Dienstrechner: Was ist darauf erlaubt?

Viele Arbeitnehmer sitzen im Büro den ganzen Tag am Computer. Aber wofür dürfen Sie Ihren Dienstrechner eigentlich benutzen? Natürlich für die Erledigung beruflicher Pflichten, genau dafür wurde der Computer schließlich vom Chef zur Verfügung gestellt. Mehr Unsicherheit herrscht hingegen bei Fragen der Privaten Nutzung eines Dienstrechners. Ist es erlaubt, private Mails zu lesen und zu beantworten oder kurz online ein Geschenk für die besten Freundin zu bestellen? Wir erklären, was auf dem Dienstrechner erlaubt ist – und wann Sie besser vorsichtig sein sollten…

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Dienstrechner: Ist private Nutzung erlaubt?

Die private Nutzung des Dienstrechners am Arbeitsplatz ist weit verbreitet. Kurz in die sozialen Medien geschaut, eine Mail an den Partner schreiben oder ohne beruflichen Bezug im Internet surfen – Arbeitnehmer denken sich oft nichts dabei. Getreu dem Motto: Solange der Chef mir dabei nicht über die Schulter guckt, wird schon nichts passieren. So wird der Dienstrechner immer wieder für eigene Zwecke genutzt.

Das kann jedoch riskant sein. Der Arbeitgeber kann die private Nutzung eines Dienstrechners verbieten. Wer sich dann zu sicher fühlt, wenn der Chef gerade nicht hinguckt, kann eine böse Überraschung erleben. Unternehmen können durch verschiedene Maßnahmen sicherstellen, nachvollziehen und überprüfen, ob das Verbot der Privatnutzung eingehalten wird:

  • Einzelne Seiten können für Dienstrechner gesperrt werden.
  • Stichprobenartige Kontrolle der E-Mails.
  • Dateien auf dem Computer überprüfen.
  • Bei Verdacht kann der Browserverlauf kontrolliert werden.

Ist die private Nutzung Ihres Dienstrechners offiziell verboten, sollten Sie sich daran halten. Wer dennoch unerlaubt privat surft oder Mails verschickt, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.

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Darf der Arbeitgeber den Dienstrechner überwachen?

Bevor Sie nun völlig paranoid ins Büro laufen und das Gefühl haben, Ihr Arbeitgeber würde jeden einzelnen Mausklick an Ihrem Dienstrechner mitverfolgen, können wir Sie ein wenig beruhigen. Es bestehen zwar die technischen Möglichkeiten, um eine solch totale Überwachung durchzuführen, doch bedeutet dies nicht, dass Ihr Chef auch das Recht dazu hat.

Ohne Weiteres ist eine dauerhafte Überwachung am Arbeitsplatz nicht zulässig. Dauerhafte Kontrollen verstoßen gegen das Persönlichkeitsrecht und teilweise auch gegen den Datenschutz. Erst mit einem begründeten Verdacht kann der Arbeitgeber tätig werden. Zusätzlich dazu muss der Betriebsrat informiert werden.

Wo steht, was am Dienstrechner erlaubt ist?

Wer unsicher ist, welche Regelungen zum Dienstrechner gelten, sollte einen Blick in seinem Arbeitsvertrag werfen. Hier können entsprechende Regelungen über die Nutzung vereinbart werden. Immer häufiger findet sich eine Klausel aber auch in Betriebsvereinbarungen oder Dienstanweisungen, die nicht alle Mitarbeiter wahrnehmen. Im Zweifelsfall gilt deshalb: Informieren Sie sich, denn Unwissenheit schützt nicht vor der Strafe. Entsprechende Informationen enthalten Sie entweder direkt bei Ihrem Vorgesetzten oder beim Betriebsrat.


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Dienstrechner privat nutzen: Droht eine Abmahnung?

Verbietet Ihr Arbeitgeber die private Nutzung Ihres Dienstrechners, sollten Sie die Finger davon lassen, um ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Doch auch wenn Sie die Zustimmung erhalten haben, handelt es sich immer noch um einen Computer, der in erster Linie für die Arbeit genutzt werden sollte. Übertreiben Sie es mit der privaten Nutzung deshalb nicht.

Wir haben mit Peter Groll, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt, gesprochen und die wichtigsten Fragen zum Thema Dienstrechner gestellt:

Dürfen Arbeitnehmer auf dem Dienstrechner privat Surfen?

„In der Regel gilt, solange es nicht ausdrücklich erlaubt ist, kann der Arbeitnehmer nicht von einer grundsätzlichen Erlaubnis ausgehen. Denn wer privat surft, kann während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen und verletzt damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ganz wichtig ist vor allem eines: Die private Internetnutzung darf durch den Arbeitgeber nicht ausdrücklich verboten sein. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer mit Konsequenzen rechnen wenn er dennoch seinen Dienstcomputer für privates Surfen nutzt. Als Quelle für eine solche Regelung kann sowohl der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dienen.“

Welche Konsequenzen drohen bei privater Nutzung trotz Verbot?

