Was ist eine Urlaubssperre?
Als Urlaubssperre wird das Verbot verstanden, in einem bestimmten Zeitraum Urlaub zu nehmen. Wann eine Urlaubssperre verhängt wird, kann unterschiedliche Gründe haben. Manche Arbeitgeber schreiben zum Beispiel vor, dass in den zwei Wochen vor Weihnachten alle Mitarbeiter im Betrieb arbeiten müssen. Andere Firmen genehmigen im Frühjahr solange keine Freizeit bis die Inventur abgeschlossen ist.
Für Arbeitnehmer kann die Urlaubssperre mehrere Probleme mitbringen. Der erhoffte Traumurlaub ist gestrichen. Die gewünschte Erholung muss verschoben werden. Und der Ausweichtermin lässt sich nicht mit den freien Tagen des Partners vereinbaren. Klar, dass das Urlaubsverbot enormes Streitpotenzial birgt.
Wann ist eine Urlaubssperre erlaubt?
An eine Urlaubssperre werden vom Gesetz hohe Ansprüche gestellt. Grundsätzlich ist sie vom Arbeitgeber zu begründen. In § 7 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) heißt es dazu: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer […] entgegenstehen.“
Bedeutet: Wird der Urlaubsantrag formell korrekt und rechtzeitig gestellt, muss der Arbeitgeber diesen genehmigen. Eigentlich. Die Ausnahme bilden besagte „dringende betriebliche Gründe“. In diesem Fall darf der Chef den Urlaubswunsch verweigern.
Zulässige Gründe für eine Urlaubssperre
Zu den triftigen Gründen, die eine Urlaubssperre rechtfertigen können, gehören:
- Besonders hoher Personalbedarf
Im Einzelhandel ist das Vorweihnachtsgeschäft oft die wichtigste Zeit des Jahres (sogenanntes „Saisongeschäft“). Hier wird ein Großteil des Umsatzes gemacht. Es ist zulässig, für diese Zeit eine generelle Urlaubssperre zu verhängen, um den großen Personalbedarf und Ansturm stemmen zu können. - Einhaltung von wichtigen Deadlines
Müssen in der Buchhaltung beispielsweise die Jahresabschlüsse fertiggestellt werden, kann ein wichtiger betrieblicher Grund vorliegen, der eine Urlaubssperre rechtfertigt. - Krankheitswelle unter den Mitarbeitern
Fallen aufgrund einer Krankheit mehrere Mitarbeiter gleichzeitig aus, kann der Chef auch kurzfristig einen Urlaubsstopp ausrufen und alle neuen Urlaubsanträge erstmal ablehnen. - Große und unerwartete Auftragslage
Kommen in kurzer Zeit und überraschend viele Aufträge auf einmal, die mit dem vorhandenen Personal kaum zu bewältigen sind, kann der Chef ebenfalls kurzfristig eine Urlaubssperre aussprechen. - Soziale Faktoren
Es ist ebenfalls legitim, dass der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag verwehrt, wenn zu diesem Zeitpunkt schon mehrere andere Kollege freigenommen haben. Hier müssen oft unter sozialen Gesichtspunkten Prioritäten gesetzt werden: Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern haben beispielsweise in den Schulferien Vorrang gegenüber kinderlosen Kollegen. Einen festen Anspruch auf Urlaub in den Ferien haben berufstätige Eltern aber nicht. Auch können bei der Auswahl Alter und Fairness eine Rolle spielen. Wer beispielsweise im Vorjahr alle Brückentage für sich genutzt hat, muss im aktuellen Jahr womöglich zugunsten anderer zurückstecken.
Das Gegenteil zur Urlaubssperre sind übrigens Betriebsferien. Hier ist es so, dass die Mitarbeiter einen Teil Ihres Jahresurlaubs zu einer vom Unternehmen vorgegebenen Zeit nehmen müssen. Nimmt ein Arzt mit eigener Praxis beispielsweise Urlaub, können die angestellten Arzthelfer in dieser Zeit nicht arbeiten.
Urlaubsverbot einhalten: Sonst droht die Kündigung
Verweigert der Chef den Urlaub, ist Ärger programmiert. Verständlich. Gerade wenn der Urlaub mit dem Partner abgestimmt war, ist es schwierig, neue Termine zu finden. Sollten keine wichtigen betrieblichen Gründe vorliegen, können Sie sich durchaus gegen eine Urlaubssperre wehren. Im Extremfall sogar mit einer einstweiligen Verfügung vom Gericht. In dem Fall dürfte das Arbeitsverhältnis aber massiv Schaden nehmen.
Wurde die Sperre hingegen rechtmäßig verhängt und begründet, müssen Sie sich unbedingt daran halten. Wer ohne ausdrückliche Erlaubnis vom Chef einfach in den Urlaub geht, riskiert ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die sogenannte „Selbstbeurlaubung“ ist kein Kavaliersdelikt. Dafür droht mindestens eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die fristlose Kündigung. Dabei kennen die meisten Arbeitsrichter keine Gnade.
Häufige Fragen und Antworten rund um die Urlaubssperre
Zur Urlaubssperre und zum Urlaubsverbot gibt es viele offene Fragen. Wir beantworten hier die häufigsten rund um die Sperrfristen.
Wie lange vorher muss die Urlaubssperre angekündigt werden?
