Direktionsrecht des Arbeitgebrs: Bedeutung & Beispiele

Durch das Direktionsrecht dürfen Vorgesetzte Weisungen und Anordnungen an Mitarbeiter geben. Grundlage dafür ist der Arbeitsvertrag. Aber was ist von diesem Weisungsrecht gedeckt? Wir erklären das Direktionsrecht mit Beispielen zu Arbeitszeit, Arbeitsort oder Versetzung und zeigen, wo seine Grenzen liegen…

Direktionsrecht Weisungsrecht Arbeitgeber Arbeitsrecht Definition Beispiele

Definition: Was ist das Direktionsrecht

Das Direktionsrecht (auch: Weisungsrecht) ist das Recht des Arbeitgebers, Anweisungen zu erteilen und so Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung genauer zu bestimmen. Durch das Direktionsrecht steuern Vorgesetzte den Betriebsablauf und setzen Mitarbeiter so ein, wie es die betrieblichen Umstände erfordern.

Durch das Direktionsrecht wird die geschuldete Arbeitsleistung von Mitarbeitern genauer definiert. Mitarbeiter müssen auf Weisungen deshalb auch Aufgaben übernehmen, die nicht eindeutig im Arbeitsvertrag geregelt sind.

Bedeutung: Keine willkürlichen Anweisungen!

In Deutschland ist der Arbeitnehmerschutz groß und begrenzt auch das Direktionsrecht. Arbeitgeber müssen nach billigem Ermessen handeln. Bedeutet: Willkürliche Anweisungen sind nicht erlaubt. Die Interessen der Arbeitnehmer müssen berücksichtigt werden.

Zudem muss das Direktionsrecht im Rahmen des Arbeitsvertrages, der Gesetze und gültiger Tarifverträge bleiben. So wird eine gerechte und angemessene Anwendung des Weisungsrechts gewährleistet.

Rechtliche Grundlage des Direktionsrechts

Grundlage für das Direktionsrecht ist der Arbeitsvertrag, weiter geregelt ist es in § 106 der Gewerbeordnung und § 315 BGB.

Mit der Unterschrift stimmen Mitarbeiter somit nicht nur den ausgehandelten Bedingungen und Pflichten im Arbeitsvertrag zu, sondern unterliegen auch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Anzeige

Direktionsrecht Beispiele: Diese Bereiche gehören dazu

Über das Direktionsrecht können Arbeitgeber festlegen, wie Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Anforderungen eingesetzt werden. Entscheidend sind dabei die konkreten Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Wird bereits hier genau die Arbeitsleistung definiert, reduziert das den Handlungsspielraum des Weisungsrechts.

Aber was darf der Chef durch Weisungen anordnen? Diese Beispiele und Bereiche fallen unter das Direktionsrecht:

1. Arbeitszeit

Der Umfang der Arbeitszeit wird in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt. Das Direktionsrecht erlaubt jedoch Vorgaben zur genauen Lage dieser Zeiten. Anfang, Ende oder Pausen der täglichen Arbeitszeit kann der Chef mit Weisungen bestimmen. Auch die Einführung von Arbeitsschichten fällt darunter.

Eine Sonderregelung gilt für Überstunden. Hier braucht es eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag. Anderenfalls sind Mitarbeiter nur in Notfällen (Beispiel: akuter Mangel an Arbeitskräften) zu Überstunden verpflichtet.

2. Arbeitsort

Meist wird ein Mitarbeiter an einem bestimmten Arbeitsort eingesetzt werden. Das Direktionsrecht erlaubt jedoch auch den Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz oder einer anderen Betriebsstätte. Wichtig ist auch hier die Regelung aus dem Arbeitsvertrag. Ist kein fester Arbeitsort geregelt, bleibt viel Spielraum für das Direktionsrecht.

Beispiel: Der Chef schickt einen Mitarbeiter in eine andere Filiale, weil dieser dort aushelfen soll. Existiert kein fester Arbeitsort (oft in der Reinigungsbranche) darf der Arbeitnehmer innerhalb des räumlichen Einzugsbereiches frei eingesetzt werden.

3. Arbeitsinhalt

Konkrete Angaben im Arbeitsvertrag setzen hier die Grenzen des Direktionsrechts. Wird nur ein grober Bereich vereinbart, dürfen Mitarbeiter innerhalb dieses Bereichs zahlreiche Aufgaben zugewiesen werden. Aber: Minderwertige Tätigkeiten sind auch bei Unklarheit verboten. Ein Programmierer kann nicht die Anweisung erhalten, fortan die Büros zu reinigen.

