Definition: Was sind steuerfreie Extras?
Steuerfreie Extras sind Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum normalen Gehalt gewährt werden. Dabei müssen keine Steuern oder Sozialabgaben an das Finanzamt abgeführt werden. Genau das macht steuerfreie Zuwendungen so beliebt und attraktiv: Sie landen komplett beim Mitarbeiter – brutto und netto kommt dieselbe Summe an.
Das ist ein großer Unterschied zu einer Gehaltserhöhung. Diese muss voll versteuert werden. Bei einem Gehaltsplus von 150 Euro kommen je nach Steuerklasse teils nur etwas mehr als die Hälfte beim Arbeitnehmer an. Der Rest geht an den Staat.
Die besten Beispiele für steuerfreie Extras
Für steuerfreie Extras gibt es eine große Auswahl. Durch eine clevere Kombination verschiedener Arbeitgeberleistungen können Sie deren Nutzen sogar maximieren. In unserer Übersicht stellen wir Beispiele der besten und attraktivsten Arbeitgeberleistungen und Zuwendungen vor:
Arbeitgeberdarlehen
Maximaler steuerfreier Betrag: 2.600 Euro pro Jahr
Ein Arbeitgeberdarlehen bleibt für Mitarbeiter bis zu einer Höhe von 2.600 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei ist. Bei einem höheren Darlehen muss die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem gezahlten Effektivzins versteuert werden – wird ein marktüblicher Zins gewährt, ist das Arbeitgeberdarlehen in unbegrenzter Höhe steuerfrei.
Arbeitskleidung
Maximaler steuerfreier Betrag: Unbegrenzt
Brauchen Sie für Ihren Beruf typische Arbeitskleidung, ist dies als steuerfreies Extra vom Arbeitgeber möglich. Der Chef stellt Ihnen die gesamte Kleidung für Ihren Arbeitsalltag zur Verfügung – dafür fallen für Sie weder Steuern noch Sozialabgaben an. Aber: Es muss typische Berufskleidung sein, die nicht für die Freizeit bestimmt ist.
Betriebsveranstaltungen
Maximaler steuerfreier Betrag: 110 Euro pro Veranstaltung
Unternehmen dürfen Mitarbeiter als steuerfreies Extra zu Betriebsveranstaltungen einladen und die Kosten übernehmen. Pro Mitarbeiter gilt dabei ein Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung – dies ist laut § 19 Einkommenssteuergesetz auf zwei Veranstaltungen pro Jahr begrenzt. Möglich sind zum Beispiel:
- Teamevent
- Weihnachtsfeier
- Teamausflüge
- Andere Betriebsfeiern
Der Zuschuss deckt die Kosten des Events wie Eintritte oder Mieten, aber auch Essen, Trinken oder möglicherweise Übernachtungen für Mitarbeiter.
Dienstfahrrad
Maximaler steuerfreier Betrag: Unbegrenzt
Es muss nicht immer ein Dienstwagen sein! Arbeitgeber können Mitarbeitern steuerfrei ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen. Für Arbeitnehmer fallen dabei keinerlei Kosten an.
Besonders hilfreich: Das Dienstfahrrad darf von Mitarbeitern uneingeschränkt auch privat genutzt werden – und sollte ein Reifen platt sein oder das Rad zur Reparatur müssen, kann ebenfalls der Arbeitgeber steuerfrei die Kosten übernehmen.
E-Ladesäule
Maximaler steuerfreier Betrag: Unbegrenzt
Auch bei der Anschaffung einer E-Ladesäule kann der Arbeitgeber Mitarbeiter unterstützen. Installieren Sie beispielsweise zuhause eine Ladestation, kann das Unternehmen einen Teil der Kosten steuerfrei übernehmen.
Fällig wird pauschal nur eine Steuer von 25 Prozent des Betrages. Selbst wenn die E-Ladesäule komplett geschenkt wird, bleibt die Pauschalsteuer bei 25 Prozent.
Erholungsbeihilfe
Maximaler steuerfreier Betrag: 156 Euro pro Jahr
Als Zuschuss für die Kosten des Urlaubs ist die Erholungsbeihilfe eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Jedes Jahr sind bis zu 156 Euro steuerfrei als Erholungsgeld erlaubt. Hinzu kommen 104 Euro für den Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin und 52 Euro pro Kind. Heißt: Verheiratete Arbeitnehmer mit zwei Kindern erhalten 364 Euro jährlich und zahlen weder Steuern noch Sozialabgaben.
