Das Wichtigste auf einen Blick
- Definition: Diebstahl am Arbeitsplatz ist die unerlaubte Mitnahme von Firmeneigentum. Das verletzt bereits die arbeitsvertraglichen Pflichten von Arbeitnehmern.
- Kein Mindestwert: Es gibt im Job keine Bagatellgrenze. Auch der Diebstahl eines Brötchens oder eines Kugelschreibers sowie das Aufladen privater Geräte ohne Erlaubnis ist verboten.
- Folgen: Kleine Diebstähle (sog. Bagatelldelikte) rechtfertigen mindestens eine Abmahnung, größere oder wiederholte Diebstähle führen zu einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB).
- Strafrecht: Diebstahl kann überdies strafrechtliche Folgen nach § 242 StGB haben und zur Freiheitsstrafe führen.
- Beweispflicht: Der Arbeitgeber muss den Diebstahl nicht immer zweifelsfrei beweisen. Bei dringendem Verdacht (z.B. durch Zeugen, Video) ist auch eine Verdachtskündigung möglich.
- Rückforderung: Entwendete Gegenstände kann der Arbeitgeber zurückverlangen, ebenso Ersatz für einen entstandenen Schaden – etwa bei gestohlenen Betriebsgeheimnissen.
- Verhalten im Verdachtsfall: Betroffene Arbeitnehmer sollten bei einem Vorwurf nicht ohne Anwalt aussagen, da eine Kündigung oft mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verbunden ist.
Jeder vierte Arbeitnehmer in Deutschland hat schon einmal auf der Arbeit etwas mitgehen lassen, so eine repräsentative Statistik der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK).
Was zählt als Diebstahl auf der Arbeit?
Zu den regelmäßig gestohlenen Gegenständen gehören Kugelschreiber, Stifte, Kopierpapier, Büro- und Heftklammern. Was nach Einschätzung der Mitarbeiter „keine große Sache“ ist, bleibt gesetzlich aber Diebstahl nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB) und damit ein Strafbestand. Dazu gehören nicht nur bewegliche Dinge wie Büroklammern oder Klopapier. Auch das private Handy aufzuladen oder persönliche Unterlagen auszudrucken, fällt unter Diebstahl am Arbeitsplatz.
Tabelle: Was wird im Job am meisten „mitgenommen“?
Diebesgut |
Anteil |
| Büromaterial (Kugelschreiber, Post-its) | 60 % |
| Toilettenpapier & Reinigungsmittel | 18 % |
| Lebensmittel (aus dem Gemeinschaftskühlschrank) | 10 % |
| Technik-Zubehör (Ladekabel, USB-Sticks, Batterien) | 7 % |
| Bargeld, private Gegenstände | 5 % |
Witzige Randnotiz: In manchen Büros werden Löffel statistisch öfter gestohlen als Messer oder Gabeln. Warum das so ist, bleibt eines der großen ungelösten Rätsel der modernen Arbeitswelt.
Was droht bei Diebstahl am Arbeitsplatz?
Wer am Arbeitsplatz klaut, sollte sich über mögliche Konsequenzen im Klaren sein. Die Folgen reichen von Abmahnung über fristlose Kündigung bis hin zu einer Strafanzeige:
-
Fristlose Kündigung
In den meisten Fällen führt Diebstahl am Arbeitsplatz zu einer sofortigen verhaltensbedingten Kündigung, weil dadurch das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark belastet wird, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Eine vorherige Abmahnung bekommen höchstens langjährige Mitarbeiter mit bis dahin tadelloser Personalakte.
-
Strafanzeige
Je nach Schwere des Diebstahls und Kulanz des Arbeitgebers kommt zur Kündigung noch die Strafanzeige hinzu. Wird der Diebstahl bei der Polizei zur Anzeige gebracht, drohen dem Arbeitnehmer überdies Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren Haft. Zusätzlich müssen Arbeitnehmer Schadensersatz leisten, wenn der Diebstahl im Unternehmen nachweisbar einen finanziellen Schaden verursacht hat.
-
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer eine verhaltensbedingte, fristlose Kündigung kassiert, muss mit einer bis zu 3-monatigen ALG-Sperre bei der Arbeitsagentur rechnen, da Betroffene die Kündigung und Arbeitslosigkeit durch ihr Fehlverhalten selbst verursacht haben.
