Definition: Was ist eine Karenzentschädigung?
Die Karenzentschädigung ist eine finanzielle Entschädigung, die ein Arbeitgeber an einen ehemaligen Arbeitnehmer zahlen muss, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht bei der Konkurrenz arbeiten darf.
Eine solche Karenzentschädigung soll den wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen, der Arbeitnehmern durch das Wettbewerbsverbot entsteht. Ohne die Vereinbarung einer Karenzzahlung im Arbeitsvertrag ist die Regelung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rechtlich unwirksam.
Übersicht: Wichtigste Punkte zur Karenzentschädigung
- Zahlung als Entschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
- Wettbewerbsverbot muss schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart sein
- Höhe mindestens 50 Prozent der letzten vertragsmäßigen Vergütung
- Maximale Dauer des Wettbewerbsverbots: 2 Jahre
- Wettbewerbsverbot darf die Karriere nicht unverhältnismäßig erschweren
Vereinfacht und zugespitzt ausgedrückt: Zahlt der Arbeitgeber kein Geld, kann er kein wirksames nachträgliches Wettbewerbsverbot verhängen.
Karenzentschädigung: Gesetzliche Grundlage
Für die gesamte Dauer eines Arbeitsverhältnisses gilt für Mitarbeiter ein Wettbewerbsverbot gemäß § 60 im Handelsgesetzbuch (HGB). Als Angestellter dürfen Sie Ihrem Arbeitgeber weder direkt noch indirekt Konkurrenz machen – etwa durch eine Nebentätigkeit. Eine Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot richtet sich hingegen nach § 74 HGB.
Wann habe ich Anspruch auf eine Karenzentschädigung?
Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Zahlung einer Karenzentschädigung von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, wenn dieser ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verhängt. Allerdings müssen dazu in der Praxis einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Ob Sie einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung haben, hängt vor allem von vier Punkten ab:
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Wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Dieses muss schriftlich erstellt und vom Arbeitgeber unterschrieben sein. Typisch sind Klauseln im Arbeitsvertrag, aber auch separate Vereinbarungen sind möglich. Wirksam ist es aber nur, wenn es strenge gesetzliche Anforderungen einhält.
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Beendetes Arbeitsverhältnis
Ein Anspruch auf Karenzentschädigung kann erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Der Arbeitsvertrag muss offiziell beendet und die Kündigungsfrist abgelaufen sein.
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Eingehaltenes Wettbewerbsverbot
Sie bekommen natürlich nur eine Karenzzahlung, wenn Sie sich an die Vorgaben halten und keinen Job bei der Konkurrenz annehmen. Bei einem Verstoß bekommen Sie nichts – stattdessen drohen Schadensersatzansprüche vom Ex-Arbeitgeber oder falls vereinbart eine Vertragsstrafe.
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Kein wirksamer Verzicht
Unternehmen können auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verzichten, auch wenn es vertraglich vereinbart wurde. In diesem Fall kann der Anspruch auf eine Karenzentschädigung entfallen, weil auch die wirtschaftlichen Nachteile entfallen – der Verzicht muss aber ein Jahr im Voraus erklärt werden, bevor die Zahlungspflicht entfällt.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil zum Beispiel die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden, haben Sie als Arbeitnehmer die Wahl: Das Wettbewerbsverbot gilt in diesem Fall als unverbindlich – Sie können sich daran halten und eine Karenzentschädigung bekommen oder Sie ignorieren es und sind komplett frei bei der Suche eines neuen Arbeitgebers.
Höhe der Karenzentschädigung
Laut Gesetz muss die Höhe einer Karenzentschädigung mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen (§ 74 HBG Absatz 2). Während für Sie ein Wettbewerbsverbot gilt, muss der ehemalige Arbeitgeber jeden Monat also mindestens die Hälfte Ihrer bisherigen Vergütung weiterzahlen. Dazu zählt nicht nur das monatliche Gehalt, sondern zum Beispiel auch:
- Variable Vergütungsbestandteile
- Provisionen
- Regelmäßige Boni
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- Sachleistungen (z.B. Dienstwagen zur Privatnutzung)
Durch vertragliche Absprachen sind auch höhere Zahlungen möglich. Unterschreitet die vereinbarte Zahlung hingegen die gesetzliche Grenze, ist die Klausel unwirksam – und wird damit unverbindlich.
Berechnung: Beispiel zur Karenzentschädigung
Sie haben als Leiter der Vertriebsabteilung für einen großen Technikanbieter gearbeitet. Für den Zeitraum nach der Kündigung gilt ein wirksames Wettbewerbsverbot und es wurde eine Karenzentschädigung in Höhe von 3.000 Euro brutto monatlich vereinbart. Berücksichtigt werden dabei folgende Bestandteile:
- Monatliches Bruttogehalt: 5.000 Euro
- Dienstwagen (geldwerter Vorteil): 500 Euro
- Durchschnittlicher Bonus (pro Monat): 250 Euro
Ihre letzten vertragsmäßigen Leistungen betragen somit 5.750 Euro im Monat – eine Karenzentschädigung muss deshalb mindestens 2.875 Euro betragen. Die Vereinbarung in Höhe von 3.000 Euro erfüllt die Voraussetzungen.
