Was ist der gesetzliche Mindesturlaub?
Der gesetzliche Mindesturlaub ist der Zeitraum, der jedem Arbeitnehmer mindestens als Urlaub und zur Erholung von der Arbeit zusteht. Festgelegt ist der gesetzliche Mindesturlaub im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es regelt wichtige Rechte und Ansprüche für Angestellte. Das zeigt sich schon im offiziellen Titel: „Mindesturlaubgesetz für Arbeitnehmer“. Ziel des Gesetzes ist, sicher zu stellen, dass Arbeitnehmer jedes Jahr ausreichend Zeit zur körperlichen und psychischen Regeneration von der Arbeit haben. Es schützt Angestellte vor Überarbeitung und auch Ausbeutung.
Der gesetzliche Mindesturlaub regelt zugleich, dass der Arbeitgeber während des Urlaubs das volle Gehalt weiterzahlen muss. Deshalb spricht man auch von einem „Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub“. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie Ihren Chef um Freistellung bitten. In dem Fall handelt es sich um unbezahlten Urlaub. Dieser wird unabhängig vom gesetzlichen Mindesturlaub behandelt.
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Gesetzlicher Mindesturlaub: Anspruch
Laut § 1 des Mindesturlaubsgesetzes hat „jeder Arbeitnehmer“ in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Recht auf gesetzlichen Mindesturlaub gilt somit für:
- Arbeiter
- Angestellte
- Teilzeitkräfte
- Auszubildende
- Geringfügig Beschäftigte (Minijob, 450-Euro-Kräfte)
- Volontäre, Trainees
- arbeitnehmerähnliche Personen (wie Selbständige und freie Mitarbeiter, sofern sie von dem Unternehmen wirtschaftlich abhängig sind)
Dauer: Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?
Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt § 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach beträgt der jährliche Urlaub „mindestens 24 Werktage“. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Die Höhe von 24 Tagen bezieht sich im Gesetz also auf eine 6-Tage-Woche (inklusive Samstag). In den meisten Bürojobs entspricht das nicht der Realität. Hier haben viele Arbeitnehmer nur eine 5-Tage-Woche. Entsprechend reduziert sich bei der Berechnung der gesetzliche Mindesturlaub.
Urlaubsanspruch berechnen: Faustformel für den Mindesturlaub
Die einfachste Möglichkeit zur Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs: Multiplizieren Sie die Anzahl Ihrer Arbeitstage pro Woche mit 4. Auf diese Weise lässt sich auch der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub bei Teilzeitarbeit berechnen. Beispiele:
- Gesetzlicher Mindesturlaub bei einer 6-Tage-Woche
4 x 6 Arbeitstage = 24 Werktage Urlaub - Gesetzlicher Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Woche
4 x 5 Arbeitstage = 20 Werktage Urlaub - Gesetzlicher Mindesturlaub bei einer 4-Tage-Woche
4 x 4 Arbeitstage = 16 Werktage Urlaub - Gesetzlicher Mindesturlaub bei einer 3-Tage-Woche
4 x 3 Arbeitstage = 12 Werktage Urlaub
Sonderregelungen
Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub gibt es noch einige Ausnahmen und Sonderregelungen für besonders Schutzbedürftige. Dazu zählen beispielsweise jugendliche Arbeitnehmer und Menschen mit Behinderung. Arbeitnehmer, die unter 18 Jahren alt sind, fallen unter das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Je nach Alter liegt deren Urlaubsanspruch bei:
- Für beschäftigte Jugendliche bis 16 Jahre: mindestens 30 Werktage
- Für beschäftigte Jugendliche bis 17 Jahre: mindestens 27 Werktage
- Für beschäftigte Jugendliche bis 18 Jahre: mindestens 25 Werktage
Anspruch auf mehr Urlaubstage haben ebenso Schwerbehinderte. Wer eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung ab einem Grad von mindestens 50 hat, erhält einen Zusatzurlaub von fünf weiteren Arbeitstagen. Damit erhöht sich für Schwerbehinderte nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub, sondern auch die Zahl der Urlaubstage insgesamt. Also über den Arbeitsvertrag hinaus. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag 29 Urlaubstage vorsieht, erhalten damit de facto 34 Urlaubstage.
Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindesturlaub
Weil es zum gesetzlichen Mindesturlaub immer wieder Detailfragen gibt, haben wir die häufigsten davon hier noch beantwortet:
Gilt der gesetzliche Mindesturlaub für neue Mitarbeiter?
Wer einen neuen Job antritt, muss erst einmal die sogenannte Wartezeit (auch „Probezeit„) von sechs Monaten absolvieren. Erst danach steht Arbeitnehmern laut § 4 Bundesurlaubsgesetz der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zu. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie innerhalb der ersten sechs Monate keinen Urlaub nehmen können. Während der Wartezeit besteht ein anteiliger Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub.
Pro vollem Monat Betriebszugehörigkeit erwerben Sie Anspruch auf ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs. Den berechnen Sie wie folgt: Anzahl der Urlaubstage insgesamt geteilt durch 12 Monate. Wer zum Beispiel 20 Urlaubstage im Jahr hat, erwirbt pro Monat Anspruch auf 1,66 Tage Urlaub (20:12=1,66). Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit könnten Sie also schon 5 Tage Urlaub machen. Allerdings muss der Chef dem Urlaubsantrag vorher zustimmen.
