Feiertagsarbeit: Gesetz, Zuschlag & Ausgleich

Arbeiten, wenn andere freihaben: Ohne Feiertagsarbeit würde vieles in Deutschland nicht funktionieren. Doch was sagt das Arbeitszeitgesetz (ArbzG) und Arbeitsrecht dazu? Wann ist Feiertagsarbeit erlaubt und welche Rechte haben Arbeitnehmer – etwa auf Feiertagszuschlag oder einen Ausgleich? In diesem Ratgeber erklären wir, worauf Sie bei der Arbeit an gesetzlichen Feiertagen achten müssen und welche Rechte Sie haben…

Feiertagsarbeit Arbeitsrecht Feiertagszuschlag Ersatzruhetag Steuerfrei

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Beschäftigungsverbot: Grundsätzlich ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen in Deutschland von 0 bis 24 Uhr verboten (§ 9 ArbZG). An besonderen „stillen Feiertagen“ (z.B. Karfreitag) gelten noch strengere Regeln.
  • Ausnahmen: Notdienste, Krankenhäuser, Pflege, Gastronomie, Polizei, Feuerwehr und Verkehrsbetriebe dürfen an Feiertagen arbeiten. Arbeitgeber brauchen hierfür eine behördliche Erlaubnis oder gesetzliche Grundlage.
  • Arbeitszeit: Die Arbeit an Feiertagen darf in der Regel 8 Stunden nicht überschreiten, kann jedoch auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn ein Ausgleich erfolgt.
  • Ersatzruhetag: Wer an einem Feiertag arbeitet, muss einen freien Tag als Ausgleich bekommen. Dieser muss innerhalb von 8 Wochen gewährt werden.
  • Zuschläge: Feiertagsarbeit wird oft mit Zuschlägen bezahlt, der Zuschlag ist aber gesetzlich nicht immer verpflichtend.
  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat bei Feiertagsarbeit stets ein Mitspracherecht.
  • Silvester, Heiligabend: Diese Tage sind keine gesetzlichen Feiertage, sofern der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes regelt.

Laut Statistischem Bundesamt arbeitet rund jeder fünfte Beschäftigte in Deutschland (ca. 20 %) auch sonntags. Etwa 9 % arbeiten an den Kernfeiertagen wie Weihnachten und Neujahr. Branchen-Spitzenreiter sind Verkehr & Logistik, Gesundheitswesen und die Gastronomie.

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Sonn- und Feiertagsarbeit Gesetz: Darf ich arbeiten?

Sonn- und Feiertage sind durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) grundsätzlich als arbeitsfreie Tage geschützt und dienen der Erholung. Eine typische „werktägliche Geschäftigkeit“ muss gemäß § 9 ArbZG daher an Sonn- und Feiertagen ruhen. Laut Gesetz gilt der sogenannte Werktags-Vorbehalt: Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nur dann arbeiten, wenn die Tätigkeit nicht ebenso gut an einem normalen Werktag erledigt werden kann.

Für Jugendliche (§ 17 JArbSchG) sowie für werdende und stillende Mütter gilt in der Regel ein generelles Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Auf Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen nach § 28 MuSchG Schwangere zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahmen zur Feiertagsarbeit

Allerdings definiert das Arbeitszeitgesetz bestimmte Ausnahmefälle (§ 10 ArbZG) vom grundsätzlichen Verbot. In begründeten Einzelfällen ist dadurch eine Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Dazu gehören:

  • Feuerwehr, Not- und Rettungsdienste
  • Bundeswehr, Justizvollzug, Polizei und Zoll
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Gastronomie, Hotellerie, Freizeitveranstaltungen (Konzert, Theater)
  • Kirchen, Vereine und Parteien
  • Entsorgungsbetriebe
  • Fremdenverkehr und Erholungseinrichtungen
  • Presse und Nachrichtenagenturen
  • Sicherheitsdienste
  • Verkehrsbetriebe
  • Wetterdienste

Ausnahmen gelten überdies für Betriebe mit Schichtarbeit. Bäckereien und Konditoreien dürfen Mitarbeiter wiederum für bis zu 3 Stunden für die Herstellung und das Austragen oder den Verkauf beschäftigen. Für Berufskraftfahrer darf die Sonntagsruhe um 2 Stunden vorverlegt werden.

