Definition: Wer ist woran beteiligt?
Eine Betriebsvereinbarung ist ein Abkommen zwischen dem Arbeitgeber auf der einen Seite und dem Betriebsrat als Vertreter der Arbeitnehmer auf der anderen. Nur ein Betriebsrat darf mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen. Die Inhalte einer solchen Übereinkunft sind rechtsverbindlich für beide Seiten und gestalten – wie Gesetze oder ein gültiger Tarifvertrag – die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter.
Die Vereinbarung enthält Rechte, Pflichten und verbindliche Normen für Arbeitgeber, den Betriebsrat und sämtliche Mitarbeiter des Betriebs (§ 77 BetrVG). Ausgenommen sind lediglich leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Da nur ein Betriebsrat eine solche Vereinbarung beschließen kann, hängt es in der Regel von der Größe des Unternehmens ab, ob es Betriebsvereinbarungen gibt.
Im öffentlichen Dienst tritt anstelle der Betriebsvereinbarung die Dienstvereinbarung, die zwischen Personalrat und Dienststelle geschlossen wird.
Beschluss und Veröffentlichung
Die Betriebsvereinbarung wird von beiden Betriebspartnern gemeinsam beschlossen, schriftlich niedergelegt und unterschrieben – für den Betriebsrat übernimmt dies der Betriebsratsvorsitzende. Nur in Schriftform ist die Übereinkunft rechtens und wirksam. Mündliche Absprachen sind unwirksam und nicht bindend.
Anschließend muss die Betriebsvereinbarung veröffentlicht und allen Arbeitenden im Betrieb zugänglich gemacht werden (§ 77 Absatz 2 BetrVG). Das Gesetz schreibt vor, dass die Vereinbarung an geeigneter Stelle auszulegen ist. Das kann ein öffentlicher Aushang sein, den alle einsehen können, aber auch eine zentrale Stelle beim Betriebsrat.
Inhalt der Betriebsvereinbarung
Der Inhalt einer Betriebsvereinbarung kann sehr viele unterschiedliche Themen umfassen. Alle Bereichen, die laut Betriebsverfassungsgesetz zum Aufgabenbereich des Betriebsrats zählen und in denen ein Mitspracherecht geregelt ist, können Inhalt von Abmachungen mit dem Arbeitgeber sein. Besonders häufig geht es dabei um diese Punkte:
- Arbeitszeiten
- Arbeitsschutz
- Bedingungen zu Einstellungen und Kündigungen von Mitarbeitern
- Erholungsurlaub
- Homeoffice
- Kleiderordnung
- Pausen
- Schichtarbeit
Dabei müssen grundsätzlich zwei Arten unterschieden werden:
-
Erzwingbare Betriebsvereinbarung
Bei einem Großteil der Inhalte hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Im Falle einer Weigerung des Arbeitgebers kann nach § 87 BetrVG der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Deren Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
-
Freiwillige Betriebsvereinbarung
Davon sind alle übrigen Regelungen betroffen. Hier werden Angelegenheiten geregelt, bei denen der Betriebsrats kein Mitbestimmungsrecht hat. In § 88 BetrVG werden ausschließlich Themenvorschläge gemacht. Das heißt, die Betriebsvereinbarung kann nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustandekommen.
In beiden Fällen gilt das Inhaltsverbot des § 77 Absatz 3 BetrVG: Alles, was in Tarifverträgen festgelegt wird, darf nicht Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein. Ausnahme: Der Tarifvertrag enthält eine sogenannte Öffnungsklausel.
Betriebsvereinbarung, Arbeits- oder Tarifvertrag: Was gilt?
Bei so vielen unterschiedlichen Bestimmungen und Verträgen ist es nicht einfach, den Überblick zu behalten – möglicherweise gelten für Arbeitnehmer drei verschiedene Vereinbarungen. Stellen sich gleich zwei Fragen: Wo sind die Unterschiede und was hat Vorrang für Arbeitnehmer?
Vereinfacht ist die Betriebsvereinbarung die schwächere Rechtsquelle im Vergleich zu Arbeitsvertrag und Tarifvertrag. So gilt der Tarifvertrag für eine deutlich größere Gruppe, nicht nur Mitarbeiter eines einzelnen Betriebs. So haben in der Regel die Vorschriften aus Arbeits- und Tarifvertrag Vorrang. Allerdings ist dabei das Günstigkeitsprinzip zu beachten.
Das besagt: Es werden die Regelungen genutzt, die für den Arbeitnehmer günstiger – also vorteilhafter – sind. Sind selbe Punkte in Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag geregelt, in der Vereinbarung aber besser für den Mitarbeiter, haben diese Vorrang.
Ausnahmeregelung
Allerdings keine Regel ohne Ausnahme: In § 87 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ist geregelt, dass im Falle gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen in den dort genannten Punkten ein Tarifvertrag anzuwenden sein kann, obwohl die Betriebsvereinbarung günstiger wäre. Betroffen sind hier die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten, etwa Arbeitsentgelte, Urlaubstage, Überwachung am Arbeitsplatz und dergleichen mehr. Hier gilt der Tarifvorrang (§ 77 Absatz 3 BetrVG).
