Nachtzuschlag: Gesetzliche Regelungen
Nachtarbeit und Nachtschichten werden mit einem Nachtzuschlag höher vergütet als Arbeit zu regulären Tageszeiten. Grund hierfür sind die größeren Belastungen für Menschen, die nachts arbeiten. Die höhere Bezahlung ist ein Ausgleich zur Arbeitszeit, die dem natürlichen Biorhythmus entgegensteht.
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist Nachtarbeit eine Tätigkeit und Arbeitszeit von mehr als zwei Stunden im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr. Bei Bäckereien und Konditoreien gelten Zeiten zwischen 22 und 5 Uhr. Nachtarbeiter haben dabei nach § 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes einen gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtzuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter Freizeitstunden und -tage für jede zwischen 23 und 6 Uhr geleistete Arbeitsstunde.
Grundsätzlich kann der Ausgleich durch Ausgleichszahlungen, bezahlte Freizeit oder durch eine Kombination von beidem erfolgen. Wahlmöglichkeit besteht nur, wenn nicht spezielle Regelungen zum Ausgleich von Nachtarbeit durch einen Tarifvertrag festgelegt wurden.
Beispiele: Wer hat Anspruch auf Nachtzuschlag?
Um einen Anspruch auf Nachtzuschläge geltend machen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestens 2 Stunden Ihrer Arbeitszeit müssen in die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr (Branchen allgemein) beziehungsweise 22 und 5 Uhr (bei Bäckern und Konditoren) fallen.
- An mindestens 48 Tagen im Jahr oder im Rahmen einer Wechselschicht arbeiten Sie nachts.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, haben Sie zumindest nach dem Arbeitszeitgesetz keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag. Auch sind bestimmte Arbeitnehmer von der Nachtarbeit ausgeschlossen. So können Jugendliche unter 18 Jahren keinen Nachtzuschlag erhalten, weil sie grundsätzlich nicht zu einer solch späten Zeit arbeiten dürfen. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Wie der Jugendschutz sieht auch der Mutterschutz einen besonderen Schutz dieser Gruppe vor. So dürfen werdende Mütter zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens nicht beschäftigt werden – es sei denn sie äußern selbst den Wunsch dazu und es ist aus medizinischer Sicht vertretbar. In diesem Fall dürfen werdende Mütter bis spätestens 22 Uhr arbeiten. Einen Nachtzuschlag erhalten Sie durch diese Zeiten dennoch nicht.
Beispiele für den Anspruch auf einen Nachtzuschlag
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Kommissionierer
Ein Kommissionierer arbeitet von 14 bis 18 Uhr. Er macht eine Stunde Pause, dann arbeitet er von 19 bis 23 Uhr weiter. Da in seiner Branche erst die Zeit ab 23 Uhr als Nachtzeit gilt, erhält er keinen Nachtzuschlag. Selbst eine regelmäßige Arbeitszeit bis 24 Uhr würde keinen Nachtzuschlag bringen, da nur eine Stunde der Arbeitszeit in die Nachtzeit fällt.
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Produktionshelfer
Ein Produktionshelfer arbeitet in Wechselschicht. Eine Woche arbeitet er von 6 bis 10 Uhr, macht eine Stunde Mittagspause und arbeitet dann von 12 bis 16 Uhr. Die Woche darauf arbeitet er von 16 bis 20 Uhr, nimmt eine Stunde Pause und arbeitet dann von 21 bis 1 Uhr nachts. In der dritten Woche arbeitet er von 1 Uhr nachts bis 10 Uhr morgens, dazwischen eine Stunde Pause. In der Spätschicht erhält er für die Zeit von 23 bis 1 Uhr Nachtzuschlag. In der Woche mit Nachtdienst fallen 5 Stunden seiner Arbeitszeit in die Nachtzeit und erhalten Zuschlag.
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Bäcker
Ein Bäcker arbeitet täglich von 15 bis 24 Uhr, zwischen 19 und 20 Uhr macht er eine Pause. Da die Zeit von 22 bis 24 Uhr bei Bäckern als Nachtarbeit zählt, gilt er als Nachtarbeiter und erhält für zwei Stunden Nachtzuschlag.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Laut Gesetz erhalten Arbeitnehmer entweder eine „angemessene Zahl“ bezahlter freier Tage oder einen „angemessenen Zuschlag“. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes gilt dabei ein Zuschlag von 25 Prozent als „angemessen“. Das Urteil gilt seitdem als Richtwert.
Allerdings können Arbeitgeber den Zuschlag reduzieren, wenn die Arbeitsbelastung bei der Nachtarbeit gering ist. Dies kann bei einem reinen Bereitschaftsdienst oder einer reinen Arbeitsbereitschaft der Fall sein.
Höherer Nachtzuschlag bei mehr Belastung
Abweichungen nach oben sind ebenfalls möglich, wenn eine besonders große Belastung nachgewiesen werden kann. So zahlen Unternehmen oftmals bis zu 40 Prozent Nachtzuschlag für die späten Stunden zwischen 0 Uhr und 4 Uhr. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes steht einem Arbeitnehmer, der nicht nur regelmäßig, sondern dauerhaft nur nachts arbeitet, ein Nachtzuschlag von 30 Prozent zu.
Laut Bundesarbeitsgericht besteht der der Anspruch auf einen Nachtzuschlag von 25 beziehungsweise 30 Prozent grundsätzlich für Arbeitszeiten zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Wer in dieser Zeit arbeitet, kann sich auf die gesetzliche Grundlage berufen und einen Nachtzuschlag verlangen.
Nachtzuschlag Rechner: So wird der Zuschlag berechnet
Sie wollen wissen, wie viel mehr Sie mit dem Nachtzuschlag erhalten? Als Rechner können Sie die folgende Formel nutzen, um den Zuschlag zu ermitteln:
Stundenlohn x Anzahl der Nachtarbeitsstunden x Prozentsatz Nachtzuschlag = Arbeitslohn für die geleistete Nachtarbeit
Beispiel: Martin arbeitet regelmäßig in Nachtarbeit in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr. Er macht eine Pause zwischen 1 Uhr und 2 Uhr. Ohne die Pausenzeit kommt Martin auf 6 Stunden Nachtarbeit, für die er einen Zuschlag von 25 Prozent erhält. Bei einem Stundenlohn von 20 Euro beträgt der Nachtzuschlag 5 Euro pro Stunde. Er erhält 25 Euro pro Stunde für die 6 Stunden Nachtarbeit. Der Gesamtlohn für die Nachtarbeit errechnet sich folgendermaßen:
20 (Stundenlohn) x 6 (Stunden Nachtarbeit) x 1,25 (Zuschlag) = 150 Euro
Zusätzlich erhält Martin für die beiden Stunden von 21 bis 23 Uhr seinen normalen Stundenlohn von 20 Euro. In der Schicht hat er 170 Euro verdient.
Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
Der Nachtzuschlag ist immer dann steuerfrei, wenn er nicht höher als 25 Prozent liegt und in den Zeiten zwischen 0 Uhr und 4 Uhr nicht höher als 40 Prozent liegt. Dies gilt allerdings nur, wenn der reguläre Bruttoarbeitslohn pro Stunde nicht über 50 Euro liegt. Liegt der Grundlohn über 50 Euro, wird nur derjenige Teil des Nachtzuschlags versteuert, der über den Grundlohn hinaus geht.
Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt allerdings ein reduzierter Bruttoarbeitslohn pro Stunde von 25 Euro. Ab diesem Grundlohn müssen also auch für Nachtzuschläge Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
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