Darf mich der Chef zur Feiertagsarbeit verpflichten?

Eine Verpflichtung ist nur möglich, wenn der Job zu den gesetzlich erlaubten Ausnahmen gehört. Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen enthält. Liegt eine solche Grundlage vor, darf der Arbeitgeber Sie gemäß § 106 GewO zur Feiertagsarbeit einteilen.

Feiertagsarbeit Zuschlag: Wie hoch ist die Vergütung?

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht. Trotzdem bezahlen die meisten Arbeitgeber die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen mit einem höheren Gehalt. Diese Zuschläge können sogar steuerfrei sein, wenn sie 125 Prozent des Grundgehalts nicht übersteigen. An Heiligabend (ab 14 Uhr), an den Weihnachtsfeiertagen sowie am 1. Mai sind sogar 150 Prozent steuerfrei.

Der Sonntagszuschlag ist wiederum steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundgehalts nicht übersteigt. Leisten Sie Nachtarbeit und bekommen Sie einen Zuschlag, ist dieser bis zu 25 Prozent des Grundgehalts steuerfrei. Bei Arbeitszeit von 0 bis 4 Uhr sind es 40 Prozent. Zuschläge für Schichtarbeit oder Überstunden sind hingegen steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Übersicht

Zuschlag

Höhe (steuerfrei)

Besonderheiten

Feiertagszuschlag bis 125 % des Grundgehalts Kein gesetzlicher Anspruch, aber oft freiwillig gezahlt
Sonntagszuschlag bis 50 % des Grundgehalts Steuerfrei bis zur genannten Grenze
Nachtzuschlag bis 25 % des Grundgehalts Für Nachtarbeit allgemein
Nachtarbeit (0-4 Uhr) bis 40 % des Grundgehalts Erhöhter steuerfreier Zuschlag in dieser Zeit
Schichtarbeit, Überstunden nicht steuerfrei Zuschläge sind steuer- und sozialabgabenpflichtig

Zuschläge oder Zulagen – was ist der Unterschied?

Beachten Sie den Unterschied zwischen Zuschlägen und Zulagen: Während Zuschläge innerhalb der genannten Grenzen steuerfrei sind, sind Zulagen für Feiertagsarbeit immer steuer- und beitragspflichtig! Als Zulagen gelten:

  • Erschwerniszulage (z.B. Schmutz, Hitze oder Gefahren am Arbeitsplatz)
  • Funktionszulage (z.B. für Führungskräfte, Vorarbeiter oder Ausbilder)
  • Leistungszulage (z.B. für besondere Arbeitsleistungen)
  • Schichtzulage (als Ausgleich zum nachteiligen Lebensrhythmus)
  • Sozialzulage (z.B. Alters-, Familien-, Kinder-, Orts- und Haushaltszulagen)
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Feiertagsarbeit: Ausgleich und Ersatzruhetag

Arbeitnehmer haben für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag Anspruch auf einen Ausgleich (§ 11 ArbZG). Ihre wichtigsten Rechte im Überblick:

  • 15 freie Sonntage

    Laut Gesetz stehen Arbeitnehmern mindestens 15 freie Sonntage im Jahr zu. Ausnahmen gibt es im Rundfunk, in Theatern, in der Gastronomie oder für Beschäftigte in Krankenhäusern. Trotz Feiertagsbeschäftigung dürfen Angestellte aber nicht jeden Sonntag arbeiten. Sie müssen weiterhin einige Wochenenden im Jahr freihaben.

  • Ersatzruhetag

    Bei Feiertagsbeschäftigung steht Ihnen ein sogenannter Ersatzruhetag innerhalb der nächsten 2 Wochen zu. Bei einer Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, muss ein Ausgleichstag innerhalb von 8 Wochen gewährt werden.

