Bedeutung: Was ist eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag?
Eine Ausschlussklausel (synonym: Ausschlussfrist, Verfallsklausel) ist eine vertragliche Regelung, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Geschieht das nicht rechtzeitig, verfallen die Ansprüche – unabhängig davon, ob sie eigentlich gerechtfertigt wären.
Solche Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag können sich auf viele Bereiche beziehen, zum Beispiel:
- Überstundenvergütung
- Resturlaubsabgeltung
- Lohnforderungen
- Gratifikationen oder Boni
- Schadensersatzansprüche
Ausschlussfrist: Einfach erklärt
Die Ausschlussfrist ist der konkrete Zeitraum, der Beschäftigten für die Geltendmachung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht – oft zwischen 3 und 6 Monaten. Machen Mitarbeiter die Ansprüche (z.B. auf eine Vergütung) nicht innerhalb der Frist schriftlich beim Arbeitgeber geltend, gehen diese verloren.
Damit unterscheidet sich die Ausschlussfrist von der gesetzlichen Verjährungsfrist. Sie ist in den meisten Fällen deutlich kürzer (Verjährung: nach 3 Jahren). Auch müssen Arbeitgeber sich vor Gericht nicht auf eine Ausschlussfrist berufen – sie wird anders als die Verjährungsfrist immer „von Amts wegen“ berücksichtigt.
Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag: Muster
Das folgende Muster zeigt Ihnen, wie Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag formuliert sein können. Die konkreten Klauseln im Vertrag können sich je nach Einzelfall unterscheiden.
Muster
§ 15 Ausschlussklausel
(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen und gehen endgültig verloren, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit schriftlich gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.
(2) Wird der Anspruch von der anderen Partei abgelehnt oder verstreicht eine Frist von 2 Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung ohne eine entsprechende Erklärung, verfällt der Anspruch, sofern er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Verstreichen der 2-wöchigen Frist gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) Ausgeschlossen von den vorstehenden Absätzen sind Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche auf den Mindestlohn.
Disclaimer: Dieses Muster dient lediglich als Beispiel und zur Orientierung. Es ersetzt keine fachliche Prüfung und Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Falls Sie das Muster verwenden, übernehmen wir keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall.
Wo stehen Ausschlussklauseln?
Ausschlussklauseln sind nicht im Gesetz enthalten. Gesetzlich werden lediglich allgemeine Verjährungsfristen geregelt. Ausschlussklauseln und -fristen sind entweder Inhalt im individuellen Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag.
Wichtig für Arbeitnehmer: Informieren Sie sich unbedingt, wenn ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis angewendet wird. Ist dort eine Ausschlussklausel enthalten, ist diese gültig – auch wenn Sie nichts davon wissen. Achten Sie deshalb darauf, ob in Ihrem Arbeitsvertrag Bezug auf eine tarifvertragliche Regelung genommen wird.
Arten von Ausschlussfristen
Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen zwei Arten von Ausstiegsklauseln im Arbeitsvertrag: einstufige sowie zweistufige Ausschlussfristen.
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Einstufige Ausschlussklausel
Bei einer einstufigen Ausschlussklausel muss der Anspruch innerhalb einer festgesetzten Frist gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
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Zweistufige Ausschlussklausel
In einer zweistufigen Ausschlussklausel wird zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs geklärt. Kommt der Arbeitgeber der ersten Aufforderung zur Zahlung nicht nach oder gibt innerhalb eines vereinbarten Zeitraums keine Erklärung ab, wird eine zweite Frist gesetzt, bis zu der eine Klage eingereicht werden muss.
Lassen Sie als Arbeitnehmer diese Fristen verstreichen, erlischt Ihr Anspruch vollständig.
Wann ist eine Ausschlussklausel unwirksam?
Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag sind immer wieder ein Streitpunkt vor dem Arbeitsgericht. Nicht alles, was Unternehmen in die Vereinbarung aufnehmen, ist zwangsläufig wirksam und rechtens (siehe: illegaler Arbeitsvertrag).
Aus verschiedenen Gründen können Ausschlussfristen unwirksam sein. Diese Aspekte müssen Sie beachten:
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Zu kurze Ausschlussfristen
Die vereinbarten Ausschlussfristen müssen mindestens 3 Monate lang sein. Kürzere Fristen sind unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass eine Ausschlussfrist von nur 2 Monaten eine unangemessene Benachteiligung für Mitarbeiter darstellt. Die Frist von 3 Monaten muss sowohl bei einer einstufigen als auch bei einer zweistufigen Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag gegeben sein.
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Keine schriftliche Geltendmachung
Eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag muss eindeutig regeln, dass die Geltendmachung der Ansprüche schriftlich möglich ist. Dabei reicht ein Brief oder sogar eine Mail an den Arbeitgeber – eine handschriftliche Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich.
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Falscher Beginn der Frist
Ausschlussfristen beginnen immer mit der Fälligkeit des Anspruchs, nicht an einem anderen Zeitpunkt (zum Beispiel ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses).
