Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Ziel ein bestehendes Vertragsverhältnis (fristgerecht) zu beenden. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Arbeitsvertrag Kündigung beachten müssen: Vorschriften, Regeln, Rechte.
Die Kündigung beendet das Vertrags- oder Arbeitsverhältnis (Arbeitsrecht). Viele erleben das als Schock – oder Befreiung. Dabei ist die Kündigung etwas Normales: Fast jeder Arbeitnehmer wird damit im Berufsleben konfrontiert. Um wirksam zu sein, muss die Kündigung allerdings zulässige Kündigungsgründe einhalten sowie Fristen und Voraussetzungen erfüllen.
Wir erklären, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber wie Arbeitnehmer haben. Dazu erhalten Sie kostenlose Vorlagen, Beispiele, Muster für Formulierungen…
Was ist eine Kündigung?
Juristisch ist die Kündigung eine „einseitige“ und „empfangsbedürftige“ Willenserklärung mit dem Ziel ein bestehendes Vertragsverhältnis – fristgerecht – zu beenden. Damit eine fristgerechte Kündigung wirksam wird, muss die andere Seite nicht zustimmen. Sie muss die Kündigung nur erhalten. Es entscheidet der sogenannte „Zugang“.
Um rechtsgültig zu sein, muss die Kündigung jedoch wichtige formelle Vorschriften und Voraussetzungen einhalten. Formfehler können ein Kündigungsschreiben mindestens anfechtbar oft aber insgesamt unwirksam machen.
Kündigung Arbeitsvertrag: Vorlage und Beispiel
Arbeitnehmer haben das Recht, den Arbeitsvertrag jederzeit zu kündigen. Fällt Ihnen die Formulierung für ein Kündigungsschreiben noch schwer? Dann finden Sie hier eine Vorlage, wie Sie – ganz einfach – eine Kündigung schreiben.
Das Musterschreiben zur Arbeitsvertrag Kündigung können Sie gleich online im Browser editieren und individuell anpassen. Dazu einfach auf den Kasten klicken:
Kündigung Arbeitsvertrag (Vorlage Arbeitnehmer)
Musterstr. 1
12345 Beispielstadt
Fantasie GmbH
Personalabteilung z.Hd. Herr Beispiel
Hauptstraße 2
45678 Musterstadt
Kündigung meines Arbeitsvertrages, Personalnr. 08/15
Sehr geehrter Herr Beispiel,
hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist nach meiner Berechnung und unter Einhaltung der Kündigungsfrist der TT.MM.JJJJ.
Ich bedanke mich für die bisher gute und kollegiale Zusammenarbeit. Ich konnte viel lernen und bin dankbar für die Unterstützung, die Sie mir entgegengebracht haben.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt des Kündigungsschreibens und das genannte Datum, an dem der Arbeitsvertrag endet.
Ferner bitte ich darum, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Bitte schicken Sie mir das zusammen mit meinen Arbeitspapieren an die obige Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
(eigenhändige Unterschrift)
Kündigungsschreiben für Verträge aller Art
Sie möchten nicht nur Ihren Arbeitsvertrag, sondern auch Wohnung, Versicherung oder Handyvertrag kündigen? Dann laden Sie sich zusätzlich unsere kostenlosen Muster und Kündigungsvorlagen in Word oder als PDF herunter:
Kündigungsarten
Im Arbeitsrecht werden mehrere Formen der Kündigung unterschieden: Wer kündigt – und wie und warum wird gekündigt?
WER kündigt?
- Der Arbeitnehmer kündigt (sog. Eigenkündigung).
- Der Arbeitgeber kündigt (sog. Fremdkündigung).
WIE und warum wird gekündigt?
Der zweite Unterschied betrifft die Art der Kündigung. Auch hierbei werden zwei Arten unterschieden:
1. Ordentliche Kündigung
Bei der ordentlichen Kündigung handelt es sich um eine fristgemäße Kündigung nach § 622 BGB. Kündigt der Arbeitgeber, benötigt er hierfür einen zulässigen Kündigungsgrund und muss mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Zu diesen Kündigungsarten zählen:
- Die betriebsbedingte Kündigung
- Die verhaltensbedingte Kündigung
- Die personenbedingte Kündigung
- Die krankheitsbedingte Kündigung
2. Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB verkürzt Kündigungsfristen aus triftigem Grund. Deshalb wird sie synonym „fristlose Kündigung“ genannt. Weil sie den Kündigungsschutz teils außer Kraft setzt, muss zuvor ein massiver Pflichtverstoß oder Vertrauensbruch vorliegen, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Gut zu wissen: Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel kein Gehalt zahlt, Arbeitsschutzvorschriften missachtet oder Sie mobbt bzw. sexuell belästigt.