Beispiel: Sie sind in einem Kaufhaus als „Verkäufer“ eingestellt. Hier darf der Chef Sie im Rahmen des Direktionsrechts in allen Abteilungen einsetzen. Steht im Vertrag hingegen explizit „Verkäufer für Herrenmode“, ist Ihre Tätigkeit auf diese Abteilung begrenzt.

4. Ordnung und Verhalten

Teil des Direktionsrechts sind auch Anweisungen zur Ordnung und Verhalten im Betrieb. Dazu zählt zum Beispiel ein bestimmter Dresscode in Form von Arbeitskleidung. Banken schreiben für den Kontakt zu Kunden zum Beispiel ein seriöses Erscheinungsbild mit Anzug oder Kostüm vor.

Weitere Weisungen zum Verhalten umfassen ein Rauchverbot am Arbeitsplatz oder das private Surfen im Internet am Arbeitsplatz. Das Direktionsrecht darf aber nicht die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern einschränken.

Achtung: Direktionsrecht Versetzung

Das Direktionsrecht kann den Arbeitsort konkreter bestimmen, erlaubt jedoch keinen Einsatz im Ausland oder eine Versetzung, wenn diese nicht zumutbar ist. Chefs dürfen Sie nicht an einen hunderte Kilometer entfernten Arbeitsort schicken.

Eine solche Versetzung ist häufig unrechtmäßig. Es müssen die familiäre und private Situation des Mitarbeiters berücksichtigt werden. Mitarbeiter mit Kindern dürfen zum Beispiel nicht einfach versetzt werden.

Anzeige

Grenzen des Weisungsrechts

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hat klare Grenzen. Diese ergeben sich oft aus Gesetzen und anderen vertraglichen Regelungen. Typische Grenzen für das Direktionsrecht stammen aus:

Mitarbeiter müssen also nicht jeder Anweisung folgen und können sich im Zweifelsfall widersetzen. Das gilt auch in diesen Fällen:

  • Weisung verstößt gegen Gesetze

    Sie müssen keine Anweisungen umsetzen, wenn Sie dafür gegen bestehende gesetzliche Verbote verstoßen oder sittenwidrig handeln müssten (§ 138 BGB). Kein Chef darf durch sein Direktionsrecht verlangen, dass Sie sich strafbar machen.

  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

    In Unternehmen mit Betriebsrat gibt es in einigen Bereichen des Direktionsrechts ein Mitbestimmungsrecht. Dies gilt zum Beispiel bei Regelungen zum Verhalten oder großen Weisungen wie möglichen Versetzungen. Hier kann sogar die vorherige Zustimmung des Betriebsrates notwendig sein (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz).

  • Unbillige Weisungen

    Bei der Ausübung des Direktionsrechts muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen handeln und dabei die individuellen Umstände und die Interessen des Mitarbeiters berücksichtigen. Tut er das nicht, müssen Sie solch unbilligen Weisungen nicht nachkommen.

Anzeige

Möglichkeiten für Arbeitnehmer

Solange die Anweisungen des Chefs vom Direktionsrecht gedeckt sind, ist ihnen Folge zu leisten – anderenfalls riskieren Sie eine Abmahnung oder sogar Kündigung. Was aber, wenn eine unrechtmäßige Weisung gegeben wird? Hier fürchten Arbeitnehmer negative Konsequenzen, wenn sie sich widersetzen.

Grundsätzlich gilt: Unrechtmäßigen Anweisungen müssen Sie nicht nachkommen. In einem solchen Fall haben Sie das Recht, Ihre Arbeit zu verweigern und die Anweisung nicht umzusetzen. Eine solche Weigerung kann auch nicht als Kündigungsgrund von Seiten des Arbeitgebers genutzt werden.

Allerdings sollten Sie sich zu 100 Prozent sicher sein, dass die Weisung nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist. Falls doch, drohen mindestens eine Abmahnung, möglicherweise aber sogar die fristlose Kündigung.

So sichern Sie sich ab

Wenn Sie dieses Risiko nicht eingehen wollen, sollten Sie sich im Vorfeld absichern. Eine erste Möglichkeit: Reichen Sie Beschwerde gegen die Weisung ein (gemäß § 84 BetrVG). Das können Sie beim nächsthöheren Vorgesetzten oder beim Betriebsrat tun.

Sollten Sie sich weigern wollen, kann es sinnvoll sein, sich vorher juristisch beraten und absichern zu lassen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann besser beurteilen, ob das Direktionsrecht überschritten wird. Im Zweifelsfall muss am Ende ein Arbeitsgericht entscheiden – das sollte aber nur der letzte Weg sein.


Was andere dazu gelesen haben

0 Kommentare
Wir freuen uns über Ihren Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

0 / 700