Was steht im Arbeitszeugnis, wenn man geklaut hat?
Wenn ein Arbeitnehmer wegen Diebstahls entlassen wurde, steht das meist nicht direkt im Arbeitszeugnis, weil das Zeugnis laut Arbeitsrecht wahr und wohlwollend formuliert sein muss. Etwaige Hinweise finden sich aber oft in indirekten Arbeitszeugnis Formulierungen wie einer fehlenden Schlussformel. Schweres Fehlverhalten darf aber explizit erwähnt werden. In der Praxis vermeiden Arbeitgeber das aber häufig, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Muss der Arbeitgeber den Diebstahl beweisen?
Arbeitgeber müssen den Diebstahl in den meisten Fällen beweisen. Im Arbeitsrecht gilt, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung eines Mitarbeiters nachweisen muss, wenn er arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder eine Kündigung darauf stützen will. Als Beweismittel können Zeugenaussagen, Dokumente oder Videoaufnahmen dienen.
Ist eine Kündigung wegen Diebstahls ohne Beweise möglich?
Arbeitgeber können betroffenen Mitarbeitern auch schon aufgrund eines dringenden Verdachts kündigen. Voraussetzungen für eine sogenannte Verdachtskündigung sind, wenn ein konkreter und schwerwiegender Verdacht besteht. Wird ein Mitarbeiter zum Beispiel per Diebesfalle überführt oder tauchen vermisste Gegenstände in seinem Spind oder in seiner Tasche auf, kann das ausreichen. Allerdings muss der Arbeitgeber den Beschuldigten zuvor anhören und alles tun, um den Sachverhalt aufzuklären. Sonst ist die Kündigung unwirksam. In Fällen, in denen die Beweise nur schwer zu erbringen sind, bieten Arbeitgeber daher oft einen Aufhebungsvertrag an.
Wie lassen sich Diebe überführen?
Um einen Dieb am Arbeitsplatz zu überführen, haben Unternehmen verschiedene Methoden:
-
Videoüberwachung
Der Überwachung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz sind enge Grenzen gesetzt, weil sie Persönlichkeitsrechte verstößt. Es ist aber erlaubt, vorübergehend Videokameras im Betrieb aufzustellen, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Tatverdacht hat. Falls vorhanden, muss jedoch der Betriebsrat einbezogen werden.
-
Taschenkontrollen
Effektiv und erlaubt sind Taschenkontrollen – z.B. durch den Pförtner beim Verlassen des Gebäudes. Das eignet sich wegen des hohen Aufwandes oft nur in größeren Unternehmen. In dem Fall kann der Betriebsrat übrigens nicht mitreden.
-
Diebesfalle
Eine weitere Option ist die sogenannte Diebesfalle: Dabei trägt der Arbeitgeber z.B. chemische Substanzen auf einen Geldschein auf. Nimmt jemand den Schein an sich, bleibt etwas von der Substanz auf der Haut kleben – ein klarer Nachweis, dass er oder sie der Täter war.
Wann verjährt Diebstahl am Arbeitsplatz?
Diebstahl am Arbeitsplatz unterliegt einer Verjährungsfrist. Diese beträgt bei einem einfachen Diebstahl 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Diebstahl begangen wurde. Es ist also wichtig, dass Arbeitgeber rechtzeitig handeln, wenn sie einen Verdacht auf Diebstahl hegen, um mögliche Ansprüche und Maßnahmen durchzusetzen.
Was tun, wenn ich des Diebstahls beschuldigt werde?
Wenn Sie des Diebstahls beschuldigt werden, sollten Sie zunächst ruhig bleiben und keine vorschnellen Aussagen machen. Hören Sie sich den Vorwurf genau an und verlangen Sie eine klare Erklärung, worauf der Verdacht beruht. Wichtig ist, dass Sie Ihre Sicht der Dinge sachlich darstellen. Sie haben das Recht, sich zu verteidigen und angehört zu werden. Falls ein Gespräch mit dem Arbeitgeber stattfindet, kann es sinnvoll sein, den Betriebsrat oder eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Unterschreiben Sie nichts, keine Stellungnahme und kein Schuldeingeständnis. Wenn der Vorwurf schwerwiegend ist und arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen und sich beraten lassen, um Ihre Rechte zu schützen und die Situation zu klären.
