Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht: Betriebliche Übung

Wenn Arbeitnehmer 3 Jahre in Folge Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen, entsteht daraus oft eine „betriebliche Übung“ und damit ein Gewohnheitsrecht nach § 151 BGB. Bedeutet: Es begründet einen Anspruch auf zukünftige Leistungen. Im Arbeitsrecht gehört die betriebliche Übung aber zu den umstrittensten Arbeitnehmerrechten. Wir erklären mit Beispielen, was das Gewohnheitsrecht ist und wie die Regelung verhindert wird…

Gewohnheitsrecht Definition Beispiele Ab Wann Arbeit

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Definition: Das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht entsteht, wenn bestimmte Praktiken des Arbeitgebers über längere Zeit regelmäßig angewendet und dadurch verbindlich werden.
  • Rechtsquelle: Das Recht basiert auf § 311 BGB und § 151 BGB in Verbindung mit der allgemeinen Rechtsauffassung, jedoch nicht auf einem expliziten Gesetz.
  • Betriebliche Übung: Regelmäßige Leistungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) müssen über einen Zeitraum (meist 3 Jahre) ohne Unterbrechung und Widerspruch des Arbeitgebers praktiziert worden sein, um ein Gewohnheitsrecht zu begründen.
  • Verbindlichkeit: Arbeitnehmer können sich auf das Gewohnheitsrecht berufen, wenn der Arbeitgeber die Praxis plötzlich einseitig ändern will. Allerdings liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer, dass die Praxis regelmäßig und dauerhaft angewendet wurde.
  • Grenzen: Das Gewohnheitsrecht gilt nur, wenn es nicht gegen zwingendes Gesetz oder Tarifvertrag verstößt.
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Was bedeutet Gewohnheitsrecht?

Das Gewohnheitsrecht ist ein ungeschriebenes Recht, das durch lang andauernde, regelmäßige und gleichbleibende Anwendung von Regelungen entsteht, die als verbindlich akzeptiert werden. Im Arbeitsrecht wird hierbei auch von „betrieblicher Übung“ gesprochen, wenn aus freiwilligen Leistungen ein verbindlicher Anspruch wird.

Der Anspruch auf zukünftige Leistungen ergibt sich jedoch nicht aus gesetzlichen Regelungen, dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder Tarifverträgen. Trotzdem wird das Gewohnheitsrecht gleichberechtigt mit anderen Gesetzen behandelt.

Was sind Voraussetzungen für betriebliche Übung?

Gibt Ihr Arbeitgeber Ihnen einmal einen zusätzlichen freien Tag, haben Sie im Anschluss nicht sofort ein Gewohnheitsrecht im Job. Grundsätzlich gilt: Das Recht entsteht erst, wenn eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers über eine längere Zeit in beiderseitigem Einverständnis regelmäßig wiederholt wird. Um eine betriebliche Übung zu bilden, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Leistung wird regelmäßig 3 Jahre ununterbrochen erbracht.
  2. Die wiederholte Praktik wird in beidseitigem Einverständnis akzeptiert.
  3. Es existieren keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen.

Die betriebliche Übung und ein rechtlicher Anspruch ergeben sich folglich erst ab dem 4. Jahr. Liegt jedoch eine betriebliche Übung vor, dürfen Sie nach § 151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch in Zukunft die Leistungen des Arbeitgebers erwarten.

Betriebliche Übung Gewohnheitsrecht Ablauf Schema 3 Jahres Regel Beispiel

Gewohnheitsrecht nach wie vielen Jahren?

Bei Beispielen aus der Arbeit gilt typischerweise ein Zeitraum von 3 Jahren, nach denen das Gewohnheitsrecht greift. In anderen Bereichen sind Abweichungen möglich. Grundsätzlich muss ein langer, signifikanter Zeitraum gegeben sein, in dem das Verhalten wiederholt und vorbehaltlos stattfindet – es gibt jedoch keine konkreten Angaben, wie viele Jahre das umfasst.

Beispiele für Gewohnheitsrecht

Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Beispiele für das Gewohnheitsrecht. Unternehmen gewähren immer wieder eigentlich freiwillige Leistungen, die durch Wiederholung und Regelmäßigkeit zu einem verbindlichen Anspruch werden können. Häufige Beispiele sind:

  • Weihnachtsgeld

    Sie erhalten 3 Jahre lang Weihnachtsgeld in Höhe von 300 Euro. Für das 4. Jahr entsteht ein Gewohnheitsrecht auf die erneute Zahlung von 300 Euro.

  • Urlaubsgeld

    Dasselbe gilt beim Urlaubsgeld: Zahlt der Arbeitgeber 3 Jahre lang einen festen Betrag, dürfen Sie diesen Betrag auch im 4. Jahr erwarten und einfordern.

  • Prämien

    Im Betrieb wird seit 3 Jahren eine Prämie für das Erreichen eines Ziels gezahlt. Schaffen Sie das Ziel erneut im 4. Jahr, besteht ein Recht auf erneute Zahlung.

  • Urlaub

    Gewährt der Arbeitgeber jedes Jahr mehr Urlaubstage oder freie Tage am Heiligabend oder Rosenmontag, kann ein Anspruch für die Zukunft entstehen. Arbeitnehmer können sich dann darauf berufen, dass diese Regelung Teil des Arbeitsverhältnisses geworden ist. Allerdings darf das Recht nicht gegen Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes verstoßen.

  • Homeoffice

    Eine betriebliche Übung kann auch beim Homeoffice entstehen, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum regelmäßig erlaubt, von zu Hause zu arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Praxis dauerhaft, einheitlich und für alle erkennbar angewendet wurde. In dem Fall kann der Arbeitgeber das Homeoffice nicht ohne Weiteres einseitig abschaffen.