Verändert sich der gesetzliche Mindesturlaub ab 50?
Eigentlich gibt es (abgesehen von Jugendlichen) keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach Alter. Das würde gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nach Alter kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer über 50 Jahre alt ist und einer körperlich besonders anspruchsvollen Arbeit nachgeht. In diesem Fall entscheiden die Arbeitsgerichte regelmäßig zugunsten der älteren Arbeitnehmer und für mehr Urlaub. So entschied zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG 1 Sa 130/15): Zwei zusätzliche Urlaubstage für einen älteren Arbeitnehmer seien angemessen. Schließlich hätten ältere Arbeitnehmer ein erhöhtes Erholungsbedürfnis und längere Regenerationszeiten.
Wann muss der gesetzliche Mindesturlaub genommen werden?
Der gesetzliche Mindesturlaub gilt für das Kalenderjahr. Heißt: Bis zum Jahresende sollten Sie Ihren vollen Urlaub genommen haben. Falls das nicht möglich ist – zum Beispiel, weil der Arbeitnehmer krank wurde oder aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub nehmen durfte -, kann der sogenannte Resturlaub auf das Folgejahr übertragen werden. Dieser angesparte Urlaub muss allerdings spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Anderenfalls verfällt er.
Kann ich mir Urlaub nehmen, wann ich will?
Der gesetzliche Mindesturlaub regelt nur den Anspruch auf die Mindestdauer des Urlaubs. Nicht aber den Zeitpunkt. Zwar ist der Arbeitgeber angehalten, grundsätzlich die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung zu beachten. Wann Sie Urlaub nehmen können, entscheidet aber letztlich immer der Chef. Ein Anspruch auf einen bestimmten Zeitpunkt existiert nicht.
Mehr noch: Wer ohne Zustimmung des Arbeitgebers Urlaub macht (sogenannte „Selbstbeurlaubung“) riskiert mindestens eine Abmahnung, im Wiederholungsfalls sogar die Kündigung. Lassen Sie sich den genehmigten Urlaub daher immer schriftlich bestätigen (E-Mail reicht). Einmal genehmigt, lässt sich der Urlaubsantrag kaum noch widerrufen.
Muss ich während des Urlaubs für den Chef erreichbar sein?
Einmal im Urlaub sind Mitarbeiter nicht verpflichtet, für den Arbeitgeber erreichbar zu bleiben – weder telefonisch noch per E-Mail. Sie müssen nicht einmal die Urlaubsadresse hinterlassen. Dies würde dem Urlaubszweck – der Erholung – widersprechen. Ausnahmen gelten nur, wenn beide – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – etwas anderes vor dem Urlaub vereinbaren. Dem müssen Arbeitnehmer aber zustimmen.
Urlaub abgelehnt: Ist das erlaubt?
Zwar soll der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Vor allem in der Ferienzeit sind die Urlaubsanträge von Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern vorzuziehen. Ebenso können das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und gewährte Urlaubstage im Vorjahr als soziale Faktoren hinzugezogen werden. Der Chef kann einen Urlaubsantrag aber jederzeit „aus dringenden betrieblichen Gründen“ ablehnen. Dazu zählen etwa der Abschluss eines wichtigen Projekts oder saisonale Hochphasen (zum Beispiel im Einzelhandel vor Weihnachten). Grundsätzlich aber gilt: Einmal genehmigter Urlaub darf auch bei plötzlich auftretendem Personalmangel nicht wieder einkassiert werden.
Urlaubsanspruch bei Krankheit?
Keiner wünscht sich das, aber es kann passieren: Sie werden krank im Urlaub. Zwei Dinge müssen Sie in dem Fall sofort tun:
- Suchen Sie einen Arzt auf (auch im Ausland) und lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit umgehend diagnostizieren und bescheinigen.
- Melden Sie sich danach sofort beim Arbeitgeber und informieren Sie diesen über die Krankmeldung.
Danach müssen Sie nicht sofort nach Hause zurückreisen (womöglich müssen Sie ja auch das Bett hüten). Beide Schritte – krankschreiben lassen und krankmelden – sind aber zwingend erforderlich, wenn Sie Ihren Urlaubsanspruch erhalten wollen. Nur wer im Urlaub „offiziell“ krank (geschrieben) wird, kann diese Urlaubstage später nachholen. Der Anspruch darauf verfällt dann nicht. Grund: Wer krank ist, kann sich nicht „erholen“, sondern allenfalls genesen.
Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch bei Kündigung?
Grundsätzlich verfällt Ihr Urlaubsanspruch weder bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber noch bei einer Eigenkündigung. Entscheidend dafür, wie viele Resturlaubstage noch zustehen, ist der Kündigungszeitpunkt:
- Kündigung bis zum 30. Juni: Wer in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
- Kündigung nach dem 30. Juni: Erst ab der zweiten Jahreshälfte wird der volle Jahresurlaubsanspruch erworben.
Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Arbeitsvertrag mit 24 Urlaubstagen. Im laufenden Jahr haben Sie noch keinen Urlaub genommen. Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Februar, stehen Ihnen vier Urlaubstage zu (24:12=2 mal 2 Monate (JAN + FEB)). Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Juli, stehen Ihnen die gesamten 24 Tage zu. Können Sie den Urlaub nicht mehr nehmen, steht Ihnen eine Urlaubsabgeltung zu. Heißt: Der Resturlaub wird ausgezahlt.
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