Azubi-Tipps: Rechte und Pflichten

Mit dem Status als Azubi beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Sie verlassen die gewohnte Umgebung der Schule und betreten mit der Ausbildung die Berufswelt. „Lehrjahre sind keine Herrenjahre“, heißt es oft. Tatsächlich dient die Ausbildung dazu, sich wichtige Grundlagen und Kompetenzen anzueignen. Entsprechend erwarten Unternehmen von ihren Auszubildenden auch das notwendige Engagement. Doch Azubis haben nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Die sollten Sie möglichst schon vorher kennen…

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Azubi Rechte: Was Auszubildenden zusteht

Damit die Berufsausbildung einheitlich ist und zum Beispiel Malerlehrlinge in Hessen das gleiche wie in Niedersachsen lernen, erlässt die Bundesregierung für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf eine Ausbildungsordnung. Diese beschreibt den Beruf und legt die hierfür zu erwerbenden Fertigkeiten und Kenntnisse fest.

Das wichtigste Dokument, das Ihre Rechte, aber auch Ihre Pflichten während der Ausbildung regelt, ist Ihr Ausbildungsvertrag. Paragraph 11 des Berufsbildungsgesetzes legt fest, welche Punkte der Ausbildungsvertrag enthalten muss. Das sind die Folgenden:

  • Sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
    Damit ist der betriebliche Ausbildungsplan gemeint. Darin steht, welche Abteilungen Sie durchlaufen.
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
    Die normale Dauer der Ausbildung ist gesetzlich geregelt. In den meisten Ausbildungen beträgt Sie drei Jahre.
  • Ausbildungsort sowie Ausnahmen außerhalb des Ausbildungsbetriebs
    Der Ausbildungsort kann bei den Fahrtkosten eine Rolle spielen. Werden Sie woanders eingesetzt als im Ausbildungsvertrag festgehalten, muss Ihr Arbeitgeber für die entstandenen Kosten aufkommen.
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
    Damit ist Ihre Arbeitszeit gemeint, wann Sie beginnen, wann Sie Feierabend haben und ob Sie im Schichtdienst arbeiten.
  • Dauer der Probezeit
    Laut § 20 des Berufsbildungsgesetzes muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
  • Höhe der Ausbildungsvergütung
    Im Vertrag muss das Brutto-Gehalt jedes Lehrjahrs aufgeführt sein.
  • Dauer des Urlaubs
    Auch Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub muss der Vertrag festhalten.
  • Voraussetzungen für eine Kündigung
    Im Ausbildungsvertrag muss auch stehen, wann und wie Sie oder der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis auflösen können.
  • Hinweis auf Tarifverträge
    Gilt für den Ausbildungsbetrieb ein Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, kann sich das auf Ihr Gehalt und Ihren Urlaubsanspruch auswirken.

Was darf nicht im Ausbildungsvertrag stehen?

  • Der Ausbilder darf nicht von Ihnen verlangen, dass Sie etwas für Ihre Ausbildung zahlen müssen.
  • Auch darf der Vertrag nicht vorschreiben, dass Sie nach Beendigung Ihrer Ausbildung im Betrieb bleiben müssen.
  • Ungültig sind Vereinbarungen, die Ihnen nach der Ausbildung die Ausübung Ihres Berufes verbieten oder diese einschränken.
  • Ungültig sind auch alle Angaben zu Vertragsstrafen, die beispielsweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung eintreten.
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Gehalt: Wie viel Geld steht Ihnen zu?

Als Azubi haben Sie das Recht auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Im Ausbildungsvertrag muss das Bruttogehalt jedes Lehrjahrs aufgeführt sein. In der Vergangenheit waren einige Vergütungen besonders gering, daher gibt es mittlerweile eine Mindestausbildungsvergütung.

