Definition: Was ist eine Ehrenamtspauschale?
Dem statistischen Bundesamt zufolge engagieren sich ungefähr 40 Prozent der Deutschen in einem Ehrenamt. Sie helfen bei der freiwilligen Feuerwehr, in Kirchengemeinden, Sportvereinen, Tafeln, der Geflüchtetenhilfe oder anderen sozialen und kulturellen Institutionen tatkräftig mit. Ihre Motivation besteht zum einen darin, soziale Kontakte zu bekommen und zu intensivieren, aber zum anderen wollen Sie der Gesellschaft etwas geben und suchen so nach einer sinnhaften Beschäftigung. Und in der Tat würde unser Sozialwesen ohne Ehrenamtliche vermutlich zusammen brechen.
Einige dieser Ehrenamtlichen sind Rentner, aber viele von ihnen üben einen Beruf aus. Der Grund für Ihr Engagement ist nicht das Geld. Dennoch haben viele von Ihnen Auslagen wie zum Beispiel Fahrtkosten. Diese erhalten die Ehrenamtlichen häufig in Form einer Entschädigung vom Verein oder der Institution, in der sie sich engagieren, erstattet.
Muss ich die Ehrenamtspauschale bei der Steuer angeben?
Die Antwort lautet: Ja, den gibt es. Er nennt sich Ehrenamtspauschale. Das bedeutet, dass Ehrenamtliche die Zuwendungen, die sie erhalten, bis zu 720 Euro pro Jahr steuerfrei annehmen dürfen. Bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern gilt der doppelte Betrag, sofern sich beide entsprechend engagieren. Diese Höhe wurde im Jahr 2013 festgelegt ist bis heute (Stand 2020) unverändert, soll aber demnächst erhöht werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Betrag nicht nur für die Steuererklärung relevant ist: die Ehrenamtspauschale ist auch sozialversicherungsfrei.
Es gibt jedoch einige Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehrenamtspauschale:
- Die Ehrenamtlichen dürfen sich maximal ein Drittel der Stunden, die sie für ihren Beruf aufwenden, im Ehrenamt engagieren.
- Es muss sich um eine ideelle Tätigkeit handeln, wie zum Beispiel die Mitarbeit bei der Tafel. Wer als aktiver Fußballer von seinem Verein eine Zahlung erhält, muss diese also voll versteuern – sie fällt nicht unter die Ehrenamtspauschale.
- Die ehrenamtliche Tätigkeit muss bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt werden und einen ideellen oder sozialen Mehrwert für die Gesellschaft haben.
Dabei ist entscheidend, dass die Aufwandsentschädigung pauschal geleistet werden muss. Eine Bezahlung nach Stundenlohn ist keine ehrenamtliche Tätigkeit mehr, sondern ein Nebenjob.
Für wen gilt die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale gilt für alle, die sich unter den oben genannten Voraussetzungen sozial engagieren. Um dieses soziale Engagement bei einer Prüfung belegen zu können, ist letztlich die Satzung des Vereins oder der Institution entscheidend. Dazu muss durch den Vorstand die Ehrenamtspauschale dem Ehrenamtlichen aktiv bestätigt werden. Die zeitliche Bemessung gilt auf das ganze Jahr gesehen. Wenn Sie also in Ihrem Urlaub eine Jugendfreizeit leiten, die über zwei Wochen 24-Stunden am Tag andauert und Sie erhalten dafür eine Entschädigung, so können Sie dies durchaus bis zu 720 Euro pro Jahr als Ehrenamtspauschale angeben, wenn zeitliche Engagement auf zwölf Monate gesehen unter einem Drittel Ihres Hauptberufs bleibt.
Sie müssen den Betrag also nicht zeitanteilig aufteilen, die Ehrenamtspauschale kann auch per Einmalzahlung ausgeschöpft werden. Dabei gibt es keine inhaltliche Vorgabe für die Tätigkeit, solange diese im sozialen oder ideellen Bereich angesiedelt ist. Also solche zählen zum Beispiel innerhalb der anerkannten Institutionen Tätigkeiten als:
➠ Pflegehilfe
➠ Einkaufsdienst
➠ Küchenhilfe
➠ Vereinsvorstand
➠ Schatzmeister
➠ Jugendarbeiter
➠ Öffentlichkeitsarbeiter
➠ Bürohilfe
➠ Hausmeister
➠ Tierschützer
➠ Denkmalpfleger
➠ Gleichstellungsbeauftragter
Nicht unter die Ehrenamtspauschale fallen hingegen folgende Tätigkeiten:
➠ Betrieb einer Vereinsgaststätte
➠ Verkauf von im Verein hergestellten Artikeln
➠ Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen
➠ Fundraising im Sponsorenbereich
➠ Mitarbeit in anderen Institutionen als den anerkannten gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen
In diesem Punkten entstehen häufig Missverständnisse. Zwar sind Sportvereine in der Regel als gemeinnützige Körperschaften anerkannt, die Durchführung und Mitwirkung bei einem Amateur-Fußballspiel oder die Verhandlung mit einem potentiellen Sponsor dient jedoch einem kommerziellen Zweck. Oder als anderes Beispiel: Universitäten sind ebenfalls Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt, ein Lehrauftrag neben dem eigentlichem Beruf gilt jedoch nicht als ehrenamtliche Tätigkeit.