Darüber hinaus gibt es Sonderformen der Kündigung, die hier aber den Rahmen sprengen. Ausführliche Artikel dazu finden Sie hier:
Kündigung Vertrag: Was muss ich beachten?
Jede ordentliche Kündigung muss gesetzliche Voraussetzungen erfüllen und formale Vorschriften einhalten. Ist nur einer der folgenden Punkte nicht erfüllt, ist die Kündigung insgesamt unwirksam.
Voraussetzungen & Formvorschriften
-
Schriftform
Die Kündigung muss laut § 623 BGB schriftlich und auf Papier erfolgen. Mündliche Kündigungen oder elektronische Kündigungen per Mail, SMS, Fax oder Whatsapp sind unwirksam.
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Unterschrift
Eine rechtskräftige Kündigung benötigt zwingend ein Datum (wann wird der Vertrag gekündigt?) sowie eine eigenhändige Unterschrift von einem dazu Berechtigten. Digitale Unterschriften oder eingescannte Signaturen sind unzulässig.
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Empfänger
Der Briefkopf muss zwei Adressen enthalten: Die des Kündigenden und die desjenigen, dessen Vertrag gekündigt werden soll. Achtung: Beide Namen, Anschriften und Gesellschaftsformen müssen korrekt geschrieben sein!
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Kündigungsgrund
Kündigt der Arbeitnehmer, muss der keinen Kündigungsgrund nennen. Dieser ist aber Pflicht bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
-
Eindeutigkeit
Die Kündigungsaussage muss „eindeutig“ sein (sog. „Klarheitsgebot“). Idealerweise steht schon im Betreff: „Kündigung“. Der Konjunktiv („Ich würde gerne kündigen wollen…“) ist tabu.
Lesen Sie auch: Unterlagen Checkliste: Was steht mir zu?
Gesetzliche Kündigungsfristen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben im Arbeitsrecht unterschiedliche gesetzliche Kündigungsfristen, die beide einhalten müssen.
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist bleibt für Arbeitnehmer immer gleich lang. Ausnahme: Es wurde im Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Frist vereinbart. Geregelt ist das in § 622 Abs. 1 BGB. Egal, ob Sie seit einem oder seit 15 Jahren in der Firma beschäftigt sind: Wenn Sie kündigen wollen, müssen Sie 4 Wochen vorher das Kündigungsschreiben einreichen.
Ausnahmen
- Kleinbetriebe
Betriebe, die regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (Teilzeitkräfte zählen anteilig) fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hier kann der Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist festlegen. - Aushilfstätigkeiten
Für Aushilfs- und Minijobs, die einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten, können Arbeitgeber ebenfalls per Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren.
Sie möchten schneller aus dem Arbeitsvertrag? Dann lesen Sie unseren Ratgeber dazu: Lange Kündigungsfrist? So kommen Sie aus dem Vertrag.
Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Geregelt ist das in § 622 BGB Abs. 2. Danach gelten die folgenden Fristen:
Beide Vertragsparteien können auch eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbaren. Diese muss aber im Interesse des Arbeitnehmers liegen! Deshalb liegt nach herrschender Rechtsprechung die maximale Kündigungsfrist bei sieben Monaten. Und: Die Frist für Arbeitnehmer darf niemals länger sein, als für den Arbeitgeber!
Zugang der Kündigung
Darüber, ab wann die Kündigungsfristen laufen, entscheidet der sogenannte Zugang. Wird die Kündigung persönlich übergeben (vor Zeugen), gilt sie unmittelbar. Wird die Kündigung per Post verschickt, gilt sie als empfangen, sobald sie im „Machtbereich“ des zu Kündigenden landet. Dazu reicht der Briefkasten oder die Poststelle meist aus.