Diese Untergrenze ist vor allem für Ausbildungsverträge gedacht, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Derzeit liegt die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr bei 550 Euro. In den kommenden Jahren steigt sie weiter auf 585 Euro beziehungsweise auf 620 Euro. Für das zweite Ausbildungsjahr liegt sie bei 649 Euro (dann bei 690,30 beziehungsweise 731,60 Euro). Im dritten Ausbildungsjahr erhalten Azubis mindestens 742,50 Euro (in den darauffolgenden Jahren erhöht sich diese Vergütung auf 789,75 beziehungsweise 837 Euro).

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Arbeitszeit: Wie lange dürfen Sie als Azubi arbeiten?

Wie viele Stunden täglich ein Auszubildender arbeiten darf, hängt von seinem Alter ab. Für bereits volljährige Auszubildende gilt laut Arbeitsgesetz, dass sie die „werktägliche Arbeitszeit“ von acht Stunden nicht überschreiten dürfen. Eine Verlängerung auf maximal zehn Stunden ist nur möglich, wenn „innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

„Werktäglich“ bezeichnet die Wochentage von Montag bis Samstag. Das bedeutet, dass ein Vollzeit-Beschäftigter maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten darf. Die Arbeitszeit darf kurzfristig, beispielsweise saison- oder auftragsbedingt, auf zehn Stunden ansteigen. Anders sieht es aus, wenn Sie noch nicht volljährig sind. Dann gelten folgende Ausnahmen:

  • Arbeitszeit und Schichtdienst
    Minderjährige Azubis dürfen höchstens 40 Stunden pro Woche arbeiten und nur montags bis freitags. Eine Ausnahme stellen Branchen, in denen im Schichtdienst gearbeitet wird, dar. Dort ist die Arbeit am Wochenende auch zulässig. Nachtschichten sind jedoch nicht erlaubt.
  • Pausen und Ruhezeiten
    Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gelten längere Pausen. Ihnen steht bereits ab einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden eine Pause von 30 Minuten zu. Auch beträgt die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen 12 Stunden. Werden sie sonntags eingesetzt, stehen ihnen mindestens zwei freie Sonntage im Monat als Ausgleich zu.
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Urlaub: Wie viele freie Tage stehen Ihnen zu?

Auch Ihr Urlaubsanspruch ist gesetzlich genau geregelt. Als volljähriger Auszubildender haben Sie haben Anspruch auf mindestens 24 Werktage pro Jahr. Diese Zeit soll der Erholung dienen. Daher ist eine anderweitige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Sind Sie noch keine 18 Jahre alt, erhöht sich Ihr Urlaubsanspruch:

  • 25 Urlaubstage, wenn Sie 17 Jahre alt sind
  • 27 Urlaubstage, wenn Sie 16 Jahre alt sind
  • 30 Urlaubstage, wenn Sie jünger als 16 Jahre alt sind
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Kündigung: Wann darf Ihr Arbeitgeber Sie kündigen?

In der vereinbarten Probezeiten dürfen sowohl Sie als auch Ihr Ausbildungsbetrieb das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden. Nach Ablauf der Probezeit ist nur noch eine Kündigung aus einem wichtigen Grund möglich. Was ist ein wichtiger Grund? Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist. Eine Kündigung ist auch möglich, wenn Sie festgestellt haben, dass der angestrebte Beruf nicht der richtige ist und Sie diesen aufgeben wollen.

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn diese schriftlich und unter Angabe der Gründe Ihrem Ausbildungsbetrieb vorgelegt wird. Doch Vorsicht! Möchten Sie zwar die Ausbildung in dem von Ihnen gewählten Beruf fortsetzten und nur den Ausbildungsbetrieb wechseln, sollten Sie statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem derzeitigen Ausbildungsbetrieb aushandeln. Haben Sie Ihre Ausbildung einfach nur gekündigt und setzen diese in einem anderen Betrieb fort, kann Ihr ehemaliger Ausbildungsbetrieb Schadensersatz fordern.

Checkliste der Azubi-Rechte und -Pflichten

Welche Aufgaben und Arbeiten zur Ausbildung gehören, ist je nach Fachrichtung und Betrieb verschieden. Klar ist aber, dass zum Beispiel Krankheitsvertretungen von Mitarbeitern nicht dazu gehören. Das gilt auch für Arbeiten, die körperlich zu schwer sind und ein Gesundheitsrisiko für Azubis darstellen.

