Kündigung
Eine Kündigung beendet ein bestehendes Vertragsverhältnis ordentlich und fristgerecht. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Unser ausführlicher Kündigung Artikel zeigt, was Sie dabei beachten müssen – Vorschriften, Fristen, Regeln, Rechte und Pflichten.
Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, mit der ein Arbeitsverhältnis beendet wird – ohne dass es der Zustimmung der anderen Partei dazu bedarf.
- Fristen: Ohne abweichende vertragliche Regelung gelten 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. In der Probezeit gilt eine 2-wöchige Kündigungsfrist.
- Fristlose Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ist nur aus „wichtigem Grund“ zulässig (§ 626 BGB).
- Schriftform: Eine Kündigung ist nach § 623 BGB nur wirksam, wenn sie schriftlich auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift erfolgt. Mündliche Kündigungen oder solche per E-Mail sind unwirksam.
- Kündigungsschutz: Nach einer Wartezeit von 6 Monaten und bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gilt in Deutschland der Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist dann nur noch aus sozial gerechtfertigten Gründen möglich.
- Kündigungsarten: Zulässige ordentliche Kündigungen können personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt erfolgen, erfordern aber meist eine vorherige Abmahnung.
- Klagefrist: Arbeitnehmer können gegen eine Kündigung innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Arbeitnehmer können unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist jederzeit und ohne Angabe von Gründen ihren Arbeitsvertrag kündigen, sollten die Kündigung und ein mögliches Kündigungsgespräch aber stets vorbereiten.
Was ist eine Kündigung?
Juristisch ist die Kündigung eine einseitige und „empfangsbedürftige“ Willenserklärung, um ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden. Damit eine fristgerechte Kündigung wirksam wird, muss die andere Seite nicht zustimmen – sie muss die Kündigung nur erhalten. Der „Zugang“ entscheidet maßgeblich, wann die Kündigungsfrist beginnt.
Kündigung Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, den Arbeitsvertrag zu kündigen. Im Gegensatz zu Unternehmen müssen Beschäftigte ihre Eigenkündigung nicht begründen. Arbeitgeber benötigen hingegen einen zulässigen Kündigungsgrund. Um rechtsgültig zu sein, muss die Kündigung gleichzeitig formale Vorschriften einhalten. Formfehler können ein Kündigungsschreiben mindestens anfechtbar, oft aber unwirksam machen.
Formvorschriften: Was muss in der Kündigung stehen?
- Schriftlichkeit
Die Kündigung muss nach § 623 BGB zwingend schriftlich auf Papier erfolgen. Eine mündliche Kündigung oder Kündigung per E-Mail, SMS, Fax oder Whatsapp ist unwirksam. - Eindeutigkeit
Die Kündigungsaussage muss eindeutig sein („Klarheitsgebot“). Idealerweise steht schon im Betreff das Wort „Kündigung“. Der Konjunktiv („Ich würde gerne kündigen wollen“) ist tabu. - Beendigungszeitpunkt
Das Kündigungsschreiben muss einen Termin nennen, wann die Kündigung gilt. Falls Sie bei unsicher sind, reicht die Formel: „Hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ - Unterschrift
Eine rechtskräftige Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein. Digitale oder eingescannte Signaturen sind unzulässig.
Kündigung Vorlage
Ein Kündigungsschreiben braucht nicht viele Worte. Die folgende Vorlage zur Arbeitnehmerkündigung können Sie gleich online umschreiben und individuell anpassen. Dazu einfach auf den Kasten klicken:
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
Beispiel GmbH
Personalabteilung z.Hd. Herr Beispiel
Hauptstraße 2
12345 Musterstadt
Kündigung meines Arbeitsvertrages, Personalnr. 123
Sehr geehrter Herr Beispiel,
hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist nach meiner Berechnung und unter Einhaltung der Kündigungsfrist der TT.MM.JJJJ.
Ich bedanke mich für die bisher gute und kollegiale Zusammenarbeit und bin dankbar für die bisherige Unterstützung. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt des Kündigungsschreibens und das genannte Datum, an dem der Arbeitsvertrag endet.
Ferner bitte ich darum, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Bitte schicken Sie das zusammen mit meinen Arbeitspapieren an die obige Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
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Kann eine Kündigung zurückgenommen werden?
