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Grundsicherung: Anspruch, Höhe, Voraussetzungen, Antrag

Neueren Zahlen zufolge erhielten zuletzt über eine Million Menschen in Deutschland die Grundsicherung, eine staatliche Sozialleistung. Nicht immer können Menschen ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten. Die Grundsicherung springt ein, wenn das eigene Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss zur Alters- oder Erwerbsminderungsrente, den Betroffene beantragen können. Die derzeitige Corona-Krise trifft viele, die in Kurzarbeit sind, aber auch Selbstständige. Wer anspruchsberechtigt ist, wie hoch die Grundsicherung ausfällt, wie sie sich berechnen lässt und welche Vorteile sie gegenüber der Sozialhilfe hat…



Grundsicherung: Anspruch, Höhe, Voraussetzungen, Antrag

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Wofür ist die Grundsicherung?

Mit Grundsicherung wird eine Sozialleistung bezeichnet, die Menschen beantragen können, wenn die eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr ausreichen. In den meisten Fällen betrifft dies ältere beziehungsweise Menschen mit Behinderung. Die Grundsicherungsleistungen lassen sich unterteilen in:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld

Seit dem 1. Januar 2003 gibt es die aus Steuergeldern finanzierte Sozialleistung der Grundsicherung, die sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII und II ergibt. Daher ist die Grundsicherung keine Rente. Gezahlt wird sie auch dann, wenn Sie keine Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben. Die Rentenversicherung weist dabei auf folgende Faustregel hin: Liegt Ihr Einkommen im Monat regelmäßig unter 865 Euro, sollten Sie prüfen oder überprüfen lassen, ob Sie Grundsicherung bekommen können. Gezahlt wird die Grundsicherung…

  • zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts
  • für Heiz- und Wohnungskosten
  • für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • für Versorgebeiträge
  • bei Mehrbedarf bestimmter Personen
  • für Hilfe in Sonderfällen
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Regelsatz: Wie hoch ist die Grundsicherung?

Die Grundsicherung wird individuell nach Bedarf festgelegt – einen identischen Grundsicherungsbeitrag für alle gibt es nicht. Sie setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • dem Regelsatz, bei der die jeweilige Regelbedarfstufe berücksichtigt wird,
  • durchschnittliche tatsächliche Aufwendungen für die Warmmiete,
  • mögliche Mehrbedarfe wie bei einer Gehbehinderung oder kostenintensiver Spezialnahrung sowie
  • der Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Der Regelsatz deckt als Pauschale die Kosten für Essen, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und Strom. Wer Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bezieht, aber auch wer Arbeitslosengeld II (oft Hartz IV genannt) oder Sozialgeld bezieht, erhält seit dem 1. Januar dieses Jahres mehr Geld. Die Regelsätze für die Grundsicherung sind gegenüber dem Vorjahr um 1,88 Prozent gestiegen. Damit gelten folgende Regelbedarfssätze (in Klammern die jeweilige Steigerung gegenüber dem Vorjahr):

Stufe 1
Alleinstehende/Alleinerziehende: 432 Euro (+ 8 Euro)

Stufe 2
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften: 389 Euro (+ 7 Euro)

Stufe 3
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen: 345 Euro (+ 6 Euro)

Stufe 4
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 328 Euro (+ 6 Euro)

Stufe 5
Kinder von 6 bis 13 Jahren: 308 Euro (+ 6 Euro)

Stufe 6
Kinder von 0 bis 5 Jahren: 250 Euro (+ 5 Euro)

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Wie wird die Grundsicherung berechnet?

Um die Grundsicherung eines Antragstellers berechnen zu können, wird ein pauschaler Regelbedarf ermittelt. Die Regelbedarfe werden jährlich anhand eines Mischindex angepasst. Hierbei wird zu 70 Prozent die Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung betrachtet. So wird sichergestellt, dass der Regelsatz sich auch an tatsächlichen Entwicklungen wie etwa steigenden Lebensmittelpreisen orientiert und den Regelbedarf eines Bedürftigen deckt. Miete und Heizung werden gemäß der tatsächlichen Kosten übernommen. Bezieher von Grundsicherung haben außerdem die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag für ARD und ZDF befreien zu lassen und von Vergünstigungen bei Telefonanschlüssen und Eintritten zu profitieren. Angerechnet werden dabei Einkünfte und Vermögen, also:

Nachdem die eigenen Einkünfte mit dem ermittelten Regelbedarf gegengerechnet wurden, wird ersichtlich, ob der Antragsteller seinen Bedarf decken kann oder nicht. Kann er ihn nicht decken, steht ihm Grundsicherung in Höhe der Differenz zu.

