Geschenke annehmen: Was ist erlaubt?

Ein Kunde oder Geschäftspartner schenkt eine Übernachtung im schönen Wellness-Hotel, eine gute Flasche Wein, Eintrittskarten zum Fußballspiel oder für eine Theatervorstellung – eine nette Geste, aber dürfen Mitarbeiter solche Geschenke annehmen? Schnell steht der Verdacht der Bestechung im Raum. Genau deshalb sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein und genau prüfen, ob Sie ein Geschenk annehmen oder besser ablehnen. Wir erklären, was das Gesetz sagt und worauf Sie als Mitarbeiter unbedingt achten sollten…

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Geschenke annehmen: Nette Geste oder Bestechung?

Ob zu Weihnachten, bei einem abgeschlossenen Projekt oder einfach so, um die Beziehungen zu stärken: Geschenke und Aufmerksamkeiten sind im Berufsleben keine Seltenheit. Der Kreativität des Schenkenden sind dabei kaum Grenzen gesetzt. Beliebte Präsente sind:

  • Wein, Champagner oder andere Getränke
  • Eintrittskarten
  • Übernachtungen / Wellness-Aufenthalt
  • Präsentkörbe

Fraglich ist: Dürfen Mitarbeiter Geschenke annehmen? Arbeitnehmer befürchten, die Grenze zwischen netter Geste und Bestechung zu überschreiten. Aus gutem Grund! Bei Geschenken von Kunden, Geschäftspartnern oder anderen Personen außerhalb des Unternehmens ist große Vorsicht geboten!

Keine Geschenke mit Gegenleistung

Grundsätzlich gilt: Sie sollten keine Geschenke annehmen, die an irgendeine Form der Gegenleistung geknüpft sind. Egal, ob im Nachhinein für eine bereits erbrachte Leistung im eigenen Interesse oder als Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten beziehungsweise einer gewissen Entscheidung.

Gerade bei teuren Geschenken an Entscheidungsträger mit Verantwortung und Macht in höheren Positionen kommt sofort der Verdacht von Bestechlichkeit auf. Doch gilt die Regel für jeden Mitarbeiter: Verspricht sich der Geber eine Gegenleistung, sollten Sie auf keinen Fall ein Geschenk annehmen.

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Wertgrenze: Wie teuer dürfen Geschenke sein?

Um Eindruck zu hinterlassen, wird im Job gerne besonders dick aufgetragen. Das gilt auch bei Geschenken, die teuer, luxuriös oder elegant sein müssen. So gibt es immer wieder Berichte von teuren Uhren oder anderen sehr wertvollen Geschenken, die weit über eine kleine Aufmerksamkeit hinaus gehen. Das solche Preise ohne jeglichen Hintergedanken investiert werden, ist kaum vorstellbar. Aber auch bei geringeren Kosten kann es riskant sein, wenn Sie Geschenke annehmen.

Im Gesetz gibt es keine eindeutige Wertgrenze über den Preis von solchen Geschenken. Ob eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis oder strafrechtlich relevante Bestechung vorliegt, hängt nicht zwangsläufig mit dem Wert zusammen. Vergleichsweise günstige Zuwendungen gelten zwar meist als unproblematisch, doch auch hier fehlen eindeutige Grenzen. Oft wird von bis zu 35 Euro gesprochen, andere sehen Geschenke bis zu einem Preis von 50 Euro als akzeptabel. Unterhalb dieser Werte wird meist davon ausgegangen, dass keine Gegenleistung erwartet wird.

Letztlich kommt es aber auf die individuellen Umstände an. Wird das Geschenk direkt mit der Forderung einer Gegenleistung verbunden, liegt möglicherweise selbst bei einem geringen Wert bereits eine Bestechung vor. Dazu reicht es laut Gesetz, sich einen Vorteil versprechen zu lassen oder anzunehmen und dafür einen anderen in unlauterer Weise zu bevorzugen.

Soziale Adäquanz: Unterschiede zwischen den Empfängern

Ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung von Schenkungen am Arbeitsplatz ist die sogenannte soziale Adäquanz. Diese liegt vor, wenn zwar grundsätzlich ein Straftatbestand gegeben ist, das Verhalten aber allgemein gebilligt wird. Im konkreten Beispiel: Ein Kunde schenkt dem Vorstandsvorsitzenden eines DAX-Konzerns eine Flasche Wein im Wert von 500 Euro. Ein teures Geschenk, aber mit Hinblick auf das Millionengehalt in der Position gilt ein solcher Preis durchaus als sozial adäquat.

