Unterschlagung: Bedeutung & Beispiele nach § 246 StGB

Unterschlagung ist, wenn sich jemand Geld oder eine ihm anvertraute Sache, vorsätzlich für sich selbst nutzt. Im Job und im Arbeitsrecht kann das schwere Folgen haben: Zu einer Kündigung kommt häufig ein Strafverfahren dazu. Wir erklären, was genau als Unterschlagung gilt, welche juristischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie richtig reagieren, wenn ein Ermittlungsverfahren droht…

Unterschlagung Bedeutung Beispiele Strafe

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Unterschlagung im Arbeitsverhältnis bedeutet, dass ein Arbeitnehmer Geld oder Sachen des Arbeitgebers unrechtmäßig für sich behält oder verwendet.
  • Vertrauensbruch: Unterschlagung gilt als schwerer Vertrauensbruch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Kündigung: Eine Unterschlagung kann meist eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen.
  • Strafbarkeit: Unterschlagung ist ebenfalls eine Straftat nach § 246 StGB, die mit Freiheitsstrafe von 3-5 Jahren bestraft werden kann. Schon der Versuch ist strafbar.
  • Beweispflicht: Der Arbeitgeber muss die Unterschlagung im Streitfall nachweisen können. Kann er das, müssen Arbeitnehmer zudem den entstandenen Schaden bezahlen oder ersetzen.
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Was gilt als Unterschlagung?

Unterschlagung bedeutet, dass jemand eine Sache oder Geld, das ihm anvertraut wurde oder zu dem er Zugang hat, unrechtmäßig für sich behält oder für eigene Zwecke benutzt, obwohl es eigentlich einer anderen Person gehört. Im Arbeitsverhältnis kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer Geld aus der Kasse nimmt, Waren mitnimmt oder Firmeneigentum privat nutzt, ohne Erlaubnis des Arbeitgebers. Unterschlagung gilt als schwerer Vertrauensbruch und kann deshalb eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Außerdem ist es eine Straftat nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB), für die sogar Freiheitsstrafe möglich ist.

Was sind die Voraussetzungen für eine Unterschlagung?

Damit Juristen von „Unterschlagung“ sprechen, müssen mehrere Bedingungen nach folgendem Schema erfüllt sein:

  1. Fremde Sache: Es muss sich um eine Sache oder Geld handeln, das einer anderen Person gehört.
  2. Besitz oder Zugriff: Der Täter hatte Zugang oder Besitz zu dieser Sache, zum Beispiel durch Arbeit oder Vertrauen.
  3. Zueignung: Die Person behält die Sache für sich oder nutzt sie wie ihr eigenes Eigentum – jedoch ohne Zustimmung des Eigentümers.
  4. Vorsatz: Der oder die Täterin handelt absichtlich und weiß, dass die Sache nicht ihr gehört.

Erst wenn diese Punkte zusammen vorliegen, spricht man rechtlich von Unterschlagung nach § 246 StGB.

Was ist der Unterschied zu Diebstahl?

Bei Diebstahl am Arbeitsplatz muss der Täter einen Gegenstand gegen den Willen des Opfers entwenden – z.B. heimlich aus der Tasche ziehen oder aus dem Büro mitnehmen. Bei einer Unterschlagung ist der Gegenstand bereits im Besitz des Täters, weil dieser anvertraut oder überlassen wurde.

Was ist der Unterschied zu Betrug?

Bei der Unterschlagung behält jemand eine Sache oder Geld, das er bereits besitzt oder auf das er Zugriff hat. Beim Betrug dagegen verschafft sich jemand einen Vorteil durch Täuschung, also durch Lügen oder falsche Angaben. Kurz gesagt: Unterschlagung passiert durch rechtswidrige Nutzung vorhandenen Besitzes, während bei Betrug etwas durch Täuschung erlangt wird, das man vorher nicht hatte.

Was ist der Unterschied zu Untreue?

Bei Untreue hingegen verletzt jemand eine ihm anvertraute Pflicht, zum Beispiel als Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter, indem er das Vermögen des Arbeitgebers oder Auftraggebers schädigt, auch wenn er dies nicht direkt für sich selbst behält. Entscheidend ist hier die Pflichtverletzung und die Schädigung des Vertrauensgebers, nicht die Aneignung.

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Beispiele für Unterschlagung

Was genau Unterschlagung ist, zeigt sich am besten an konkreten Beispielen:

1. Geliehenes nicht zurückgeben

Ein Nachbar leiht einer Person Werkzeug für den Umbau des Gartens. Nach der Fertigstellung gibt der Nachbar die Gegenstände aber nicht zurück, sondern verweigert sogar die Rückgabe.

2. Firmengelder nutzen

Der Arbeitgeber überlässt einem Mitarbeiter Bargeld, um es zur Bank zu bringen und auf das Geschäftskonto einzuzahlen. Der Mitarbeiter behält es stattdessen und nutzt es für private Einkäufe.

3. Portemonnaie finden

Jemand findet ein Portemonnaie mit Geld auf der Straße – und steckt die einfach Geldbörse ein, statt sie ins Fundbüro zu bringen. Ab einem Wert von 10 Euro ist man in Deutschland zur Meldung verpflichtet.