Einfache Aufgaben wie Kaffee kochen, das Aufräumen von Werkstatt oder Büro und Botengänge für Kollegen können zur Ausbildung gehören. Allerdings nur, wenn sie nicht die Regel sind und nicht zu viel Zeit der Ausbildung in Anspruch nehmen. Setzt sich jedoch der größte Teil der Ausbildung aus wenig qualifizierten Aufgaben zusammen, sollten Sie das Gespräch suchen. Ändern Gespräche mit Ausbilder oder Vorgesetztem dennoch nichts, sollten Sie über einen Abbruch der Ausbildung oder einen Ausbildungswechsel nachdenken.

Eine übersichtliche Checkliste (PDF) der Rechte und Pflichten können Sie sich hier als PDF kostenlos herunterladen.

Checkliste der Rechte und Pflichten (PDF)


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Azubi Pflichten: Wozu sich Auszubildende verpflichten

Mit Unterzeichnen des Ausbildungsvertrags erklären sich Azubis ebenfalls dazu bereit, folgenden Verpflichtungen nachzukommen:

  • Ausbildungsziel
    Sie verpflichten sich, aktiv an der Erreichung der Ausbildungsziele mitzuwirken. Hierfür kann der Ausbildungsbetrieb verlangen, dass Sie in einem Berichtsheft festhalten, was Sie in der Ausbildung lernen.
  • Berufsschule
    Machen Sie eine duale Ausbildung, in der die Berufsschule Teil der Ausbildung ist, sind Sie verpflichtet am Unterricht teilzunehmen.
  • Anweisungen und Arbeitsschutz
    Im Berufsalltag müssen Sie sich an die Vorschriften in Ihrem Betrieb halten. Das können beispielsweise bestimmte Sicherheitsmaßnahmen sein, aber auch ein Rauchverbot zählt dazu. Kommen Sie den Anweisungen Ihres Ausbilders nicht nach oder verstoßen gegen Schutzmaßnahmen, müssen Sie für den entstandenen Schaden aufkommen.
  • Sorgfalt
    Erhalten Sie vom Ausbildungsbetrieb Arbeitskleidung, Werkzeuge und anderes Material, verpflichten Sie sich damit sorgsam umzugehen.
  • Betriebsgeheimnis
    Sie erklären sich bereit, keine vertrauliche Informationen Ihres Betriebs an Dritte weiterzugeben. Sind Sie sich nicht sicher, welche Informationen vertraulich sind und welche nicht, sprechen Sie mit Ihrem Ausbilder darüber.
  • Krankheit
    Sind Sie krank, müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber umgehend mitteilen und ab dem dritten Krankheitstag eine Bescheinigung des Arztes einreichen. Das gilt übrigens auch für die Berufsschule.

Pflichten des Ausbildungsbetriebs

Doch nicht nur Sie als Azubi haben Pflichten, auch Ihr Ausbildungsbetrieb muss bestimmten Verpflichtungen nachkommen.

  • Ausbildung
    Ihr Ausbilder ist dazu verpflichtet, Sie so auszubilden, dass Sie Ihr Ausbildungsziel erreichen und alles lernen, was Sie für die Ausübung des Berufs brauchen.
  • Freistellung
    Ihr Ausbilder ist dazu verpflichtet, Sie für den Unterricht an der Berufsschule freizustellen. Dies gilt auch für Sonderveranstaltungen im Rahmen des Berufsschulunterrichts.
  • Berichtsheft
    Ihr Ausbilder muss Ihnen erlauben, das Berichtsheft während der Arbeitszeit zu führen. Auch darf er Sie nicht zwingen, darin falsche Angaben zu machen.
  • Fürsorgepflicht
    Ihr Ausbilder hat dafür Sorge zu tragen, dass Ihnen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und Ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
  • Ausbildungsmittel
    Ihr Ausbilder ist dazu verpflichtet, Ihnen Ausbildungsmittel, wie Werkzeuge und Werkstoffe, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

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