Homeoffice absetzen: Pauschale, Höhe & Voraussetungen

Immer mehr Unternehmen ermöglichen Mitarbeitern die Arbeit von zuhause. Wenn auch Sie – ganz oder teilweise – im heimischen Arbeitszimmer tätig sind, können Sie in der Steuererklärung das Homeoffice absetzen. Wie genau und in welcher Höhe Sie das Homeoffice absetzen können, hängt von den individuellen Umständen ab. Wir zeigen, wann und wie Sie Ihr Arbeitszimmer absetzen können, welche Pauschale Sie nutzen können und unter welchen Voraussetzungen Sie das Homeoffice steuerlich geltend machen können…

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Homeoffice steuerlich absetzen: Geht das?

Die gute Nachricht für alle, die im Homeoffice arbeiten: Sie können das Arbeitszimmer absetzen und so Ihre Steuerlast senken. Durch eine Änderung ist das seit 2023 ist das auch möglich, wenn Sie kein separates Zimmer, sondern nur einen Schreibtisch oder eine Arbeitsecke haben.

So sollen auch Arbeitnehmer in kleineren Wohnungen entlastet werden, in denen ein abgetrenntes Homeoffice als eigenständiger Raum nicht möglich ist. Allerdings gibt es Unterschiede in Art und Umfang, wie Sie Ihr Homeoffice absetzen können.

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Wie kann ich das Homeoffice von der Steuer absetzen?

Durch das Jahressteuergesetz soll die Möglichkeit zur steuerlichen Absetzung des Arbeitszimmers verbessert und vereinfacht werden. Durch die Regelung haben Sie zwei Möglichkeiten, wenn Sie Ihr Homeoffice absetzen wollen.

1. Homeoffice Pauschale

Die einfachste Möglichkeit, die für jeden Arbeitnehmer möglich ist: Sie können die sogenannte Homeoffice Pauschale nutzen. Für jeden Arbeitstag, den Sie (überwiegend) am heimischen Arbeitsplatz verbringen, können Sie in der Steuererklärung 6 Euro geltend machen. Diese Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr gedeckelt. Das entspricht insgesamt 210 Tagen – vor der Gesetzesänderung wurden nur bis zu 120 Homeoffice-Tage steuerlich berücksichtigt.

Das hat gleich zwei Vorteile: Sie können die Pauschale nutzen, selbst wenn Sie kein tatsächliches Büro zuhause haben. Eine kleine Arbeitsecke, ein Schreibtisch im Wohnzimmer oder selbst ein Laptop auf dem Küchentisch können abgesetzt werden. Zudem spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber Ihnen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Auch wenn Sie freiwillig für ein paar Tage zuhause arbeiten, können Sie die Pauschale absetzen.

2. Volle Kosten absetzen bei Arbeitsmittelpunkt

Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit, können Sie die vollen Kosten für das Homeoffice absetzen. Dabei nutzen Sie keine Pauschale, sondern können konkret alle anfallenden Ausgaben belegen und steuerlich geltend machen. Das gilt für die Einrichtung, die Sie für den heimischen Arbeitsplatz benötigen, aber auch anteilig für Miete oder Nebenkosten.

Das ist in der Praxis aufwendiger, kann sich aber lohnen. Der große Vorteil: Die gesamten Kosten sind in voller Höhe und unbegrenzt abzugsfähig. Während Sie bei der Pauschale höchstens 1.260 Euro vom Homeoffice absetzen können, sind bei steuerlicher Berücksichtigung als Arbeitsmittelpunkt auch 5.000 Euro oder mehr möglich – wenn die Ausgaben entsprechend nachgewiesen werden. Zudem gelten für diesen Fall strengere Voraussetzungen und Regeln.

Keine Überschneidung beider Möglichkeiten

Wollen Sie Ihr Homeoffice absetzen, müssen Sie sich dabei für eine Möglichkeit entscheiden. Setzen Sie die vollen Kosten für ein Arbeitszimmer ab, können Sie nicht gleichzeitig die Pauschale nutzen. Beachten Sie auch, dass Sie Pendlerpauschale nicht für die Tage nutzen können, an denen Sie bereits die Homeoffice Pauschale absetzen. Schließlich können Sie nicht gleichzeitig Kosten für den Fahrtweg zum Arbeitsplatz und die Arbeit zuhause geltend machen.


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Voraussetzungen: Wann kann ich das Homeoffice absetzen?

Die Voraussetzungen für die Nutzung der Homeoffice Pauschale sind sehr gering. Es reicht, wenn Sie an einem Arbeitstag überwiegend von zuhause arbeiten. Ist dies gegeben, können Sie für diesen Tag bereits die Pauschale von 6 Euro absetzen. Der Arbeitsplatz selbst muss dabei für die steuerliche Berücksichtigung keine besonderen Bedingungen erfüllen. Sie können in einem eigenen Arbeitszimmer tätig sein, doch auch der Esstisch, ein kleiner Schreibtisch im Schlafzimmer oder eine andere Arbeitsmöglichkeit in den eigenen vier Wänden ist durch die Pauschale abzugsfähig.