4. Falschüberweisung behalten

Auf dem eigenen Konto geht eine falsche Überweisung ein, die für einen anderen Empfänger bestimmt war. Wer das Geld behält – Motto: „Bankirrtum“ – begeht ebenfalls Unterschlagung. Es besteht stets Rückzahlungspflicht.

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Welche Strafen drohen bei Unterschlagung?

Unterschlagung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernste Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Jahren bestraft werden kann. Für das genaue Strafmaß spielen mehrere Faktoren eine Rolle – ausschlaggebend sind etwa der Wert des unterschlagenen Gegenstandes und mögliche Vorstrafen. Die untere Wertgrenze liegt zwischen 25 und 50 Euro. Die Strafe bei einer Unterschlagung von 50.000 Euro ist entsprechend höher als bei kleinen Dingen mit geringem Wert. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Bedeutet: Die Strafverfolgung erfordert eine vorherige Anzeige oder einen entsprechenden Strafantrag durch den Arbeitgeber oder Geschädigte.

Wann verjährt Unterschlagung?

Die Verjährungsfrist für einfache Unterschlagung beträgt in der Regel 3 Jahre. Bei einer Strafverfolgung durch den Staat verjährt die Straftat erst 5 Jahre nach der Tat. Einzelne Maßnahmen der Polizei oder Staatsanwaltschaft (z.B. Vernehmung, Durchsuchung oder Anklage) können die Verjährung unterbrechen. Dann beginnt die Frist erneut zu laufen. Unabhängig davon können zivilrechtliche Ansprüche des Arbeitgebers (z.B. Schadensersatz) andere Verjährungsfristen haben, meist 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens.

Was droht bei Unterschlagung im Job?

Wer in seinem Job etwas unterschlägt, muss mit harten Konsequenzen rechnen. Je nach Schwere reichen die Folgen von Abmahnung über fristlose Kündigung bis hin zu einer Strafanzeige:

  • Fristlose Kündigung

    In den meisten Fällen führt Unterschlagung am Arbeitsplatz zu einer sofortigen verhaltensbedingten Kündigung, weil dadurch das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark belastet wird, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Eine vorherige Abmahnung bekommen höchstens langjährige Mitarbeiter mit bis dahin tadelloser Personalakte bei geringen Vergehen.

  • Strafanzeige

    Je nach Schwere kommt in den meisten Fällen direkt zur Kündigung noch eine Strafanzeige hinzu. Wird die Unterschlagung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft angezeigt, drohen dem Arbeitnehmer Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe. Zusätzlich müssen Arbeitnehmer Schadensersatz leisten, wenn dem Unternehmen nachweisbar ein finanzieller Schaden entstanden ist.

  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

    Wer eine verhaltensbedingte, fristlose Kündigung kassiert, muss mit einer bis zu 3-monatigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen, da Betroffene die Kündigung und Arbeitslosigkeit durch ihr Fehlverhalten selbst verursacht haben.

Was steht später im Arbeitszeugnis?

Wenn ein Arbeitnehmer wegen Unterschlagung entlassen wird, steht das meist nicht direkt im Arbeitszeugnis, weil das Zeugnis laut Arbeitsrecht wahr und wohlwollend formuliert sein muss. Etwaige Hinweise finden sich aber oft in indirekten Arbeitszeugnis Formulierungen wie einer fehlenden Schlussformel. Schweres Fehlverhalten darf aber explizit erwähnt werden. In der Praxis vermeiden Arbeitgeber das aber häufig, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie verhalte ich mich bei einem Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung?

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung läuft, ist es wichtig, besonnen und strategisch zu handeln, um Ihre berufliche Zukunft und rechtliche Position nicht zu gefährden. Zunächst sollten Sie keine voreiligen Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Alles, was Sie sagen, kann im Verfahren gegen Sie verwendet werden. Stattdessen ist es ratsam, umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht einzuschalten, der Sie über Ihre Rechte informiert und Ihre Verteidigungsstrategie entwickelt. Im Arbeitsverhältnis sollten Sie zudem überlegen, ob Sie mit Ihrem Arbeitgeber offen über die Situation sprechen – dies hängt jedoch stark vom Einzelfall und dem Rat Ihres Anwalts ab. Während des Verfahrens gilt es, Ruhe zu bewahren, Fristen genau einzuhalten und alle relevanten Dokumente geordnet vorzulegen. Letztlich geht es darum, professionell zu reagieren.

Checkliste: So verhalten Sie sich richtig

  • Ruhe bewahren
    Panik kann Fehler verursachen – bleiben Sie sachlich und überlegt.
  • Keine Aussagen ohne Anwalt
    Antworten Sie nicht sofort auf Fragen von Polizei oder Staatsanwaltschaft. Alles Gesagte kann gegen Sie verwendet werden.
  • Rechtsanwalt einschalten
    Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Strafrecht, um Ihre Rechte und Verteidigungsstrategie abzusichern.
  • Dokumente sammeln
    Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, Belege und Nachweise zu Ihrem Fall, die Sie entlasten.
  • Kommunikation einschränken
    Sprechen Sie nicht über den Fall mit Kollegen, Freunden oder in sozialen Medien.
  • Fristen beachten
    Antworten und Einladungen müssen termingerecht erfolgen – lassen Sie sich von Ihrem Anwalt beraten.
  • Verhalten im Job
    Bewahren Sie Professionalität, vermeiden Sie Konflikte und halten Sie sich an bestehende Arbeits- oder Sicherheitsvorschriften.

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