Was ist Aufstiegs-Bafög?
Aufstiegs-BAföG ist eine finanzielle Unterstützung für Fachkräfte, die eine höhere berufliche Qualifikation anstreben. Es kombiniert nicht zurückzuzahlende Zuschüsse mit zinsgünstigen Darlehen und soll mehr Menschen den Weg in eine qualifizierte berufliche Laufbahn ermöglichen.
Früher wurde die Förderung „Meister-BAföG“ genannt, da sie vor allem Handwerksmeister unterstützen sollte. Heute richtet sich das Aufstiegs-BAföG an alle Berufsgruppen, die einen anerkannten Fortbildungsabschluss anstreben.
Anspruch: Wer bekommt Aufstiegs-Bafög?
Das Aufstiegs-BAföG richtet sich an alle Arbeitnehmer, die eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildung absolvieren möchten. Anders als beim normal Bafög ist der Anspruch unabhängig vom Alter.
Zu Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung zählen zum Beispiel:
- Meister im Handwerk (z.B. Kfz-Meister, Bäckermeister, Friseurmeister)
- Meister in Industrie (z.B. Industriemeister Metall oder Chemie)
- Techniker
- Fachwirte (z.B. Handelsfachwirt, Industriefachwirt)
- Erzieher und Heilpädagogen
- Fachkaufleute und Betriebswirte
- IT-Spezialisten mit Fortbildungsabschluss
Insgesamt sind mehr als 700 vergleichbare Qualifikationen als Fortbildung anerkannt. Es handelt sich hierbei um eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Aufstiegs-Bafög ohne Erstausbildung
Mit dem Aufstiegs-Bafög wird nicht die erste Berufsausbildung, sondern eine darauf aufbauende Fort- und Weiterbildung gefördert. Anspruch haben Sie deshalb in der Regel erst nach einer bereits abgeschlossenen Ausbildung oder ein Bachelorstudium.
Aber auch ohne Erstausbildung (Abiturienten oder Studienabbrecher) können die Förderung erhalten. Hier braucht es aber Berufserfahrung, die angerechnet wird. Ausgenommen vom Anspruch sind Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in ihrer ersten Ausbildung.
Voraussetzungen für Aufstiegs-Bafög
Wollen Sie Aufstiegs-Bafög beantragen, muss der angestrebte Lehrgang mehrere Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigsten im Überblick:
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Mindestdauer
Die Maßnahme zur Fort- und Weiterbildung umfasst mindestens 400 Unterrichtsstunden.
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Vollzeit
Absolvieren Sie die Fortbildung in Vollzeit, muss diese mindestens einen Umfang von 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen pro Woche haben. Die maximale Dauer beträgt 3 Jahre.
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Teilzeit
Bei einer Fortbildung in Teilzeit müssen Sie mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Monat machen. Hier liegt die Höchstdauer der Förderung bei 4 Jahren.
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Fernlehrgänge
Aufstiegs-Bafög für Fernlerngänge ist möglich, sofern sie die Voraussetzungen des AFBG erfüllen. Zusätzlich müssen sie die Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfüllen.
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Mediengestützte Lehrgänge
Mediengestützte Lehrgänge sind förderfähig, wenn diese durch Präsenzunterricht ergänzt werden und regelmäßige Leistungskontrollen zur Maßnahmen zählen. Dazu zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform stattfinden, bei der aber eine Lehrkraft aktiv steuert und den Lernfortschritt regelmäßig kontrolliert.
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Teilnahme
Die Zahlung des Aufstiegs-Bafögs ist an die regelmäßige Teilnahme gekoppelt, die Sie durch das Formblatt F nachweisen müssen.
Aufstiegs-Bafög für Ausländer
Besondere Voraussetzungen gelten für Ausländer: Sie haben Anspruch auf Aufstiegs-Bafög, wenn der ständige Wohnsitz in Deutschland liegt. Außerdem müssen sie eine Daueraufenthaltserlaubnis oder entsprechende Aufenthaltstitel nachweisen und bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland gewohnt und gearbeitet haben.
Höhe: Wie viel Aufstiegs-Bafög gibt es?
