Was ist unlauterer Wettbewerb?
Unlauterer Wettbewerb ist verbotenes Verhalten von Unternehmen oder Organisationen, das gegen die guten Sitten verstößt und sich mit unzulässigen Mitteln einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft.
Im Wettbewerbsrecht sind unlautere Maßnahmen verboten. So werden Verbraucher geschützt, weil mögliche Täuschungen oder Manipulationen des Konsumentenverhaltens erschwert und verhindert werden.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Rechtliche Grundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG). Aus juristischer Sicht ist das Teil des Lauterkeitsrechts. Ziel des Gesetzes: Verbraucher, Mitbewerber und die Allgemeinheit vor manipulativen Wettbewerbsverzerrungen schützen.
Wichtige Aspekte des Gesetzes sind:
- Unterlassungsansprüche
- Auskunftsansprüche
- Beseitigungsanspruch
- Schadensersatzanspruch
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb existiert bereits seit dem Jahr 1896. Es wurde oft erneuert, an wechselnde Bedingungen am Markt und im Wettbewerbsrecht angepasst. Nach Vorgaben der Europäischen Union wurde es überarbeitet, die letzten größeren Änderungen fanden 2015 statt.
Unlauterer Wettbewerb: Beispiele unerlaubter Handlungen
Gemäß § 3 des UWG sind geschäftliche Handlungen unlauter, wenn sie „nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen“. Aber was heißt das konkret?
Beispiele für unlauteren Wettbewerb
-
Falsche Angaben
In der Werbung und Kommunikation mit Kunden dürfen keine falschen oder irreführenden Angaben zu Produkten sowie Dienstleistungen gemacht werden. Potenzielle Kunden müssen sich ein aussagekräftiges Bild des Angebots machen können, das der Wahrheit entspricht.
-
Fremde Leistungen
Es ist unlauterer Wettbewerb, wenn fremde Leistungen als eigene genutzt oder beworben werden. Niemand darf sich fremde Leistungen aneignen oder diese zu eigenen Zwecken nutzen.
-
Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung mit anderen Marktteilnehmer ist verboten, wenn die Konkurrenz oder deren Produkte erkennbar sind. Dazu ist es nicht mal nötig, den Unternehmensnamen zu nennen: Ist eine Identifikation leicht möglich, ist es unlauter.
-
Keine Preise
Für Gewerbetreibende besteht eine Preisauszeichnungspflicht, wenn Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden verkauft werden. Das ermöglicht Transparenz, eindeutige Produktinformationen und sichert einen fairen Wettbewerb. Fehlende Angaben und Informationen zu Preisen zählt zu den unlauteren Methoden.
-
Aggressive Verkaufsmethoden
Kunden dürfen niemals gedrängt, belästigt oder durch andere aggressive Verkaufsmethoden zu einer geschäftlichen Entscheidung gedrängt werden. Ebenso unzulässig ist es, Situationen oder Umstände auszunutzen, die das Urteilsvermögen von Markteilnehmern beeinträchtigen.
-
Absichtliche Rufschädigung
Unternehmen oder Selbstständige dürfen die Konkurrenz nicht schlechtreden oder deren Ruf schädigen (siehe: Verleumdung). Aussagen oder Handlungen, die andere Marktteilnehmer in Verruf bringen und ihrem Ansehen schaden, fallen unter das UWG.
-
Erfundene Titel
Viele Berufsbezeichnungen in Deutschland sind rechtlich geschützt und dürfen nur nach abgeschlossener Ausbildung für den Beruf geführt werden. Unlauterer Wettbewerb ist es, wenn unrechtmäßige (also nicht erworbene) Titel oder Berufsbezeichnungen genutzt werden.
-
Irreführende Lockvogelangebote
Lockvogelangebote sind einzelne Produkte oder Leistungen, die besonders günstig sind und entsprechend beworben werden. Sie sollen Kunden anlocken und zu weiteren Käufen verleiten. Verboten sind solche Lockvogelangebote, wenn Anbieter nur unzureichende Mengen für die Nachfrage bereitstellen. Als angemessen gilt es, wenn für mindestens 2 Tage ausreichend Produkte für das Angebot vorrätig sind.
-
Erfundene Ermäßigungen
In Prospekten wird oft mit aktuellen Ermäßigungen und reduzierten Preisen geworben. Das ist nur erlaubt, wenn die Ermäßigung auf Grundlage des niedrigsten Preise der letzten 30 Tage ermittelt wird.
Strafe bei unlauterem Wettbewerb
Unlauterer Wettbewerb ist ein ernstes Vergehen und führt zu verschiedenen Strafen. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vor. Je nach Vergehen und konkreter Situation kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handeln.
Bußgelder betragen bis zu 50.000 Euro. Bei Unternehmen mit hohem Umsatz (mehr als 1,25 Millionen Euro im letzten Geschäftsjahr) sind Geldbußen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes möglich. Beispiel: Bei einem Jahresumsatz von 3 Millionen Euro ist ein Bußgeld von 120.000 Euro denkbar.
Schadensersatz und Gewinnabschöpfung als Strafe
Für getäuschte Verbraucher kann bei unlauterem Wettbewerb ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Wurde aufgrund der verbotenen Methoden eine Kaufentscheidung getroffen, müssen damit verbundene Mehrkosten erstattet werden. Auch Mitbewerber, die geschädigt wurden, können Schadensersatz verlangen.
Durch eine Gewinnabschöpfung wird zudem verhindert, dass Unternehmen sich durch unlautere Maßnahmen bereichern. Dabei handelt es sich explizit nicht um Schadensersatz. Betrifft ein Verstoß viele Kunden mit kleinen Summen, gehen oft nur wenige dagegen vor. Mit der Gewinnabschöpfung geht das unrechtmäßig eingenommene Geld dem Bundeshaushalt zu.
Unlauteren Wettbewerb anzeigen
Verstöße im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs sind Anzeigedelikte. Heißt: Sie werden nur verfolgt, wenn ein Antrag bei der Strafverfolgungsbehörde (z.B. Polizei) gestellt wird. Sie können die Handlungen anzeigen, um aktiv dagegen vorzugehen.
Weitere Möglichkeit ist eine Meldung bei der allgemeinen Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale oder einer Verbraucherzentrale.
Was andere dazu gelesen haben