Was tun, wenn ein Arbeitskollege stiehlt?
Wenn Sie vermuten, dass ein Arbeitskollege stiehlt, sollten Sie zunächst keine vorschnellen Vorwürfe machen. Beobachten Sie die Situation möglichst objektiv und achten Sie darauf, ob es konkrete Anzeichen gibt. Beschuldigungen ohne Beweise können zu Konflikten oder einer Anzeige wegen Verleumdung führen. Melden Sie den Verdacht stattdessen Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung. Falls vorhanden, kann auch der Betriebsrat eine erste Anlaufstelle sein. Vermeiden Sie es aber unbedingt, den Kollegen selbst zur Rede zu stellen oder Gerüchte zu verbreiten. Die weitere Aufklärung und mögliche arbeitsrechtliche Schritte liegen allein beim Arbeitgeber.
Wer haftet für Diebstahl am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Er muss seine Beschäftigten vor gesundheitlichen Risiken bewahren, Persönlichkeitsrechte schützen sowie deren Eigentum. Zudem hat der Arbeitgeber eine Verwahrpflicht. Er haftet also auch, wenn er keine abschließbaren Verwahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt und Mitarbeitern aus diesem Grunde Gegenstände am Arbeitsplatz gestohlen werden. In der Regel stellen Arbeitgeber hierfür Spinde, abschließbare Schubladen oder Rollcontainer bereit. Allerdings wird beim Diebstahl am Arbeitsplatz genauer unterschieden:
-
Eigentum mit Arbeitsbezug
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezieht sich nur auf Gegenstände, die der Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar für die Arbeit benötigt. Dabei kann es sich um Arbeitskleidung, Werkzeuge oder Schlüssel und Geldbörsen handeln.
-
Eigentum ohne Arbeitsbezug
Andere Utensilien fallen nicht unter die Fürsorgepflicht. Wer zum Beispiel eine wertvolle Uhr mit zur Arbeit nimmt, diese in der Mittagspause ablegt und diese dann gestohlen wird, haftet der Arbeitgeber nicht.
Um private Wertgegenstände auf der Arbeit vor Diebstahl zu schützen, hilft deshalb nur eine Außenversicherung als Teil der Hausratversicherung. Der Versicherungsschutz greift aber nur, wenn Sie die gestohlenen Wertsachen im Büro abgeschlossen verwahren. Lesen Sie deshalb unbedingt das Kleingedruckte im Vertrag!
Wie schütze ich mich gegen Diebstahl im Büro?
Wird bei Ihnen auf der Arbeit häufiger gestohlen? Dann sollten Sie sich mit folgenden Tipps und Maßnahmen besser gegen Diebstahl am Arbeitsplatz schützen und im Verdachtsfall richtig vorgehen:
-
Fremde ansprechen
Achten Sie auf Fremde im Gebäude und fragen Sie höflich nach dem Grund des Besuchs, oder begleiten Sie die Personen direkt zum Zielort.
-
Vorgesetzte einschalten
Diebstahl unter Kollegen kommt leider vor. Fragen Sie die Kollegen zunächst, ob jemand die Wertsachen gesehen oder gefunden hat. Verschwinden diese regelmäßig, suchen Sie das Gespräch mit dem Vorgesetzten. Der muss in dem Fall handeln und Schutzmaßnahmen ergreifen.
-
Nichts unterstellen
Verdächtigen Sie niemals öffentlich einen Kollegen! Das belastet nicht nur das Arbeitsklima, sondern kann bereits üble Nachrede sein – und deshalb zur Anzeige gegen Sie führen.
-
Wertsachen wegschließen
Schließen Sie Einzelbüros, Spinde und Rollcontainer immer ab. Legen Sie Ihre Wertgegenstände nicht in die oberste Schublade, sondern lieber nach unten und von Unterlagen bedeckt. Tragen Sie entsprechende Schlüssel stets direkt am Körper.
Was andere dazu gelesen haben