§ 1 Bundesurlaubsgesetz: Zusammenfassung
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – offiziell: „Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer“ – regelt Anspruch, Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern rund um den Urlaub. Paragraf 1 BUrlG besagt, dass jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Der gesetzliche Urlaubsanspruch dient in erster Linie der Erholung und dem Schutz der Mitarbeiter.
Das Urlaubsrecht kann durch Einzelvereinbarungen ergänzt, erweitert und angepasst werden. So können Tarifverträge oder Arbeitsverträge weitere Urlaubs-Regelungen vereinbaren. Das BUrlG gibt aber immer die Mindestanforderungen vor – etwa beim gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser berechnet sich wie folgt:
Urlaubsanspruch Berechnung
Arbeitstage (Woche) | Urlaubsanspruch (Jahr) |
1 Tag | 4 Tage |
2 Tage | 8 Tage |
3 Tage | 12 Tage |
4 Tage | 16 Tage |
5 Tage | 20 Tage |
6 Tage | 24 Tage |
Halbe Tage werden bei der Berechnung zu einem vollen Urlaubstag aufgerundet (siehe §5).
§ 2: Geltungsbereich
Das Bundesurlaubsgesetzes regelt und sichert, das Recht auf bezahlten Urlaub für Arbeitnehmer. Danach bekommen Sie während ihres Urlaubs das volle Gehalt weitergezahlt. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie Ihren Chef um Freistellung bitten. In dem Fall handelt es sich um unbezahlten Urlaub.
Das Recht auf bezahlten Urlaub gilt für Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Minijobber und arbeitnehmerähnliche Personen. Zur letzten Gruppe gehören im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes vor allem selbstständige Unternehmer, die von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig, aber in ihren Entscheidungen nicht weisungsgebunden sind. Man spricht hierbei auch von Scheinselbstständigkeit.
Urlaubsanspruch in Teilzeit
Laut Bundesurlaubsgesetz haben Mitarbeiter in Teilzeit Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub, wenn sie jeden Wochentag arbeiten. Bei weniger Arbeitstagen pro Woche haben Arbeitnehmer in Teilzeit nur einen anteiligen Urlaubsanspruch.
Entscheidend ist, an wie vielen Tagen die Woche gearbeitet wird. Die geleisteten Arbeitsstunden spielen bei der Beurteilung keine Rolle. So kann sich für einen Mitarbeiter mit 38 Stunden und einen Kollegen mit 20 Stunden pro Woche derselbe Urlaubsanspruch ergeben, wenn beide eine 5-Tage-Woche haben.
Ausnahmen
Nicht alle Personengruppen fallen unter das Bundesurlaubsgesetz. Das bedeutet nicht, dass sie keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub hätten. Die entsprechenden Regelungen sind aber in anderen Gesetzen festgehalten. So gilt das Bundesurlaubsgesetz nicht für:
- Minderjährige
- Schwerbehinderte Menschen
- Beamte
- Soldaten
- Richter
Bei Beamten und Richtern ist der Jahresurlaub in den „Erholungsurlaubsverordnungen des Bundes und der Länder“ geregelt. Bei Soldaten der Bundeswehr finden sich die Regelungen zum Urlaub in der „Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung“.
Sonderregelungen für Jugendliche und Schwerbehinderte
Jugendliche fallen unter § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArschG). Hier wird der Urlaubsanspruch nach Alter gestaffelt. Bedeutet konkret:
Jugendliche bis… | Urlaubstage im Jahr |
16 Jahre | 30 Werktage |
17 Jahre | 27 Werktage |
18 Jahre | 25 Werktage |
Der Urlaubsanspruch von Menschen mit Behinderung ist im Sozialgesetzbuch IX § 208 geregelt. Danach haben Schwerbehinderte Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub orientiert sich an den Arbeitstagen pro Woche. Ein Arbeitnehmer mit Handicap, der nur 3 Tage pro Woche arbeitet, erhält auch nur drei zusätzliche Urlaubstage. Wer dagegen eine 6-Tage-Woche hat, erhält 6 zusätzliche Urlaubstage.