Deutlich strenger sind die Voraussetzungen, wenn Sie die vollen Kosten für Ihr Homeoffice absetzen wollen. Hier muss es tatsächlich ein abgeschlossener Raum und ein eigenständiges Büro sein. Ein Schreibtisch in einem anderen Zimmer genügt nicht – auch dann nicht, wenn der Bereich durch einen Sichtschutz abgetrennt wird. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen:

  • Berufliche Nutzung
    Wollen Sie das Homeoffice absetzen, muss der Raum auch (fast) ausschließlich für die Arbeit genutzt werden. Eine private Nutzung wird mit bis zu 10 Prozent gestattet – heißt aber andersherum: Zu 90 Prozent müssen Sie das Büro tatsächlich als Arbeitsplatz nutzen. Wird der Raum zu einem größeren Anteil privat genutzt, kann er nur über die Pauschale abgesetzt werden.
  • Ausstattung
    Das Homeoffice sollte auch wie ein Arbeitsplatz eingerichtet sein, wenn Sie es absetzen wollen. Ein Schreibtisch, Bürostuhl oder Regale sind typische Einrichtungsgegenstände. Wenn Sie aber ein Gästebett, zahlreiche Kinderspielsachen, Waschmaschine und Bügelbrett oder andere Dinge im Zimmer haben, kann das Finanzamt die Einordnung als Arbeitszimmer verweigern.
  • Verhältnis
    Neben dem Arbeitszimmer muss im Verhältnis genügend reine Wohnfläche übrig bleiben. In einer 50 Quadratmeter Wohnung können Sie beispielsweise nicht das 30 Quadratmeter große Zimmer als Büro deklarieren.

Wer kann das Homeoffice Büro absetzen?

Das Homeoffice können vor allem jene absetzen, die ihren beruflichen Mittelpunkt komplett zuhause haben können. Dazu zählen beispielsweise:

Die Berücksichtigung in der Steuererklärung ist aber unabhängig vom Beruf. Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Regelung zur Arbeit im Homeoffice vereinbart haben, können Sie die Kosten dafür auch absetzen.

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Homeoffice: Was kann ich absetzen?

Bei der Pauschale werden keine konkreten Kosten abgesetzt, sondern immer der Festbetrag von 6 Euro pro Tag. Können Sie die vollen Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen, können Sie verschiedene Ausgaben für die Steuer angeben – einige in voller Höhe, andere anteilig. In der Steuererklärung werden die Beträge als Werbungskosten in der Anlage N angegeben – Selbstständige geben sie als Betriebsausgaben an.

Volle Kosten

Einige Kosten können in voller Höhe für das Homeoffice abgesetzt werden. Das gilt beispielsweise für die Ausstattung (Schreibtisch, Stuhl, Regale…) oder auch spätere Renovierungskosten. Halten Sie deshalb unbedingt Rechnungen für Möbel, Tapeten, Lampen oder auch Handwerker fest. Diese müssen Sie als Nachweis über die Kosten beim Finanzamt einreichen. Einrichtungsgegenstände können Sie als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort absetzen.

Anteilige Kosten

Bei der anteiligen Berechnung steht das Verhältnis von Arbeitszimmer zur gesamten Wohnfläche im Fokus. Haben Sie etwa eine Wohnfläche von 100 Quadratmetern, von denen das Büro 20 Quadratmeter einnimmt, können Sie die Kosten zu 20 Prozent steuerlich geltend machen. Dies gilt für:

  • Miete
  • Heizung
  • Strom, Wasser und Abwasser
  • Müllabfuhr
  • Reinigungskosten
  • Schornsteinfeger
  • Hausratversicherung
  • Renovierungskosten des gesamten Hauses (etwa Heizung oder Dach)

Beispiel: Anteilige Kosten berechnen

Den absetzbaren Anteil der Kosten berechnen Sie nach einer einfachen Formel: Fläche des Arbeitszimmers geteilt durch die Gesamtfläche der Wohnung multipliziert mit 100. Beispiel: Ihre Wohnung hat 70 Quadratmeter, das Arbeitszimmer ist 12 Quadratmeter groß. Das ergibt einen absetzbaren Anteil von 17,14 Prozent. Beträgt Ihre monatliche Warmmiete etwa 850 Euro, können Sie davon für jeden Monat 145,71 Euro absetzen – auf das Jahr gesehen ganze 1.748,57 Euro. Hinzu kommen alle anderen anteiligen Kosten sowie die Ausgaben, die voll abzugsfähig sind.



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