Mitarbeiterhaftung: Wann müssen Sie haften?

Kaffee über den Laptop gekippt? Ein vergleichsweise kleines Problem im Job. Aber wie ist die Mitarbeiterhaftung, wenn es um zehn- oder hunderttausende Euro geht? In der Wirtschaftswelt keine Seltenheit, dass solch ein Schaden beglichen werden muss. Aber regelt die Mitarbeiterhaftung, dass Arbeitnehmer im Zweifelsfall so hohe Summen aufbringen müssen? Grundsätzlich gilt zwar: Jeder haftet für Fehler, doch die begrenzte Arbeitnehmerhaftung schützt Angestellte. Wir erklären, was Sie zur Mitarbeiterhaftung wissen sollten…

Mitarbeiterhaftung Innerbetrieblicher Schadensausgleich Fahrlaessigkeit Arbeitsrecht

Mitarbeiterhaftung Definition: Was ist das?

Mitarbeiterhaftung (auch Arbeitnehmerhaftung genannt) ist die Haftung für Schäden durch den Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit und bei der Erledigung arbeitsvertraglicher Pflichten und Aufgaben von ihm verursacht wurden. In Deutschland gilt die Privathaftung, wonach zunächst jeder die Konsequenzen für selbst verursachte Schäden trägt. Im Job gilt jedoch die beschränkte Mitarbeiterhaftung, um Arbeitnehmer vor zu großen Kosten zu schützen.

Trotzdem können Angestellte haftbar gemacht werden. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch höher. Zum einen gilt im Gegensatz zum sonstigen Schadensrecht die Beweislastumkehr. Heißt: Der Arbeitgeber muss erst einmal eine Pflichtverletzung nachweisen. Denn nur Fehler und Schäden, die aufgrund eines wirklich fehlerhaften Verhaltens des Mitarbeiters entstanden sind, können zur Mitarbeiterhaftung führen.

Im Falle einer Mitarbeiterhaftung können Schadensersatzansprüche oder auch arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. Neben einer Zahlung kann auch eine fristlose Kündigung drohen.

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Voraussetzungen für Haftung des Mitarbeiters

Durch die beschränkte Mitarbeiterhaftung sind Arbeitnehmer im Arbeitsrecht geschützt. In vielen Fällen haften nämlich Arbeitgeber für Schäden, die von Mitarbeitern verursacht wurden – aber eben nicht unter allen Umständen. Ausschlaggebend sind vor allem die Paragraphen 276 und 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

So gibt es mehrere Voraussetzungen für die Mitarbeiterhaftung. Zum einen muss das Fehlverhalten bei der Ausführung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorliegen. Zum anderen muss der Mitarbeiter die Pflichtverletzung schuldhaft zu vertreten haben.

Entscheidend ist hier das Ausmaß der Fahrlässigkeit. Jedem kann ein Fehler passieren, trotz Vorsicht und Konzentration. Ursachen sind Stress, Zeitdruck oder kurzfristige Unachtsamkeit. Fehlt es aber an Sorgfalt, kann Mitarbeiterhaftung drohen:

  • Leichte Fahrlässigkeit

    Leichte Fahrlässigkeit umfasst Missgeschicke und kleinere Unachtsamkeiten, die versehentlich passiert sind und an denen niemand eine direkte Schuld trägt. Eine vergossene Tasse Kaffee über den Laptop oder Sie lassen etwas fallen, das kaputt geht? Bei solch leichter Fahrlässigkeit gibt es in der Regel keine Mitarbeiterhaftung. Hier übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für entstandene Schäden.

  • Mittlere Fahrlässigkeit

    Mit etwas mehr Sorgfalt hätten Sie einen Schaden abwenden können? Dann liegt mittlere Fahrlässigkeit vor. Die Pflichtverletzung ist nicht gravierend, aber es mangelte doch an der nötigen Vorsicht. In solchen Fällen kommt es meist zu geteilter Haftung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen zu unterschiedlichen Anteilen für den Schaden auf. Wichtige Faktoren für die Höhe der Anteile sind die Gefahrengeneigtheit der Arbeit, die Betriebszugehörigkeit, das Gehalt des Mitarbeiters sowie auch die letztliche Schadenshöhe.