Achtung: Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, während der im Urlaub ist und die Kündigung deshalb erst nach der Rückkehr entdeckt, hat die Widerspruchsfrist trotzdem begonnen. Diese beträgt nach § 4 KSchG für eine Kündigungsschutzklage 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, kann der Kündigung nicht mehr widersprochen werden. Sie ist dann sogar trotz Formfehler wirksam.
Kündigung in der Probezeit
Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nicht sofort. Er beginnt erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat (sogenannte „Wartezeit“). In diese Zeit fällt meistens die Probezeit. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen für beide Seiten.
Bedeutet: Bei der Kündigung in der Probezeit können sowohl Arbeitnehmer wie Arbeitgeber binnen 2 Wochen das Arbeitsverhältnis beenden – ohne Angabe von Gründen! Dazu reicht ein kurzes Kündigungsschreiben.
ACHTUNG: Wer sich beispielsweise während der Probezeit häufig krankschreiben lässt, kann innerhalb von 2 Wochen gefeuert werden. Ob deswegen oder nicht, finden Sie nicht heraus, weil der Arbeitgeber das nicht einmal begründen muss. Der Chef kündigt wirksam auch ohne Grund.
Kündigung schreiben: Wie kündigt man richtig?
Für den Fall, dass Sie selbst kündigen (sog. Arbeitnehmerkündigung), müssen Sie lediglich die genannten Formvorschriften einhalten. Ansonsten reicht ein Satz wie „hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“
Wie Sie richtig eine Kündigung schreiben, zeigt dieses Schema und die folgende Anleitung:
Briefkopf
Jedes Kündigungsschreiben beginnt mit Briefkopf und persönlichen Daten – vollständigen Namen und Anschrift. Auch der (Firmen-)Name und die Anschrift des Arbeitgebers muss dort stehen. Bei größeren Unternehmen ist es sinnvoll, die Personalnummer und ein Geburtsdatum zu nennen, um eine Verwechslungsgefahr mit Namenszwillingen auszuschließen.
Datum
In jeder Kündigung müssen zwei Datumsangaben stehen: Das Datum des Schreibens oben rechts. Es dokumentiert, dass die Kündigung fristgerecht eingereicht wurde. Und das Datum wann das Beschäftigungsverhältnis endet. Also den letzten offiziellen Arbeitstag.
Betreff
Wie jedes offizielle Schreiben benötigt auch die Kündigung eine Betreffzeile. Aus Gründen der Klarheit und Eindeutigkeit sollte hier das Wort „Kündigung“ stehen. Das reicht als Überschrift und Betreff völlig. Falls vorhanden, können Sie Ihre Personalnummer dazu schreiben.
Adressat
Die Kündigung sollte sich in der Anrede an eine zuständige Person richten, nicht an „Sehr geehrte Damen und Herren„. Entweder richten Arbeitnehmer Ihre Kündigung persönlich an den Chef oder an die Personalabteilung.
Kündigungserklärung
Der wichtigste Inhalt der Arbeitsvertrag Kündigung ist die Kündigungserklärung: die unmissverständliche Aussage, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden wollen. Diese befindet sich zwingend im ersten Satz nach der Anrede. Hierzu reichen wenige Worte – zum Beispiel:
- „Hiermit kündige ich mein meinen Arbeitsvertrag zum TT.MM.JJJJ.“
- „Hiermit kündige ich fristgerecht und ordnungsgemäß meinen bestehenden Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Termin.“
- „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum TT.MM.JJJJ.“
Begründung (optional)
Eine ordentliche Kündigung muss keine Begründung enthalten. Sie ist für Arbeitnehmer freiwillig. Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber dennoch einen Hinweis geben wollen, warum Sie kündigen, sollten Sie sachlich bleiben. Eine verbale Abrechnung verbietet sich. Formulierungen und Beispiele:
- „Ich habe mich aus beruflichen Gründen dazu entschieden, das bestehende Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen.“
- „Leider bin ich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, meine Berufstätigkeit fortzusetzen.“
- „Wie ich Ihnen im persönlichen Gespräch schon mitgeteilt habe, liegen die Gründe meines Ausscheidens in den fehlenden Perspektiven.“
Danksagung (optional)
