Mutterschaftsgeld beantragen: Höhe, wie lange & wer zahlt?

Schwangere Frauen und Mütter unterliegen vor und nach der Geburt besonderen Schutzfristen und Beschäftigungsverboten. Das Mutterschaftsgeld verhindert eine Benachteiligung von berufstätigen Frauen und sichert in dieser Phase finanziell ab. Wir erklären, wie Sie Mutterschaftsgeld beantragen, wie lange und in welcher Höhe Sie es erhalten – mit Antworten auf alle wichtigen Fragen…

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Definition: Was ist Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für erwerbstätige Frauen für den Zeitraum der sogenannten Mutterschutzfristen – also den Zeiten vor und nach der Geburt eines Kindes. Die Leistung sichert schwangere Frauen und Mütter finanziell ab.

Gezahlt wird es von der Krankenkasse, der Arbeitgeber übernimmt aber einen großen Teil des Gesamtbetrags als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Geregelt wird die Leistung im Mutterschutzgesetz (MuSchG).

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Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld hängt davon ab, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind und ob Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hier die Übersicht zum Anspruch:

    Anspruch: Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben berufstätigen Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse (GVK) sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Folgende Gruppen bekommen die Entgeltersatzleistung:

  • Voll- oder Teilzeitbeschäftigte
  • Befristet Beschäftigte
  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Studentinnen mit Nebenjob
  • Arbeitnehmerinnen, die einen Minijob ausüben
  • Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld
  • Arbeitslose Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen
  • Arbeitnehmerinnen in Elternzeit
  • Viele freiberufliche Künstlerinnen und Publizistinnen sind über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Sie fallen ebenfalls unter das Mutterschutzgesetz. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen sie aber nicht bei der KSK, sondern direkt bei ihrer Krankenkasse.

    Kein Anspruch: Privatversicherte Arbeitnehmerinnen

    Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld der Krankenversicherung. Innerhalb der Mutterschutzfristen bekommen sie deshalb zunächst ein geringeres Gehalt. Allerdings bekommen Sie trotzdem finanzielle Leistungen:

  • Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers
  • Sie können eine einmalige Zahlung von 210 Euro beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
  • Selbstständig arbeitende und privatversicherte Frauen können eine Krankentagegeldversicherung abschließen. In den Mutterschutzfristen ersetzt das Krankentagegeld dann das Mutterschaftsgeld.

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Mutterschaftsgeld beantragen: 3 einfache Schritte

Sie müssen Mutterschaftsgeld beantragen, um die Leistung zu erhalten. Erster Tipp: Kümmern Sie sich frühzeitig darum. Stellen Sie den Antrag nicht erst wenige Tage, bevor die Mutterschutzfristen beginnen. So ist alles rechtzeitig geklärt, Sie sind finanziell abgesichert und müssen sich nicht kurz vor oder nach der Geburt damit beschäftigen.

Wir haben die Schritte für den Antrag auf Mutterschaftsgeld für Sie übersichtlich zusammengefasst:

Antrag Schritt für Schritt

  1. Bescheinigung von Arzt oder Hebamme besorgen

    Der Arzt oder die Hebamme stellen Ihnen eine Bescheinigung (in zweifacher Ausfertigung) über den voraussichtlichen Entbindungstermin (ET = errechneter Termin).

  2. Antrag bei gesetzlicher Krankenkasse einreichen

    Tragen Sie auf dem Antrag für die Krankenkasse Ihre persönlichen Daten, Arbeitgeberdaten und Kontodaten ein. Reichen Sie diesen dann bei Ihrer Krankenkasse ein. Diese prüft Ihren Anspruch, berechnet die Leistung und informiert Sie im Anschluss.

  3. Antrag auf Zuschuss beim Arbeitgeber einreichen

    Die zweite Bescheinigung reichen Sie bei Ihrem Chef oder der Personalabteilung ein, um den Arbeitgeberzuschuss zu beantragen. Das Unternehmen erhält aber auch eine Mitteilung von der Krankenkasse – und zahlt ab Beginn der Leistung.

Nach der Entbindung reichen Sie zusätzlich die Geburtsurkunde Ihres Kindes bei der Krankenkasse ein. So wird das Mutterschaftsgeld auch für die gesamte Schutzfrist nach der Geburt gezahlt.

Schwangere und/oder Mütter, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (geringfügig beschäftigt oder privat versichert) haben, beantragen die Leistungen direkt dort.

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Dauer: Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?

