Rente und arbeiten: Hinzuverdienst, Steuern + Tipps

Rente und arbeiten? Das schließt sich nicht unbedingt aus. In der Altersrente sind sogar unbeschränkte Einkünfte möglich. Wir erklären, was Sie zu Rente und arbeiten wissen müssen – und wie sich das auf Bezüge und Steuern auswirkt…

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Rente und arbeiten: Keine Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrente

Zu Ihrer Altersrente können Sie unbegrenzt hinzuverdienen, ohne Ihre Rentenansprüche einzuschränken. Das gilt auch, wenn Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen. In beiden Formen der Altersrente sind unbegrenzte Einkünfte ohne Rentenkürzungen möglich.

Ehemalige Hinzuverdienstgrenzen wurden abgeschafft. Wollen Sie weiter arbeiten oder Ihre finanzielle Situation aufbessern, ist das in der Altersrente unbeschränkt möglich.

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Rente und arbeiten: Vorgezogene Altersrente

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Frührente, dürfen Sie einen Rentenantrag stellen. Dazu müssen Sie Ihre Beschäftigung weder aufgeben noch einschränken. Vorgezogene Altersrenten gibt es unter folgenden Voraussetzungen:

  • Altersrente für langjährig Versicherte (35 Beitragsjahre)
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre)
  • Altersrente für Schwerbehinderte

Vorgezogene Rente und Job

Eine vorgezogene Altersrente hat keinen Einfluss auf Ihr Beschäftigungsverhältnis. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht einfach kündigen, weil Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen. Sie dürfen weiterhin in Vollzeit arbeiten.

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Rentenversicherungspflicht bei vorgezogener Altersrente

Bei der vorgezogenen Altersrente sind Sie grundsätzlich weiterhin rentenversicherungspflichtig bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn Sie einer Beschäftigung nachgehen.

Gehen Sie also mit 63 oder 64 Jahren in die vorgezogene Altersrente und arbeiten weiter, zahlen Sie auch weiterhin Rentenversicherungsbeiträge. Diese Beiträge werden bei Ihrer Rente ab der Regelaltersgrenze berücksichtigt.

Abschläge bei vorgezogener Altersrente

Bei vorgezogenen Altersrenten gibt es für langjährig Versicherte und Schwerbehinderte Abschlägen auf die Rente. Pro Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihre Bezüge um 0,3 Prozent gekürzt – bis zu maximal 14,4 Prozent (10,8 Prozent bei Schwerbehinderten).

Tipp: Ausgleich durch Zusatzbeiträge

Die Abschläge bei der vorgezogenen Altersrente können Sie durch zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung ab dem 50. Lebensjahr ausgleichen. Wie hoch die nötigen Sonderzahlungen sind, teilt die Rentenversicherung auf Antrag mit. Zahlen Sie die Beiträge, ist auch bei vorgezogener Altersrente der volle Bezug möglich.

Rente und arbeiten: Steuern bei vorgezogener Altersrente

Arbeiten Sie neben dem Rentenbezug weiter, erhöhen Sie Ihr Einkommen. Die Steuern für die Beschäftigung führt der Arbeitgeber direkt an das Finanzamt ab.

Bei Ihrer Rente werden nur die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abgezogen, aber keine Steuern. Da sich jedoch das Gesamteinkommen durch den Bezug der Rente erhöht, fallen oft auch höhere Steuern an. Für die korrekte Berechnung müssen Sie deshalb jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben.

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Rente und arbeiten: Nach Erreichen der Regelaltersrente

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Sie nicht sofort in Rente gehen. Sie dürfen weiter arbeiten und erhöhen durch Beiträge zur Rentenversicherung Ihre Rente. Sie bekommen für jeden Monat, den Sie über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten und keine Rente beziehen, einen Zuschlag zur Rente von 0,5 Prozent.

Wenn Sie also ein Jahr über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten und keine Rente beziehen, erhöhen Sie Ihre spätere Rentenzahlung um 6 Prozent. Außerdem erhöht sich die Rente noch zusätzlich über die weiteren Beiträge während Ihrer Beschäftigung.

Verlängern Sie Ihren Arbeitsvertrag über den Renteneintritt

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, bei dem das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Regelaltersgrenze endet, dürfen Sie jederzeit eine Verlängerung mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Dabei legen Sie einen neuen Befristungszeitpunkt fest und dürfen diesen auch mehrfach weiter nach hinten schieben.

Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersrente

Arbeiten Sie auch nach Erreichen der Regelaltersrente weiter, sind Sie nicht mehr versicherungspflichtig. Sie müssen also von Ihrem Arbeitsentgelt keine Rentenversicherungsbeiträge mehr bezahlen – Ihr Arbeitgeber allerdings schon.

Diese Beiträge haben jedoch keinen Einfluss auf Ihre Rentenhöhe. Wenn Sie auf Ihre Versicherungsfreiheit verzichten und selbst weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung zahlen, erhöht sich dadurch Ihre Rente. In diesem Fall zählen nicht nur Ihre Beiträge, sondern auch die des Arbeitgebers.

Beispiel

Herr Müller ist 1958 geboren und erreicht mit 66 Jahren die Regelaltersgrenze. Er hat bis dahin 45 Beitragsjahre erfüllt und hat Anspruch auf eine Bruttorente von 1.769,40 Euro. Arbeitet er noch 2 Jahre weiter und verschiebt auch seinen Rentenbeginn um diese Zeit, erhöht sich seine Rente nach heutiger Berechnung um 17 Prozent auf 2070,20 Euro.

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Rente und arbeiten: Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung und Witwenrente

Beziehen Sie eine volle Erwerbsminderungsrente, dürfen Sie seit Anfang 2024 insgesamt 18.558,75 Euro pro Jahr hinzuverdienen. Das gilt für eine Tätigkeit, die nicht über das festgestellte Leistungsvermögen von maximal 3 Stunden am Tag hinausgeht. Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente ist ein Zuverdienst von maximal 37.117,50 Euro ohne Abzüge möglich. 40 Prozent des Betrages oberhalb der Grenze werden von Ihrer Rente abgezogen.

Für eine Hinterbliebenenrente gelten Freibeträge. Sie dürfen 1.038,05 Euro verdienen, bevor sich das Einkommen auf die Rente auswirkt. Der Betrag ist das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes. Haben Sie ein Kind mit Anspruch auf Waisenrente, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-fache des Rentenwertes.

Was wird als Einkommen angerechnet?

Bei der Hinterbliebenenrente werden zahlreiche Einkünfte angerechnet: Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit, aber auch Altersrenten, Betriebsrenten, Krankengeld, Mieteinkünfte und Kapitaleinkünfte.


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