Essen
Maximaler steuerfreier Betrag: 7,50 Euro pro Tag
Ein beliebtes steuerfreies Extra sind Zuschüsse zum Essen und zur Verpflegung am Arbeitsplatz. Dies ist zum Beispiel in einer Kantine möglich, aber auch in Restaurants außerhalb des Betriebs. Pro Tag können Unternehmen 7,50 Euro für Mahlzeiten erstatten.
Darin enthalten sind der Sachbezugswert von 4,40 Euro (muss vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden) und ein steuerfreier Zuschuss von bis zu 3,10 Euro – dieser Zuschuss ist nur möglich, wenn die Eigenbeteiligung des Mitarbeiters mindestens 4,40 Euro beträgt.
Firmenwagen
Maximaler steuerfreier Betrag: 1 Prozent Regel bei Privatnutzung
Wird der Firmenwagen ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt, bleibt dieser für Mitarbeiter steuerfrei. Ist die Privatnutzung erlaubt, muss diese als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Möglich sind ein Fahrtenbuch oder die 1-Prozent-Regelung für Dienstwagen. Bei reinen E-Autos müssen monatlich nur 0,25 Prozent des Brutto-Listenpreises versteuert werden.
Geschenke zu persönlichen Anlässen
Maximaler steuerfreier Betrag: 60 Euro pro Anlass
Gibt es einen persönlichen Anlass, sind zusätzlich zu den Sachzuwendungen Geschenke von bis zu 60 Euro möglich. Das gilt zum Beispiel für
- Geburtstag
- Hochzeit
- Geburt des Kindes
- 10-jähriges Firmenjubiläum
Steuerfrei bleiben Waren oder Gutscheine; wird Geld geschenkt, muss es versteuert werden. Bei mehreren Anlässen in einem Monat (Geburtstag und Jubiläum im selben Monat) können auch mehrere Geschenke zu je 60 Euro gemacht werden.
Gesundheitsförderung
Maximaler steuerfreier Betrag: 600 Euro pro Jahr
Jedes Jahr steht für die Gesundheitsförderung ein Freibetrag von 600 Euro zur Verfügung. Die steuerfreien Zuschüsse gelten für zertifizierte Gesundheitskurse, die Ihre allgemeine Gesundheit fördern oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung zählen. Typische Beispiele für Kurse der Gesundheitsförderung sind:
- Massagen
- Rückentraining
- Kurse zur Entspannung
- Kurse zur Stressbewältigung
- Sport- und Fitnesskurse
- Ernährungskurse
- Kurse zur Rauchentwöhnung
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten bis zum Freibetrag, bleibt das Extra für Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei.
Internetnutzung
Maximaler steuerfreier Betrag: 50 Euro pro Monat
Für die Kosten Ihrer Internetnutzung kann der Arbeitgeber monatlich 50 Euro steuerfrei bezuschussen. Das ist unabhängig davon, ob Sie beispielsweise den privaten Anschluss für eine Arbeit im Homeoffice nutzen. Auch für die rein private Nutzung ist das steuerfreie Extra möglich.
Jobticket
Maximaler steuerfreier Betrag: Unbegrenzt
Ein steuerfreier Zuschuss oder eine komplette Übernahme der Kosten für das Jobticket ist möglich, wenn die Leistung zusätzlich zum Gehalt gewährt wird und nicht als Gehaltsumwandlung passiert. Arbeitgeber können einzelne Fahren zahlen oder Monats- beziehungsweise Jahreskarten zur Verfügung stellen.
Das steuerfreie Extra gilt bei Zuschüssen und gesamter Kostenübernahme (siehe: § 3 Nr. 15 Einkommenssteuergesetz). Aber: Die Leistung wird auf Ihre Entfernungspauschale angerechnet und reduziert so die abzugsfähigen Kosten in der Steuererklärung.
Kinderbetreuung
Maximaler steuerfreier Betrag: Unbegrenzt
Für berufstätige Eltern ein attraktives steuerfreies Extra: Die Kosten für Kinderbetreuung können vom Chef steuerfrei in unbegrenzter Höhe übernommen werden. Dies gilt, wenn die Kinder noch nicht schulpflichtig sind und während der Arbeitszeit in Kita, Kindergarten oder bei einer Tagesmutter betreut werden.