§ 3: Dauer des Urlaubs
In § 3 Bundesurlaubsgesetz heißt es: „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“ Diese Formulierung führt regelmäßig zu Missverständnissen. Denn im zweiten Absatz steht: „Werktage sind alle Tage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind, also auch Samstage.“
Die Dauer des Urlaubsanspruches beträgt somit 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Der Mindesturlaubsanspruch reduziert sich also mit der Anzahl der Wochenarbeitstage. Wer beispielsweise in einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag arbeitet, hat nur noch einen gesetzlichen Mindest-Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr.
Ein einfacher Trick zur Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs: Multiplizieren Sie die Anzahl Ihrer Wochenarbeitstage mit 4. Auf diese Weise lässt sich auch der Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit berechnen. Das ist aber nur der Mindesturlaub laut Bundesurlaubsgesetz.
Arbeitnehmer können jederzeit mehr Urlaubstage aushandeln und vertraglich vereinbaren. Oft regeln Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen mehr freie Tage für die Angestellten. Zulässig sind solche abweichenden Vereinbarungen vom Bundesurlaubsgesetz aber nur, wenn diese zugunsten der Arbeitnehmer formuliert sind. 30 Tage Urlaub sind in Deutschland durchaus möglich und üblich.
§ 4: Wartezeit
Den vollen Anspruch auf Urlaub haben Arbeitnehmer aber nicht sofort. In § 4 BUrlG heißt es: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“ Den Anspruch auf ihren vollen Jahresurlaub haben Arbeitnehmer also erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate lang bestanden hat (siehe auch „Probezeit„, die aber kürzer dauern kann).
Sie können also nicht gleich in der zweiten Woche im neuen Job den gesamten Jahresurlaub am Stück nehmen. Es ist aber möglich, zu einem früheren Zeitpunkt und während der Wartezeit Urlaub zu nehmen. Das wird im nächsten Paragraphen des Bundesurlaubsgesetzes geregelt.
§ 5: Teilurlaub
Danach erwerben Sie mit jedem vollen Monat Betriebszughörigkeit einen „Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs“. Bedeutet: Bei 24 Urlaubstagen im Jahr könnten Sie nach einem Monat zumindest 2 Tage Urlaub nehmen (24/12=2).
Wer dagegen 20 Urlaubstage im Jahr hat, erwirbt pro Monat Anspruch auf 1,66 Tage Urlaub (20:12=1,66). Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben (also hier im Beispiel 0,66), sind aufzurunden. Nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit könnten Sie also schon 5 Tage Urlaub machen. Allerdings muss der Chef dem Urlaubsantrag zwingend zustimmen.
Achtung: Wer ohne Zustimmung des Arbeitgebers Urlaub macht (sogenannte „Selbstbeurlaubung“) riskiert mindestens eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die fristlose Kündigung. Lassen Sie sich den Urlaub daher immer schriftlich genehmigen (E-Mail reicht).
Wann bekomme ich Sonderurlaub?
Das Bundesurlaubsgesetz kennt keinen Sonderurlaub. Der wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in § 616 geregelt. Danach hat ein Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die vorübergehende bezahlte Freistellung von seiner Tätigkeit, sofern drei Bedingungen erfüllt sind:
- Die Dauer der Verhinderung ist nicht erheblich.
- Der Grund liegt in der Person des Arbeitnehmers.
- Die Situation wurde nicht selbst verschuldet.
Typische Gründe für Sonderurlaub sind:
- Hochzeit
- Geburt
- Todesfall
- Umzug
Eine weitere Form des Sonderurlaubs stellt das Sabbatical dar. Dabei handelt es sich um eine längere Auszeit, die meist mehrere Monate oder ein ganzes Jahr dauert. Das Sabbatjahr kann in Form von unbezahltem Sonderurlaub mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es sind aber auch andere Varianten möglich, etwa durch Gehaltsverzicht oder ein langfristiges aufgebautes Arbeitszeitkonto.
§ 6: Keine Doppelansprüche
Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Was passiert mit meinem Urlaub bei einer Kündigung?“ Grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch weder bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber noch bei einer Eigenkündigung. Entscheidend dafür, wie viele Resturlaubstage Ihnen noch zustehen, ist der Kündigungszeitpunkt:
- Kündigung bis zum 30. Juni: Wer in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
- Kündigung nach dem 30. Juni: Erst ab der zweiten Jahreshälfte wird der volle Jahresurlaubsanspruch erworben.
Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Arbeitsvertrag mit 24 Urlaubstagen. Im laufenden Jahr haben Sie noch keinen Urlaub genommen. Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Februar, stehen Ihnen 4 Urlaubstage zu (24:12=2 mal 2 Monate (JAN + FEB)). Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Juli, stehen Ihnen die gesamten 24 Tage zu. Können Sie den Urlaub nicht mehr nehmen, steht Ihnen eine Urlaubsabgeltung zu. Heißt: Der Resturlaub wird ausgezahlt.
Keine Doppelansprüche bei Vererbung
An dieser Stelle kommt § 6 BUrlG ins Spiel. Sie können Ihren Resturlaub sogar „vererben“ und bei einem Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Aber nur den Resturlaub! Paragraf 6 BUrlG schließt sogenannte Doppelansprüche aus. Dort steht: „Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.“
Bedeutet: Beim Jobwechsel können Angestellte den Jahresurlaubsanspruch nicht doppelt nutzen. Also nicht 20 Tage beim Ex und dann nochmal 20 Tage beim neuen Unternehmen. Ehemalige Arbeitgeber sind sogar dazu verpflichtet, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die im laufenden Kalenderjahr bereits gewährten Urlaubstage zu erstellen.
§ 7: Zeitpunkt des Urlaubs
Danach sind „bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Bedeutet im Klartext: Sie können nicht jederzeit Urlaub nehmen, wann Sie wollen.
Das Bundesurlaubsgesetz sichert zwar den grundsätzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub, nicht aber den Zeitpunkt. Wunschterminen muss der Chef nicht zustimmen. Nach § 7 Absatz 1 des BUrlG darf der Chef den Urlaubswunsch in zwei Fällen verweigern:
- Vorrangige Urlaubswünsche anderer Kollegen
Der Chef muss die Urlaubswünsche ALLER Arbeitnehmer berücksichtigen. Bedeutet: Vor allem in der Ferienzeit (z.B. Sommerferien) sind die Urlaubsanträge von Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern zu bevorzugen. Ebenso können das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und gewährte Urlaubstage im Vorjahr als soziale Faktoren hinzugezogen werden. Heißt: Wer etwa im vergangenen Jahr viele Brückentage nehmen durfte, muss im kommenden Jahr womöglich anderen Kollegen den Vortritt lassen. - Dringende betriebliche Gründe
Dazu zählen etwa der Abschluss eines wichtigen Projekts, saisonale Hochphasen (zum Beispiel im Einzelhandel vor Weihnachten), Krankheitswellen oder Betriebsferien. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber eine generelle Urlaubssperre verhängen oder einzelne Urlaubsanträge ablehnen.
Es ist übrigens ein Mythos, dass der Urlaubsantrag als angenommen gilt, falls der Arbeitgeber auf den Antrag nicht antwortet. Zur Gültigkeit benötigen Sie IMMER eine Genehmigung des Vorgesetzten! Immerhin: Einmal genehmigter Urlaub kann so leicht nicht zurückgenommen werden.
Wie lange muss Urlaub am Stück genehmigt werden?
Das Bundesurlaubsgesetz verbietet Arbeitgebern, den Urlaub in viele Mini-Einheiten zu zerstückeln. Stattdessen sichert es einen Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub. Im Jahr muss der Arbeitgeber danach mindestens einmal zwölf zusammenhängende freie Werktage als Urlaub genehmigen – rund zwei Wochen am Stück. Wer jedoch drei Wochen Urlaub am Stück nehmen will, braucht wieder die Zustimmung des Chefs.
Kann ich Urlaub ins nächste Jahr mitnehmen?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt für das Kalenderjahr. Eine Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr sieht das Bundesurlaubsgesetz eigentlich nicht vor. Bis zum Jahresende sollten Sie also Ihren vollen Jahresurlaub genommen haben.
Manchmal ist das jedoch nicht möglich. Zum Beispiel, weil der Arbeitnehmer krank wurde oder aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub nehmen durfte. In dem Fall ist die Urlaubsübertragung „statthaft“ und der Resturlaub darf auf das Folgejahr übertragen werden. Dieser angesparte Urlaub muss aber spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Anderenfalls verfällt er.
