Was ist Feiertagsarbeit?
Feiertagsarbeit umfasst jegliche Arbeitszeit und berufliche Tätigkeit, die an einem offiziellen Feiertag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr geleistet wird. In Deutschland ist Feiertagsarbeit laut Arbeitszeitgesetz verboten. § 9 des ArbZG besagt:
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
Unternehmen dürfen Feiertagsarbeit nicht einfach vorschreiben und verlangen. In vielen Bereichen ist Arbeit aber auch an Feiertagen notwendig, weshalb es zahlreiche Ausnahmen zur gesetzlichen Regelung gibt.
Ausnahmen zur Feiertagsarbeit
Die Ausnahmen stehen in § 10 ArbZG. Möglich ist Feiertagsarbeit und Beschäftigung am Sonntag demnach in folgenden Bereichen:
- Feuerwehr, Not- und Rettungsdienste
- Bundeswehr, Justizvollzug, Polizei und Zoll
- Personal in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
- Gastronomie, Hotellerie, Freizeitveranstaltungen wie Konzert und Theater
- Aktionen von Kirchen, Vereinen und Parteien
- Entsorgungsbetriebe
- Fremdenverkehr und Erholungseinrichtungen
- Presse und Nachrichtenagenturen
- Sicherheitsdienste
- Verkehrsbetriebe
- Wetterdienste
Ausnahmen gelten ebenfalls für Betriebe in Schichtarbeit. Für Berufskraftfahrer darf die Sonntagsruhe um 2 Stunden vorverlegt werden. Eine Ausnahme für Bäckereien und Konditoreien: Bis zu 3 Stunden dürfen Mitarbeiter für die Herstellung und das Austragen der an diesem Tag zum Verkauf kommenden Waren beschäftigt werden.
Sonderregelung im Mutterschutz
Ein Sonderfall ist der Mutterschutz. Werdende und stillende Mütter unterliegen dem Mutterschutzgesetz und einem Verbot für Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 Absatz 8 MuSchG).
Feiertagsarbeit Zuschlag
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag für Feiertagsarbeit. Trotzdem bezahlen die meisten Arbeitgeber die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen besser (geregelt in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung).
Heißt: Sie erhalten für Ihre Arbeit ein höheres Gehalt. Diese Zuschläge können sogar steuerfrei sein, wenn sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten:
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Feiertagszuschlag
Erhalten Sie für Feiertagsarbeit einen Zuschlag, ist dieser an gesetzlichen Feiertagen steuerfrei, wenn er 125 Prozent des Grundgehalts nicht übersteigt. An Heiligabend (ab 14 Uhr), den Weihnachtsfeiertagen sowie am 1. Mai sind es sogar 150 Prozent.
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Sonntagszuschlag
Der Sonntagszuschlag ist steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundgehalts nicht übersteigt.
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Nachtzuschlag
Leisten Sie Nachtarbeit und bekommen einen Zuschlag, ist dieser bis zu 25 Prozent des Grundgehalts steuerfrei. Bei Arbeitszeit von 0 bis 4 Uhr sind es 40 Prozent.
Zuschläge für Mehrarbeit, Schichtarbeit oder Überstunden sind hingegen steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Zudem fallen möglicherweise Sozialabgaben auf den Feiertagszuschlag an. Aber: Das gilt nur, wenn Ihr Grundlohn pro Stunde 25 Euro übersteigt.
Beispiel zum Feiertagszuschlag
Ihr üblicher Stundenlohn beträgt 25 Euro. Im Rahmen der Feiertagsarbeit bekommen Sie einen Zuschlag von 100 Prozent, also 25 Euro mehr. Diese 25 Euro sind steuerfrei. Arbeiten Sie hingegen an einem Sonntag, sind 50 Prozent des Zuschlags steuerfrei, im Beispiel also 12,50 Euro.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Zuschlägen und Zulagen. Während Zuschläge innerhalb der Grenzen steuerfrei sind, sind Zulagen für Feiertagsarbeit immer steuer- und beitragspflichtig. Dazu gehören:
- Erschwerniszulage (beispielsweise bei Schmutz, Hitze oder Gefahren am Arbeitsplatz)
- Funktionszulage (beispielsweise für Führungskräfte, Vorarbeiter oder Ausbilder)
- Leistungszulage (bei besonderer Arbeitsleistung des Mitarbeiters)
- Schichtzulage / Wechselschichtzulage (zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensrhythmus)
- Sozialzulage (wie Alters-, Familien-, Kinder-, Orts- und Haushaltszulagen)
Ausgleich für Feiertagsarbeit
Mitarbeiter müssen für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag einen Ausgleich erhalten. Dies schreibt das Gesetz (§ 11 ArbZG) vor. Die wichtigsten Ansprüche und Ausgleiche für Arbeitnehmer sind:
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15 freie Sonntage
Gesetzlich werden Arbeitnehmern mindestens 15 freie Sonntage zugesprochen. Ausnahmen gibt es etwa im Rundfunk, in Theatern, in der Gastronomie, aber auch für Beschäftigte in Krankenhäusern. Trotz Feiertagsarbeit dürfen Angestellte nicht jeden Sonntag arbeiten und müssen entsprechend oft am Wochenende frei haben.
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Ersatzruhetag
Ein wichtiger Ausgleich ist der Ersatzruhetag. Wer an einem Sonntag arbeiten muss, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb der nächsten 2 Wochen. Bei einer Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, muss ein Ausgleichstag innerhalb von 8 Wochen gewährt werden.
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Einhaltung der Höchstarbeitszeit
Müssen Sie Feiertagsarbeit leisten, darf durch die Beschäftigung trotzdem nicht die im Arbeitszeitgesetz definierte Höchstarbeitszeit überschritten werden. Heißt: Wenn Sie von montags bis freitags bereits für insgesamt 42 Stunden gearbeitet haben, dürfen Sie am Sonntag nur noch sechs Stunden arbeiten – sonst überschreiten Sie die Grenze von 48 Stunde pro Woche. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es dafür einen wichtigen betrieblichen Anlass gibt.
Strafen: Verstöße gegen Feiertagsarbeit
Für die Genehmigung von Feiertagsarbeit sind je nach Bundesland die Gewerbeaufsichtsämter und die Arbeitsschutzämter zuständig. Sie sind auch für die Kontrolle der Sonn- und Feiertagsruhe verantwortlich. Arbeitgeber müssen frühzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit stellen. Dazu braucht es eine detaillierte Begründung.
Zulässig ist Feiertagsarbeit nur, wenn Arbeiten nicht an Werktagen erfolgen können oder für einen Betrieb unzulässige Nachteile entstehen würden. Für die Einhaltung der Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber zuständig. Verstöße sind für Unternehmen teuer: Je nach Vergehen droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Wird die Gesundheit eines Mitarbeiters vorsätzlich gefährdet oder das Fehlverhalten beharrlich wiederholt, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Feiertagsarbeit Genehmigung: Kann sie angeordnet werden?
Regelungen zur Feiertagsarbeit finden sich im Arbeits- oder einem gültigen Tarifvertrag. Doch selbst ohne eine solche Vereinbarung hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen seines Direktionsrechts anzuordnen. Das ist jedoch nur erlaubt, wenn die Anweisung, an Sonn- oder Feiertagen zu arbeiten, rechtlich zulässig ist.
Nur wenn es im Arbeitszeitgesetz geregelt wurde oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde erteilt wurde, kann durch das Weisungsrecht ein Arbeitstag außerhalb der üblichen Werktage angeordnet werden.
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