„Letztlich ist dies von der Schwere und der Art des Verstoßes abhängig. Hat der Arbeitnehmer nur schnell einmal seine privaten E-Mails gecheckt oder eine Onlinebestellung gemacht und fällt dies hinsichtlich seiner Arbeitszeit und finanziell nicht ins Gewicht, muss er sicher nicht mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Eine solche kommt regelmäßig erst nach einer bereits ergangenen einschlägigen Abmahnung in Betracht. Allerdings kann der Verstoß zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigen. Dies gilt vor allem für zeitintensivere Surfexzesse oder wenn dem Arbeitgeber Kosten durch das Privatvergnügen des Arbeitnehmers entstanden sind.“

Ist geringe Privatnutzung erlaubt, wenn kein Verbot vorliegt?

„Grundsätzlich ist dies ähnlich zu sehen wie bei der Thematik der privaten Telefonate am Arbeitsplatz. Heißt konkret: Von einer prinzipiellen Erlaubnis kann der Arbeitnehmer nicht ausgehen. Bei den zu erwartenden Konsequenzen kommt es aber auf die Häufigkeit, die Dauer und Intensität der privaten Nutzung an. Zudem ist entscheidend, ob für den Arbeitgeber durch die private Nutzung zusätzliche Kosten entstehen. Da dies durch Flatrates eher nicht mehr der Fall sein dürfte und das Internet mittlerweile im Lebensalltag vieler Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber unerlässlich ist, dürfte auch ein Arbeitgeber gegen eine private Nutzung am Arbeitsplatz nichts einzuwenden haben, solange sich diese im Rahmen hält. Aber unumstritten ist dies nicht und die Gefahr von Trojanern oder Viren wächst mit einer solchen Nutzung. Ganz sicher geht ein Arbeitnehmer nur, wenn eine private Nutzung des Internets ausdrücklich durch den Arbeitgeber gestattet wird.“

Wo liegen denn die zeitlichen Grenzen?

„Auch hier muss wieder differenziert werden. Besteht ein grundsätzliches Verbot des privaten Surfens, reichen wenige Sekunden schon aus um einen Verstoß zu begründen. Besteht dieses nicht, kann aber schon bei einer Surfdauer von 30 bis 60 Minuten täglich von einem ausufernden Surfverhalten gesprochen werden. Jeder muss selber entscheiden, ob er seinem Arbeitgeber hier einen Anlass für eine Trennung bieten möchte. Im Zweifel ist weniger immer besser. Man muss hier beachten, dass solche Themen von Unternehmen gerne zum Anlass genommen werden, um sich von unliebsamen Mitarbeitern zu trennen.“

Was gilt denn in den Pausenzeiten?

„In der Pause besteht in jedem Fall nicht das Problem, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit mit privatem Surfen verbringt. Dennoch: Wenn er hierfür einen Computer des Arbeitgebers verwendet, nutzt er fremdes Eigentum und muss mit Konsequenzen rechnen, wenn er hierdurch Kosten verursacht oder sonstige Schäden (etwa durch Viren) entstehen. Daher auch hier: Besser den Chef fragen oder in der Pause zum privaten Surfen auf sein eigenes Smartphone umsteigen.“

Gibt es inhaltliche Grenzen der privaten Nutzung?

„Eine absolute Grenze gibt es dort, wo der Arbeitnehmer sich illegal verhält, sprich unter Verwendung des dienstlichen Computers strafbewehrte Verstöße begeht, zum Beispiel privat beschaffte „Raubkopien“ während der Arbeitszeit zum eigenen Gebrauch kopiert oder illegale und den Arbeitgeber schädigende Seiten aufsucht. Dann hilft auch die Erlaubnis der Internetnutzung nicht mehr. Unter Umständen kann in solchen Fällen auch eine fristlose Kündigung in Betracht kommen. Zumindest aber muss der Arbeitnehmer mit einer Abmahnung oder einer ordentlichen Kündigung rechnen.“

Darf der Arbeitgeber sich den Chat- und Seitenverlauf ansehen?

Hat der Arbeitgeber zuvor eine private Internetnutzung gestattet, unterliegt das private Surfen des Arbeitnehmers dem Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz und darf nicht überwacht werden. Das bedeutet aber nicht, dass in der Praxis nicht doch heimlich geschaut wird. Lag keine Erlaubnis vor, handelt es sich um eine unerlaubte Nutzung, die stichprobenartig kontrolliert werden darf, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. Systematisch und dauerhaft darf eine Überwachung aber nicht stattfinden. Dies würde unter Umständen gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verstoßen. Entscheidend ist jedoch, dass Unternehmen im Zweifel erstmal kündigen. Die Verfahren enden dann meistens mit einer Trennung gegen Zahlung einer Abfindung.

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