Ein Urlaubsverbot kann auch kurzfristig – von heute auf morgen – ausgesprochen werden. Bereits genehmigte Urlaubsanträge sind davon aber nicht betroffen. Nur neue, die in diesen Zeitraum fallen. Die Schriftform ist dafür nicht zwingend erforderlich. Das Unternehmen kann die Mitarbeiter darüber auch mündlich – etwa im Rahmen einer Betriebsversammlung – informieren.
Kommt es jedes Jahr zur selben Zeit zu einem regelmäßigen Urlaubsverbot, kann es sinnvoll sein, die Urlaubssperre direkt im Arbeitsvertrag zu verankern. Dies ist zum Beispiel bei Wirtschaftsprüfern und Controllern häufig der Fall.
Wie lang kann eine Urlaubssperre dauern?
Urlaubssperren können einen Tag oder mehrere Monate dauern. In der Praxis beschränkt sich das Urlaubsverbot aber meist auf einen überschaubaren Zeitraum. So werden im Einzelhandel oft zwei oder drei Wochen vor Weihnachten zur urlaubsfreien Zeit erklärt.
Eine gesetzlichen Regelung, um die Dauer der Urlaubssperre zu begrenzen, gibt es allerdings nicht. Entscheidend ist, wie lange die „dringenden betrieblichen Gründe“ andauern, die zur Urlaubssperre führen. Haben diese langfristig Bestand, kann die Urlaubssperre auch über einen langen Zeitraum andauern. Dies kann gerade in Saisonbetrieben vorkommen.
Kann genehmigter Urlaub zurückgenommen werden?
Einmal genehmigter Urlaub kann so schnell nicht zurückgenommen werden. Genehmigt ist genehmigt. Auch kurzfristiger Personalmangel oder eine Urlaubssperre ändern daran nichts. Einzige Ausnahme sind absolute Notfälle, die das Unternehmen gefährden könnten. Droht beispielsweise der gesamte Betrieb zum Erliegen zu kommen und es gibt keine Alternative, auf die der Arbeitgeber zurückgreifen kann, ist es möglich, Urlaub zu widerrufen. Hierbei handelt es sich aber um seltene Einzelfälle.
Muss ich im Urlaub erreichbar sein?
Im Urlaub kommt eine Mail vom Chef, der Sie dringend im Betrieb braucht und fragt, ob Sie Ihre freie Zeit verkürzen können. Erholung und Entspannung sieht anders aus. Grundsätzlich gilt jedoch: Sie müssen in Ihrem Urlaub nicht erreichbar sein. Weder telefonisch, noch per Mail. Wenn Ihr Chef Sie während der Urlaubszeit nicht erreichen kann, brauchen Sie keine Konsequenzen zu fürchten. Auch sind Sie nicht verpflichtet, vor dem Urlaub Kontaktmöglichkeiten wie eine Telefonnummer oder die Adresse Ihres Hotels zu hinterlassen.
Daran ändert auch eine Urlaubssperre nichts. Sollten Sie trotzdem erreichbar sein (oder aus Versehen ans Telefon gehen), müssen Sie bei einer kurzfristig auftretenden Urlaubssperre nicht vorzeitig aus dem Urlaub zurückkehren. Sollten Sie es doch tun, handeln Sie ausschließlich freiwillig. Wer sich zu diesem Schritt entscheidet, sollte darauf bestehen, dass der Arbeitgeber alle entstehende Kosten (früherer Rückflug, Stornierungskosten, etc.) übernimmt.
Ist ein Urlaubsverbot wegen Krankheit erlaubt?
Kurze Antwort: Nein. Wenn ein Angestellter häufig krank war, darf der Chef deshalb den Urlaub weder ablehnen noch streichen. Häufige Krankheit rechtfertigt kein Urlaubsverbot. Laut § 1 BUrlG dient der Urlaub zuerst und vor allem der Erholung der Arbeitnehmer. Wer häufig oder lange krank war, hat also beste Gründe, Urlaub zu machen und sich so richtig auszukurieren. Auch dürfen die Krankheitstage nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden. Krank ist krank und Urlaub ist Urlaub.
Wer hingegen im Urlaub krank wird, muss auch keine Urlaubskürzung fürchten. Dafür sind jetzt zwei Dinge wichtig und umgehend zu tun: Suchen Sie einen Arzt auf (auch im Ausland) und lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit per Attest bescheinigen. Melden Sie sich danach beim Arbeitgeber und informieren Sie diesen über die offizielle Krankmeldung. Eventuell muss er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Werktagen erhalten.
Danach müssen Sie auch nicht sofort nach Hause zurückreisen (womöglich müssen Sie ja auch das Bett hüten). Beide Schritte – krankschreiben lassen und krankmelden – sind aber zwingend erforderlich, wenn Sie Ihren Urlaubsanspruch erhalten wollen.
Besteht in der Probezeit Urlaubssperre?
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass während der Probezeit einer Urlaubssperre unterliegen. Das ist ein verbreiteter Irrtum! Schon ab dem ersten Monat steht Ihnen ein anteiliger Urlaubsanspruch zu, egal ob Probezeit oder nicht.
Mit jedem Monat Betriebszughörigkeit steht Ihnen ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs zu. Bei einem Gesamtanspruch von 24 Tagen Urlaub im Jahr macht das zwei freie Tage pro Monat. Der Chef muss allerdings auch hierbei Ihrem Urlaubsantrag IMMER zustimmen. Andernfalls haben Sie nicht frei.
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