Unterschied zur Sozialhilfe: Kein Unterhaltsrückgriff!

Bei allem, was das übersteigt, müssen Ersparnisse aufgebraucht, Immobilien oder Wertgegenstände wie Autos verkauft werden. Wird beispielsweise die Unterkunft als zu groß eingeschätzt, so übernimmt der Träger die Grundsicherung für maximal sechs Monate. In dieser Zeit muss sich der Leistungsberechtigte nach einer kleineren Wohnung umgesehen haben. Soweit sind Grundsicherung und Sozialhilfe identisch. Ein entscheidender Unterschied (und Vorteil) liegt bei der Grundsicherung im Vergleich zur Sozialhilfe darin, dass der sogenannte Unterhaltsrückgriff ausbleibt. Das bedeutet, dass das Einkommen der Eltern (beispielsweise im Falle eines erwerbsunfähigen 20-Jährigen) als auch der Kinder (im Falle eines anspruchsberechtigten Rentners) nicht angetastet wird.

Ausnahme: Wann ist ein Unterhaltsrückgriff möglich?
Üblicherweise gibt es keinen Unterhaltsrückgriff auf die Einnahmen der Eltern oder Kinder der Anspruchsberechtigten. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder mindestens 100.000 Euro jährlich beträgt. In diesen Fällen wird keine Grundsicherung gezahlt, sondern die Eltern müssen für ihr Kind beziehungsweise umgekehrt aufkommen.

Rechner für Grundsicherung

Sie möchten wissen, ob Ihnen Grundsicherung zusteht und in welcher Höhe? Sie finden HIER einen Grundsicherungsrechner. Einfach die Fragen zur persönlichen Wohnsituation und den Einkünften beantworten und Sie erhalten die gewünschte Information.


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Anspruch: Wem steht die Grundsicherung zu?

Laut Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales haben zwei Personengruppen Anspruch auf die Grundsicherung:

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Leistungsberechtigt sind auch Ausländer, sofern sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen und keine Leistungen nach dem Asylgesetz beziehen. Voraussetzung ist, dass jemand sich selbst weder aus einer Erwerbstätigkeit heraus, noch aufgrund von Vermögen versorgen kann. Es liegt somit Hilfsbedürftigkeit vor. Für die Gruppe der Rentner gilt, dass alle vor dem 1. Januar 1947 Geborenen die Altersgrenze mit 65 Jahren erreicht haben. Für alle diejenigen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze um Jahr für Jahr jeweils einen Monat angehoben. So erreichen 1947 Geborene mit 65 Jahren und einem Monat die Altersgrenze, 1948 Geborene müssen 65 Jahre und zwei Monate alt sein und so weiter. Die schrittweise Anhebung geht bis zum Jahrgang der ab 1964 Geborenen, die mit 67 Jahren ihre Altersgrenze erreichen.

Bei der zweiten Gruppe der Bedürftigen liegt Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise genauer Erwerbsminderung vor. Die Anspruchsberechtigten sind aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft in ihre Leistungsvermögen eingeschränkt. Von voller Erwerbsminderung wird gesprochen, wenn eine Person nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden am Tag erwerbstätig zu sein. Dauerhaftigkeit wird angenommen, wenn eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation unwahrscheinlich ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Thema Grundsicherung

Einige Fragen tauchen immer wieder auf, wenn sich Menschen mit dem Thema Grundsicherung beschäftigen. Wir haben einige Fragen und Antworten zusammengetragen:

Haben Selbstständige Anspruch auf Grundsicherung?