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Kein Ausschluss des Mindestlohns und vorsätzlicher Handlung
Wirksame Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag müssen einen Hinweis enthalten, dass Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz und aus Haftung bei vorsätzlicher Handlung nach Ablauf der Frist weiterhin geltend gemacht werden können. Diese können nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
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Versteckte und missverständliche Klauseln
Ausschlussklauseln müssen klar formuliert und verständlich sein, sonst sind sie unwirksam. Bedeutung und Folgen müssen eindeutig ersichtlich sein. Die Klauseln dürfen zudem nicht an einer ungewöhnlichen Stelle im Arbeitsvertrag unter einer falschen Überschrift (Sonstiges oder Schlussbestimmungen) stehen.
Das ergibt sich aus § 305c Absatz 1 BGB: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“
Wie müssen Arbeitnehmer Ansprüche geltend machen?
Sie haben Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis und wollen diese gemäß der Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag geltend machen? Wir zeigen Schritt für Schritt, wie Sie dabei vorgehen:
1. Fristen kennen und einhalten
Wichtigste Voraussetzung: Informieren Sie sich genau über die geltende Frist und halten Sie diese ein. Ist die Ausschlussfrist einmal vorbei, haben Sie schlechte Karten. Unkenntnis über die Frist hilft Ihnen nicht weiter, wenn der Anspruch verfallen ist.
2. Geltendmachung schriftlich einreichen
Ausschlussklauseln verlangen fast immer die Schriftform. Sie können Ihre Ansprüche somit postalisch einfordern, neuere Arbeitsverträge verlangen aber lediglich die einfache Schriftform. Hier reicht auch eine E-Mail. Ist die Schriftform festgesetzt, ist eine mündliche Aufforderung im Gespräch nicht ausreichend.
3. Ansprüche genau benennen
Sie müssen in Ihrem Schreiben präzise benennen, worauf sich Ihre Ansprüche beziehen. Nennen Sie die genaue Art des Anspruchs (z.B. Überstundenvergütung), den Zeitraum in dem dieser entstanden ist und die Höhe Ihres Anspruchs.
4. Frist abwarten
Bei einer zweistufigen Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag hat das Unternehmen eine Frist, um auf Ihre Forderung zu reagieren. Diesen Zeitraum müssen Sie zunächst abwarten und schauen, ob der Chef Ihre Ansprüche erfüllt und der Aufforderung zur Zahlung nachkommt.
5. Klage erheben
Ihr Chef lehnt Ihre Ansprüche ab oder reagiert überhaupt nicht auf Ihr Schreiben? Bei zweistufigen Ausschlussklauseln müssen Sie dann rechtzeitig vor dem Arbeitsgericht eine Klage erheben. Hier haben Sie wieder mindestens 3 Monate nach Ablauf der Frist Zeit.
Ausnahmen: Welche Ansprüche bleiben nach der Ausschlussfrist?
Nicht alle Ansprüche können mit einer Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag verfallen. Diese Ansprüche bleiben auch nach Ablauf einer möglichen Ausschlussfrist bestehen:
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Ansprüche aus Mindestlohn
Haben Sie noch Lohnansprüche, bleibt Ihnen in jedem Fall der Anspruch auf den Mindestlohn. Auch dann, wenn die restlichen Gehaltsansprüche durch eine Ausschlussklausel bereits verfallen. Regelt die Klausel nicht ausdrücklich die Ausnahme von Ansprüchen aus dem Mindestlohngesetz, ist sie unwirksam und das gesamte Gehalt muss auch später noch gezahlt werden.
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Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung
Bei einem Schaden oder einer Verletzung durch vorsätzliches Handeln kann eine Ausschlussklausel die möglichen Ansprüche auf Schadensersatz nicht ausschließen.
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Vom Arbeitgeber anerkannte und zugesagte Ansprüche
Erkennt der Arbeitgeber die Ansprüche an und sagt die Zahlung zu, gelten vertragliche Ausschlussfristen als gewahrt. Folgt die Zahlung dann nicht rechtzeitig, bleiben die Ansprüche bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten Klage eingereicht hat.
Checkliste zur Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag
Zum Abschluss haben wir noch eine kurze Checkliste zum Ausschlussklausel erstellt, mit der Sie noch einmal übersichtlich die wichtigsten Punkte prüfen können.
- Angemessene Dauer (mindestens 3 Monate)
- Klausel mit einer oder zwei Stufen
- Frist erst ab Fälligkeit
- Textform bei Geltendmachung
- Ausschlussklausel klar und verständlich
- Klausel ist nicht versteckt
- Klausel schließt Mindestlohn aus
- Klausel schließt Haftungsansprüche bei Vorsatz aus
- Keine unzulässigen Ausschlüsse (z.B. „alle Ansprüche“)
Fristen
Formalitäten
Ausgeschlossene Ansprüche
Prüfen Sie eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag immer genau und lassen Sie sich bei Unklarheiten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Bei Ausschlussfristen werden immer wieder Fehler gemacht, wodurch Ihr Anspruch auch länger bestehen kann.
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