Was ist ein Mahnbescheid?
Ein Mahnbescheid ist ein gerichtliches Schreiben, das durch einen Antragsteller an einen Antragsgegner erlassen wurde. Der Mahnbescheid wird in einem gelben Umschlag auf dem Postwege zugestellt, Absender ist das zuständige Amtsgericht. Er enthält die Forderung zur Tilgung der ausstehenden Summe. Heißt: Sie werden gerichtlich dazu aufgefordert, eine noch ausstehende Schule zu begleichen. Der Mahnbescheid gilt auch als zugestellt, wenn Sie zum betreffenden Zeitpunkt nicht zuhause waren. Es reicht, dass der Postbote das Schreiben in den Briefkasten wirft und diesen Vorgang dokumentiert.
Mit Zustellung laufen entsprechende Fristen. Ein Mahnbescheid ermöglicht dem Gläubiger, ohne Anwalt auf vergleichsweise schnellem Wege doch noch an sein Geld zu kommen. Ein weiterer Vorteil ist aus Gläubigersicht, dass offene Forderungen nach drei Jahren verjähren. Die Zeit läuft ab Ende des Jahres, in dem die Forderungen entstanden. Ein Mahnbescheid verlangsamt diesen Verjährungsprozess, der sich nun auf bis zu 30 Jahren erstreckt.
Wann ist ein Mahnbescheid möglich?
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Gläubiger erst drei mal abgemahnt haben müssen, bevor ein Mahnbescheid veranlasst werden kann. Tatsächlich reicht eine einzige Mahnung, die der Schuldner übersehen – oder ignoriert – hat, damit der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten kann. Nicht erforderlich ist eine Mahnung sogar, wenn der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang die Rechnung nicht beglichen hat. Dann kann der Gläubiger sofort einen Mahnbescheid veranlassen.
Mahnbescheid Formular
Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom Amtsgericht müssen Sie ein Formular ausfüllen. Dazu gibt es offizielle Vordrucke, damit diese leichter und schneller verarbeitet werden können. Aktuell gilt für das Formular die Fassung 1.7 2017. Die passenden Vordrucke können Sie online oder auch im Bürofachhandel kaufen.
Wie ein solches Formular aussieht, können Sie sich als Muster auf der Seite des Justizministeriums ansehen. Über den folgenden Button kommen Sie direkt auf die Seite:
Mahnbescheid Formular (Muster)
Mahnbescheid online beantragen
Wollen Sie auf den Papierkram verzichten, können Sie einen Mahnbescheid auch online beantragen. Die deutschen Mahngerichte haben dazu das entsprechende Formular online bereitgestellt. Allerdings benötigen Sie dafür eine Signaturkarte sowie ein Kartenlesegerät. Der folgende Link führt Sie direkt zum Online-Mahnantrag.
Mahnbescheid online beantragen
Wie verhalte ich mich bei einem Mahnbescheid?
Bei Post vom Gericht wird es ernst. In jedem Fall sollten Sie schnell reagieren, den Kopf in den Sand zu stecken, hilft nicht. Falls Sie 14 Tage nach Zustellung nicht handeln, kann der Gläubiger als nächstes einen Vollstreckungsbescheid beantragen – dann kommt möglicherweise der Gerichtsvollzieher vorbei.
Abhängig von der Ausgangslage gibt es deshalb zwei Möglichkeiten, wie Sie auf den Mahnbescheid reagieren können:
Mahnbescheid begleichen
Sie haben tatsächlich bisher kein Geld gezahlt? Fordert der Gläubiger zurecht per Mahnbescheid, sollten Sie schnellstmöglich die Forderung begleichen. Ist Ihnen das nicht möglich, nehmen Sie Kontakt zum Gläubiger auf. Vereinbaren Sie eine spätere Zahlung oder erkundigen Sie sich, ob eine Ratenzahlung möglich ist. Falls der Schuldner nicht reagiert, fallen unnötige Zusatzkosten durch einen Vollstreckungsbescheid an.
Mahnbescheid Widerspruch
Überprüfen Sie den Mahnbescheid genau. Haben Sie die Forderung bereits beglichen oder existieren Unklarheiten, sollten Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Beispielsweise kann es sein, dass einzelne Posten nicht exakt sind oder die Zinsen zu hoch angesetzt wurden. Um Widerspruch einlegen zu können, kreuzen Sie auf dem beigefügten roten Widerspruchsformular an, dass Sie die Forderung nicht oder nur zum Teil anerkennen. Danach schicken Sie das Schreiben ans Mahngericht zurück. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid bewirkt, dass Ihr Gläubiger keinen vollstreckbaren Titel gegen Sie erhält.
Kann ein falscher Mahnbescheid zugestellt werden?