    Ein Beispiel für mittlere Fahrlässigkeit ist die nicht angezogene Handbremse beim Abstellen eines LKW (LAG Köln 11.11.2002 ARST 2004, 67). Als grober Richtwert für mittlere Fahrlässigkeit liegt die Mitarbeiterhaftung in einer Höhe von drei Monatsgehältern.

  • Grobe Fahrlässigkeit

    Als grob fahrlässig wird eingestuft, wenn ein Arbeitnehmer die Folgen seines Handelns bewusst in Kauf genommen hat, obwohl sie absehbar waren. Wer eindeutige Regeln ignoriert, klare Vorschriften im Job missachtet oder völlig unvorsichtig und ohne jede Sorgfalt agiert, muss möglicherweise die volle Mitarbeiterhaftung tragen.

  • Sonderfall: Vorsatz

    Auch wenn ein Angestellter vorsätzlich einen Schaden verursacht, muss er dafür die Mitarbeiterhaftung in voller Höhe übernehmen. Aus Frust auf den Chef den Laptop an die Wand geschmissen? Absichtlich einen Fehler gemacht, um den nervigen Kunden zu ärgern? Für solche Schäden müssen Sie die gesamten Kosten tragen. Im Zweifelsfall kann es jedoch schwierig sein, den Vorsatz vor dem Arbeitsgericht nachzuweisen.

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Mitarbeiterhaftung: Was ist ein innerbetrieblicher Schadensausgleich?

Das Arbeitsrecht versteht unter dem innerbetrieblichen Schadensausgleich eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers. Er bezieht sich auf die ersten beiden Kategorien der Fahrlässigkeit (leichte und mittlere). Voraussetzung ist zudem, dass der Schaden während einer betrieblichen Tätigkeit dem Arbeitgeber oder einem Dritten zugefügt wurde.

Gemäß der Privathaftung müsste für jede Fahrlässigkeit gehaftet werden.. Arbeitsgerichte haben mit dem innerbetrieblichen Schadensausgleich eine Möglichkeit der Ausnahme geschaffen. So übernimmt bei leichter Fahrlässigkeit der Arbeitgeber die Haftung, bei mittlerer Fahrlässigkeit werden die Kosten geteilt und die Mitarbeiterhaftung fällt (je nach Höhe) meist deutlich geringer aus.

Begründung zum innerbetrieblichen Schadensausgleich

Grund dafür ist, dass der Mitarbeiter die Aufgaben nach Anweisung des Arbeitgebers erbringt. Da kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer über seine bisherigen Erfahrungen hinaus eine Arbeitsleistung erbringen muss, der er nicht gewachsen war. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer ein unverhältnismäßig hohes Risiko tragen würden, wenn er voll für alle Schäden und Kosten aufkommen müsste.

Damit eine kurze Unkonzentriertheit nicht zum finanziellen Ruin eines Angestellten führt, wird für die Haftung am Arbeitsplatz nur das vorwerfbare Verhalten des Arbeitnehmers beurteilt.

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Wer haftet bei Personenschäden?

Ein Mitarbeiter fährt im Dienstwagen mit einem Kollegen, es kommt zum Unfall und der Beifahrer bricht sich den Arm. Die Mitarbeiterhaftung gilt nicht bei Personenschäden unter Arbeitskollegen. Wurden diese nicht vorsätzlich verursacht, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, so dass üblicherweise keine Berufshaftpflichtversicherung notwendig ist.

Anders sieht es mit dem Eigentum des Kollegen aus: Wurde die neue Designerbrille oder der Anzug ramponiert, muss der Mitarbeiter diese Dinge seinem Kollegen ersetzen. Gleiches gilt auch bei Sachschäden gegenüber Dritten: Beschädigt der Arbeitnehmer Ware eines Kunden, haftet er persönlich und in voller Höhe. Er kann von seinem Arbeitgeber eine Freistellung von der Haftungspflicht verlangen. Wie hoch die ausfällt, hängt mit dem Grad des Verschuldens zusammen.

Diese Möglichkeit nützt dem Mitarbeiter allerdings nichts, wenn der Arbeitgeber beispielsweise gerade Insolvenz angemeldet hat, denn dann trägt er doch allein den Schaden. Ähnliches kann ihm blühen, wenn er gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen Schaden verursacht hat: Der Geschädigte kann entweder beim Arbeitgeber oder beim Arbeitnehmer den Schaden in voller Höhe geltend machen.


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