Ist eine mündliche Kündigung gültig?
Für die fristgemäße und auch fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht es in Deutschland eine schriftliche Kündigung. Die mündliche Kündigung reicht nicht aus und ist unwirksam. Grundlage dafür ist § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Eine rein mündliche Kündigung ist demnach nicht wirksam, egal ob diese persönlich oder in einem Telefonat ausgesprochen wird. Auch kann nicht durch eine Mail, per Whatsapp oder SMS gekündigt werden.
Gibt es Unterschiede für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Nein, für Unternehmen und Mitarbeiter ist die mündliche Kündigung gleichermaßen unwirksam. Bei einem handfesten Streit zwischen Chef und Angestelltem ist es daher unwichtig, wer eine mündliche Kündigung ausspricht. Beide sind zunächst ungültig und haben keine rechtlichen Folgen.
Mündliche Kündigung in der Probezeit
In der Probezeit gelten andere Regelungen zur Kündigung. So können beide Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen das Arbeitsverhältnis beenden. Die Gültigkeit der mündlichen Kündigung bleibt davon aber unberührt.
Beide Seiten können während der Probezeit nur schriftlich kündigen. Wird eine zunächst mündliche Kündigung später schriftlich bestätigt, muss auf das eingetragene Datum geachtet werden. Dieses darf nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der mündlichen Erklärung datiert werden. Das führt zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
Ausnahmen zur mündlichen Kündigung
Grundsätzlich ist die mündliche Kündigung unwirksam und durch das Gesetz ausgeschlossen. Allerdings kann es in Einzelfällen zu Ausnahmen kommen. In diesen haben Arbeitsgerichte eine mündliche Kündigung anerkannt und für gültig erklärt.
Nachfolgend erklären wir die möglichen Ausnahmen genauer:
Akzeptanz der mündlichen Kündigung
Kündigt Ihnen der Chef mündlich, müssen Sie etwas dagegen tun. Bleiben Sie fortan einfach zu hause, gehen nicht mehr zur Arbeit und akzeptieren die mündliche Kündigung, kann diese wirksam werden. Sie müssen weiterhin wie gewohnt pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen und Ihrer Tätigkeit nachgehen.
Sollte Ihr Chef dies nicht erlauben, müssen Sie unbedingt eine Kündigungsschutzklage einreichen. Da die Kündigung ohne Schriftform nicht rechtens ist, sind Sie dafür nicht an die sonst geltende dreiwöchige Frist gebunden. Trotzdem sollten Sie nicht zu lange warten. Nach mehreren Monaten kann der Anspruch verfallen.
Mehrfache, ernsthafte mündliche Kündigung
In einem umstrittenen Urteil erkannte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine mündliche Kündigung als wirksam an. Eine Mitarbeiterin hatte mehrfach und ernsthaft am Telefon ihre fristlose Kündigung ausgesprochen. Darauf erhielt sie vom Unternehmen die offizielle Kündigung – und reichte Klage dagegen ein.
Zu Unrecht! Die Richter sahen darin ein widersprüchliches Verhalten zu ihrer vorherigen mündlichen Kündigung. Vom Gericht wurde die anfängliche Kündigung am Telefon bestätigt. Die verspätete Meinungsänderung war unwirksam.
Mündliche Kündigung erhalten: Was tun?
Wenn der Chef einen mündlichen Rauswurf verkündet, ist der Schock erst einmal groß. Zu wissen, dass diese nicht gültig ist, hilft ein wenig. Trotzdem müssen Sie richtig mit der Situation umgehen. Aber wie?
Wir haben einige Tipps zusammengestellt, an denen Sie sich orientieren können.
- Gespräch suchen
Suchen Sie den Austausch mit Ihrem Chef in einem Gespräch unter vier Augen. Bei einer mündlich erteilten Kündigung bei einer Auseinandersetzung am besten mit zeitlichem Abstand. Versuchen Sie die Wogen zu glätten und eine gemeinsame Lösung zu finden. - Kündigung widersprechen
Folgen Sie nicht einfach der mündlichen Kündigung, indem Sie Ihre Sachen packen, gehen und zuhause bleiben. Sie dürfen diese durchaus ignorieren und weiterhin zur Arbeit gehen. Weisen Sie Ihren Chef auch darauf hin, dass die Beendigung der Zusammenarbeit nicht wirksam ist. - Klage einreichen
Besteht Ihr Chef auf der mündlichen Kündigung, müssen Sie Ihrerseits Kündigungsschutzklage einreichen. So können Sie dieser widersprechen und rechtlich dagegen vorgehen. Informieren Sie sich dafür bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. - Jobsuche beginnen
Nach diesen Eskalationsstufen ist das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber wahrscheinlich nachhaltig geschädigt. Sie dürfen bei unwirksamer Kündigung zurück an den Arbeitsplatz, werden dort aber kaum glücklich. Es kann sinnvoll sein, sich bereits frühzeitig nach einer Alternative umzuschauen.
Verzichten Sie auf mündliche Kündigungen
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sprechen immer wieder mündliche Kündigungen aus. Davon ist jedoch unbedingt abzuraten. Es führt in jedem Fall zu weiteren Auseinandersetzungen. Es gibt nur zwei mögliche Szenarien:
- Beide Seiten erkennen die Unwirksamkeit an. Die Zusammenarbeit wird fortgesetzt, im Hinterkopf bleibt der Gedanke an Kündigung beziehungsweise Rauswurf. Das belastet das Arbeitsverhältnis enorm.
- Es wird an der mündlichen Erklärung festgehalten. Zwangsläufig führt der Weg dann vor das Arbeitsgericht.
Den Nachteilen stehen keinerlei Vorteile gegenüber. Mitarbeiter und Vorgesetzte sollten deshalb stets schriftlich kündigen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll.
Mündliche Kündigung: Tipps für Arbeitgeber
Unwirksame mündliche Kündigungen von Mitarbeitern führen zu Handlungsbedarf von Unternehmen. Damit es nicht so weit kommt, sollte bereits im Arbeitsvertrag noch einmal die nötige Schriftform für Kündigungen betont und festgehalten werden.
Kommt es doch zum Ernstfall, hat sich für Arbeitgeber eine Reaktion in drei Schritten bewährt:
- 1. Aufklären
Der Arbeitnehmer sollte aufgeklärt und informiert werden, dass die mündlich ausgesprochene Kündigung nicht gültig ist. Auch auf die Folgen einer möglichen Arbeitsverweigerung sollten hingewiesen werden. - 2. Abmahnen
Bleibt der Mitarbeiter trotz Hinweisen der Arbeit fern, ist der nächste Schritt eine Abmahnung. Fordern Sie ihn dazu auf, sein Fehlverhalten sofort zu ändern und wieder zur Arbeit zu kommen. Kündigen Sie auch weitere arbeitsrechtliche Schritte an. - 3. Kündigen
Die offizielle, schriftliche Kündigung des Mitarbeiters ist die letzte Maßnahem. Möglicherweise besteht auch Anspruch auf Schadensersatz. Der Mitarbeiter ist seine Arbeitsleistung schuldig geblieben, was zu Nachteilen des Unternehmens geführt hat.
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