Allgemein formuliert: Vereinbarungen mit dem Betriebsrat ergänzen und erläutern den Tarifvertrag, dürfen den dortigen Regelungen aber nicht entgegenstehen. Dies ist auch als eine Art Schutz der Gewerkschaften gedacht, die die Tarifverträge mit den Arbeitgebern verhandeln: Wäre jede Abmachung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat normativ, würde die Stellung der Gewerkschaften geschwächt. Nur ausdrückliche Öffnungsklauseln räumen den Tarifpartnern das Recht ein, vom Tarifvertrag abzuweichen.
Betriebsvereinbarung: Gültigkeitsdauer variiert
Die Dauer einer Betriebsvereinbarung ist abhängig davon, ob es eine Befristung gibt, die Vereinbarung durch eine konkrete Betriebsänderung erneuert oder ob sie gekündigt wird. Gibt es keine anderen Vereinbarungen und konkrete Absprachen, gilt die Übereinkunft auf unbestimmte Zeit. In der Übersicht die Alternativen für die Gültigkeit und Beendigung:
-
Befristung
Es besteht die Möglichkeit einer Befristung. In diesem Fall endet die Betriebsvereinbarung nach Ablauf der Frist automatisch. Allerdings gelten die Regelungen Auch nach dem Ablauf so lange weiter, bis eine neue Vereinbarung in Kraft tritt (§ 77 BetrVG). Dies ist die sogenannte „Nachwirkung“.
-
Betriebsvereinbarung
Die alte Betriebsvereinbarung wird automatisch außer Kraft gesetzt, wenn eine neue Vereinbarung zum gleichen Thema beschlossen wird. Im Übrigen gilt hier nicht das Günstigkeitsprinzip, weil es sich um zwei identische Normen handelt, sondern die Zeitkollisionsregel: Das bedeutet, dass eine neuere Betriebsvereinbarung der alten gegenüber Vorrang hat auch wenn sie für Arbeitnehmer schlechtere Bedingungen enthält (Az.: 1 AZR 988/06).
-
Kündigung
Die reguläre Kündigungsfrist für eine Betriebsvereinbarung liegt Betriebsverfassungsgesetz bei drei Monaten. Theoretisch kann auch mündlich gekündigt werden, allerdings wird aus Gründen der Beweisbarkeit die schriftliche Form empfohlen. Es muss kein Kündigungsgrund vorliegen, allerdings darf nicht willkürlich gekündigt werden.
Betriebsvereinbarung: Muster und Beispiel
Das folgende Muster zeigt, wie eine Betriebsvereinbarung aussehen könnte, bei der Betriebsrat und Arbeitgeber Maßnahmen zum Rauchverbot am Arbeitsplatz beschließen:
Der Betriebsrat der Muster GmbH
An die
Geschäftsleitung
Im Hause
Betriebsvereinbarung zum Rauchen am Arbeitsplatz
Geltungsbereich der Vereinbarung
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Muster GmbH, dazu zählen auch alle Auszubildenden und zum jeweiligen Zeitpunkt beschäftigten Praktikanten.
Begründung
Mit einem Rauchverbot am Arbeitsplatz wollen wir gemeinsam zum Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter beitragen. Dabei steht besonders das Wohl und der Schutz von nichtrauchenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Fokus. Um diese vor gesundheitlichen Schäden und möglichen Folgen des Passivrauchens zu schützen, vereinbaren wir folgende Regelungen:
Regelungen zum Rauchverbot am Arbeitsplatz
- In allen öffentlichen Räumen, Arbeitsplätzen, Hallen und auf dem gesamten Betriebsgelände herrscht ein generelles Rauchverbot.
- Als Ausgleich werden entsprechende Raucherräume eingerichtet, die ausschließlich diesem Zweck dienen.
- Auch im Außengelände werden gekennzeichnete und geschützte Bereiche für das Rauchen zur Verfügung gestellt. Außerhalb dieser Flächen ist das Rauchen auf dem Gelände untersagt.
Regelungen zu Raucherpausen
- Die Arbeitszeit darf zwei Mal am Tag für eine kurze Raucherpause von fünf Minuten unterbrochen werden.
- Diese Unterbrechung der Arbeit darf nicht zu Problemen im Arbeitsablauf oder Verzögerungen bei Ergebnissen führen.
- Außerhalb dieser genehmigten Raucherpausen darf nur in den offiziellen Pausenzeiten geraucht werden.
Konsequenzen
Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarung zum Rauchen am Arbeitsplatz sind mit einer Ermahnung zu ahnden. Im Wiederholungsfall ist auch eine Abmahnung möglich.
Was andere Leser dazu gelesen haben
- Arbeitsrecht: Die 60 wichtigsten Rechte für Arbeitnehmer
- Direktionsrecht: Was darf der Chef?
- Sozialplan: Definition, Beispiel, Kriterien
- Minusstunden: Was dürfen Arbeitgeber? Was ist verboten?
- Arbeitszeitgesetz: Maximale Arbeitszeit, Pausen, Überstunden