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Arbeitnehmerhaftung: Wann müssen Mitarbeiter zahlen?

Eine kurze Unaufmerksamkeit kann im Job ausreichen, um große Schäden zu verursachen. Bei den teils enormen Summen stellt sich die Frage: Gibt es eine Arbeitnehmerhaftung? Geht beispielsweise eine Anlage im Wert von 100.000 Euro kaputt, kann es den privaten finanziellen Ruin bedeuten. Die gute Nachricht: Es gilt zunächst die begrenzte Arbeitnehmerhaftung, um Angestellte zu schützen. Doch ist das kein Freifahrtschein. Die Arbeitnehmerhaftung kann trotzdem teuer werden. Wann Mitarbeiter zahlen müssen und wie hoch die Arbeitnehmerhaftung ausfallen kann…



Arbeitnehmerhaftung: Wann müssen Mitarbeiter zahlen?

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Definition: Was ist Arbeitnehmerhaftung?

Arbeitnehmerhaftung ist die finanzielle Haftung eines Mitarbeiters für Schäden, die er während seiner beruflichen Tätigkeit dem Arbeitgeber, einem Kollegen oder auch einem unbeteiligten Dritten gegenüber verursacht hat. Sie basiert zunächst auf der in Deutschland gesetzlich geregelten Privathaftung. Danach ist jeder für sein eigenes Handeln verantwortlich und kann auch für die Folgen haftbar gemacht werden.

Verursachen Sie im Job einen finanziellen Schaden, ist es grundsätzlich möglich, dass Ihr Arbeitgeber Sie im Rahmen der Mitarbeiterhaftung zu einer Zahlung auffordert. Das geht jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, da das Arbeitsrecht Mitarbeiter vor unfairen und zu hohen Zahlungsansprüchen schützt.

Beschränkte Arbeitnehmerhaftung in Deutschland

Gemäß der Privathaftung könnte Ihr Arbeitgeber für jeden finanziellen Schaden, den Sie durch die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen, die Arbeitnehmerhaftung geltend machen. Also – theoretisch – auch für Schäden in Millionenhöhe. Nach der beschränkten Arbeitnehmerhaftung haften Sie aber nur dann, wenn diese Schäden vorsätzlich oder fahrlässig entstanden sind. Ein unbeabsichtigter Fehler, der trotz größter Sorgfalt und Vorsicht passiert, hat keine Konsequenzen und führt nicht zur Haftung am Arbeitsplatz.

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Arbeitnehmerhaftung: Wann haftet der Arbeitnehmer?

Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung ist ein zusätzlicher Schutz, sollte aber auf keinen Fall als Freifahrtschein oder Garantie für Haftungsfreiheit verstanden werden. Zwar muss der Arbeitgeber für einige Schäden selbst aufkommen, die ein Mitarbeiter verursacht – unter gewissen Umständen ist eine Arbeitnehmerhaftung aber trotzdem möglich. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Arbeitsvertragliche Pflichten
    Zur Mitarbeiterhaftung kann es nur kommen, wenn der Schaden entsteht, während Angestellte ihren Pflichten laut Arbeitsvertrag nachkommen. Da sich aus der Vereinbarung neben den Hauptaufgaben auch zahlreiche Nebenpflichten (und damit breit gefächerte Aufgabenbereiche) ableiten lassen, ist dies in den meisten Fällen gegeben.
  2. Schuldhaftes Verhalten
    Durch die beschränkte Arbeitnehmerhaftung kann es nur zu Haftungsansprüchen gegen den Mitarbeiter kommen, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Wenn ein Angestellter alle Vorsichtsmaßnahmen beachtet, sorgfältig arbeitet und kein schuldhafter Fehler vorliegt, muss er auch nicht für einen entstandenen Schaden aufkommen. Es wäre unverhältnismäßig, wenn Arbeitgeber hohe Summen einfordern könnten.

    In der Fachsprache wird hier vom innerbetrieblichen Schadensausgleich gesprochen. Abhängig vom Verhalten des Mitarbeiters wird eine mögliche Haftung nach drei Fahrlässigkeitsstufen bewertet.

Innerbetrieblicher Schadensausgleich nach Fahrlässigkeit

Ob und in welchem Ausmaß einer Arbeitnehmerhaftung infrage kommt, wird beim innerbetrieblichen Schadensausgleich anhand der Fahrlässigkeit des Mitarbeiters beurteilt. Dabei gibt es drei Stufen – und den Sonderfall bei einer vorsätzlichen Tat:

  1. Leichte Fahrlässigkeit

    Bei leichter Fahrlässigkeit gibt es keine Arbeitnehmerhaftung und der Arbeitgeber muss selbst für Schäden aufkommen. In diese Kategorie fallen tatsächliche Missgeschicke oder Fehler, für die niemand etwas kann und die trotz größter Sorgfalt des Mitarbeiters passiert sind.

