Betriebsferien: Wann zulässig? Ankündigung + Gehalt

Betriebsferien über Weihnachten, in den Sommerferien oder wegen Corona: So manche Arbeitgeber schicken ihre Belegschaft einheitlich und zusammen in den Urlaub. Dann schließen Werke oder Betriebe für einige Tage oder Wochen ihre Pforten. Die Mitarbeiter bleiben zu Hause, die Produktion steht still. Teils alle Jahre wieder. „Werksferien“ oder „Werksurlaub“ ist allerdings an strenge Auflagen gebunden. Wir zeigen, welche Rechte Arbeitnehmer haben und was Sie bei Betriebsferien beachten müssen…

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Definition: Was sind Betriebsferien?

Nach § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dürfen Arbeitgeber aus „dringenden betrieblichen Gründen“ Betriebsurlaub anordnen. In dieser Zeit müssen alle Arbeitnehmer einheitlich Urlaub nehmen. In der Regel wird das gesamte Unternehmen oder Werk während der Betriebsferien stillgelegt. Allerdings nur zeitlich befristet. In Fabriken wird auch von „Werksferien“ gesprochen.

Betriebsferien sind typisch bei Gasthäusern oder Hotels in Ferienorten. Außerhalb der Feriensaison ist dort zu wenig los, der Betrieb lohnt sich nicht. Entsprechend machen die Wirte für mehrere Wochen zu. Ähnlich läuft es in der Automobilproduktion, in Anwaltskanzleien oder Arztpraxen. Geht zum Beispiel der Arzt in Urlaub, haben auch die Arzthelfer Pause, weil sich keiner um die Patienten kümmern kann. Betriebsferien sind meist im Arbeitsvertrag festgelegt. Sie kommen jedes Jahr zur gleichen Zeit wieder.

Wann ist Betriebsurlaub verboten?

Unzulässig sind Betriebsferien in der Regel wegen Auftragsmangels oder bei betrieblichen Störungen, für die das Management verantwortlich ist. Gelegentliche Schwankungen oder Maschinenausfälle gehören zum wirtschaftlichen Risiko des Unternehmers. Sie dürfen nicht einseitig auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Spontane Betriebsferien sind also verboten, erst recht unbezahlte.

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Wer zahlt bei Betriebsurlaub?

Da es sich bei Betriebsferien um ganz normalen Jahresurlaub handelt (lediglich den Zeitpunkt legt der Arbeitgeber fest), findet währenddessen die reguläre Lohnfortzahlung statt. Arbeitnehmer erhalten in der Zeit das volle Urlaubsentgelt – nicht zu verwechseln mit Urlaubsgeld!

Übrigens: Falls Betriebsferien kurzfristig verhängt werden und Sie nicht mehr genug Urlaubstage übrig haben, ist das allein das Problem des Arbeitgebers. Er muss Sie in der Zeit auf jeden Fall bezahlen – zuhause oder im Betrieb. Urlaubstage aus dem Folgejahr abziehen, darf der Chef nicht.

Sind Betriebsferien Urlaub?

Betriebsferien werden wie regulärer Erholungsurlaub behandelt. Heißt: Arbeitnehmer bekommen in der Zeit zwar das volle Gehalt weitergezahlt. Die Urlaubstage werden aber vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen.

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Wie viel Betriebsurlaub darf der Arbeitgeber bestimmen?

Betriebsferien dürfen nie den kompletten gesetzlichen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer verbrauchen, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 1 ABR 79/79). Ein Teil des Jahresurlaubs muss frei verplanbar bleiben. Nach geltender Rechtsprechung entspricht das einem Resturlaub von zwei Fünftel des Gesamtjahresanspruchs. Meist zwei Wochen.

Wie lange dürfen Betriebsferien dauern?

Eine gesetzliche Obergrenze gibt es für Werks- oder Betriebsurlaub nicht. Die maximale Höhe ergibt sich aber aus der oben angesprochenen 3/5-Regelung. Den Arbeitnehmern müssen 2/5 von ihrem Urlaub nach eigenem Ermessen bleiben.

Bei einem Anspruch von 25 Urlaubstagen im Jahr müssen Sie somit mindestens zehn Tage selbst frei planen können. Bis zu 15 Tage Betriebsferien wären demnach aber erlaubt.

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Betriebsferien Ankündigung: Wie lange vorher?

Tatsächlich existiert keine gesetzliche Regelung über die Ankündigungsfrist. Weder für Betriebsferien, noch für einen Zwangsurlaub. Als „zumutbar“ gilt unter Juristen ein Zeitraum von 6 Monaten. Betriebsferien werden idealerweise vor Beginn des Urlaubsjahres angekündigt. So können sich die Arbeitnehmer rechtzeitig darauf einstellen. Während plötzlich auftretender Krisen – wie zum Beispiel der Corona-Pandemie – halten manche Arbeitsrechtler aber auch kürzere Fristen für angemessen.

