Kind krank: Krankmeldung und Lohnfortzahlung

Ist das eigene Kind krank, hat dessen Genesung oberste Priorität für berufstätige Eltern. Welche Ansprüche und Rechte haben Arbeitnehmer, wenn ein krankes Kind betreut werden muss? Wir erklären, wie viele Tage Sie dafür freigestellt werden können und wie die Lohnfortzahlung geregelt ist…

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Kind krank: Dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben?

Ist das Kind krank und muss zuhause betreut werden, können sich berufstätige Eltern von der Arbeit freistellen lassen. In dieser Zeit haben sie zusätzlich Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Grundsätzlich gilt:

  • Paare
    Aktuell haben Eltern pro Jahr und pro Kind Anspruch auf 15 Kinderkrankengeldtage. Bei zwei oder mehreren Kindern steigt die Zahl der Tage pro Elternteil und Jahr auf 35 Arbeitstage.
  • Alleinerziehende
    Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 30 Arbeitstage pro Kind und Jahr. Bei zwei oder mehr Kindern steigt auch hier der Anspruch auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr.

Verheiratete berufstätige Eltern können die Tage auch untereinander aufteilen und den eigenen Anspruch an den Ehepartner weitergeben. Allerdings ist dies nur möglich, wenn beide Arbeitgeber dem zustimmen.

Achtung: Seit Juli 2024 gibt es eine neue Bescheinigung („Formular 21“) falls ein Kind erkrankt. Formular hat das Format DIN A5 – die obere Hälfte füllt Ärztin oder Arzt aus, die untere Hälfte ein Elternteil.
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Reicht eine telefonische Krankschreibung?

Es besteht zwar kein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung. In vielen Fällen reicht diese aber aus. Eltern, die ein krankes Kind zuhause haben, müssen für eine telefonische Krankschreibung allerdings folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das kranke Kind ist der Arztpraxis persönlich bekannt.
  • Die Krankschreibung per Telefon ist medizinisch vertretbar.
  • Die telefonische Krankschreibung gilt für maximal 5 Tage.

Die endgültige Entscheidung trifft jedoch stets der behandelnde Arzt bzw. Hausarzt.

Wann muss der Arbeitgeber die Krankmeldung bekommen?

Bleiben die Eltern zuhause, um ein krankes Kind zu betreuen, müssen sie ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Geben Sie dem Chef idealerweise noch vor Arbeitsbeginn Bescheid, dass Sie nicht ins Büro kommen und reichen Sie die Bescheinigung vom Kinderarzt schnellstmöglich nach.

Darf ich sofort den Arbeitsplatz verlassen?

Wenn die Kita anruft, weil das Kind krank ist, müssen Eltern schnell handeln. Arbeitnehmer dürfen sofort den Chef informieren und den Arbeitsplatz verlassen. Die Informations- und Nachweispflicht bleibt aber bestehen. Arbeitnehmer dürfen nicht gehen, ohne den Chef in Kenntnis zu setzen – sonst droht eine Abmahnung!

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Bekomme ich Lohnfortzahlung bei einem kranken Kind?

Muss das Kind zuhause betreut werden, haben Eltern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Bedeutet: In dieser Zeit bekommen Sie kein Gehalt, dafür aber von der Krankenkasse das Krankengeld: in der Regel 70 Prozent des Bruttoverdienst, maximal 90 Prozent des Nettoverdienstes. Selbständige erhalten 70 Prozent des Arbeitseinkommens, für das zuletzt Beiträge gezahlt wurden.

Dies gilt aber nur für eine längere Krankschreibung. Wer nur kurzfristig ausfällt und das kranke Kind aus der Kita abholt und am nächsten Tag zurück im Job ist, verliert nicht den Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ausnahme: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wurde im Arbeitsvertrag begrenzt oder ausgeschlossen.

Was passiert, wenn ich mein Kind ins Krankenhaus begleite?

Falls das Kind ins Krankenhaus muss und die Eltern ebenfalls stationär aufgenommen werden, gibt es seit 2024 einen Anspruch auf „Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme“. Anders als bei der häuslichen Betreuung besteht Anspruch auf das Kinderkrankengeld für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthalts. Auch werden die Anspruchstage nicht angerechnet bzw. abgezogen.

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Was sind Voraussetzungen für die Freistellung?

Der Anspruch berufstätiger Eltern auf Freistellung zur Betreuung eines kranken Kindes kann an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein. Zum Beispiel:

  • Leibliche, Stief- oder Adoptivkinder

    Eltern können sich nur freistellen lassen, wenn es es sich um ein leibliches, Stief- oder Adoptivkind handelt. Für Patenkinder besteht kein Anspruch.

  • Private Krankenversicherung

    Ist das Kind mit einem Elternteil privat krankenversichert, besteht für den gesetzlich versicherten Elternteil kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Hier können entsprechende Zusatzversicherungen helfen.

  • Keine andere Betreuung im Haushalt

    Im Haushalt darf es niemanden geben, der sich statt des Arbeitnehmers um das Kind kümmern kann. Leben Großeltern im Haus, die bereits in Rente sind, können diese das Kind betreuen. Das gilt jedoch nur für Verwandtschaft. Ein krankes Kind muss niemand von einem Nachbarn oder Freund versorgen lassen.

  • Altersgrenze

    Den Anspruch auf Kinderkrankentage gibt es nur, solange das Kind das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat. Eine kurzfristige Freistellung ist hingegen nicht an eine Altersgrenze gebunden.

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Was tun, wenn das Kind länger krank ist?

Ist Ihr Kind über einen längeren Zeitraum oder häufiger krank, sind die Krankheitstage schnell ausgeschöpft. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie darüber hinaus freizustellen. In dem Fall müssen Sie auf das Entgegenkommen des Chefs hoffen. Möglich ist zum Beispiel die Arbeit im Homeoffice oder den Urlaub zur Pflege zu nutzen.

Sollte es keine Möglichkeit geben, das Kind zu versorgen, gibt es in vielen Städten Vereine oder den Kindernotbetreuungsdienst, die Hilfe anbieten:

Was Sie auf keinen Fall tun sollten: Eine Erkrankung vortäuschen, um zuhause zu bleiben. Bei einem Verdacht kann der Arbeitgeber sofort einen Nachweis vom Arzt verlangen – und im schlimmsten Fall droht eine Kündigung.


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