Die Höhe des Aufstiegs-Bafög hängt von der Art der Fortbildung und der persönlichen Situation ab. Dabei wird zwischen Zuschüssen (müssen nicht zurückgezahlt werden) und einem Darlehen bei der KfW-Bank (muss zurückgezahlt werden) unterschieden:
- Bis zu 15.000 Euro (50 Prozent Zuschuss, 50 Prozent Darlehen)
- Nur mit entsprechenden Nachweisen über die tatsächlichen Kosten
- Bei bestandener Prüfung 50 Prozent Erlass auf das Darlehen
- Bei Unternehmensgründung innerhalb von 3 Jahren 100 Prozent Erlass
- Bis zu 2.000 Euro (50 Prozent Zuschuss, 50 Prozent Darlehen)
- Maximal bis zur Hälfte der notwendigen Kosten
- Bis zu 1.019 Euro monatlich (100 Prozent Zuschuss)
- Abhängig von Vermögen und Einkommen (auch des Ehepartners/der Ehepartnerin)
- + 235 Euro bei Verheirateten, + 235 Euro je Kind mit Kindergeldanspruch
- + 150 Euro für Alleinerziehende
Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren
Meisterstück und vergleichbare Arbeiten
Lebensunterhalt
Aufstiegs-Bafög beantragen
Den Antrag auf Aufstiegs-BAföG stellen Sie bei den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung. Das ist inzwischen komplett digital möglich. Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung zeigt, was Sie tun müssen:
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Informationen sammeln
Informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre geplante Fortbildungsmaßnahme förderfähig ist. Kontrollieren Sie die Voraussetzungen.
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Unterlagen vorbereiten
Sammeln Sie rechtzeitig alle Unterlagen für den Antrag. Dazu zählen Nachweise Ihrer Berufsausbildung, die Zulassung zum Lehrgang und eine Kostenübersicht.
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Antrag ausfüllen
Nutzen Sie den Online-Antrag (HIER). Machen Sie alle erforderlichen Angaben, laden Sie Nachweise hoch und kontrollieren Sie die Daten.
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Bescheid erhalten
Ihr Antrag wird an die zuständige Bewilligungsstelle weitergeleitet und bearbeitet. Es kann mehrere Wochen dauern, bis Sie Ihren Bescheid erhalten.
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Förderung nutzen
Wird Ihr Antrag auf Aufstiegs-Bafög bewilligt, bekommen Sie die Zuschüsse ausgezahlt und ein zinsgünstiges Darlehen über die KfW-Bank.
Bis wann muss Aufstiegs-Bafög beantragt werden?
Beantrage Sie das Aufstiegs-Bafög so früh wie möglich: Planen Sie ausreichend Zeit für die Bearbeitung, vielleicht müssen Sie auch Dokumente oder Informationen nachweisen. Die Förderung beginnt frühestens ab Antragsmonat. Stellen Sie den Antrag zu spät, verschenken Sie Geld.
Aufstiegs-Bafög zurückzahlen
Sie müssen den Teil des Aufstiegs-Bafögs zurückzahlen, der als zinsgünstiges Darlehen gewährt wird. Die Rückzahlung beginnt erst nach Abschluss der Weiterbildung – dabei gibt es eine Karenzzeit von bis zu 2 Jahren. In dieser Phase ist die Förderung bereits abgeschlossen, Sie müssen aber noch keine Tilgung leisten. Den genauen Zeitpunkt der Rückzahlung legt das Förderamt fest.
Der Mindestbetrag für die Rückzahlung liegt bei 128 Euro im Monat. Höhere Beiträge sowie teilweise oder vollständige Sondertilgungen sind jederzeit kostenfrei möglich. Sie müssen die Rückzahlung innerhalb von 10 Jahren abschließen.
Sonderregelungen bei der Rückzahlung
Bei den Rahmenbedingungen Ihrer Rückzahlung kann die individuelle Situation berücksichtigt werden. Liegt Ihr Gehalt nach der Fortbildung unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen, kann die zins- und tilgungsfreie Karenzzeit auf 5 Jahre verlängert werden.