  • Überstunden

    Wird im Betrieb z.B. freitags dauerhaft weniger gearbeitet oder werden Überstunden immer bezahlt, kann dies als verbindliche Regel gelten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dies lange Zeit ohne Widerspruch akzeptiert.

  • Krankmeldungen

    Seit 3 Jahren gelten dieselben Regelungen und Vorgehensweisen bei der Krankmeldung im Job – Sie reichen ein ärztliches Attest erst am 4. Tag ein. Plötzliche Änderungen dieser Regelung sind nicht möglich, weil das Prozedere unter das Gewohnheitsrecht fällt.

Weitere Beispiele für das Gewohnheitsrecht auf der Arbeit können die generelle Übernahme von Kosten für Weiterbildungen sowie Zuschüsse zum Essen oder zu Fahrtkosten oder Raucherpausen sein.

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Grenzen der betrieblichen Übung: Arbeitszeit & Arbeitsort

Keine Anwendung des Gewohnheitsrechts gibt es in den Bereichen, in denen das Direktionsrecht des Arbeitgebers greift. Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) steht dem Arbeitgeber dieses Recht insbesondere in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsinhalt und Arbeitsort zu. In diesen Bereichen darf der Arbeitgeber jederzeit Änderungen entscheiden, die Arbeitnehmer auch nach langer Zeit akzeptieren müssen.

Beispiel: Sie arbeiten seit vielen Jahren am Hauptsitz der Firma. Künftig sollen Sie in der Betriebsstätte im Nachbarort eingesetzt werden. Dies ist aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers rechtmäßig – unabhängig davon, ob Sie seit mehr als 3 Jahren an einem anderen Ort gearbeitet haben.

Auch beim Inhalt der Tätigkeit dürfen Arbeitgeber Änderungen vornehmen, sofern die neue Tätigkeit Ihrer Qualifikation und sonstigen Eignungen entspricht. Bei den Arbeitszeiten ist auch ein Schichtwechsel möglich, selbst wenn Sie bislang viele Jahre lang in derselben Schicht gearbeitet haben.

Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern

Für Arbeitnehmer, die im selben Unternehmen beschäftigt sind und ähnliche Arbeitssituationen haben, gilt die betriebliche Gleichbehandlung. Wenn der Arbeitgeber freiwillige Leistungen erbringt (z.B. Urlaubsgeld), darf er dabei einzelne Arbeitnehmer nicht benachteiligen. Damit ist das Gewohnheitsrecht auf andere Kollegen übertragbar: Erhalten Sie jedes Jahr Urlaubsgeld, haben auch Ihre direkten Kollegen einen Anspruch darauf. Nur mit einem nachvollziehbaren Sachgrund dürfen Unterschiede gemacht werden. Sonst dürfen vergleichbare Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden.

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Wie kann ich meinen Anspruch als Arbeitnehmer durchsetzen?

Einen Anspruch aus Gewohnheitsrecht können Sie durchsetzen, indem Sie zunächst den Arbeitgeber auf die bestehende betriebliche Praxis hinweisen und die Fortführung verlangen. Hilfreich ist es, hierfür Belege oder Beispiele zu sammeln, die zeigen, dass diese Regel über längere Zeit (3-Jahres-Regel) regelmäßig und vorbehaltlos angewendet wurde. Reagiert der Arbeitgeber nicht, können Sie als Arbeitnehmer den Betriebsrat einschalten oder eine rechtliche Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen. Im letzten Schritt kann der Anspruch vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Machen Sie sich aber bewusst, dass dieser Schritt das Arbeitsverhältnis meist negativ belastet.

Wie können Arbeitgeber das Gewohnheitsrecht verhindern?

Für Arbeitgeber ist es problematisch, wenn eigentlich freiwillige Leistungen durch das Gewohnheitsrecht auch in Zukunft beansprucht werden. Um das zu verhindern und die Regelung zu umgehen, gibt es vier verschiedene Möglichkeiten:

  1. Unregelmäßigkeit

    Wird eine freiwillige Leistung nicht regelmäßig wiederholt, tritt keine betriebliche Übung ein. Wird das Urlaubsgeld etwa nur unregelmäßig in verschiedenen Jahren gezahlt, entsteht kein Gewohnheitsrecht.

  2. Freiwilligkeitsvorbehalt

    Durch einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag legt das Unternehmen fest, dass zwar bestimmte freiwillige Leistungen erbracht werden, dadurch jedoch kein Rechtsanspruch für zukünftige Leistungen entsteht.

  3. Aufhebungsvereinbarung

    Ist die betriebliche Übung bereits eingetreten, gibt es noch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbaren, dass das Gewohnheitsrecht in Zukunft nicht mehr greift.

  4. Änderungskündigung

    Mit einer Änderungskündigung wird ein Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortgesetzt. In dem Fall muss jedoch der Arbeitnehmer den geänderten Konditionen zustimmen.

Gewohnheitsrecht bei Grundstücken

Auch bei Grundstücken wird oft vom Gewohnheitsrecht gesprochen. Dabei geht es meist um ein Wegerecht. Aber: Wer beispielsweise immer wieder über ein fremdes Grundstück fährt, um eine Abkürzung zu nehmen, erhält dadurch kein Gewohnheitsrecht. Der fremde Grundstücksbesitzer kann das dulden oder auch untersagen. Ein Wegerecht lässt sich allerdings vertraglich vereinbaren. Anders beim Notwegerecht – wenn das eigene Grundstück nur über den Weg eines fremden Grundstücks erreichbar ist, so darf der Weg auch weiterbenutzt werden. Es handelt sich in diesem Fall jedoch auch nicht um ein Gewohnheitsrecht, sondern um eine gesetzliche Regelung im BGB.



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