Wenn Sie im Guten gehen, sollten Sie sich im Kündigungsschreiben kurz für die Zusammenarbeit bedanken. Das ist höflich und zeugt von Größe und Respekt. Ein, zwei kurze Sätze reichen. Gute Formulierungen für die Danksagung sind:
- „An dieser Stelle möchte ich mich für die bisherige, gute Zusammenarbeit bedanken. Ich konnte viel für meinen beruflichen Werdegang lernen. Ich wünsche Ihnen und dem Unternehmen weiterhin alles Gute.“
- „Vielen Dank für das gezeigte Vertrauen und die bislang positive Zusammenarbeit. Ich durfte in den vergangenen Jahren hier viel lernen und konnte mich persönlich wie beruflich entwickeln. Ich würde mich freuen, wenn wir in Kontakt bleiben.“
- „Haben Sie herzlichen Dank für die kollegiale Zusammenarbeit. Ich konnte mich hier auf fachlicher und persönlicher Ebene weiterentwickeln. Dafür bin ich sehr dankbar.“
Zusätzliche Bitten (empfohlen)
Zum Ende des Schreibens sollten Sie den Arbeitgeber bitten, die Kündigung und den Termin schriftlich zu bestätigen. Den Empfang des Kündigungsschreibens muss der Arbeitgeber allerdings nicht bestätigen! Dennoch ist die Bitte ratsam: Kommt der Chef dieser nach, haben Sie einen schriftlichen Beweis. Formulierungen und Beispiele:
- „Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Erhalt der Kündigung und das Aufhebungsdatum. Zusätzlich bitte ich um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.“
- „Bestätigen Sie mir bitte kurz den Empfang der Kündigung in schriftlicher Form. Ferner möchte ich Sie bitten, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, das Sie an oben genannte Adresse schicken können.“
- „Ich möchte Sie bitten, mir den Erhalt der Kündigung und das Kündigungsdatum des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen. Bitte stellen Sie mir außerdem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus.“
TIPP: Immer um ein Arbeitszeugnis bitten! Zwar haben Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Satz spart aber Zeit, weil Firmen für die Ausstellung oft Zeit benötigen. Das Zeugnis brauchen Sie für die Bewerbung. Mit der Bitte ist es schon mal auf den Weg gebracht.
Grußformel + Unterschrift
Den Abschluss der Kündigung bildet immer eine offizielle Grußformel („mit freundlichen Grüßen“) sowie die handschriftliche Orignalunterschrift. Weitere Tipps und potenzielle Formfehler finden Sie in diesem kostenlosen PDF.
Achtung: Eine schriftliche Kündigung ist endgültig und kann nicht zurückgenommen werden. Sobald sie empfangen wurde, lässt sie sich nicht widerrufen. Ein „versehentlich gekündigt“ gibt es im Arbeitsrecht nicht.
Kann ich einen Job kündigen, den ich noch nicht angetreten habe?
Ob die Kündigung vor Arbeitsantritt möglich ist, hängt von Klauseln im Arbeitsvertrag ab: Ist diese explizit ausgeschlossen, müssen Sie sich an die gesetzliche Kündigungsfrist halten und können frühestens am ersten Arbeitstag (mit einer Frist von 2 Wochen) kündigen. Solange müssen Sie auch zur Arbeit erscheinen. Andernfalls kann der Arbeitgeber auf Schadenersatz klagen. Die bessere Alternative ist eine gütliche Einigung mit einem Aufhebungsvertrag.
Kündigung Arbeitgeber: Welche Kündigungsgründe sind erlaubt?
Arbeitgeber dürfen grundsätzlich nur aus „wichtigem“ Grund kündigen. Die Kündigungsgründe muss der Arbeitgeber vor Gericht belegen beziehungsweise beweisen können. Zulässige Gründe sind zum Beispiel:
Eine ausführliche Checkliste dazu können Sie sich HIER kostenlos als PDF herunterladen. Im Detail:
1. Betriebsbedingte Kündigung
Muss ein Standort geschlossen werden oder meldet der Arbeitgeber Insolvenz an, kommt es zu betriebsbedingten Kündigungen. Damit diese zulässig sind, müssen „dringende betriebliche Erfordernisse“ vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Eine kurzfristige wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens oder saisonale Umsatzeinbrüche reichen als Begründung nicht. Der Arbeitgeber muss die Entlassungen mittels konkreter und langfristiger Gründe und Zahlen belegen.