Besondere Konditionen gelten auch, wenn Sie Kinder unter 14 Jahren betreuen oder nahe Angehörige pflegen. Anders sieht es aus, wenn Sie hingegen mehr als 30 Prozent der Unterrichtsstunden verpassen oder die Aufstiegsfortbildung abbrechen. In dem Fall müssen Sie auch die Zuschüsse zurückzahlen. Wichtig ist daher, dass Sie im Falle unverschuldeter Ausfälle durch Krankheit oder Ähnliches dies sofort melden und sich per Attest bescheinigen lassen.
Welche Vorteile hat das Aufstiegs-BAföG?
Das Aufstiegs-Bafög ist eine wichtige Förderung und hat zahlreiche Vorteile für Teilnehmer, aber auch Arbeitgeber:
- Finanzielle Entlastung: Weiterbildung wird erschwinglich.
- Berufliche Chancen: Höhere Qualifikation = bessere Karrierechancen.
- Mehr Unabhängigkeit: Keine Anrechnung von Eltern-Einkommen
- Starke Familienfreundlichkeit: Zuschüsse für Kinder und Partner.
- Hoher Teilerlass: Nach bestandener Prüfung sinkt die Rückzahlungspflicht.
- Bessere Fachkräfte: Qualifizierte Mitarbeiter steigern die Wettbewerbsfähigkeit.
- Motivierte Mitarbeiter: Weiterbildung fördert Loyalität
- Künftige Fachkräfte: Meister und Fachwirte sichern den Fachkräftebedarf.
Vorteile für Teilnehmer
Vorteile für Arbeitgeber
Aus Sicht der Gesellschaft ist das Aufstiegs-Bafög eine Maßnahme gegen den Fachkräftemangel. Der Arbeitsmarkt braucht nicht nur Akademiker, sondern auch gut ausgebildete Meister, Fachwirte und Techniker. Die Förderung unterstützt Arbeitnehmer bei der Weiterbildung für diesen Weg.
Häufige Fragen zum Aufstiegs-Bafög
Aufstiegs-Bafög (früher: Meister-Bafög) ist eine staatliche Unterstützung. Sie ist nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt und richtet sich an Personen, die sich beruflich weiterqualifizieren wollen. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen. Darunter fallen Meisterkurse und Lehrgänge, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten.
Aufstiegs-Bafög können Sie für Fortbildungen erhalten, die durch öffentliche oder private Träger durchgeführt werden. Möglich ist die Förderung sowohl für Vollzeit-, als auch Teilzeitfortbildungen.
Je nachdem, ob Sie die Aufstiegsfortbildung in Vollzeit oder Teilzeit absolvieren, variiert die Förderhöchstdauer. Üblicherweise fördert der Staat bei Vollzeitmaßnahmen höchstens 36 Monate, bei einer Teilzeitmaßnahme maximal 48 Monate.
Es ist möglich, ein zweites Mal Aufstiegs-Bafög zu beantragen, allerdings wird eine zweite Aufstiegsfortbildung nur in Ausnahmefällen übernommen. Dafür müssen Sie beispielsweise erforderliche Qualifikationen durch die vorherige Aufstiegsfortbildung gemäß AFBG erworben haben. Oder persönliche Gründe wie zum Beispiel eine Krankheit machen eine erneute Fortbildung nötig.
Auch interessant: Förderwürdig ist nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung. Wer seine erste Aufstiegsfortbildung selbst finanziert hat, kann dennoch Aufstiegs-Bafög für eine zweite Aufstiegsfortbildung beantragen, da eine Förderung pro Person möglich ist.
Die exakte Summe richtet sich danach, welche Gelder Sie empfangen haben. Die Zuschüsse nebst Lebensunterhalt bekommen Sie vom Staat als Geschenk. Zurückzahlen müssen Sie lediglich das Darlehen der KfW-Bank. Die Rückzahlungsraten betragen mindestens 128 Euro im Monat.
Anders sieht es aus, wenn Sie nicht regelmäßig an der Fortbildung teilgenommen oder diese sogar abgebrochen haben: In dem Fall müssen Sie die Förderung zurückzahlen. Das gilt allerdings nicht für kurzfristige Krankschreibungen. Erst bei Fehlzeiten von mehr als 30 Prozent der Unterrichtsstunden ist das Geld zurückzuzahlen.
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