Für Notfälle, in denen kurzfristige Betreuung für ein Kind unter 14 Jahren benötigt wird, können weitere 600 Euro monatlich vom Unternehmen steuerfrei gezahlt werden.
Mitarbeiterwohnung
Maximaler steuerfreier Betrag: Abhängig von Miete
Bezahlbarer Wohnraum ist in vielen Städten knapp. Zahlt ein Arbeitgeber die Wohnung für Mitarbeiter oder zieht eine vergünstigte Miete direkt vom Gehalt ab, ist dies unter Umständen als steuerfreies Extra möglich.
Es gilt: Zahlt der Mitarbeiter mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete, ist der Zuschuss vom Arbeitgeber steuerfrei. Das gilt bis zu einem Preis von 25 Euro pro Quadratmeter – ein Luxusappartement wird also nicht bezuschusst.
Notstandsbeihilfe
Maximaler steuerfreier Betrag: 600 Euro pro Jahr
In Krisen, schwierigen Zeiten oder nach belastenden Erlebnissen kann ein Arbeitgeber für Mitarbeiter sogenannte Notstandsbeihilfe leisten. Pro Jahr ist ein Betrag von bis zu 600 Euro als steuerfreies Extra möglich. Dies ist beispielsweise nach dem Tod eines nahen Familienangehörigen oder einer Umweltkatastrophe (z.B. Hochwasser) erlaubt.
Personalrabatt
Maximaler steuerfreier Betrag: 1.080 Euro pro Jahr
Gewährt der Arbeitgeber einen Personalrabatt, gibt es einen jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro und einen Wertabschlag von 4 Prozent (nur 96 Prozent des Preises werden angerechnet).
Beispiel: Sie bekommen 50 Mitarbeiterrabatt und kaufen Waren im Wert von 2.000 Euro – zahlen aber nur 1.000 Euro. Diese sind vom Freibetrag gedeckt und bleiben steuerfrei.
Sachzuwendungen
Maximaler steuerfreier Betrag: 50 Euro pro Monat
Bis zu einer Freigrenze von 50 Euro sind jeden Monat Sachzuwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei. Dazu zählen zum Beispiel:
- Tankgutscheine
- Eintrittskarten
- Warengutscheine
- Restaurantgutscheine
- Aufladbare Geschenkkarten für bestimmte Geschäfte
Ungenutzte Beiträge können nicht in den nächsten Monat übertragen werden. Bekommen Sie etwa im April einen Tankgutschein von 25 Euro, liegt die Obergrenze für den Mai weiterhin bei nur 50 Euro – nicht bei 75 Euro.
Technische Geräte
Maximaler steuerfreier Betrag: Unbegrenzt
Technische Geräte können Mitarbeitern steuer- und abgabenfrei überlassen werden. Typische Beispiele als steuerfreie Extras sind:
- Laptop
- Smartphone
- Tablet
Auch eine Privatnutzung ist erlaubt und ohne Abgaben möglich. Einzige Voraussetzung: Die Technik bleibt offiziell im Besitz des Arbeitgebers und wird dem Personal nur zur Nutzung überlassen. Bei einer Kündigung müssen die Geräte entsprechend zurückgegeben werden.
Umzug
Maximaler steuerfreier Betrag: Tatsächliche Umzugskosten
Sie ziehen aus beruflichen Gründen um? Dann können Sie als steuerfreies Extra einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten. Dieser muss zusätzlich zum Gehalt gewährt werden und darf nicht in Form einer Entgeltumwandlung erfolgen. Mit Nachweisen ist eine steuerfreie Kostenübernahme der gesamten beruflich veranlassten Umzugskosten möglich.
Urlaubstage
Maximaler steuerfreier Betrag: /
Urlaubstage zählen nicht direkt zu steuerfreien Extras, sind aber eine gute Alternative: Dem Chef entstehen dafür keine zusätzlichen Kosten, gleichzeitig haben Sie bei gleicher Bezahlung mehr freie Zeit und weniger Arbeit. Sie profitieren nicht finanziell, haben aber einen guten Verhandlungspunkt, wenn der Chef höhere Kosten ablehnt.
Vermögensbeteiligung
Maximaler steuerfreier Betrag: 2.000 Euro
Bietet ein Unternehmen den Mitarbeitern kostenlose oder vergünstigte Aktienkäufe an, sind diese Vermögensbeteiligungen bis zu einem Wert von 2.000 Euro steuerfrei. So können Angestellte langfristig an der Wertsteigerung des Betriebes mitverdienen.