2. Verhaltensbedingte Kündigung
Häufiges Zuspätkommen, Krankfeiern ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Beleidigung von Vorgesetzten, sexuelle Belästigung, Alkoholkonsum trotz Alkoholverbots, Rauchen trotz Rauchverbots, eine unerlaubte Nebentätigkeit oder generell vertragswidriges Verhalten können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Der muss aber eine Ermahnung oder Abmahnung vorausgehen (siehe: Abmahnungsgründe). Die verhaltensbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegt (sog. Interessenabwägung).
3. Personenbedingte Kündigung
Bei dieser Kündigungsart liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Er oder sie ist aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen. Zum Beispiel wegen eines Unfalls oder aus gesundheitlichen Gründen. Voraussetzung für die personenbedingte Kündigung ist eine sogenannte „negative Gesundheitsprognose“ durch einen Arzt. Überdies müssen „mildere Mittel“ geprüft werden: eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz (Versetzung) oder eine Umschulung.
4. Krankheitsbedingte Kündigung
„Wer krank ist, kann nicht gekündigt werden.“ Das denken viele – und liegen falsch! Die krankheitsbedingte Kündigung ist mit der personenbedingten verwandt. Auch hier müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Eine negative Gesundheitsprognose. Zudem müssen die Betriebsabläufe durch die Krankheit massiv Schaden nehmen (sog. Interesssenbeeinträchtigung). Und der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ihm nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Die krankheitsbedingte Kündigung muss also die „ultima ratio“ sein – alternativlos.
Kündigung Arbeitgeber: Kostenlose Vorlage
Wie ein Kündigungsschreiben durch den Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung aussehen kann, zeigt das folgende Muster, das wir Ihnen – wie gewohnt – als kostenlose Vorlage in Word zur Verfügung stellen. Dabei handelt es sich aber nur um ein Muster! Im Einzelfall muss dieses individuell formuliert und angepasst werden.
Kündigungsschutz
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser laut § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung unterrichtet und angehört werden. Er kann binnen 3 Tagen – schriftlich – Bedenken gegen die Kündigung aussprechen.
Wird der Betriebsrat nicht umfassend über die geplante Kündigung und die Kündigungsgründe informiert, ist die Entlassung unwirksam.
Sonderkündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmer
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen besteht ein besonderer Kündigungsschutz:
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Schwangere
Gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf einer Schwangeren mit Beginn der Schwangerschaft und bis vier Monate danach nicht gekündigt werden. Egal, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht. Das gilt für Angestellte und Praktikantinnen ebenso wie für Schülerinnen oder Teilzeitbeschäftigte.
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Elternzeit
Arbeitnehmer in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Er beginnt mit dem Antrag auf Erziehungsurlaub, spätestens aber 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
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Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Mitarbeiter dürfen nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden (§ 174 SGB IX). Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Ausgenommen davon sind Arbeitsverhältnisse, die weniger als ein halbes Jahr bestehen oder mit Aufhebungsvertrag beendet werden.
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Betriebsratsmitglied
Mitglieder des Betriebsrates dürfen nach § 15 Absatz 1 KSchG nicht ordentlich gekündigt werden. Ausnahme: Im Falle einer Betriebsstilllegung oder einer fristlosen Kündigung gilt dieser Schutz nicht.
Kündigung erhalten: Was jetzt?
Wer eine Kündigung erhalten hat, kann diese akzeptieren, ein Arbeitszeugnis verlangen und seine Demission professionell vorbereiten – mit Jobsuche und Bewerbung nach der Kündigung.