Eine schriftliche und wirksame Kündigung ist endgültig und kann nicht zurückgenommen werden. Sobald sie empfangen wurde, lässt sie sich nicht widerrufen. Ein „versehentlich gekündigt“ gibt es im Arbeitsrecht nicht. Was hingegen möglich ist, ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt. Sie beendet einen bereits geschlossenen Arbeitsvertrag noch bevor die vereinbarte Tätigkeit aufgenommen wird.
Kündigungsfristen
Bei der Kündigung gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig unterschiedliche vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB:
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Im Gegensatz zu Arbeitgebern bleibt die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer immer gleich: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können jedoch längere Fristen vereinbart sein. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen – siehe Tabelle:
| Dauer der Beschäftigung | Kündigungsfrist |
| 0-6 Monate (Wartezeit) | 2 Wochen, täglich |
| ab 7 Monaten | 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats |
Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters (§ 622 BGB Abs. 2). Der Zeitpunkt der Kündigung hat damit großen Einfluss auf die tatsächliche Frist.
| Dauer der Beschäftigung | Kündigungsfrist |
| 0-6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen |
| 7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats |
| 2 Jahre | 1 Monat |
| 5 Jahre | 2 Monate |
| 8 Jahre | 3 Monate |
| 10 Jahre | 4 Monate |
| 12 Jahre | 5 Monate |
| 15 Jahre | 6 Monate |
| 20 Jahre | 7 Monate |
Die Kündigungsfristen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen auch aneinander gekoppelt werden. Die Frist für Arbeitnehmer darf aber nie länger sein als für Arbeitgeber, und sie darf 7 Monate nicht übersteigen.
Kündigung in der Probezeit
Wurde im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart (maximal 6 Monate), können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer während der Bewährungsphase das Arbeitsverhältnis binnen 14 Tagen lösen – ohne Begründung. Eine Kündigung in der Probezeit ist theoretisch auch am letzten Probezeittag noch möglich.
Kündigung Arbeitgeber
Arbeitgeber dürfen nur aus „wichtigem“ Grund kündigen. Den Kündigungsgrund müssen zwar auch Arbeitgeber nicht gleich im Kündigungsschreiben nennen – aber auf Verlangen des Arbeitnehmers nachreichen oder vor Gericht belegen und beweisen können. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser laut § 102 BetrVG ebenfalls vor jeder Kündigung unterrichtet und angehört werden. Er kann binnen 3 Tagen – schriftlich – Bedenken gegen die Kündigung aussprechen. Wird der Betriebsrat nicht über die geplante Kündigung und die Kündigungsgründe informiert, ist die Entlassung unwirksam.
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Bekomme ich eine Abfindung nach der Kündigung?
Bei einer Kündigung hoffen viele Arbeitnehmer auf eine Abfindung. Dabei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Allenfalls bei einer betriebsbedingten Kündigung oder entsprechenden Betriebsvereinbarung bestehen Chancen. Die Höhe der Abfindungszahlung berechnet sich meist nach der Formel: 0,5 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Beschäftigung. Generell bleibt die Abfindung aber reine Verhandlungssache.
3 Kündigungsgründe
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kommen in Deutschland nur drei Kündigungsgründe in Betracht, die als sozial gerechtfertigt gelten:
-
Betriebsbedingte Kündigung
Mit rund 72 % die häufigste Form der Kündigung. Sie ist zulässig, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, etwa Auftragsrückgang, Umstrukturierungen, Insolvenz oder Stilllegung von Betriebsteilen. Arbeitgeber müssen jedoch nachweisen, dass der Arbeitsplatz dadurch dauerhaft entfällt und eine andere Weiterbeschäftigung unmöglich ist. Zudem ist eine Sozialauswahl erforderlich.
-
Verhaltensbedingte Kündigung
Sie kommt in Betracht, wenn Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen – etwa bei Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug, vorgetäuschter Krankheit oder wiederholtem Zuspätkommen. In der Regel ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich.
