Resturlaub: Berechnen, auszahlen + wann verfällt er?

Sie haben noch Urlaubstage übrig? Für diesen Resturlaub gelten besondere Regelungen – im schlimmsten Fall kann der Anspruch auf die freien Tage verfallen. Tipps, was Sie beim Resturlaub beachten müssen und wie Sie diesen ins neue Jahr übertragen…

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Was ist Resturlaub, wie berechnen?

Resturlaub umfasst alle noch nicht genommenen Urlaubstage bis zum 31. Dezember eines Jahres, auf die Mitarbeiter einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch haben.

Berechnen lässt sich der Resturlaub, indem Sie die bisher genommenen Urlaubstage von Ihrem Urlaubsanspruch pro Jahr abziehen. Haben Sie Anspruch auf 24 Urlaubstage, aber erst 20 freie Tage genommen? Dann haben Sie einen Resturlaub von 4 Tagen.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub bei einer 6-Tage-Woche beträgt 24 Tage Urlaub im Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche reduziert sich der Jahresurlaubsanspruch auf 20 Tage im Jahr.

Tipp: Urlaubsantrag richtig stellen

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Wann verfällt Resturlaub?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt für das Kalenderjahr. Grundsätzlich müssen Sie Ihren Jahresurlaub bis zum 31. Dezember nehmen. Tun Sie das nicht, kann Ihr Anspruch verfallen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch entschieden, dass Resturlaub nicht automatisch verfällt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Angestellte über ihren Resturlaub zu informieren und aufzufordern, den restlichen Urlaub zu nehmen sowie ihnen die Möglichkeit dazu zu geben und aufklären, dass der Anspruch sonst verfällt. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch verfallen.

Ausnahmen: Wann darf ich Resturlaub übertragen?

In Ausnahmefällen kann der Resturlaub auf das nächste Jahr übertragen werden – außer es ist etwas anderes in Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt.

Für die Urlaubs-Übertragung benötigen Arbeitnehmer einen „objektiven Übertragungsgrund“ und entsprechende Voraussetzungen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Krankheit

    Sie waren im Laufe des Jahres immer wieder krank (oder im Urlaub krank) und konnten den Urlaub nicht vollständig nehmen.

  • Betriebliche Gründe

    Der Arbeitgeber lehnt Ihren Urlaubsantrag ab, weil „dringende betriebliche Gründe“ dagegen sprechen. Dazu zählen etwa der Abschluss eines wichtigen Projekts, saisonale Hochphasen (im Einzelhandel vor Weihnachten) oder Krankheitswellen. Entsteht durch die Urlaubssperre ein Resturlaub, ist dieser übertragbar.

  • Keine Erinnerung

    Ihr Arbeitgeber hat Sie nicht daran erinnert, dass Sie noch ausstehende Urlaubstage haben und Sie auch nicht aufgefordert, den Resturlaub zu nehmen.

Bis spätestens zum 31. März des Folgejahres muss dann der angesparte Urlaub genommen werden. Das soll eine Anhäufung des Urlaubs verhindern. Die Übertragung erfolgt in den genannten Fällen automatisch. Mitarbeiter müssen dafür keinen Antrag stellen.

Was passiert mit dem Resturlaub nach dem 1. Quartal?

Sie konnten den Resturlaub auch im 1. Quartal des Folgejahres nicht nehmen? Zum Beispiel wegen einer Urlaubssperre, hoher Auftragslage oder erneuter Krankheit. Solange Sie daran keine Schuld haben, verfällt der Urlaubsanspruch nicht, und Sie dürfen den Resturlaub auch nach Ablauf der Frist bis zum 1. März nehmen.

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Resturlaub bei Kündigung

Grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch weder bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber noch bei einer Eigenkündigung. Entscheidend dafür, wie viele Resturlaubstage Ihnen noch zustehen, ist der Kündigungszeitpunkt:

  • Kündigung bis zum 30. Juni

    Wer in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit im laufenden Jahr.

  • Kündigung nach dem 30. Juni

    Erst ab der zweiten Jahreshälfte wird der volle Jahresurlaubsanspruch erworben.

Beispiele zur Berechnung: Sie haben Anspruch auf 24 Urlaubstage und im laufenden Jahr noch keinen Urlaub genommen. Endet Ihr Arbeitsverhältnis Ende Februar, stehen Ihnen 4 Urlaubstage zu. Rechnung: (24 / 12) x 2 = 4. Arbeiten Sie hingegen noch bis Ende Mai, steht Ihnen ein Resturlaub von 10 Tagen zu.

Kündigen Sie erst im Juli haben Sie Anspruch auf die gesamten 24 Urlaubstage. Können Sie den Urlaub nicht mehr nehmen, steht Ihnen eine Urlaubsabgeltung zu. Heißt: Der Resturlaub wird ausgezahlt.

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Resturlaub bei Elternzeit?

Geht ein Arbeitnehmer in Elternzeit, verfällt vorhandener Resturlaub nicht. Stattdessen werden die überschüssigen Urlaubstage auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen. Das ist in § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Alternativ kann der Urlaubsanspruch auch finanziell abgegolten werden.

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Resturlaub auszahlen lassen: Geht das?

Eine Auszahlung des Urlaubs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das widerspricht dem Erholungszweck. Urlaub ist keine Form der Vergütung. Die freie Zeit dient allein der körperlichen und psychischen Erholung. Doch: Keine Regel ohne Ausnahmen…

  • Kündigung

    Kann der der Resturlaub wegen einer Kündigung nicht genommen werden, muss dieser finanziell abgegolten werden (§ 7 Absatz 4 BUrlG). In dem Fall zahlt der Arbeitgeber Urlaubsentgelt (nicht zur verwechseln mit Urlaubsgeld!). Als Grundlage zur Berechnung gilt der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.

  • Tod

    Bisher verfiel der Resturlaub eines Arbeitnehmers im Todesfall. Der EuGH hat entschieden, dass diese Praxis unzulässig ist (C-569/16, C 570-16). Hinterbliebene können heute die restlichen Urlaubstage „erben“ und sich auszahlen lassen.

  • Vereinbarung

    Das Auszahlungsverbot gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Sollte der Arbeitsvertrag weitere Urlaubstage vorsehen, können Sie im Vertrag auch andere Regelungen treffen, die Ihnen eine Auszahlung erlauben. Diese bedürfen immer der Schriftform!

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Muss der Chef den Resturlaub am Stück genehmigen?

Sie haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf zusammenhängenden Resturlaub. Das Urlaubsrecht sichert nur einen Anspruch auf mindestens einmal 12 zusammenhängende Urlaubstage (etwa 2 Wochen) pro Jahr. Haben Sie diese genommen, muss der Resturlaub nicht am Stück genehmigt werden.

Arbeitgeber müssen Urlaubswünsche berücksichtigen, dürfen aber abwägen. Betriebliche Abläufe und soziale Faktoren beeinflussen die Zustimmung zum Urlaub. Ebenso können das Alter, die Betriebszugehörigkeit und gewährte Urlaubstage im Vorjahr hinzugezogen werden. Heißt: Wer im vergangenen Jahr viele Brückentage nehmen durfte, muss im kommenden Jahr womöglich Kollegen den Vortritt lassen.

Achtung: Urlaub immer genehmigen lassen!

Gehen Sie nur in den Urlaub, wenn der Vorgesetzte Ihren Antrag offiziell genehmigt hat! Wer ohne Zustimmung des Chefs Urlaub macht (sogenannte „Selbstbeurlaubung“) riskiert eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die verhaltensbedingte beziehungsweise fristlose Kündigung.



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