Falls Sie die Kündigung nicht akzeptieren, können Sie sich dagegen wehren. Das sind die nächsten Schritte:
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Unterschrift verweigern
Manche Arbeitgeber verlangen, den Erhalt der Kündigung durch Unterschrift zu bestätigen. Lassen Sie sich davon weder unter Druck setzen, noch zu einer Unterschrift drängen: Sie müssen gar nichts unterschreiben! Im schlimmsten Fall machen Sie eine bis dahin formal fehlerhafte und unwirksame Kündigung wirksam. Bitten Sie stattdessen um Bedenkzeit von mindestens 3 Tagen. Prüfen Sie anschließend das Kündigungsschreiben mithilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
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Kündigungsschutzklage einreichen
Sobald Sie die Kündigung empfangen haben, tickt die Uhr. Bestehen Formfehler oder Zweifel an den Kündigungsgründen, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen (§ 4 Abs. 1 KSchG). Die Klage muss aber innerhalb einer Frist von 3 Wochen erhoben werden, sonst wird die Kündigung wirksam (§ 7 KSchG). Vorteil der Klage: Die Kündigungsgründe muss der Arbeitgeber vor Gericht nachweisen. Solange Sie nicht dagegen klagen, wissen Sie nie wirklich, ob Gründe stimmen. Mitglieder einer Gewerkschaft sind übrigens automatisch rechtsschutzversichert.
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Arbeitsuchend melden
Sobald Sie Kenntnis von der Kündigung haben, müssen Sie die Bundesagentur für Arbeit darüber informieren und sich arbeitssuchend melden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sichern Sie sich so rechtzeitig Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Lesen Sie auch: Gekündigt? 7 Schritte nach der Kündigung
Was passiert mit dem Resturlaub nach Kündigung?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt nach der Kündigung bestehen. Entscheidend dafür, wie viel Resturlaub Ihnen zusteht, ist der Kündigungszeitpunkt: Wer in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet (Kündigung bis zum 30. Juni), hat Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit. Wird die Kündigung frühestens am 1. Juli wirksam, steht Ihnen der volle Jahresurlaub zu. Hierfür muss das Arbeitsverhältnis jedoch mindestens 6 Monate bestanden haben.
Achtung: Der Arbeitgeber kann Ihren Urlaubsantrag für die letzten Tage aus betrieblichen Gründen ablehnen. Etwa weil da schon andere Kollegen Urlaub haben oder krankheitsbedingt fehlen. In dem Fall haben Sie Anspruch auf eine sogenannte Urlaubsabgeltung nach § 7 Absatz 4 BUrlG. Kurz: Sie bekommen den Resturlaub ausgezahlt.
Habe ich ein Recht auf eine Abfindung?
Bei einer Kündigung hoffen viele Arbeitnehmer auf eine Abfindung, um die finanziellen Folgen des Jobverlusts zu verringern. Dabei handelt es sich aber um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers! Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Allenfalls bei einer betriebsbedingten Kündigung oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung haben Sie gute Chancen.
Auch bleibt die Höhe der Abfindung reine Verhandlungssache. Üblicherweise wird diese berechnet nach der Formel: Pro Beschäftigungsjahr gibt es ein halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt.
Was passiert mit dem Arbeitslosengeld?
Wer seinen Job unverschuldet verliert, muss keine Arbeitsamt-Sperre befürchten. Die bis zu 3-monatige ALG-Sperre ist nach § 159 SGB III nur erlaubt, wenn sich der Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält. Das ist nur bei der verhaltensbedingten, fristlosen oder Eigenkündigung der Fall. Umso wichtiger ist, dass Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden, um den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern.
Tipps für die letzten Tage im Job
Blicken Sie nach der Kündigung immer nach vorne. Auch wenn der Schock groß ist: Der bisherige Job ist zwar verloren, das ist aber kein Weltuntergang. Es gibt noch andere Jobs! Zwar ist der unfreiwillige Jobwechsel unbequem. Entscheidend ist aber, dass Sie keine Brücken verbrennen und so schnell wie möglich Ihre Bewerbungsunterlagen aktualisieren, optimieren und auf den Weg bringen.
Ihre Wechselmotivation ist ein entscheidender Erfolgsfaktor: Sehr wahrscheinlich fragt man Sie danach im Vorstellungsgespräch. Dann sollten Sie die Kündigung nicht nur begründen können, sondern vor allem mit einer Hin-Zu-Motivation punkten.
Überdies gilt: Bleiben Sie professionell! Nach der Kündigung arbeiten Sie nicht mehr für Ihren Arbeitgeber, sondern für Ihre Reputation und den letzten Eindruck. Ihr Ruf hängt Ihnen länger an als der Job. Er nimmt sogar Einfluss auf spätere Bewerbungschancen. Lassen Sie sich in den letzten Tagen daher bitte nichts zu schulden kommen. Auch wenn die Wut hochkocht…
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