Pendlerpauschale: Steuern sparen mit dem Arbeitsweg

Mit der Pendlerpauschale reduzieren Arbeitnehmer ihre Steuerlast und sparen Geld. Wir erklären, wie die Pauschale für Pendler funktioniert und wie hoch sie aktuell ist – mit Beispielen zur Berechnung und der Angabe in Ihrer Steuererklärung…

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Was ist die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale (offiziell: Entfernungspauschale) ist eine steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer, die zu ihrer Arbeitsstätte pendeln. In der Steuererklärung wird über die Pauschale ein Teil der täglichen Fahrtkosten abgesetzt und senkt das zu versteuernde Einkommen.

Auf das Jahr gesehen zahlen Sie weniger Einkommensteuer. Für Berufspendler zählt die Pendlerpauschale zu den Werbungskosten (§ 9 des Einkommensteuergesetzes).

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Wie hoch ist die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Arbeitsplatz. Für Fernpendler gilt eine erhöhte Pendlerpauschale von 38 Cent ab dem 21. Kilometer.

Für die Pauschale müssen Sie keine Belege oder tatsächlichen Kostennachweise vorlegen. Den Betrag können Sie für die einfache Wegstrecke (also nur Hinweg) immer geltend machen.

Pendlerpauschale: Ab wie viel km?

Absetzbar ist die Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer. Selbst kurze Strecken zur Arbeit wirken sich deshalb positiv auf die Steuern aus. Der Betrag und die verbundene Steuerentlastung sind in diesem Fall aber entsprechend geringer.

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Pendlerpauschale Maximum

Für die Pendlerpauschale gilt ein Maximum von 4.500 Euro pro Jahr. Aber: Fahren Sie mit dem eigenen Auto, dürfen Sie diese Höchstgrenze überschreiten. In diesem Fall müssen Sie die höheren Kosten aber nachweisen.

Gleiches gilt für Kosten bei Pendlern mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Fahren Sie mit der Bahn und Ihre Kosten überschreiten den Höchstbetrag, können Sie diese mit Belegen absetzen. Halten Sie Fahrscheine und Rechnungen fest.

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Beispielrechnung für die Pendlerpauschale

Zum besseren Verständnis ein einfaches Beispiel: Zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Arbeitsplatz liegen 45 Kilometer, Sie arbeiten in einer 5-Tage-Woche und pendeln mit Ihrem Privatauto.

Für die Berechnung multiplizieren Sie die Kilometer mit den geltenden Pauschalen. Für die ersten 20 Kilometer je 30 Cent, für die weiteren Kilometer je 38 Cent:

  • 20 Kilometer x 0,30 Euro = 6 Euro
  • 25 Kilometer x 0,38 Euro = 9,50 Euro
  • Pendlerpauschale: 15,50 Euro pro Werktag

Bei einer 5-Tage-Woche rechnet das Finanzamt mit 220 Arbeitstagen im Jahr. Das ergibt 3.410 Euro als Pendlerpauschale.

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Beispielrechnung bei mehreren Verkehrsmitteln

Viele Arbeitnehmer pendeln mit verschiedenen Verkehrsmitteln, zum Beispiel erst mit dem Auto und den restlichen Weg mit dem Zug. Hier ermitteln Sie die Pauschale für die jeweiligen Teilstrecken und addieren anschließend die Beträge.

Strecken mit dem eigenen Pkw werden unbegrenzt angerechnet, Teilstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auf das Maximum von 4.500 Euro im Jahr begrenzt (außer mit Nachweis).

Rechnung für die Pauschale mit Auto und Bahn

Sie fahren jeden Tag 85 Kilometer zur Arbeit, davon 10 Kilometer mit dem Auto und 75 Kilometer mit dem Zug. Für die Berechnung gilt:

    Bahnfahrt

  • 20 Kilometer x 0,30 Euro = 6 Euro
  • 55 Kilometer x 0,38 Euro = 20,90 Euro
  • Bei 220 Tagen: 5.918 Euro, aber es gilt Höchstbetrag von 4.500 Euro
  • Autofahrt

  • 10 Kilometer x 0,38 Euro = 3,80 Euro
  • Bei 220 Tagen: 836 Euro
  • Gesamt

  • 4.500 Euro + 660 Euro = 5.336 Euro

Kostenloser Rechner für die Pendlerpauschale

Pendlerpauschale: Hin- und Rückweg?