Was gilt es bei der Ehrenamtspauschale zu beachten?
Wie schon erläutert, muss das Ehrenamt als gemeinnützig beziehungsweise mildtätig anerkannt sein. Das bedeutet, dass es für die Allgemeinheit einen anerkannten Nutzen haben muss. Dies muss dem Ehrenamtlichen schriftlich bestätigt werden. Dabei gilt steuerlich der erwähnte Maximalbetrag von 720 Euro pro Jahr. Alles was darüber liegt, unterliegt der vollen Steuerpflicht. Aus diesem Grund gibt es immer wieder Ehrenamtliche, die den Betrag, der oberhalb der Ehrenamtspauschale liegt, an den Verein zurück spenden. So scheinen alle zu profitieren: Der Verein erhält eine Spende, der Ehrenamtliche kann seine Spende steuerlich absetzen und mindert auf diese Art das zu versteuernde Einkommen.
Doch diese Rückspende ist ein heißes Eisen. Solange dies freiwillig erfolgt, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Manche spenden auch ihre komplette Aufwandsentschädigung und unterzeichnen eine Verzichtserklärung. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Ehrenamtlichen zu einer solchen Rückspende oder einer Verzichtserklärung genötigt wurden. Daher müssen für die Gültigkeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
- Die Ehrenamtspauschale muss vom Verein oder der Institution grundsätzlich leistbar sein und dem Ehrenamtlichen aktiv angeboten worden sein.
- Die Rückzahlung oder der Verzicht muss freiwillig erfolgen.
- Es muss eine schriftliche Erklärung oder Vereinbarung vorliegen.
So kommen Sie in den Genuss der Ehrenamtspauschale
Wer die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen möchte, muss dies in seiner Steuererklärung dezidiert angeben. Und zwar dort, wo Sie auch Ihre hauptberuflichen Einnahmen eintragen. Bei Selbstständigen ist dies die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), bei Arbeitnehmern die Anlage N (Zeile 27). Übersteigen die Einnahmen durch das Ehrenamt die Höhe der Pauschale, so muss der darüber liegende Betrag als Nebeneinnahme in Zeile 21 eingetragen werden.
Die Ehrenamtspauschale in Kombination mit anderen Steuervergünstigungen
Zusätzlich zur Ehrenamtspauschale können Aufwendungen, die durch das Ehrenamt entstehen, als Betriebskosten beziehungsweise Werbungskosten abgesetzt werden. Bei Selbstständigen fließen diese zudem in die Gewinn- und Verlust-Rechnung mit ein und mindern den Gewinn. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch: Falls Sie für die ehrenamtliche Tätigkeit bereits von einer weiteren Steuerbegünstigung profitieren, zum Beispiel dem Übungsleiterfreibetrag in Höhe von maximal 2.400 Euro pro Jahr (dies gilt zum Beispiel für Trainer oder Erste-Hilfe-Ausbilder), so können Sie die Ehrenamtspauschale nicht geltend machen. Ein doppeltes Profitieren für die gleiche Tätigkeit ist also ausgeschlossen.
Das gleiche gilt für die Kombination mehrerer Ehrenämter. Der Gesamtbetrag für alle Tätigkeiten zusammen erhöht sich nicht – die Ehrenamtspauschale bleibt immer bei den 720 Euro.
Ehrenamtspauschale und Minijob oder Arbeitslosigkeit
Wer über keine andere Anstellung verfügt und auch ansonsten ohne Einnahmen ist, sollte für die ehrenamtliche Tätigkeit einen Arbeitsvertrag vereinbaren. Auf diese Weise können Sie zusätzlich zur Ehrenamtspauschale noch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr nutzen und kommen also auf einen Freibetrag von insgesamt 1.720 Euro. Dies ist vor allem für Hausfrauen oder Studenten interessant.
Arbeitssuchende, die ALG II (umgangssprachlich Hartz IV) beziehen, müssen jedoch darauf achten, dass sie nicht mehr als 200 Euro pro Monat hinzuverdienen dürfen, damit die Zahlung nicht gekürzt wird. Daher muss eine voll bezahlte Ehrenamtspauschale auf die Monate entsprechend aufgeteilt werden. Die Ehrenamtspauschale gilt im Übrigen auch für einen Minijob. Auch wenn Sie über die monatliche Sozialversicherungsfreigrenze kommen, werden für ein Ehrenamt keine Sozialabgaben fällig, solange insgesamt die Ehrenamtspauschale von 720 Euro im Jahr zuzüglich Minijobgehalt nicht überschritten wird.
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