Vaterschaftsurlaub: Elternzeit, Sonderurlaub, neues Gesetz

Vaterschaftsurlaub ist in Deutschland als Elternzeit oder Sonderurlaub möglich. Mit einem neuen Gesetz sollen in Zukunft die Rechte der Väter ausgeweitet werden. Wir erklären, wie Sie Vaterschaftsurlaub nehmen und welche Regelungen beschlossen werden sollen…

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Vaterschaftsurlaub: Elternzeit, Sonderurlaub + neues Gesetz

Für den Vaterschaftsurlaub gibt es in Deutschland bisher keine rechtliche Regelung. Berufstätige Väter, die sich nach der Geburt eines Kindes Zeit für die Familie nehmen wollen, haben bisher zwei Möglichkeiten:

  1. Elternzeit nehmen oder
  2. Sonderurlaub beantragen

Diese Regelungen gelten auch für andere, gleichgestellte Elternteile.

Neues Gesetz zum Vaterschaftsurlaub

In Zukunft soll ein neues Gesetz zum Vaterschaftsurlaub beschlossen werden, das Vätern 2 Wochen bezahlte Freistellung nach der Geburt des Neugeborenen ermöglicht. Aktuell handelt es sich jedoch nur um einen Gesetzesentwurf – unklar, wann dieser verabschiedet wird.

Kommt das neue Gesetz, besteht Anspruch auf 10 bezahlte freie Tage direkt nach der Geburt. Ein Antrag soll nicht notwendig sein. Auch ist der Vaterschaftsurlaub nicht an Betriebszugehörigkeit oder Beschäftigungsdauer gebunden. Es ist bezahlter Zusatzurlaub neben dem regulären Urlaubsanspruch.

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Vaterschaftsurlaub als Elternzeit

Die aktuell häufigste Form des Vaterschaftsurlaubs ist unbezahlter Urlaub als Elternzeit, die Väter beim Arbeitgeber beantragen müssen. Geregelt ist der Anspruch auf Freistellung für die Elternzeit in § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte, staatlich geförderte aber unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um sich um die Erziehung des Kindes zu kümmern. Statt des Gehalts wird auf Antrag Elterngeld bezahlt.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elternzeit

  • Arbeitsverhältnis

    Einen Anspruch auf Elternzeit haben Väter und Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und mit dem Kind in einem Haushalt leben. Der Anspruch besteht auch bei Teilzeit-, Befristungs– oder Minijob-Beschäftigung und während einer Ausbildung.

  • Kindsverhältnis

    Elternzeit darf für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Vollzeit-Pflegekinder genommen werden. Auch Großeltern können Anspruch haben. Es ist möglich, Elternzeit für Kinder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners zu nehmen.

  • Dauer

    Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit. Die Dauer darf in bis zu 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Sie beginnt frühestens am Tag der Geburt des Kindes oder nach dem Mutterschutz.

TIPP: Zwischenzeugnis verlangen!

Lassen Sie sich vor Beginn der Elternzeit unbedingt ein Zwischenzeugnis ausstellen! Falls Sie nicht in den Job zurückkehren, können Sie sich damit woanders bewerben. Zugleich hat es juristische „Bindungswirkung“. Bedeutet: Falls Sie einen neuen Chef bekommen, darf dieser Sie nicht schlechter beurteilen als im letzten Zeugnis.

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Vaterschaftsurlaub beantragen

Vaterschaftsurlaub als Elternzeit muss beantragt werden. Hierfür gelten folgende Regelungen:

  • Fristen

    Für Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes muss der Antrag spätestens 7 Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit eingereicht werden. Für eine Elternzeit ab dem 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahr muss der Antrag spätestens 13 Wochen vor Beginn gestellt werden.

  • Form

    Der Antrag auf Elternzeit bedarf keines Formulars. Er kann als schriftliche Erklärung verfasst werden, die handschriftlich unterschrieben wird. Für die Elternzeit muss der gewünschte Zeitraum innerhalb der nächsten 2 Jahre angegeben werden. Der Antrag wird per Post an den Arbeitgeber gesendet, eine E-Mail oder ein Fax sind nicht gültig.

  • Bestätigung

    Der Arbeitgeber muss die Anmeldung bestätigen und bescheinigen. Bei Versäumnis der Frist verschiebt sich der Beginn automatisch. Arbeitgeber dürfen den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen.

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Vaterschaftsurlaub: Elterngeld, Kindergeld, Teilzeitarbeit

Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, erhalten Sie kein Gehalt. Als Lohnersatz dürfen Sie Elterngeld oder Elterngeld Plus beantragen. Damit erhalten Sie zwischen 65 und 100 Prozent des früheren Nettoeinkommens.

Anspruch auf Elterngeld haben Paare oder auch Alleinerziehende, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen 200.000 Euro (bis 31.3.2025) oder 175.000 Euro (ab 1.4.2025) im Jahr nicht übersteigt.

Kindergeld

Ab der Geburt des Kindes bekommen Eltern Kindergeld. Es beträgt im Jahr 2025 255 Euro pro Kind und Monat:

  • 255 Euro monatlich für ein Kind
  • 510 Euro monatlich für zwei Kinder
  • 765 Euro monatlich für drei Kinder

Teilzeitarbeit

Daneben dürfen Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub zwischen 15 und 32 Stunden pro Woche in Teilzeitarbeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber hinzuverdienen. Der Anspruch auf Teilzeit besteht bei Firmen mit mehr als 15 Beschäftigten, sofern das Arbeitsverhältnis zuvor mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung bestanden hat.

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Sonderurlaub als Vaterschaftsurlaub

Vaterschaftsurlaub ist auch als bezahlter Sonderurlaub möglich: Für die Geburt eines Kindes werden Väter meist nur für einen Tag freigestellt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen zur Dauer, der Sonderurlaub kann auch über Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge geregelt sein.

Fehlt eine genaue Regelung, entscheidet der Arbeitgeber über die Länge des bezahlten Sonderurlaubs. Und: Anspruch haben nur Verheiratete. Unverheiratete Väter werden nicht freigestellt. Wird das neue Gesetz zum Vaterschaftsurlaub beschlossen, wird diese Form des Sonderurlaubs entfallen. Väter haben dann automatisch Anspruch auf zusätzliche 10 Tage bezahlten Urlaub nach der Geburt.


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