Was viele nicht wissen: Das Amtsgericht prüft nicht, ob der Mahnbescheid rechtens ist oder nicht. Vielmehr geht es davon aus, dass ein Gläubiger zurecht eine bestimmte Geldsumme fordert. Dazu reicht es, dass er sich mit dem zuständigen Amtsgericht in Verbindung setzt und seine Forderung plausibel macht. Es handelt sich also mitnichten um ein rechtskräftiges Urteil von Gerichtsseite.
Wie läuft das Mahnverfahren ab?
Offizielle Mahnbescheide dürfen nur von einem deutschen Amtsgericht zugestellt werden. Es handelt sich dabei um einen doppelseitigen DIN-A-4-Bogen, der grau-weiß gestaltet und mit „Mahnbescheid“ betitelt ist. Folgendes enthält ein Mahnbescheid:
- Amtsgericht und das Geschäftszeichen
- Datum des Antrags
- Name des Antragstellers (Gläubiger)
- Name des Antragsgegners (Schuldner)
- Hauptforderung
- Nebenkosten (Zinsen, Mahngebühren, Inkassokosten)
Als Schuldner müssen Sie sämtliche Kosten für den Mahnbescheid übernehmen, sofern Sie ihn akzeptieren. Diese setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen. Wie hoch die Gerichtsgebühr ausfällt, hängt von der Höhe des Streitwerts ab: Je höher, desto höher die Gebühr. Die Auswirkungen eines Mahnbescheides sind abhängig vom Verhalten eines Schuldners. Begleicht der Schuldner die Forderungen des Gläubigers, hat sich alles erledigt.
Ablauf des Verfahrens bei Widerspruch
Haben Sie rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, wird Ihr Gläubiger über Ihren Widerspruch informiert. Er muss nun in einer ordentlichen Klage seine ursprüngliche Forderung detailliert darlegen. Die Klageschrift des Gläubigers geht an den Schuldner, der seinerseits nun erklären muss, wieso die Forderung nicht rechtens ist.
Im weiteren Verlauf entscheidet das Gericht, ob der Mahnbescheid nebst ursprünglicher Forderung oder der Widerspruch rechtens war. Wird dem Schuldner Recht gegeben, wird die Klage abgewiesen. Der Mahnbescheid ist somit ungültig.
Was geschieht bei verstrichenen Fristen?
Anders, wenn der Forderung keine Folge gleistet und nicht widersprochen wird. Es gibt zwei Eskalationsstufen:
- Reagiert der Schuldner nicht und legt er keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger 14 Tage später einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner veranlassen.
- Ignoriert der Schuldner weiterhin sämtliche Schreiben, wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig. Der Gläubiger hat nun einen vollstreckbaren Titel. Das ermöglicht ihm, mithilfe eines Gerichtsvollziehers die ausstehende Forderung zu begleichen.
An diesem Punkt ist es völlig unerheblich, ob der Mahnbescheid rechtens war oder nicht: Wer die Widerspruchsfrist und die folgenden Fristen ignoriert hat, kann die Forderung an sich nur noch in Ausnahmefällen infrage stellen. Solche Ausnahmen wären, wenn der Gläubiger nachweislich gelogen oder den Schuldner vom Widerspruch abgehalten hätte.
Zwangsvollstreckung
Mit dem Vollstreckungstitel hat der Gläubiger ein starkes Instrument an der Hand. Es handelt sich dabei um ein gerichtliches Urteil oder eine notarielle Urkunde, die den Gläubiger berechtigt, eine Zwangsvollstreckung durchführen zu lassen. Er kann damit seinem Schuldner einen Gerichtsvollzieher schicken. Dieser kann qua Gesetz dazu ermächtigt werden, die Wohnung auf Geld, Luxus- und Wertgegenstände zu durchsuchen und diese zu beschlagnahmen.
Nicht gepfändet werden Dinge, die nicht dem Schuldner gehören, sondern klar anderen Personen zugeordnet werden können. Alles andere wird verkauft beziehungsweise versteigert, um so die Forderungen des Gläubigers und die Zwangsvollstreckungskosten zu begleichen.
Wird ein Mahnbescheid bei der Schufa eingetragen?
Ein gerichtliches Mahnverfahren bedeutet nicht, dass mit dem Mahnbescheid Ihre Schulden bei der Schufa eingetragen würden. Die Gerichte selbst geben Ihre Daten nicht an die Schufa weiter. Einzig und allein Gläubiger können Sie dort melden und einen negativen Eintrag bewirken. Einmal im Jahr steht Ihnen eine kostenlose Schufa-Auskunft zu. Ungeachtet dessen können Sie natürlich auch so (dann gegen Gebühren) jederzeit in Erfahrung bringen, ob negative Einträge über Sie vorliegen.
In manchen Fällen (beispielsweise durch Verwechslung) existieren Einträge, obwohl kein Eigenverschulden vorliegt. Ist ein Eintrag Ihrer Meinung nach fälschlich, sollten Sie sofort Widerspruch einlegen. Das hat dann zur Folge, dass solche Informationen durch die Schufa nicht an Dritte weitergegeben werden.
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