Dasselbe Geschenk im Wert von 500 Euro an einen normalen Mitarbeiter kann hingegen rechtlich zu mehr Schwierigkeiten führen. Bei einem Gehalt von nur 2.000 Euro im Monat wird eher davon ausgegangen, dass ein so teures Geschenk der Bestechung und Beeinflussung dient. Hier fehlt die soziale Adäquanz durch das Verhältnis zwischen Wert und Verdienst.


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Geschenke annehmen: Wichtige Corporate Compliance Regelungen

Um für Klarheit im Umgang mit möglichen Geschenken zu sorgen, sollten Arbeitgeber das Thema über interne Corporate Compliance Regelungen möglichst eindeutig behandeln. Dazu gibt es zwar keine bindende Verpflichtung, doch hat es für die Beteiligten mehrere Vorteile:

  • Mitarbeiter wissen, was erlaubt ist und wie sie sich verhalten sollen.
  • Unternehmen können eine Haftung ausschließen
  • Negative Außendarstellung kann verhindert werden

Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder über den individuellen Arbeitsvertrag können entsprechende Vorgaben gemacht werden.

Mögliche Inhalte einer Compliance-Regelung

Über eine Compliance-Regelung können wichtige Fragen geklärt und für Mitarbeiter eindeutig beantwortet werden. Mögliche Inhalte dabei sind:

  • Interne Wertgrenze für Geschenke

    Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht, doch kann intern eine klare Wertgrenze festgelegt werden, bis zu der Geschenke angenommen werden dürfen. Ein Beispiel: Alle Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 30 Euro gelten als unbedenklich und können von Arbeitnehmern entsprechend akzeptiert werden. Für höherwertige Geschenke kann ein generelles Annahmeverbot verhängt werden.

  • Umgang mit angebotenen Geschenken

    Über die Compliance-Vorschriften kann auch ein genauer Ablauf im Umgang mit Geschenken beschrieben werden, den Mitarbeiter dann befolgen müssen. So kann geregelt sein, dass angebotene Geschenke dem Vorgesetzten mitgeteilt werden müssen, damit an höherer Stelle eine Entscheidung getroffen werden kann.

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Konsequenzen: Was droht bei Annahme von Geschenken?

Wenn Sie sich nicht absolut sicher sind, dass Sie im Job Geschenke annehmen dürfen, sollten Sie besser darauf verzichten. Es mag wirklich nur eine Nettigkeit ohne böse Hintergedanken oder Gegenleistung sein, doch das Risiko ist für Mitarbeiter groß.

Sie verstoßen möglicherweise gegen Compliance-Regelungen oder auch das Gesetz und müssen mit entsprechenden Konsequenzen rechnen:

  • Abmahnung

    Gibt es eine offizielle Compliance-Regelung in Ihrem Unternehmen oder macht sogar Ihr Arbeitsvertrag entsprechende Vorgaben, gegen die Sie mit der Annahme von Geschenken verstoßen, müssen Sie in jedem Fall mit einer Abmahnung rechnen. Hier liegt ein klarer Pflichtverstoß vor, auf den Arbeitgeber mit dem deutlichen Hinweis und der Aufforderung einer zukünftigen Unterlassung reagieren.

  • Kündigung

    Handelt es sich um eine besonders schwere Pflichtverletzung, droht Ihnen sogar die Kündigung – und zwar fristlos. Ein solch schwerwiegendes Fehlverhalten kann vorliegen, wenn Mitarbeiter als Gegenleistung für ein Geschenk vorsätzlich gegen ihre Pflichten oder das Gesetz verstoßen (Bestechung) und so das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig zerstören.

  • Strafrechtliche Folgen

    Wer als Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen eigenen Vorteil (in diesem Fall das – meist teure – Geschenk) andere in unlauterer Weise bevorzugt, macht sich strafbar. § 299 im Strafgesetzbuch regelt die Bestechlichkeit und auch damit verbundene Strafen: Es droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Gibt es keine Compliance-Regelung und ist das Geschenk nicht an eine Form der Gegenleistung gebunden, können Sie zwar kleine Geschenke annehmen. Sicherer sind Sie jedoch, wenn Sie vorher mit Ihrem Vorgesetzten sprechen und sich die Bestätigung – am besten schriftlich für einen späteren Nachweis – holen.


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