-
Personenbedingte Kündigung
Können Arbeitnehmer ihre Pflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen, ohne dass ihnen ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, kommt diese Kündigungsart infrage. Häufige Gründe sind chronische Erkrankungen, schwerer Unfall (dadurch Berufsunfähigkeit) oder der Verlust einer notwendigen Erlaubnis (z.B. Führerschein bei Berufsfahrern).
Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Sonderfall der personenbedingten Kündigung. Sie setzt in der Regel eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine umfassende Interessenabwägung voraus.
Eine Checkliste zu allen Kündigungsgründen können Sie sich hier als PDF herunterladen.
Kündigungsarten
Unterschieden werden bei der Kündigung in Deutschland im Wesentlichen zwei Arten:
- Die ordentliche Kündigung nach § 622 BGB
Dazu gehören die betriebsbedingte, verhaltensbedingte und die personenbedingte Kündigung. Hierfür benötigt der Arbeitgeber stets einen zulässigen Kündigungsgrund und muss mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. - Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB
Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unmittelbar. Voraussetzung hierfür ist aber ein massiver Pflichtverstoß oder Vertrauensbruch, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Gut zu wissen: Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber gegen seine Pflichten verstößt. Das ist z.B. möglich bei ausbleibendem Lohn, bei Mobbing oder sexueller Belästigung.
Besondere Kündigungen
Ferner gibt es noch Sonderformen der Kündigung. Ausführliche Artikel dazu finden Sie hier:
Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?
Es ist ein Irrglaube, dass Arbeitgeber erst 2-3 Mal abmahnen müssen, bevor sie kündigen dürfen. Entscheidend ist die Schwere des Verstoßes im Einzelfall. Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich – etwa bei Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug oder Diebstahl.
Kündigungsschutz & Sonderkündigungsschutz
Zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz gilt für bestimmte Personengruppen oft ein Kündigungsverbot. Diese Personen können nur unter strengen Voraussetzungen entlassen werden. Dazu zählen:
- Schwangere Arbeitnehmerinnen
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Schwerbehinderte
- Auszubildende nach bestandener Probezeit
- Betriebsratsmitglieder
Fälle von „Unkündbarkeit“ – Übersicht
Arbeitnehmer |
Gesetz |
| Auszubildende | § 22 BBiG |
| Schwangere | § 17 MuSchG |
| Kündigungsschutz in Elternzeit | § 18 BEEG |
| Betriebsratsmitglieder | § 15 KschG |
| Wahlvorstände und Bewerber zur Betriebsratswahl | § 15 Abs. 3 KschG |
| Gleichstellungsbeauftragte | § 28 BGleiG |
| Jugend- & Azubi-Vertreter | § 15 KschG |
| Schwerbehinderte | § 168 SGB IX |
| Schwerbehindertenvertreter | § 179 SGB IX |
| Datenschutzbeauftragte | § 6 BDSG |
Kündigung erhalten: Was tun?
Auch wenn die Kündigung des Arbeitsvertrags für viele Arbeitnehmer zunächst ein Schock ist: Sie müssen diese nicht akzeptieren. Prüfen Sie zuerst, ob alle formalen Regeln und Kündigungsfristen eingehalten wurden und der genannte Kündigungsgrund ausreichend und zulässig ist. Andernfalls können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Die Klage muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen erhoben werden. Idealerweise wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie das zuvor nicht war!
Achtung: Wird dem Arbeitnehmer im Urlaub gekündigt und die Kündigung deshalb erst nach der Rückkehr entdeckt, hat die Widerspruchsfrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG trotzdem schon begonnen, weil das Kündigungsschreiben (im Briefkasten) bereits „zugegangen“ ist!
Droht mir eine Sperre beim Arbeitslosengeld?
Sobald Sie Kenntnis von der Kündigung haben, sollten Sie die Bundesagentur für Arbeit darüber informieren und sich arbeitssuchend melden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sichern Sie sich so rechtzeitig Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach einer verhaltensbedingten Kündigung kann die Arbeitsagentur allerdings eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen, weil das eigene Fehlverhalten die Entlassung verursacht hat. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen betriebsbedingt gekündigt wurde oder Sie aus Selbstschutz kündigen mussten – etwa bei Mobbing oder gesundheitlicher Gefährdung. In diesen Fällen kann die Arbeitsagentur auf eine ALG-Sperre verzichten.