Die derzeitige Corona-Krise stellt viele Selbstständige vor eine große Herausforderung, da plötzliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen sind. Neben einem umfangreichen Maßnahmenpaket (PDF), das sowohl Soforthilfe für Kleinstbetriebe als auch Solo-Selbstständige beinhaltet, können Selbstständige den vereinfachten Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Die Bezeichnung des Formulars sollte nicht in die Irre führen: Mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II kann Ihre Selbstständigkeit weiterlaufen, sie melden sich nicht arbeitslos. Vielmehr gilt derzeit unabhängig von der Beschäftigungsform, dass ein Anspruch auf Grundsicherung bestehen kann, wenn der Antragsteller (und gegebenenfalls seine Familie) zu geringe oder keine Mittel haben, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften decken zu können.

Wo stelle ich den Antrag auf Grundsicherung?

In der Regel wird der Antrag auf Grundsicherung beim zuständigen Sozialamt (Bereich Grundsicherung) gestellt. Sie können den Antrag aber auch bei der Deutschen Rentenversicherung abgeben. Die leitet ihn dann an die zuständige Adresse weiter. Die Gewährung der Grundsicherung ist nicht von einer vorherigen Beitragszahlung abhängig. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei Erwerbsgeminderten im Auftrag des Sozialhilfeträgers, ob ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt. Unerheblich ist ebenfalls, ob ein Rentenanspruch besteht. Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Nachweise über etwaige Einkünfte und Vermögen
  • Mietvertrag
  • Mietbescheinigung
  • Nachweise über laufende Ausgaben (durch Kontoauszüge, Kopien von Versicherungsverträgen)
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Nachweise der Erwerbsminderung (wie Rentenbescheid, Gutachten der Deutschen Rentenversicherung)

Ab wann wird Grundsicherung ausgezahlt?

Die Auszahlung beginnt in der Regel mit dem ersten Tag des Monats, an dem Sie den Antrag gestellt haben.

Wie lange wird Grundsicherung gezahlt?

Sie wird meist für ein Jahr bewilligt. Danach wird überprüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden beziehungsweise sich die wirtschaftliche Situation des Anspruchsberechtigten geändert hat. Ist das nicht der Fall, wird die Grundsicherung erneut bewilligt. Grundsätzlich ist es dem Träger jedoch möglich, die Leistung für einen längeren Zeitraum zu bewilligen.

Was ist das Schonvermögen?

Zwar werden Einkünfte und Vermögen des Antragsstellers als auch des (Ehe-)Partners berücksichtigt. Es gibt allerdings ein sogenanntes Schonvermögen, das nicht angetastet wird. Dazu zählen kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensgrenze von 5.000 Euro (bei Ehepaaren beziehungsweise Lebenspartnerschaft: 10.000 Euro). Ebenso wenig werden Einkünfte aus steuerfreien ehrenamtlichen Tätigkeiten in Höhe von bis zu 200 Euro monatlich angerechnet.

Wie wirkt sich die Grundrente aus?

Ab Januar nächsten Jahres kommt die Grundrente. Sie soll einen Zuschlag für all jene darstellen, die zwar lange gearbeitet, aber nur wenig verdient haben. Besonders häufig betroffen sind davon Frauen, weil diese häufig in Elternzeit gehen und anschließend selten in Vollzeit arbeiten. Außerdem betroffen sind überwiegend Ostdeutsche, weil die nie ins westdeutsche Rentensystem eingezahlt haben beziehungsweise die Löhne in der DDR deutlich niedriger waren. Für die volle Grundrente müssen mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten erbracht werden. Auf die Grundsicherung wird die Grundrente nicht voll angerechnet werden. Vielmehr ist ein Freibetrag zwischen 100 und 216 Euro möglich, der allerdings einkommensabhängig ist und daher individuell berechnet wird.

Wann bekomme ich keine Grundsicherung?

Die Grundsicherung kann Ihnen gestrichen werden, wenn Sie in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig Ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt haben. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie Vermögen verschenkt oder verloren haben und noch dazu nicht selbst für Ihr Alter vorsorgen. Bei Wohnsitz im Ausland oder Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen verfällt der Anspruch ebenfalls. Außerdem können Sie keine Grundsicherung erhalten, wenn Sie gleichzeitig Leistungen für Asylbewerber beantragt haben.

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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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