen und zu ernsthaften Problem führen.

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Teure Kundengeschenke: Vorsicht Bestechungsgefahr

Im Berufsleben geht es oftmals darum, sich zu präsentieren, etwas darzustellen, einem Ruf gerecht zu werden und Erfolg auszustrahlen. Kundengeschenke sind da keine Ausnahme. Manch ein Unternehmen begnügt sich nicht mit einer Kleinigkeit, sondern greift tief in die Tasche. Luxuriöse Geschenke für mehrere tausend Euro, Wein, Champagner oder andere Annehmlichkeiten waren früher gängige Geschenke.

Für die einen ist das nur protzig und materielles Denken, in manchen Branchen aber gar nicht so selten. Egal, was Sie persönlich von teuren Kundengeschenken halten: Solch überteuerten Präsente geraten schnell in den Verdacht, als Bestechung zu dienen.

Beispiele dazu liefert die Vergangenheit. Jedes Mal ging es darum, dass viel zu teure Aufmerksamkeiten gegenüber wichtigen Entscheidungsträgern gemacht wurden. Politiker, Vorstände und andere Positionen mit großer Verantwortung und Macht bekommen teure Tickets zu ausgebuchten Veranstaltungen, Übernachtungen in Sternehotels und edelste Verköstigung. Dass solche Ausgaben getätigt werden, ohne den Empfänger beeinflussen zu wollen und sich eine Gegenleistung zu erhoffen, ist schwer zu glauben.

Dass es sich bei solchen Bestechungen nicht um Kavaliersdelikte handelt, macht das Strafgesetzbuch deutlich. Hier heißt es in § 299:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge […]

Werden Kundengeschenke genutzt, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz zu erhalten, droht eine Gefängnisstrafe. Die teure Kiste Wein, um die Entscheidung für einen großen Auftrag zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, sollten Sie sich daher lieber verkneifen. Bei Bestechung von Politikern oder wichtigen Entscheidungsträgern in der Wirtschaft kennen Gerichte wenig Gnade und Verständnis.

Wie teuer dürfen Kundengeschenke sein?

Eine Schwierigkeit bei Kundengeschenken: Das Gesetz sieht zwar harte Strafen für eine Bestechung vor, es gibt aber keine klar definierten Grenzen, ab wann ein Bestechungsversuch vorliegt. So kann ein Geschenk für mehrere hundert Euro schnell den Verdacht in Richtung einer Einflussnahme lenken – muss jedoch nicht aus böswilliger Absicht heraus geschehen.

Entscheidend ist am Ende, ob eine Gegenleistung für das „Geschenk“ erwartet oder gefordert wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies der Fall ist, steigt mit dem Preis. Werden tausende von Euros aus dem Unternehmensbudget für ein Kundengeschenk investiert, erweckt das definitiv Aufmerksamkeit. Je nach individueller Situation wird es dann schwierig, solche Ausgaben für Präsente zu rechtfertigen und den Bestechungsvorwurf zu entkräftigen.

Wie viel für Kundengeschenke ausgegeben wird, sollte jedes Unternehmen intern festlegen. Kontaktpflege und nette Gesten sind ein guter Zweck, potenzielle Korruption sollte dabei vermieden werden. Auch ohne gesetzliche Grenze sind Kundengeschenke bis zu 50 Euro meist unbedenklich.

Eine weitere Absicherung können konkrete Compliance-Richtlinien innerhalb des Unternehmens sein. Bis zu welcher Grenze können Kundengeschenke gemacht werden? Wann ist eine Rücksprache mit dem Vorgesetzten notwendig? In welchem Zeitraum sind welche Wertgrenzen einzuhalten?

Gerade der letzte Punkt sollte beachtet werden. Werden häufig Kundengeschenke an einzelne Geschäftspartner gemacht, summiert sich deren Wert schnell auf. Statt einmalig 50 Euro ist die Summe der Kundengeschenke plötzlich bei mehreren hundert Euro. Das muss nicht gleich Bestechung bedeuten, hat aber einen gewissen Beigeschmack.

Indem Arbeitgeber interne Compliance-Regelungen vorgeben, müssen Mitarbeiter sich an diese halten. Wer dagegen verstößt und auf eigene Faust zu teure Kundengeschenke macht, muss sich nicht nur den Vorwurf der Bestechung gefallen lassen, sondern riskiert eine Abmahnung oder gleich die Kündigung.

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Sind Kundengeschenke steuerlich absetzbar?

Ein weiterer Aspekt, der bei Kundengeschenken beachtet werden sollte, sind die Auswirkungen auf die Steuern. Zunächst einmal gilt: Ja, Unternehmen können die Kosten für Kundengeschenke von der Steuer absetzen. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Es handelt sich um ein abzugsfähiges Geschenk

    Diese bürokratische Formulierung bedeutet, dass ein Präsent an Geschäftspartner nur abgesetzt werden kann, wenn es sich tatsächlich um ein Kundengeschenk im eigentliche Sinne handelt. Soll heißen: Das Kundengeschenk muss aus betrieblichen Gründen gemacht werden und darf nicht an eine Gegenleistung geknüpft sein. Dient ein Geschenk dazu, die Geschäftsbeziehung aufzubauen, zu verlängern oder zu verbessern, kann es in der Regel steuerlich abgesetzt werden.

    Zudem kann die Art des Kundengeschenks entscheidend sein. Rabatte sind beispielsweise nicht als Kundengeschenk absetzbar, da diese an einen Kauf geknüpft sind. Ebenso können Warenproben nicht als Kundengeschenk bei der Steuer geltend gemacht werden. Unverfänglich sind hingegen typische Geschenke wie Blumen, Eintrittskarten zu Veranstaltungen oder kleine Sachgeschenke.

  • Ein Wert von 35 Euro pro Jahr wird nicht überschritten

    Nur wenn der Preis für ein Kundengeschenk 35 Euro nicht überschreitet, kann dies als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden. Diese Wertgrenze gilt pro Jahr und pro beschenkte Person. Verschiedenen Geschäftspartnern dürfen Sie entsprechend jeweils ein Kundengeschenk bis zu dieser Grenze machen. Erhält ein einzelner Empfänger mehrere Geschenke, werden die Summen addiert.

    Es handelt sich dabei um eine sogenannte Freigrenze. Sobald diese überschritten wird, ist der gesamte Betrag nicht mehr als Betriebskosten anzurechnen.

  • Sie dokumentieren Ihre Kundengeschenke

    Um später keine Probleme zu bekommen, sollten Sie alle Belege und Rechnungen über Kundengeschenke unbedingt festhalten. Dokumentieren Sie zudem, welcher Geschäftspartner welches Geschenk erhalten hat. So können Sie im Zweifelsfall genau nachweisen, welche Ausgaben in welchem Zusammenhang gemacht wurden.

    Dies kann nötig sein, wenn das Finanzamt einen genaueren Blick auf die Betriebsausgaben wirft. Bei der Prüfung sind die Beamten dazu berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern. Wer das nicht kann, kann die Kundengeschenke nicht als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen.

Sollten Sie teure Kundengeschenke machen, sollten Sie zudem daran denken, diese selbst zu besteuern. Dies ist nach § 37 des Einkommensteuergesetzes mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent plus Soli und Kirchensteuer möglich. Im Gesetz heißt es dazu:

Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben.

Tun Sie das nicht, muss der Empfänger des Kundengeschenks die Steuern nach seinem persönlichen Einkommenssteuersatz zahlen.


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[Bildnachweis: Dragon Images by Shutterstock.com]

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