Anrechnung anderer Einkünfte
Ein häufig übersehener Punkt: Anderweitiger Verdienst in dieser Zeit wird auf die Karenzentschädigung angerechnet. Bekommen Sie während der Karenzzeit Einkommen aus einer anderen Tätigkeit, darf der Arbeitgeber dieses auf die Zahlung anrechnen – allerdings nur, soweit die Gesamteinkünfte (neues Einkommen + Entschädigung) 110 Prozent der früheren Vergütung überschreiten.
Im obigen Beispiel: Sie haben einen neuen Job (nicht bei der Konkurrenz) und verdienen 3.000 Euro brutto monatlich. Hinzu kommt die Karenzzahlung von 3.000 Euro für Gesamteinkünfte von 6.000 Euro. Dieser Betrag liegt unterhalb der 110 Prozent der früheren Vergütung (110 Prozent von 5.750 Euro = 6.325 Euro). Der Ex-Arbeitgeber kann die anderen Einkünfte nicht anrechnen und muss weiter voll zahlen.
Dauer der Karenzentschädigung
Die Dauer der Karenzentschädigung richtet sich nach der vereinbarten Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Dieses ist maximal für 2 Jahre erlaubt – somit liegt auch die Höchstdauer einer Karenzzahlung bei 24 Monaten.
In der Praxis verbreitet sind aber auch kürzere Zeiträume. Viele Arbeitgeber entscheiden sich zum Beispiel dazu, die Einschränkungen bei der Arbeitgeberwahl nur für 6 oder 12 Monate festzulegen. In diesem Fall wird auch die Entschädigung nur für diesen Zeitraum gezahlt.
Wann muss die Karenzentschädigung gezahlt werden?
Fällig ist die Zahlung ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer am Ende eines Monats. Die Entschädigung ähnelt damit einer Gehaltszahlung.
Karenzentschädigung bei Eigenkündigung
Bei einer ordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers bleibt ein Wettbewerbsverbot wirksam und damit auch der Anspruch auf die Zahlung einer Karenzentschädigung. In diesem Fall sind Sie an die Regelungen gebunden, müssen aber entsprechend finanziell entschädigt werden.
Anders sieht es bei einer außerordentlichen Eigenkündigung aus wichtigem Grund aus. Bei einer berechtigten, fristlosen Kündigung müssen Sie sich nicht an das Verbot halten und können theoretisch bei der Konkurrenz anfangen. Aber: Dies müssen Sie innerhalb eines Monats schriftlich dem Arbeitgeber mitteilen.
Karenzentschädigung im Arbeitsvertrag
Die Regelung eines Wettbewerbsverbots mit Karenzzahlung muss schriftlich erfolgen (E-Mail reicht nicht!), typisch ist eine Abmachung direkt im Arbeitsvertrag. Damit eine solche Klausel wirksam ist, müssen gleich mehrere Aspekte enthalten und eindeutig geklärt sein:
- Genaue Dauer des Wettbewerbsverbots (maximal 2 Jahre)
- Tätigkeiten und Aufgabenbereiche für das Verbot
- Geltungsbereich
- Zahlung und Höhe einer Karenzentschädigung
- Anrechnung anderer Einkünfte
Musterformulierung: Karenzentschädigung
Die genauen Vereinbarungen variieren je nach Arbeitgeber und individueller Situation. Das folgende Muster ist ein Beispiel für die Regelung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und entsprechender Karenzentschädigung in einem Arbeitsvertrag.
Das Muster zeigt einen Ausschnitt aus einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Sie können die Vorlage direkt im Browser anpassen – klicken Sie dafür einfach in den Kasten:
Beispiel: Karenzentschädigung
§ 10 Wettbewerbsverbot
(10.1) Unzulässige Tätigkeiten
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar noch mittelbar für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit dem Arbeitgeber in Wettbewerb steht, noch ein solches Unternehmen zu gründen oder sich daran zu beteiligen.
Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf Tätigkeiten, die dem Aufgabenbereich des Arbeitnehmers während der letzten 24 Monate des Arbeitsverhältnisses entsprechen oder diesem ähnlich sind.
(10.2) Geltungsbereich
Das Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(10.3) Karenzentschädigung
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Bruttovergütung im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB, einschließlich regelmäßig gezahlter variabler Vergütungsbestandteile.
Die Karenzentschädigung ist jeweils monatlich am Ende des Monats zu zahlen.
(10.4) Anrechnung von Einkünften
Einkünfte aus anderweitiger Erwerbstätigkeit während der Dauer des Wettbewerbsverbots werden auf die Karenzentschädigung angerechnet, soweit die Summe aus Karenzentschädigung und anderweitigem Erwerb 110 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergütung übersteigt (§ 74c HGB).
(10.5) Auskunftspflicht
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über alle während der Dauer des Wettbewerbsverbots gemäß § 1 bezogenen Einkünfte zu erteilen sowie notwendige Unterlagen wie z.B. Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Rechnungen oder Bescheide der Arbeitsverwaltung oder anderer Sozialleistungsträger vorzulegen.
(10.6) Verzicht
Der Arbeitgeber kann bis spätestens zum Ende des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung 12 Monate nach Zugang der Verzichtserklärung.
(10.7) Vertragsstrafe
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Disclaimer: Dieses Muster dient lediglich als Beispiel und zur Orientierung. Es ersetzt keine fachliche Prüfung und Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Falls Sie das Muster verwenden, übernehmen wir keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall.
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