Download: Betriebsferien Vorlage (Word)

Falls Sie gegenüber Ihren Kunden Betriebsferien ankündigen möchten, können Sie sich hier gerne kostenlos unser Ankündigungs-Vorlage als Word-Datei herunterladen:

Betriebsferien Vorlage WORD

Sind Betriebsferien wegen schlechter Auftragslage zulässig?

Die Corona-Pandemie hat gezeigt: Betriebliche Krisen können überraschend und teils heftig kommen. Corona hat so manches Unternehmen bedroht und für schlechte Auftragslagen gesorgt. Die Kunden bleiben aus, Lieferanten verspäten sich oder sind pleite… Sieht der Chef keine andere Möglichkeit, sein Unternehmen vor einer Insolvenz zu retten, darf er Zwangsurlaub oder Betriebsurlaub anordnen.

Andere, weniger schwere Maßnahmen sollten aber zuvor ausgeschöpft werden:

Betriebsferien und Betriebsrat

Die Anordnung von Betriebsurlaub ist mitbestimmungspflichtig. Bedeutet: Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, muss die Anordnung vorher mit ihm abgesprochen werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Darf der Chef genehmigten Urlaub wieder streichen?

Bereits genehmigter Urlaub darf wegen plötzlicher Betriebsferien nicht wieder gestrichen werden. Grundsätzlich gilt: Genehmigt ist genehmigt und darf auch wie geplant als Urlaub genommen werden. Die Genehmigung darf der Chef nur in außerordentlichen Notsituationen kassieren. Zum Beispiel wenn das Unternehmen wegen des Urlaubs unmittelbar in seiner Existenz bedroht wäre. Allerdings sollten Sie die Urlaubsgenehmigung immer schriftlich haben.

Wer ohne Zustimmung des Arbeitgebers Urlaub macht (sogenannte „Selbstbeurlaubung“) riskiert mindestens eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die fristlose Kündigung. Lassen Sie sich den Urlaubsantrag daher immer schriftlich bestätigen (E-Mail reicht). Wird der Urlaubsantrag abgelehnt, können Sie noch um unbezahlten Urlaub (siehe: Freistellung) bitten.

Krank in den Betriebsferien: Was jetzt?

Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank, verfällt sein Urlaubsanspruch in dieser Zeit nicht. Damit Sie sich die Urlaubstage später wieder gutschreiben lassen können, müssen Sie aber nach § 9 BUrlG drei Bedingungen erfüllen:

  • Suchen Sie umgehend einen Arzt auf (erst recht im Ausland) und lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit per Attest bescheinigen.
  • Melden Sie sich danach sofort beim Arbeitgeber und informieren Sie diesen über die Krankmeldung. Nach § 5 Absatz 2 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) sind Sie verpflichtet, bereits am ersten Tag der Krankheit Ihren Arbeitgeber zu informieren. Neben der voraussichtlichen Dauer Ihrer Erkrankung müssen Sie Ihre Adresse und Telefonnummer angeben, unter der Sie am Urlaubsort erreichbar sind.
  • Sorgen Sie dafür, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umgehend erhält. In der Regel spätestens am dritten Tag. Im Arbeitsvertrag kann aber auch eine kürzere Frist vereinbart sein.

Nur wer im Urlaub „offiziell“ krank geschrieben wird, kann diese Urlaubstage später nachholen. Der Anspruch darauf verfällt dann nicht. Grund: Der Urlaub dient der Erholung – nicht dem Auskurieren von Krankheiten.

Darf ich während der Betriebsferien arbeiten?

Jein. Der Gesetzgeber spricht im Bundesurlaubsgesetz nicht zufällig von „Erholungsurlaub“. Sinn und Zweck der freien Tage ist es, dass Sie sich vom Stress und der anstrengenden Arbeit erholen. Laut Urlaubsrecht dürfen Sie daher keine Erwerbstätigkeit ausführen, die diesem Urlaubszweck entgegensteht.

Ebenso wenig dürfen Sie einem Job nachgehen, der im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird (sogenannte „unerlaubte Nebentätigkeit“ oder „Konkurrenztätigkeit“). Wer die Freizeit also nutzt, um in Vollzeit und einem anderen körperlich anstrengenden Job zu schuften, dürfte Schwierigkeiten bekommen. Leichte Renovierungsarbeiten an Haus oder Wohnung sind aber kein Problem.

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