  • Einhaltung der Höchstarbeitszeit

    Müssen Sie Feiertagsarbeit leisten, darf die Beschäftigung trotzdem nicht die im Arbeitszeitgesetz definierte Höchstarbeitszeit überschreiten (§ 3 ArbZG). Wenn Sie also von Montag bis Freitag schon insgesamt 42 Stunden gearbeitet haben, dürfen Sie am Sonntag nur noch 6 Stunden arbeiten – sonst überschreiten Sie die Grenze von 48 Stunden pro Woche. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es dafür einen wichtigen betrieblichen Anlass gibt.

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst: Wie passiert, wenn nichts passiert?

Bei Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst kommt es entscheidend auf die Einordnung an: Bei der Rufbereitschaft gilt die Zeit, in der Sie lediglich erreichbar sein müssen und frei über Ihren Aufenthaltsort entscheiden können, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Erst wenn Sie tatsächlich gerufen werden, zählt die Einsatzzeit als Arbeitszeit. Anders beim Bereitschaftsdienst: Hier müssen Sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, weshalb die gesamte Zeit – auch wenn nichts passiert – als Arbeitszeit gewertet wird. Entsprechend haben diese Zeiten Auswirkungen auf Ihre Vergütung, Ruhezeiten und mögliche Zuschläge.

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Wie muss man Feiertagsarbeit beantragen?

Für die Genehmigung von Feiertagsarbeit sind je nach Bundesland die Gewerbeaufsichtsämter und die Arbeitsschutzämter zuständig. Sie sind auch für die Kontrolle der Sonn- und Feiertagsruhe verantwortlich. Arbeitgeber müssen frühzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung stellen. Dazu braucht es eine detaillierte Begründung. Bei Bewilligung erhalten Unternehmen einen Feststellungsbescheid gemäß § 13 ArbZG.

Zusätzlich müssen interne Voraussetzungen erfüllt sein: Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser beteiligt werden. Außerdem sollte die Feiertagsarbeit im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Sie selbst müssen nichts beantragen, sondern werden – sofern zulässig – vom Arbeitgeber laut Direktionsrecht eingeteilt und haben im Gegenzug Anspruch auf einen Ersatzruhetag.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Feiertagsarbeit?

Verstöße gegen das Gesetz sind für Unternehmen teuer: Je nach Vergehen droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Wird dadurch die Gesundheit der Arbeitnehmer vorsätzlich gefährdet oder das Fehlverhalten beharrlich wiederholt, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

FAQ – Häufige Fragen zur Feiertagsarbeit

Darf ich Feiertagsarbeit ablehnen?

Grundsätzlich dürfen Sie Feiertagsarbeit ablehnen, wenn es dafür keine gesetzliche Ausnahme oder vertragliche Regelung gibt. Gehört Ihre Tätigkeit jedoch zu den erlaubten Branchen oder ist Feiertagsarbeit im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, kann Ihr Arbeitgeber Sie dafür einteilen. In diesem Fall müssen Sie arbeiten, haben aber Anspruch auf einen Ersatzruhetag.

Was gilt für Minijobber?

Für Minijobber gelten bei der Feiertagsarbeit dieselben Regeln wie für Vollzeitbeschäftigte. Auch im Minijob dürfen Sie nur dann eingesetzt werden, wenn es eine gesetzliche Ausnahme gibt oder die Arbeit im Vertrag geregelt ist. Arbeiten Sie an einem Feiertag, haben auch Sie Anspruch auf einen Ausgleichstag.

Zählt Heiligabend schon als Feiertag?

Heiligabend ist rechtlich kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein normaler Werktag. Bedeutet: Ihr Arbeitgeber darf Sie grundsätzlich ganz normal zur Arbeit einteilen. Allerdings gelten in vielen Unternehmen an Weihnachten verkürzte Arbeitszeiten oder besondere Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Welche Arbeiten darf man an einem Feiertag machen?

An Feiertagen dürfen grundsätzlich nur Arbeiten erledigt werden, die gesetzlich erlaubt sind. Dazu gehören zum Beispiel Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in der Gastronomie, bei Notdiensten oder in der Versorgung der Bevölkerung. Wichtig ist immer, dass die Arbeit nicht ohne Weiteres auf einen normalen Werktag verschoben werden kann.


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