Tendenzbetrieb: Alles auf einen Blick
- Definition: Als Tendenzbetrieb gelten Unternehmen, die politische, religiöse, wissenschaftliche oder journalistische Ziele verfolgen. Anders als bei anderen Betrieben steht der rein wirtschaftliche Erfolg nicht im Vordergrund.
- Beispiele: Typische Tendenzbetriebe sind Parteien, politische Stiftungen, Zeitungen und Zeitschriftsverlage, Kirchen, Rundfunkanstalten oder Theater und Museen.
- Mitbestimmung: In einem Tendenzbetrieb gilt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nur eingeschränkt. Durch den Tendenzschutz hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht. Bei sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) bleibt die Mitbestimmung aber erhalten.
- Tendenzträger: Beschäftigte im Betrieb, die direkt an der geistig-ideologischen Ausrichtung mitwirken, werden als Tendenzträger bezeichnet. Beispiele sind der Chefredakteur bei einer Zeitung oder eine Erzieherin in einem katholischen Kindergarten.
- Loyalität: Arbeitnehmer müssen gesteigerte Loyalität gegenüber dem Tendenzzweck des Betriebs zeigen. Ein kompletter Widerspruch zur ideellen Ausrichtung des Unternehmens ist nicht erlaubt und kann Auswirkungen auf den Kündigungsschutz haben.
- Abgrenzung: Eine gemeinnützige Einrichtung ist nicht automatisch ein Tendenzbetrieb. Der geistig-ideologische Tendenzzweck muss eindeutig sein und das Tagesgeschäft bestimmen. Ein Verein kann nicht gewinnorientiert sein – das ist aber auch ohne Tendenz möglich.
In Deutschland gibt es etwa 1,5 Millionen Beschäftigungsverhältnisse, die unter den Tendenzschutz fallen. Über die Zahl der Betriebe gibt es keine genaue Statistik, laut Schätzungen sind es zwischen 15.000 und 30.000. Der Großteil der Tendenzbetriebe entfällt dabei auf kirchliche Träger – zum Beispiel durch Kindergärten oder Krankenhäuser.
Was ist ein Tendenzbetrieb genau?
Ein Tendenzbetrieb ist ein Unternehmen oder eine Organisation, die nicht primär wirtschaftliche Ziele verfolgt, sondern einer geistig-ideellen Zielsetzung dient. Das Unternehmen dient unmittelbar oder überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken. Auch Betriebe mit dem Zweck zur Berichterstattung oder Meinungsäußerung im Sinne der Presse- und Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) zählen zu den Tendenzbetrieben.
Damit unterscheiden sich Tendenzbetriebe deutlich von anderen Unternehmen, die in erster Linie wirtschaftliche Interessen verfolgen und vor allem Gewinne erzielen wollen. Die Betriebe dürfen trotzdem Gewinne erwirtschaften, die Gewinnerzielung darf aber nicht der Hauptzweck sein. Solange klar erkennbar ist, dass die Orientierung den Vorgaben eines Tendenzbetriebes entspricht, sind Umsatz- oder Gewinnzahlen für die Beurteilung unerheblich.
Gesetzliche Vorgaben zu Tendenzbetrieben
Gesetzliche Regelungen zu Tendenzbetrieben liefert § 118 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach werden die Vorschriften des BetrVG auf diese Betriebe nicht angewendet, wenn die Eigenart des Betriebs dem entgegensteht. Aufgrund der besonderen Ausrichtung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eingeschränkt, um die Tendenz (also die inhaltliche Linie) des Arbeitgebers nicht zu gefährden. Dieser Tendenzschutz stellt sicher, dass Organisationen ihr ideologisches Leitbild verfolgen können.
Beispiele: Welche Betriebe fallen unter den Tendenzschutz?