Für die Berechnung der Pendlerpauschale gilt die einfache Wegstrecke – im Beispiel also nur 45 beziehungsweise 85 Kilometer. Die Rückfahrt wird nicht berücksichtigt, auch wenn Sie täglich hin und zurück fahren. Fahren Sie an einem Tag zum Arbeitsplatz und an einem anderen zurück (Beispiel: Flugbegleiter) gilt jeweils nur die halbe Pendlerpauschale.

Menschen mit einem Grad der Behinderung von 70 (oder: ab 50 plus Merkzeichen „G“ oder „aG“ im Behindertenausweis) dürfen bei Nutzung des eigenen Pkw für jeden Kilometer 30 Cent ansetzen, also für Hin- und Rückfahrt.

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Anspruch: Wer bekommt die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale gilt in Deutschland für alle Arbeitnehmer, die von ihrem Wohnort zum Arbeitsplatz fahren. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten.

Auch die Wahl des Verkehrsmittels ist unerheblich. Die steuerliche Entlastung gilt mit dem Auto, Zug, Bus, Fahrrad oder selbst zu Fuß. Einzige Ausnahme: Bei Flugreisen setzen Sie die tatsächlichen Kosten an.

Pendlerpauschale nur bei tatsächlicher Fahrt

Voraussetzung für die Nutzung der Pendlerpauschale: Sie müssen die Strecke zu Ihrem Arbeitsplatz wirklich an dem Tag zurücklegen. Sind Sie jeden Tag am Arbeitsplatz, sind das bei einer 5-Tage-Woche 220 Arbeitstage im Jahr. Für eine 6-Tage-Woche setzen Sie bis zu 280 Tage an.

Arbeiten Sie an einem Tag im Homeoffice, dürfen Sie diesen bei der Berechnung nicht zählen. Stattdessen gilt für diese Tage die Homeoffice Pauschale (siehe: Homeoffice absetzen). Pro Arbeitstag zuhause setzen Sie damit 6 Euro von der Steuer ab.

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Wie wird die Entfernung der Pendlerpauschale berechnet?

Maßgeblich für die Pendlerpauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Diese Entfernung gilt auch, wenn Sie gar nicht mit dem Auto, sondern mit der Bahn pendeln. Angerechnet werden nur volle Kilometer. Zeigt das Navigationsgerät eine Strecke von 34,7 Kilometern, dürfen Sie 34 Kilometer ansetzen.

Die erste Tätigkeitsstätte ist laut Finanzamt der Arbeitsort, dem Sie dauerhaft zugeordnet sind. Bei vielen Arbeitnehmern ist es das Büro, in dem sie jeden Tag arbeiten. Bei wechselnden Arbeitsplätzen ohne klare Zuordnung gilt der Ort, an dem Sie 2 volle Arbeitstage pro Woche oder zwei Drittel Ihrer Arbeitszeit arbeiten.

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Haben Sie mehrere Wohnungen, gilt bei der Berechnung zunächst der Wohnort, der dem Arbeitsplatz am nächsten liegt. Eine andere Wohnung lässt sich nur für die Pendlerpauschale nutzen, wenn diese Ihren Lebensmittelpunkt bildet. Zusätzlich können Sie die Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen – über die Höchstgrenze von 4.500 Euro hinaus. Hierzu brauchen Sie aber die genauen Nachweise.

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Pendlerpauschale in der Steuererklärung

In der Steuererklärung geben Sie die Pendlerpauschale in Anlage N an. Die Entfernungspauschale zählt zu den Werbungskosten. Darunter fallen alle Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrem Job anfallen. Ohnehin gilt für Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Es ist also möglich, dass sich die Pendlerpauschale für Sie gar nicht lohnt, weil sie an den abzugsfähigen Werbungskosten nichts ändert.

Beispiel: Pendlerpauschale und Werbungskosten

Sie pendeln an 220 Arbeitstagen im Jahr 8 Kilometer zur Arbeit (einfache Fahrt). Dafür fällt eine Entfernungspauschale von insgesamt 528 Euro an. Wenn Sie keine anderen Werbungskosten haben – für Fachbücher, Weiterbildungen oder Arbeitskleidung – bleiben Sie unter 1.230 Euro. Hier ändert sich durch die Pauschale nichts an Ihren absetzbaren Werbungskosten.

Bei längeren Pendelstrecken lohnt sich der Steuervorteil aber sehr wohl. Bei täglichen Fahrten ergeben sich schnell 2.000 oder 3.000 Euro als abzugsfähige Kosten. Zusätzlicher Tipp: Stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, sofern Ihre Werbungskosten über 1.230 Euro liegen. So zahlen Sie schon im Laufe des Jahres weniger Lohnsteuer. Ihre Werbungskosten werden als Freibetrag jeden Monat beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.


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