§ 8: Erwerbstätigkeit im Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer genügend Zeit zur Erholung haben. Regeneration und Gesundheit stehen hierbei im Vordergrund. Deshalb sind laut § 8 BUrlG auch alle Tätigkeiten im Urlaub verboten, die diesem Erholungszweck entgegenstehen. Konkret heißt es dazu: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“
Den eigenen Urlaub nutzen, um einer Nebentätigkeit nachzugehen? Das ist in den meisten Fällen schwierig bis verboten. Aus dem Urlaub dürfen Sie nicht erschöpfter zurückkehren als vorher. Alle gewerblichen Tätigkeiten sind daher meist untersagt. Wer in der Freizeit dennoch arbeiten will, muss nachweisen, dass die Arbeit der Erholung nicht im Weg steht. Erlaubt sind dafür gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten. Auch darf der Chef Ihnen nicht verbieten, beispielsweise das Haus oder die Wohnung zu renovieren – selbst wenn das körperlich anstrengt.
§ 9: Erkrankung während des Urlaubs
Eine Erkrankung im Urlaub wird nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Wer im Urlaub krank wird, kann sich nicht erholen. Damit ist der Zweck laut Bundesurlaubsgesetz nicht erfüllt. Zwei Dinge müssen Sie jetzt tun:
- Suchen Sie einen Arzt auf (auch im Ausland) und lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit diagnostizieren und bescheinigen.
- Melden Sie sich danach beim Arbeitgeber und informieren Sie diesen über die Krankmeldung. Eventuell muss er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von 3 Werktagen erhalten.
Danach müssen Sie nicht sofort nach Hause zurückreisen (womöglich müssen Sie ja auch das Bett hüten). Beide Schritte – krankschreiben lassen und krankmelden – sind aber zwingend erforderlich, wenn Sie Ihren Urlaubsanspruch erhalten wollen. Nur wer im Urlaub „offiziell“ krank (geschrieben) wird, kann diese Urlaubstage später nachholen. Der Anspruch darauf verfällt dann nicht.
§ 11: Urlaubsentgelt
Müssen Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlen? Hierbei sind zwei ähnlich klingende Begriffe im Urlaubsrecht zu unterscheiden:
- Urlaubsentgeld: Nimmt ein Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Jahresurlaub, bekommt er in dieser Zeit weiterhin sein Gehalt gezahlt. Das ist das sogenannte Urlaubsentgelt. Darauf gibt es einen gesetzlichen Anspruch.
- Urlaubsgeld: Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers (auch „13. Monatsgehalt“ genannt). Diese soll – ähnlich wie das Weihnachtsgeld – Mitarbeiter motivieren. Einen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Mitarbeiter aber nicht. Es sei denn, dies ist im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann sich allerdings aus „betrieblicher Übung“ ergeben. Zahlt der Chef drei Jahre hintereinander Urlaubsgeld, ohne darauf hinzuweisen, dass daraus kein Anspruch entsteht, dürfen sich Arbeitnehmer darauf auch in den Folgejahren verlassen, dass sie Urlaubsgeld bekommen. In dem Fall muss der Chef auch weiterhin zahlen. Eine Alternative zum Urlaubsgeld ist übrigens die Erholungsbeihilfe.
Noch mehr Tipps & Ratgeber zum Thema Urlaub
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- Urlaubsvertretung
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten oder um dem Chef Ihren Urlaubswunsch schmackhaft zu machen, sollten Sie rechtzeitig Ihre Urlaubsvertretung planen und sichern. Tipps dazu finden Sie HIER. - Urlaubsvorbereitung
Ein gelungener Urlaub steht und fällt mit gründlicher Urlaubsvorbereitung. Das beginnt bei Reisepass und Visum und reicht bis zu erforderlichen Impfungen. - Abwesenheitsnotiz
Denken Sie kurz vor der Reise und am letzten Arbeitstag noch an Ihre Abwesenheitsnotiz. Sie erklärt kurz und präzise, dass Sie im Urlaub und wann Sie wieder erreichbar sind. Tipps und Beispiele für professionelle Formulierungen finden Sie HIER. - Rückkehr
Wenn der Urlaub vorbei geht, kommt der Blues. Muss aber nicht. Indem Sie Ihre Rückkehr ebenso klug vorbereiten und planen, hält der Erholungseffekt deutlich länger. Tipps dazu finden Sie HIER.
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