Häufiges Beispiel für einen Tendenzbetrieb sind die Geschäftsstellen von politischen Parteien und Parteizentralen. Ziel und Zweck dieser Betriebe ist die politische Arbeit, der Gewinn von Wählerstimmen oder die Ausübung von politischem Einfluss in Form von Information und Werbung. Es gibt kein wirtschaftliches Gewinndenken – ein klassischer Tendenzbetrieb. Gleiches gilt für Betriebe von Gewerkschaften oder Verbänden, die keine Gewinnabsicht verfolgen, sondern die jeweiligen Interessen stärken und fördern wollen.
Neben politischen und arbeitspolitischen Zweigstellen gibt es weitere Beispiele für Tendenzbetriebe: Presseunternehmen sowie Rundfunk- und Fernsehanstalten fallen unter die Regelungen, weil ihre Berichterstattung der freien Meinungsäußerung dient und gleichzeitig der Pressefreiheit aus Artikel 5 GG unterliegt. Selbst Zeitungen, die auf Gewinnerzielung abzielen, gehören zu den Tendenzbetrieben.
Weitere Beispiele für Tendenzbetriebe
- Gemeinnützige Vereine
- Privatschulen
- Forschungsinstitute
- Christliche Frauen- oder Männervereine
- Wissenschaftliche Bibliotheken
- Karitative Einrichtungen (Caritas, Rotes Kreuz, Malteser)
- Theater
- Orchester
- Nachrichtenagenturen
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben oder für sich selbstständigen Betriebsteilen, muss nicht für alle gleichzeitig die Tendenzregelung gelten. Einzelne Teile können darunterfallen, während andere nicht als Tendenzbetrieb eingestuft werden.
Mitspracherecht des Betriebsrats in Tendenzbetrieben
Für einen Tendenzbetrieb gelten die Regelungen und Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz explizit nicht. Die Mitspracherechte des Betriebsrats sind deshalb eingeschränkt. Ein Beispiel: Ein Redakteur bei einer politischen Zeitung stellt sich öffentlich gegen die politische Orientierung. In dem Fall ist eine Kündigung möglich, ohne dass der Betriebsrat zustimmen muss. Auch die Auswahlkriterien von neuen Mitarbeitern kann der Betriebsrat nicht beeinflussen, solange es sich dabei um tendenzbezogene Kriterien handelt. So darf eine Zeitung etwa im Personalfragebogen nach der politischen Einstellung fragen.
In allen anderen Bereichen hat der Betriebsrat jedoch weiterhin ein Anhörungs-, Mitsprache- und Widerspruchsrecht. Soll etwa eine Kündigung ausgesprochen werden, die nichts mit der Tendenz zu tun hat, muss der Betriebsrat nicht nur informiert werden, sondern hat möglicherweise auch das Recht, der personellen Maßnahme zu widersprechen oder eine andere Lösung zu verlangen.
Keine Vorgaben zu wirtschaftlichen Interessen
Normalerweise müssen Betriebe ab einer Größe von regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmern einen Wirtschaftsausschuss bilden, der das Unternehmen sowie den Betriebsrat bei Fragen zur Wirtschaftlichkeit des Unternehmens berät. Da wirtschaftliche Interessen in Tendenzbetrieben aber nicht das Hauptziel sind, entfallen auch diese Vorschriften – und Mitarbeiter müssen nicht über die wirtschaftliche Lage oder Entwicklung informiert werden.
Warum gelten Ausnahmen für Tendenzbetriebe?
Durch die Einschränkungen des Betriebsverfassungsgesetzes wird gewährleistet, dass Tendenzbetriebe ihren Hauptzweck verfolgen können. Da es sich oftmals um wichtige Grundrechte handelt (z.B. Pressefreiheit oder die Freiheit von Kunst und Wissenschaft), ermöglichen die Ausnahmeregelungen, dass diese nicht durch Vorschriften beeinträchtigt werden.
Was sind Vor- und Nachteile eines Tendenzbetriebes?