Bei Anspruch erhalten Sie Mutterschaftsgeld für die Dauer der Mutterschutzfristen. Diese sind gesetzlich klar geregelt:

  • 6 Wochen vor der Geburt (errechneter Termin)
  • 8 Wochen nach der Geburt
  • Sonderfall: 12 Wochen nach der Geburt bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und bei Geburten von Kindern mit einer Behinderung

Wichtig: Vor der Geburt haben werdende Mütter die Wahl, ob Sie in Mutterschutz gehen. Spricht medizinisch nichts dagegen und geben Sie selbst die Einwilligung, können Sie weiter arbeiten und erhalten das reguläre Gehalt.

Anders in den 8 Wochen nach der Geburt. Hier gilt ein generelles Beschäftigungsverbot – Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht beschäftigen, selbst wenn Sie es wollen. Haben Sie Anspruch, bekommen Sie für diesen Zeitraum in jedem Fall Mutterschaftsgeld.

Mutterschaftsgeld bei Fehlgeburten

Durch ein neues Gesetz gelten Schutzfristen auch bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. In dieser Zeit wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Durch die neue Regelung sollen Frauen mehr Zeit haben, um die seelische und körperliche Belastung einer Fehlgeburt zu verarbeiten.

Die Dauer des Mutterschutzes ist gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Fehlgeburt:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz
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Höhe: Wie viel Mutterschaftsgeld bekommen Sie?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag. Für die Differenz zu Ihrem Gehalt zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss. Die Zahlung der Krankenkasse und des Arbeitgebers ergeben gemeinsam Ihr vorheriges Nettogehalt.

Maßgeblich für das Mutterschaftsgeld ist Ihr durchschnittliches Nettogehalt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere einmalige Sonderzahlungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Beispiel für die Berechnung

Sie haben ein Bruttogehalt von 2.700 Euro, nach Besteuerung mit der Lohnsteuerklasse 5 bleibt Ihnen ein regelmäßiges Nettogehalt von 1.800 Euro. Im Beispiel gilt folgende Rechnung:

  • Bisherige Bezahlung pro Tag: 60 Euro (1.800 Euro / 30 Tage)
  • Mutterschaftsgeld der Krankenkasse: 13 Euro pro Tag (390 Euro pro Monat)
  • Zuschuss vom Arbeitgeber: 47 Euro pro Tag (1.410 Euro pro Monat)
  • Gesamt im Mutterschutz: 60 Euro pro Tag (1.800 Euro pro Monat)

Sie bekommen also weiterhin 100 Prozent Ihrer bisherigen Bezahlung – je nach Gehalt übernimmt der Arbeitgeber mit dem Zuschuss dabei den deutlich größeren Anteil.

Sonderfall bei Arbeitslosigkeit

Wenn Sie zu Beginn der Schutzfristen Arbeitslosengeld erhalten, bekommen Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes – gezahlt von der Krankenkasse.

Beziehen Sie Bürgergeld, bekommen Sie kein Mutterschaftsgeld. Ab der 13. Schwangerschaftswoche können Sie aber einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf anmelden und bekommen einen Zuschlag von 17 Prozent.

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Mutterschaftsgeld und Elterngeld: Wird es angerechnet?

Das Mutterschaftsgeld wird vollständig auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 BEEG). Beide Leistungen sollen Frauen finanziell absichern und sind ein Ausgleich für das wegfallende Gehalt. Heißt: Bekommen Sie Mutterschaftsleistungen, die Ihren Elterngeldanspruch übersteigen, wird kein Elterngeld gezahlt.

Wichtig zu wissen: Anders verhält es sich beim einmaligen, verringerten Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro. Wer keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse hat und stattdessen die einmalige Zahlung des Bundesamtes für Soziale Sicherung erhält, dem wird dieses Geld nicht angerechnet. Sie erhalten direkt im Anschluss an die Geburt das Elterngeld.

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Sonderfälle: Mutterschutzlohn und Sozialhilfe

Mutterschaftsgeld gibt es innerhalb der vorgesehenen Mutterschutzfrist. Es kann jedoch bereits vorher zu einem individuellen Beschäftigungsverbot kommen. Liegen medizinische Gründe vor, die gegen eine weitere Beschäftigung sprechen, werden Sie von der Arbeit freigestellt. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn.

Grundlage ist das durchschnittliche Gehalt der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft. Dieses gilt als normales Gehalt und ist entsprechend lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Wer in keine der genannten Kategorien fällt und kein Mutterschaftsgeld erhält, hat möglicherweise Anspruch auf Unterhalt oder Bürgergeld. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und stellen Sie einen entsprechenden Antrag.


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