Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Eine Urlaubssperre bedeutet, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum keinen Urlaub nehmen dürfen, weil der Arbeitgeber diesen vorübergehend verbietet.
- Rechtliche Grundlage: Grundsätzlich müssen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigt werden – außer es stehen nach § 7 BUrlG dringende betriebliche Belange entgegen.
- Zulässige Gründe: Eine Urlaubssperre ist erlaubt, wenn hoher Personalbedarf, Krankheitsausfälle oder eine unerwartete Auftragslage vorliegen.
- Soziale Kriterien: Bei mehreren Urlaubsanträgen zur gleichen Zeit kann der Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten entscheiden, z.B. zugunsten von Eltern mit schulpflichtigen Kindern.
- Genehmigter Urlaub: Bereits bewilligter Urlaub kann in der Regel nicht wieder zurückgenommen werden – nur in extremen Notfällen.
- Dauer und Ankündigung: Eine Urlaubssperre kann kurzfristig ausgesprochen werden und unterschiedlich lange dauern, solange die betrieblichen Gründe bestehen.
- Konsequenzen: Ignorieren Sie eine rechtmäßige Urlaubssperre und nehmen trotzdem frei, drohen arbeitsrechtliche Folgen wie Abmahnung oder sogar Kündigung.
Einfach erklärt: Was ist eine Urlaubssperre?
Eine Urlaubssperre bedeutet, dass der Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum festlegt, dass keine oder nur wenige Mitarbeiter Urlaub nehmen dürfen, weil sie im Betrieb dringend gebraucht werden. Ziel einer Urlaubssperre ist primär, den Betrieb aufrechtzuerhalten und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden. Eine pauschale oder willkürliche Urlaubssperre ohne triftigen Grund ist jedoch unzulässig.
Was sind zulässige Gründe?
- Hoher Personalbedarf (z.B. wegen unerwarteter Großaufträge, Produktionsspitzen)
- Personalmangel durch Krankheit
- Einhaltung von wichtigen Deadlines (z.B. Jahresabschlüsse)
- Saisonale Hochphasen (z.B. im Handel vor Weihnachten)
- Drohende Insolvenz
- Zu viele gleichzeitige Anträge (z.B. für Sommerferien, Brückentage)
Im letzten Fall kann der Chef einen Urlaubsantrag auch wegen sozialer Faktoren ablehnen – etwa um Eltern mit schulpflichtigen Kindern Vorrang zu geben oder Kollegen, die noch nie einen Brücktag freihatten, auch eine Chance zu geben. Eine allgemeine Urlaubssperre ist gemäß § 7 BUrlG aber weiterhin nur erlaubt, wenn es dafür „dringende betriebliche Gründe“ gibt. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, sind Urlaubssperren überdies mitbestimmungspflichtig.
Was ist der Unterschied zu Betriebsferien?
Bei einer Urlaubssperre dürfen Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keinen Urlaub nehmen, weil der Arbeitgeber sie im Betrieb braucht. Sie arbeiten also ganz normal weiter. Bei Betriebsferien ist es genau umgekehrt: Hierbei wird der gesamte Betrieb für eine bestimmte Zeit geschlossen und alle Mitarbeiter müssen Urlaub nehmen, weil keine Arbeit da ist. Kurz: Bei einer Urlaubssperre ist Urlaub vorübergehend verboten, bei Betriebsferien ist Urlaub für alle verpflichtend.
Wie lange vorher muss eine Urlaubssperre angekündigt werden?
Eine Urlaubssperre kann auch kurzfristig – von heute auf morgen – ausgesprochen werden. Das Unternehmen kann die Mitarbeiter darüber schriftlich oder mündlich – etwa im Rahmen einer Betriebsversammlung – informieren. Beide Formen sind erlaubt. In jedem Fall sollte der Arbeitgeber dabei folgende Informationen nennen:
- Die dringenden betrieblichen Belange
- Beginn und Ende der Urlaubssperre
Kommt es jedes Jahr zur selben Zeit zu einem Urlaubsverbot, kann es sinnvoll sein, die Urlaubssperre direkt im Arbeitsvertrag zu verankern. Dies ist zum Beispiel bei Wirtschaftsprüfern oder Controllern häufig der Fall.
Musterschreiben für eine Urlaubssperre-Ankündigung
aufgrund von [dringender betrieblicher Grund] erwarten wir in den kommenden 4 Wochen ein besonders hohes Arbeitsaufkommen. Aus diesem Grund müssen wir für die Zeit vom TT.MM.JJJJ bis zum TT.MM.JJJJ eine Urlaubssperre verhängen. Bitte planen Sie Ihren Urlaub so, dass diese Zeit davon ausgenommen ist, damit wir diese schwierige Phase gemeinsam bestehen. Urlaubsanträge, die schon gestellt und genehmigt sind, sind hiervon nicht betroffen.
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihr Engagement in den kommenden Wochen!
Viele Grüße, die Geschäftsleitung
Wie lang darf eine Urlaubssperre dauern?