Tendenzbetriebe sind letzlich eine Besonderheit im Arbeitsrecht. Die Regelungen dazu haben einige Vor-, aber auch Nachteile:
Vorteile
Für viele Beschäftigte überwiegt der ideelle Faktor. Sie arbeiten nicht nur für möglichst hohe Gewinne oder zufriedene Shareholder, sondern für Werte, die Sie selbst vertreten. Effekte:
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Hohe Identifikation
Mitarbeiter in Tendenzbetrieben brennen oft für ihre Sache. Das sorgt für ein motivierendes Arbeitsumfeld und einen starken Zusammenhalt.
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Gezielte Personalauswahl
Arbeitgeber stellen gezielt Menschen ein, die diese Werte teilen. So wird gemeinsam ein geistig-ideologisches Wertebild vertreten.
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Inhaltlicher Schutz
Der Tendenzschutz ermöglicht eine inhaltliche Unabhängigkeit (z.B. bei journalistischen Texten) vor rein wirtschaftlichen Interessen.
Nachteile
Die Einordnung als Tendenzbetrieb bringt rechtliche Besonderheiten mit sich, die gerade im Konfliktfall zum Nachteil für Arbeitnehmer werden:
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Erhöhte Loyalitätspflicht
Von Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Tendenz des Betriebs auch privat verkörpern. Wer für eine christliche Einrichtung arbeitet, muss (je nach Konfession) mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er oder sie außerhalb des Jobs gegen kirchliche Grundsätze verstößt.
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Eingeschränkte Mitbestimmung
Durch eine eingeschränkte Mitbestimmung des Betriebsrats bei Tendenzentscheidungen entfällt eine Vertretung der Arbeitnehmerseite in diesen Belangen.
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Weniger Transparenz
Ohne Wirtschaftsausschuss müssen Mitarbeiter oder Betriebsrat weniger informiert werden. In Tendenzbetrieben gibt es somit weniger Transparenz über deren Entwicklung.
Was sind Tendenzträger im Betrieb?
In einem Tendenzbetrieb werden die Mitarbeiter nach zwei Gruppen unterschieden: Tendenzträger, die die inhaltliche Richtung aktiv mitgestalten, und nicht-tendenzgebundene Mitarbeiter, die für andere Bereiche verantwortlich sind. Laut Definition üben Tendenzträger unmittelbaren Einfluss auf die geistig-ideelle Ausrichtung des Unternehmens aus. Die Einschränkungen des Betriebsverfassungsgesetzes greifen ausschließlich bei diesen Mitarbeitern – für die Kollegen, die keine Tendenzträger sind, behält der Betriebsrat in der Regel seine vollen Mitbestimmungsrechte (z.B. bei Einstellung oder Kündigung).
Aber wer zählt genau dazu? Die Abgrenzung erfolgt über die konkrete Aufgabenbeschreibung. Entscheidend ist die Frage: Trägt diese Person dazu bei, die politische, religiöse oder künstlerische Botschaft des Hauses zu formen?
- Presse/Medien: Redakteure, Ressortleiter, Chef vom Dienst, Kommentatoren.
- Kirche: Pfarrer, Religionslehrer, Gemeindereferenten, aber auch Erzieher in konfessionellen Kitas (da sie Werte vermitteln).
- Politik: Politische Berater, Redenschreiber, Wahlkampfstrategen.
- Kultur: Regisseure, Schauspieler, Dramaturgen in einem Theater.
- Verwaltung: Buchhalter, Personalsachbearbeiter, IT-Administratoren.
- Technik & Handwerk: Hausmeister, Drucker an der Maschine, Tontechniker.
- Service: Reinigungskräfte, Kantinenmitarbeiter, Pförtner.
1. Die Tendenzträger (Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht)
2. Die Nicht-Tendenzträger (Volles Mitbestimmungsrecht)
Diese Einordnung hat Auswirkungen und rechtliche Konsequenzen: Will ein Zeitungsverlag einen Redakteur (Tendenzträger) entlassen, weil dieser die politische Linie nicht vertritt, kann der Betriebsrat dies kaum verhindern. Bei einem Buchhalter (kein Tendenzträger) im selben Verlag hat der Betriebsrat hingegen das volle Widerspruchsrecht nach dem BetrVG.
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