Weiterbildung
Maximaler steuerfreier Betrag: Unbegrenzt
Zahlen Arbeitgeber die Kosten für eine berufliche Weiterbildung, bleibt dies als steuerfreies Extra für Sie komplett steuerfrei. Voraussetzung: Die Weiterbildung hat direkten Zusammenhang zur Tätigkeit und verbessert die Kompetenzen.
Übernimmt der Chef die Kosten nicht, können Sie diese in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen.
Werkzeuggeld
Maximaler steuerfreier Betrag: Höhe der Aufwendungen
Bringen Sie eigenes Werkzeug mit auf die Arbeit und nutzen diese auch betrieblich, ist eine steuerfreie Erstattung der Aufwendungen vom Arbeitgeber möglich. Im konkreten Beispiel: Nutzen Sie als Handwerker Ihr eigenes Werkzeug (Hammer, Säge, Zangen…), kann das Unternehmen Ihnen die Kosten zurückzahlen. Dies ist steuerfrei möglich, soweit die Entschädigungen die Aufwendungen nicht offensichtlich überschreiten – der Chef darf Ihnen für einen einfachen Hammer also keine 500 Euro steuerfrei erstatten.
Tabelle: Übersicht der beliebtesten steuerfreien Extras
Leistung |
Steuerfreie Grenze |
Sachbezug | 50 € / Monat |
Geschenke bei Anlässen | 60 € / Anlass |
Firmenwagen | 1 Prozent / Fahrtenbuch |
Dienstrad | Unbegrenzt |
Technik | Unbegrenzt |
Gesundheitsförderung | 600 € / Jahr |
Personalrabatt | 1.080 € / Jahr |
Kinderbetreuung | Unbegrenzt |
Internetnutzung | 50 € / Monat |
Notstandsbeihilfe | 600 € / Jahr |
Vermögensbeteiligung | 2.000 € |
Arbeitgeberdarlehen | 2.600 € / Jahr |
Wann sind Gutscheine und Gutscheinkarten steuerfrei?
Häufige und beliebte steuerfreie Extras sind Gutscheine oder Gutscheinkarten. Diese zählen zu den Sachzuwendungen und bleiben somit bis zu einer Freigrenze von 50 Euro für Mitarbeiter steuerfrei. Dabei ist aber nicht jeder Gutschein erlaubt.
Gutscheine für den Online-Händler Amazon dürfen nicht steuerfrei vom Arbeitgeber überlassen werden. Diese erfüllen nicht die Voraussetzungen für Gutscheine als steuerfreie Extras – die sogenannten ZAG-Kriterien (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz).
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Begrenzte Warengruppe
Der steuerfreie Gutscheine ist auf eine bestimmte Warengruppe begrenzt. Das gilt zum Beispiel für einen Tankgutschein.
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Begrenztes Netzwerk
Der Gutschein ist nur bei einem klar abgegrenzten Händlernetz oder festgelegten Geschäften eingelöst werden. Beispiele sind konkrete Läden oder Einzelhandelsketten.
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Begrenzter Zweck
Gutscheine sind an einen bestimmten sozialen oder steuerlichen Zweck gebunden. Ein Beispiel sind Essensgutscheine.
Zusätzlich gilt: Der Gutschein oder die Karte darf nicht gegen Bargeld eingelöst oder ausbezahlt werden. Auch Restbeträge dürfen von Geschäften nicht bar ausgezahlt werden, wenn nur eine kleine Summe verbleibt. Nur der Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist erlaubt.
Steuerfreie Extras als Alternative zur Gehaltserhöhung?
Bis zu einer bestimmten Höhe sind steuerfreie Extras und Corporate Benefits besser als eine Gehaltserhöhung. Einfacher Vergleich: Eine steuerfreie Zuwendung von 500 Euro bringt Ihnen genau das – 500 Euro mehr. Bei einer Gehaltserhöhung im selben Umfang kommt deutlich weniger bei Ihnen an, wenn Steuern und Abgaben für Sozialversicherungen abgeführt wurden. Allerdings gilt auch: Steuerfreie Extras sind entweder Sachleistungen oder an einen festen Zweck gebunden.