Urlaubssperren können einen Tag oder mehrere Monate dauern. In der Praxis beschränkt sich das Urlaubsverbot meist auf einen überschaubaren Zeitraum – im Einzelhandel sind es oft 2-3 Wochen vor Weihnachten. Eine gesetzliche Regelung für die Dauer einer Urlaubssperre gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist allein, wie lange der „dringende betriebliche Grund“ andauert. Halten die betrieblichen Belange langfristig an, kann das Urlaubsverbot auch für 3 Monate gelten. Das kann gerade in Saisonbetrieben vorkommen.
Wie oft darf der Arbeitgeber Urlaubssperren verhängen?
Es gibt keine gesetzliche Grenze für Urlaubssperren. Allerdings benötigt auch ein wiederholtes Urlaubsverbot jedes Mal „dringende betriebliche Gründe“. Gleichzeitig muss das Unternehmen dafür sorgen, dass die Mitarbeiter ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch auch wahrnehmen können. Eine Urlaubssperre darf also nicht dazu führen, dass der Urlaub komplett verhindert wird.
Besteht in der Probezeit Urlaubssperre?
Es ist ein Irrtum, dass Mitarbeiter in der Probezeit keinen Urlaub nehmen dürfen. Auch während der Probezeit erwerben Arbeitnehmer bereits einen anteiligen Urlaubsanspruch: Mit jedem Monat Betriebszugehörigkeit steht ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Bei einem Gesamtanspruch von 24 Tagen Urlaub im Jahr macht das 2 freie Tage pro Monat. Den vollen Jahresurlaubsanspruch erwerben Angestellte laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jedoch erst nach einer „Wartezeit“ von 6 Monaten. In allen Fällen muss der Chef jedem Urlaubsantrag zustimmen. Andernfalls bekommen Mitarbeiter nicht frei.
Ist ein Urlaubsverbot wegen Krankheit erlaubt?
Kurze Antwort: Nein. War ein Mitarbeiter häufig krank, darf der Chef deswegen weder den Urlaub ablehnen noch streichen. Häufige Krankheit rechtfertigt kein Urlaubsverbot! Laut § 1 BUrlG dient der Urlaub primär der Erholung. Wer häufig oder lange krank war, hat also beste Gründe, Urlaub zu machen und sich auszukurieren. Auch dürfen die Krankheitstage nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden. Krank ist krank und Urlaub ist Urlaub!
Gibt es eine Urlaubssperre nach Wiedereingliederung?
Während der Wiedereingliederungsphase ist Urlaub nicht vorgesehen. In dieser Zeit gelten Arbeitnehmer rechtlich noch als „arbeitsunfähig“ und kehren schrittweise in den Job zurück. Deshalb wird die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ohne Urlaubszeiten durchgeführt. Sobald Mitarbeiter aber wieder regulär arbeitsfähig sind und Ihr Arbeitsverhältnis normal weiterläuft, können Sie Urlaub beantragen wie jeder andere Kollege auch.
Ist eine Urlaubssperre während der Kurzarbeit möglich?
Auch während der Kurzarbeit haben Mitarbeiter grundsätzlich die gleichen Urlaubsansprüche wie andere Beschäftigte. Allerdings wird Kurzarbeit häufig eingeführt, wenn ein Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat. Diese Situation kann als dringender betrieblicher Grund gelten und dazu führen, dass der Arbeitgeber Urlaubsanträge ablehnt.
Kann genehmigter Urlaub zurückgenommen werden?
Einmal genehmigter Urlaub kann nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden. Auch kurzfristiger Personalmangel oder eine Urlaubssperre ändern daran nichts. Einzige Ausnahme sind absolute Notfälle, die das Unternehmen in seiner Existenz gefährden. Droht etwa der gesamte Betrieb zum Erliegen zu kommen und gibt es keine Alternative für ein Urlaubsverbot, ist es möglich, genehmigten Urlaub zu widerrufen. Etwaige Kosten – etwa für Rückreise, Stornogebühren etc. – muss jedoch der Arbeitgeber bezahlen.
Muss ich im Urlaub erreichbar sein?
Die Erholung steht im Urlaub an erster Stelle. Deshalb müssen Arbeitnehmer im Erholungsurlaub grundsätzlich nicht erreichbar sein – weder telefonisch, noch per E-Mail. Sollten Sie aus Versehen ans Telefon gehen, müssen Sie bei einer kurzfristigen Urlaubssperre dennoch nicht den Urlaub abbrechen. Sollten Sie es tun, handeln Sie ausschließlich freiwillig! Wer sich dafür entscheidet, sollte wenigstens darauf bestehen, dass der Arbeitgeber alle entstehenden Kosten übernimmt.
Muss ich ein Urlaubsverbot einhalten?
Ja, unbedingt! Verweigert der Chef den Urlaubsantrag, ist Ärger oft programmiert. Dennoch sollten Sie sich bitte immer an eine Urlaubssperre halten. Wer ohne Genehmigung einfach in den Urlaub geht (sog. Selbstbeurlaubung), riskiert ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen: Beim ersten Mal droht in der Regel nur eine Abmahnung, im Wiederholungsfall aber schon eine verhaltensbedingte oder sogar fristlose Kündigung. Arbeitsrichter kennen hierbei kein Pardon.
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