Kundengeschenke: Grenze, Steuern, Ideen & Bestechung

Kundengeschenke stärken die Geschäftsbeziehung und werden zu bestimmten Anlässen gemacht. Dabei müssen Sie eine Wertgrenze berücksichtigen, damit das Präsent steuerlich absetzbar ist. Wir zeigen, welche Grenze für die Steuer gilt und wann ein Kundengeschenk an Kunden den Verdacht der Bestechung weckt…

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Was sind Kundengeschenke?

Kundengeschenke sind kleine Präsente, die aus betrieblichen Gründen gemacht werden und für die keine Gegenleistung erwartet wird. Damit sollen Geschäftsbeziehungen aufgebaut und vertieft werden. Zudem sind die Firmengeschenke oft steuerlich absetzbar – sofern aktuelle Wertgrenzen eingehalten werden.

Wie Kundengeschenke steuerlich behandelt werden, hängt von der Art des Geschenks ab: Rabatte sind nicht als Kundengeschenk absetzbar, da diese an einen Kauf geknüpft sind. Unverfänglich sind hingegen Geschenke wie Blumen, Eintrittskarten zu Veranstaltungen oder kleine Sachgeschenke.

Gute Gründe für Kundengeschenke

Kundengeschenke sind beliebte Gesten im Geschäftsleben. Sie festigen die Bindung zwischen Geschäftspartnern, zeigen gegenseitige Wertschätzung und Anerkennung. Meist werden sie zu bestimmten Anlässen gemacht, wie beispielsweise:

  • Unterzeichnung eines Vertrages
  • Abschluss eines Projektes
  • Geburtstag eines Geschäftspartners (oder des Unternehmens)
  • Jubiläum der Zusammenarbeit
  • Weihnachten, Neujahr oder andere Feiertage
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Kundengeschenke und Steuer: Aktuelle Grenze

Ein Kundengeschenk ist voll steuerlich absetzbar, wenn es pro Person und Jahr den aktuellen Maximalbetrag von 50 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze wurde angehoben und lag im vergangenen Jahr noch bei 35 Euro. Geschenke bis zu dieser Größenordnung sind als Betriebsausgaben steuerlich voll abzugsfähig.

Überschreitet der Wert des Geschenkes diese Grenze, sind die gesamten Ausgaben NICHT abzugsfähig. Auch die 50 Euro sind nicht mehr steuerlich wirksam. Die Ausgabe wird dann als Entnahme aus dem Betriebsvermögen behandelt und muss als Gewinn und private Ausgabe versteuert werden.

Wichtig ist auch die umsatzsteuerliche Behandlung. Für die 50-Euro-Grenze gilt der Nettowarenwert, wenn das schenkende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist es das nicht, muss die Umsatzsteuer auf den Wert des Geschenkes aufgeschlagen werden.

Ausnahme von der 50-Euro-Freigrenze

Wird das Kundengeschenk vom Beschenkten ausschließlich betrieblich oder geschäftlich genutzt, darf es auch teurer sein und die 50-Euro-Freigrenze entfällt. Dies kann beispielsweise eine betriebliche Software, ein spezielles Werkzeug oder ein teures Fachbuch sein. Diese Präsente können auch dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Wert über 50 Euro liegt.

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Pauschalbesteuerung von Kundengeschenken

Machen Unternehmen teurere Geschenke, sollten sie diese im Vorfeld selbst versteuern. Der beschenkte Kunde oder Geschäftspartner muss das Geschenk als Einnahme behandeln. Das heißt: Er muss ansonsten den Wert verbuchen und selbst versteuern. Wer dem Beschenkten diese Steuerausgabe nicht zumuten und aufzwingen möchte, versteuert das Geschenk vorab pauschal mit 30 Prozent des Wertes (plus Kirchensteuer).

Allerdings zählen diese übernommenen Steuern ebenfalls als Geschenk. Wenn der Gesamtwert inklusive der Pauschalsteuer innerhalb der Freigrenze von 50 Euro bleibt, ist auch in diesem Fall das Geschenk abzugsfähig als Betriebsausgabe. Finanzverwaltungen sehen das aber nicht so eng. Sie akzeptieren den Abzug als Betriebsausgabe, wenn das eigentliche Kundengeschenk den Wert von 50 Euro nicht übersteigt.

Steuerfreie Kundengeschenke: Werbeartikel

Handelt es sich bei Kundengeschenken um sogenannte Streuartikel – wie Kugelschreiber, Kalender oder USB-Sticks – bleiben diese komplett steuerfrei für den Schenker und den Beschenkten. Präsente mit einem Wert von bis zu 10 Euro gelten nicht als geldwerter Vorteil.

Kundengeschenke und Dokumentation

Um später keine Probleme zu bekommen, sollten Sie alle Belege und Rechnungen über Kundengeschenke im Wert von über 10 Euro festhalten. Dokumentieren Sie zudem, welcher Geschäftspartner welches Geschenk erhalten hat. So weisen Sie im Zweifelsfall genau nach, welche Ausgaben in welchem Zusammenhang gemacht wurden.