Sie bekommen nicht einfach steuerfrei Geld überwiesen, über das Sie frei verfügen können. Der Arbeitgeber kann bestimmte Kosten übernehmen oder Sachzuwendungen gewähren. Mitarbeiter profitieren dann trotzdem finanziell, weil Sie Geld einsparen. Steuerfreie Extras sind dennoch kein direkter Ersatz zur Gehaltserhöhung, sondern eine Ergänzung. Aber ein Gehaltsbonus kann durch Zusatzleistungen noch besser werden. Deshalb sollten Sie steuerfreie Extras bei der Gehaltsverhandlung immer mitverhandeln!
Steuerfreie Extras verhandeln: Richtig überzeugen
Trauen Sie sich, in Gehaltsverhandlungen auch steuerfreie Extras anzusprechen. Aber wie überzeugen Sie Ihren Chef? Hier sind drei Tipps, mit denen Sie steuerfreie Extras verhandeln:
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Entkräften Sie Totschlagargumente
„Mehr Geld ist momentan nicht drin…“ Lassen Sie sich von Killerphrasen und Totschlagargumenten nicht entmutigen oder abschrecken. Erklären Sie selbstbewusst mit Beispielen und konkreten Zahlen, wie Ihre Leistungen mehr Gehalt rechtfertigen – und gehen Sie dabei auch auf steuerfreie Extras ein.
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Betonen Sie den Kompromiss
Steuerfreie Zuwendungen sind in schwierigen Gehaltsgesprächen ein guter Kompromiss. Wenn die Vorstellungen über die Bezahlung weit auseinander liegen, können zusätzliche Arbeitgeberleistungen der gemeinsame Nenner sein.
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Machen Sie konkrete Vorschläge
Schlagen Sie nicht nur allgemein „steuerfreie Extras“ vor, sondern machen Sie möglichst konkrete Vorschläge. Zum Beispiel: „Als Vater von zwei Kindern profitiere ich besonders von einem steuerfreien Zuschuss zu den Betreuungskosten“ oder „Ich stelle mir ein Jobticket und monatliche Sachzuwendungen in Höhe von 50 Euro als Tankgutschein vor, um die Kosten für die Fahrten auszugleichen.“
Vorteile und gute Gründe für steuerfreie Zuwendungen
Ein Vorteil steuerfreier Extras ist schon geklärt: Sie profitieren davon oft mehr, als bei einer reinen Bruttoerhöhung des Gehalts. Das ist aber längst nicht alles. Nicht nur Sie, sondern auch der Arbeitgeber selbst hat Vorteile bei steuerfreien Extras:
Vorteile für Arbeitnehmer UND Arbeitgeber!
Die Extras sind eine Investition in das eigene Personal und damit im Interesse des Unternehmens. Auch wenn der direkte finanzielle Nutzen beim Mitarbeiter liegt, profitieren auch Arbeitgeber von den positiven Effekten:
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Größere Zufriedenheit
Jeder Mitarbeiter freut sich darüber, wenn die eigenen Leistungen bemerkt und belohnt werden. So lassen sich Zufriedenheit und Motivation im Team durch steuerfreie Extras steigern.
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Größere Loyalität
Unternehmen müssen sich einiges einfallen lassen, um Mitarbeiter zu binden und als Arbeitgeber attraktiv zu bleiben. Die Ansprüche und Erwartungen sind hoch. Steuerfreie Zuwendungen können ein großer Pluspunkt für das Employer Branding sein. Zudem steigert die gezeigte Wertschätzung die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber.
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Bessere Leistungen
Es gibt einen klaren Zusammenhang zwischen zufriedenen, motivierten Teams und der erbrachten Leistung. Je wohler sich die Mitarbeiter fühlen, desto erfolgreicher arbeiten sie. Durch steuerfreie Extras und steigende Zufriedenheit dürfen sich Arbeitgeber über bessere Leistungen freuen.
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Geringere Kosten
Steuerfreie Extras sind vergleichsweise günstige Möglichkeiten, um Arbeitnehmern etwas Gutes zu tun. Durch die zusätzlichen Abgaben für Lohnsteuer und Sozialversicherungen sind Gehaltserhöhungen deutlich teurer.
Für steuerfreie Extras spricht außerdem, dass diese ebenso einfach umzusetzen sind wie mehr Gehalt. Selbst kleine Mittelständler haben dadurch kaum mehr bürokratischen Aufwand als bei der Lohnerhöhung…
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