  2. Mittlere Fahrlässigkeit

    Sie waren nicht ganz so sorgfältig und vorsichtig, wie Sie es hätten sein sollen? Dann kann die Pflichtverletzung in den Bereich der mittleren Fahrlässigkeit fallen. In einem solchen Fall kommt es zur Haftungsteilung. Heißt: Es wird ermittelt, für welchen Anteil des Schadens der Mitarbeiter selbst aufkommen muss und welche Summe das Unternehmen trägt.

    Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Wichtiger Faktor ist die sogenannte Gefahrengeneigtheit. Hatte die Aufgabe ein großes Risiko, dass es zu einem Schaden kommt, ist die Schuld des Mitarbeiters in der Regel geringer. Weitere ausschlaggebende Faktoren sind die Betriebszugehörigkeit, das Gehalt und auch die tatsächlich entstandene Schadenssumme.

  3. Grobe Fahrlässigkeit

    Bei grober Fahrlässigkeit greift auch die beschränkte Arbeitnehmerhaftung nicht mehr. Wenn klar absehbar ist, dass Ihr Handeln zu einem Schaden führen wird oder wenn Sie wissentlich wichtige Vorsichtsmaßnahmen und Sicherheitsregeln ignorieren, kann das Unternehmen Sie zur Haftung verdonnern. Schon aus diesem Grund sollten Sie immer darauf achten, bei Ihrer Arbeit größtmögliche Sorgfalt zu zeigen, um sich selbst zu schützen.

  4. Vorsätzlich herbeigeführter Schaden

    Der Chef geht Ihnen gewaltig auf die Nerven und Sie lassen den Frust an der Tastatur aus, die kaputt geht? Sie wollen es dem gehässigen Kollegen heimzahlen und werfen seinen Laptop vom Tisch? Bei Vorsatz gilt eindeutig die Arbeitnehmerhaftung. Natürlich muss der Arbeitgeber es sich nicht gefallen lassen, dass Sie absichtlich einen Schaden herbeiführen. Das gilt auch, wenn Sie vorsätzlich einen Fehler machen, der das Unternehmen Geld kostet.

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Was droht zusätzlich zur Zahlung?

Neben der finanziellen Haftung kann der Arbeitgeber möglicherweise auch Schadensersatzansprüche haben. Hinzu können arbeitsrechtliche Konsequenzen kommen. Je nach Situation kann Ihr Verhalten eine Abmahnung rechtfertigen – im schlimmsten Fall kann es sogar der Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Beweispflicht liegt beim Arbeitgeber

Ein weiterer Vorteil für Mitarbeiter: Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Möchte dieser Sie für einen Schaden haftbar machen, müssen also nicht Sie nachweisen, dass Sie größte Sorgfalt gezeigt haben – Ihr Chef muss Ihnen nachweisen, dass mittlere oder grobe Fahrlässigkeit (oder gar Vorsatz) vorliegt. In der Praxis kann genau das zum Teil sehr schwierig sein.

Ob es sich um ein echtes und unglückliches Missgeschick handelt oder ob Sie als Mitarbeiter nicht sorgfältig und konzentriert genug waren, lässt sich im Nachhinein nur schwer nachvollziehen und noch schwerer beweisen. Das kann bei einem möglichen Gerichtsverfahren zu Ihrem Vorteil sein.


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Arbeitnehmerhaftung Obergrenze: Wie teuer kann es werden?

Den Computer am Arbeitsplatz geschrottet? Ein teures Gerät, doch nur ein Bruchteil der Summe, die teure Produktionsanlagen kosten können. Hier stehen Summen von mehreren Hunderttausend oder gar Millionen Euro im Raum. Bei der Arbeitnehmerhaftung muss deshalb auch geklärt werden: Gibt es eine Obergrenze und bis zu welchem Betrag müssen Mitarbeiter tatsächlich aufkommen?

Eine grundsätzliche Obergrenze der Arbeitnehmerhaftung gibt es nicht. So kann es theoretisch zu einer vollen Arbeitnehmerhaftung für Schäden kommen. Allerdings berücksichtigen Arbeitsgerichte die Verhältnismäßigkeit der Summen. Ein Mitarbeiter mit einem Jahresgehalt von 40.000 Euro kann schlichtweg nicht die volle Haftung für einen Millionenschaden übernehmen.

Als Richtwerte gelten je nach Fahrlässigkeit Haftungsbeträge von einem bis zu drei Bruttomonatsgehältern. Je nach Gesamtsumme kann aber bei grober Fahrlässigkeit auch der volle Betrag gefordert werden.


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[Bildnachweis: Kakigori Studio by Shutterstock.com]

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