Dies ist nötig, wenn das Finanzamt einen genaueren Blick auf die Betriebsausgaben wirft. Bei der Prüfung werden entsprechende Nachweise angefordert. Werden diese nicht vorgelegt, ist ein steuerlicher Abzug als Betriebsausgabe unmöglich.

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Ideen für Kundengeschenke

Bei der Auswahl der Kundengeschenke sind Ihrer Kreativität zunächst keine Grenzen gesetzt. Kleine Geschenke mit dem Logo Ihres Unternehmens bieten sich an. Aber auch nützliche Technikartikel kommen gut an.

Blumen, Wein und Veranstaltungskarten sind beliebte Kundengeschenke zu Weihnachten oder zu einem Geburtstag. Grundsätzlich sind die Möglichkeiten fast endlos. Im Idealfall sollten Sie sich für etwas entscheiden, dass zum Beschenkten passt. Das zeigt, dass Sie sich wirklich Gedanken gemacht und nicht einfach hunderte von Kugelschreibern verschickt haben.

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Teure Kundengeschenke: Vorsicht Bestechungsgefahr

Insbesondere rund um Weihnachten stellt sich für Unternehmen die Frage, in welchem Umfang sie ihren Kunden oder Geschäftspartnern Geschenke machen dürfen. Teure Geschenke bringen schnell den Verdacht einer Bestechung mit sich. Diese ist gegeben, wenn Geschenke gemacht werden, um einen Auftrag oder eine andere Gegenleistung zum eigenen Vorteil zu bekommen.

Versucht ein Unternehmer, sich mit Geschenken einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu sichern, droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (§ 299 StGB). Das gilt auch für den Beschenkten, der ein derartiges Geschenk annimmt und dem Geschäftspartner Vorteile gewährt oder verspricht. Ob es sich um Bestechlichkeit handelt, hängt von einer erwarteten oder geforderten Gegenleistung ab. Je höher der Preis des Geschenks, desto größer die Wahrscheinlichkeit.

Wie können Sie den Verdacht der Bestechung vermeiden?

Wenn Sie als Unternehmer Kunden oder Geschäftspartnern Geschenke machen möchten, sollten Sie einige Dinge beherzigen:

  • Zeitpunkt

    Eine teure Flasche Wein für einen Geschäftspartner zu Weihnachten ist eher unproblematisch. Sollten Sie jedoch als Zulieferer einer Einkäuferin kurz vor der Auftragsvergabe das Gleiche zukommen lassen, hat dies einen verdächtigen Beigeschmack.

  • Verhältnismäßigkeit

    Bei Geschenken im Geschäftsleben spielen der Wert des Geschenkes als auch die Stellung des Beschenkten eine Rolle. Geschenke sollten deshalb „sozialadäquat“ sein. Während ein Geschenk für 50 Euro an einen Mitarbeiter mit geringem Einkommen schon als Beeinflussung verstanden werden kann, ist ein größeres Präsent an Weihnachten für einige hundert Euro an einen Vorstand meist unbedenklich.

  • Nutzen

    Geschenke, die beruflich genutzt werden, sind unproblematischer als Geschenke, die dem privaten Vergnügen dienen. Das Fachbuch zur beruflichen Weiterbildung ist unbedenklich, Karten für ein teures Konzert eventuell nicht.

  • Adresse

    Geschenke im Geschäftsleben sollten an die Unternehmensadresse und niemals an die Privatadresse des Beschenkten geschickt werden. Schließlich handelt es sich um eine professionelle Geste.

  • Häufigkeit

    Werden einem Geschäftspartner mehrmals im Jahr Geschenke gemacht, kann dies problematisch sein. Das gilt auch, wenn die einzelnen Geschenke jeweils nur einen geringen Wert haben.

  • Compliance

    Legen Sie Compliance-Regelungen im Unternehmen zu Geschenken fest. Diese müssen von allen Mitarbeitern eingehalten werden. Wer dagegen verstößt und zu teure Kundengeschenke macht oder annimmt, riskiert eine Abmahnung oder gleich die Kündigung. Es ist auch wichtig, die entsprechenden Compliance-Regeln des Geschäftspartners zu kennen. Im Zweifelsfall darf dieser ein Geschenk sonst nicht annehmen.

Einladungen zu Veranstaltungen als Kundengeschenke

Möchten Sie Geschäftspartner zu einer Kulturveranstaltung einladen, ist dies unter folgenden Voraussetzungen unproblematisch:

  • Zum Zeitpunkt der Einladung besteht kein enger Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe, einem Vertragsabschluss oder einer anderen konkreten Geschäftsentscheidung.
  • Der Wert der Einladung darf 100 Euro für den Eingeladenen nicht übersteigen. Wird eine zweite Person mit eingeladen, gelten 200 Euro als Grenze für den Gesamtwert.
  • Die Einladung erfolgt offiziell und wird an die Firmenadresse gesendet.
  • Der Eingeladene ist ein Vertreter des Unternehmens in gehobener Position, er darf kein Amtsträger sein.
  • Die Einladung wird begleitet von der Information, dass das einladende Unternehmen die Versteuerung durch eine Pauschalierung nach § 37b EStG vornimmt.



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