Gehaltskürzung: Wann ist sie zulässig? 6 Gründe

Keine Sorge: Eine Gehaltskürzung ist ohne Weiteres nicht möglich. Selbst wenn der Chef mit den Leistungen unzufrieden ist oder schwere Fehler passiert sind, darf er das Gehalt nicht einfach kürzen. Aber: Keine Regel ohne Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gehaltskürzung durchaus erlaubt. Wir zeigen Ihnen, wann eine Gehaltskürzung möglich ist und welche Wege Arbeitgeber stattdessen nutzen können…

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Gehaltskürzung: Ist sie zulässig?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber an den Arbeitsvertrag gebunden. Bedeutet: Er muss das vereinbarte Gehalt jeden Monat zahlen. Fehler oder schlechte Ergebnisse rechtfertigen keine Gehaltskürzung. Arbeitnehmer sind nicht zum Erfolg verpflichtet. Sie müssen lediglich im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Bestes geben, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Zulässig ist eine Gehaltskürzung erst bei deutlicher und nachweislicher Schlechtleistung über einen längeren Zeitraum. Kurzfristige Minderleistung reicht dazu nicht aus.

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Voraussetzungen: Wann darf der Chef das Gehalt einbehalten?

Bevor der Arbeitgeber das Gehalt kürzen kann, muss er den Mitarbeiter auf seine schlechte Leistung hinweisen und eine Leistungsverbesserung fordern. Bleibt diese trotzdem aus, kann es zu einer Kürzung des Gehalts kommen. Zuvor muss aber selbst dann der Betriebsrat angehört werden. Dieser muss über die geplante Gehaltskürzung informiert werden, um Alternativen im Sinne des Angestellten zu finden.

Bei grober Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlichen Fehlern kann der Arbeitgeber wiederum einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Auch das kann zur Gehaltskürzung führen. Haben Sie gewissenhaft gearbeitet, kann der Chef hingegen nicht einfach weniger zahlen, auch wenn der Patzer hohe Kosten für das Unternehmen hatte.

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Beispiele: Gründe für Gehaltskürzungen

Kann der Chef das Gehalt also niemals kürzen? Nein, es gibt einige Situationen, in denen der Arbeitgeber durchaus das Recht haben kann, einem Mitarbeiter weniger Gehalt zu zahlen. Das sind mögliche Gründe für eine Gehaltskürzung:

  • Leistungsabhängiger Lohn

    Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass Teile des Gehalts an bestimmte Ziele und Erfolge geknüpft sind. Werden diese nicht erreicht, gibt es die zusätzlichen Zahlungen für Mitarbeiter nicht oder nicht in voller Höhe. So kann es zu Gehaltskürzungen im Vergleich zum Vorjahr oder Vormonat kommen.

  • Minusstunden

    Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen ist es für Arbeitnehmer oftmals möglich, kurzfristig weniger zu arbeiten und sogenannte Minusstunden zu machen. Diese werden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten und müssen innerhalb eines festgelegten Zeitraums durch Mehrarbeit und Überstunden wieder ausgeglichen werden. Findet dieser Ausgleich nicht statt, kann es zu Gehaltskürzungen kommen, da der Mitarbeiter weniger als vereinbart gearbeitet hat.

  • Änderungskündigung

    Soll eine Gehaltskürzung erreicht werden, kann der Arbeitgeber dies über eine Änderungskündigung erwirken. Diese vereinbart neue Arbeitsbedingungen und kann ein geringeres Gehalt festlegen. Unternehmen müssen dafür jedoch einige Voraussetzungen einhalten und so können Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage einreichen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen wollen.

  • Gegenseitige Vereinbarung

    Möglich ist eine Gehaltskürzung auch bei ausdrücklicher Zustimmung des Mitarbeiters. In diesem Fall ist es keine einseitige Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber, sondern eine gemeinsame Anpassung des laufenden Arbeitsvertrages (siehe Gehaltsverzicht). Möglich ist dies beispielsweise, wenn Stellenabbau droht. Um eine Kündigung abzuwenden, kann einer Gehaltskürzung zugestimmt werden.

  • Aufrechnung

    Haben Sie als Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht, kann der Arbeitgeber unter Umständen seinen Anspruch auf Schadensersatz mit dem Gehalt aufrechnen. Liegt der verursachte Schaden etwa bei 250 Euro, können diese bei der nächsten Zahlung einbehalten werden. Auch wenn durch einen Fehler in der Buchhaltung in einem Monat zu viel Gehalt ausgezahlt wurde, kann dies im nächsten Monat verrechnet und das Gehalt als Ausgleich gekürzt werden.

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Gehaltskürzung Höhe: Wie viel weniger wird gezahlt?

Soll eine Gehaltskürzung erfolgen, fragen sich Mitarbeiter natürlich: Wie viel vom Gehalt darf der Arbeitgeber kürzen? 10 Prozent? 20 Prozent? 200 oder 500 Euro? Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Entscheidend ist die individuelle Situation und der Grund für die Gehaltskürzung.

Die Höhe einer Gehaltskürzung kann durch einen Tarifvertrag und gültige Lohnuntergrenzen begrenzt werden. Arbeitgeber können diese nicht einfach unterschreiten und Mitarbeitern nach der Kürzung weniger als gesetzlich festgelegt zahlen.

Gehaltskürzung bei Krankheit

Bei einer Krankheit des Arbeitnehmers greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Heißt: Wenn Sie sich entsprechend krank melden und vom Arzt ein Attest erhalten, bekommen Sie weiterhin Ihr volles Gehalt, auch wenn Sie arbeitsunfähig sind. Die Lohnfortzahlung erhalten Sie vom Arbeitgeber für eine Dauer von bis zu sechs Wochen. Bei langfristigen Erkrankungen erhalten Sie ab der siebten Woche Krankengeld von der Krankenkasse.

Das kommt jedoch einer Gehaltskürzung gleich. Sie erhalten von der Krankenkasse 70 Prozent Ihres Bruttogehalts und damit weniger als das volle Gehalt während der Entgeltfortzahlung. Bei neuen Mitarbeitern kann diese Form der Gehaltskürzung bei Krankheit in den ersten vier Wochen bereits vorkommen. Denn erst nach diesen vier Wochen Beschäftigungsdauer greift die Lohnfortzahlung. Ansonsten geht es direkt ins (reduzierte) Krankengeld.

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Gehaltskürzung bei schlechter Wirtschaftslage

Eine Gehaltskürzung bei schlechter Wirtschaftslage ist nur in einer wirklichen Notsituation möglich. Ein schlechtes Quartal mit leichten Verlusten reicht nicht aus. Vielmehr muss die Wirtschaftslage eine ernsthafte Bedrohung für das Fortbestehen des Unternehmens bedeuten.

Dann darf aber nicht einzelnen Mitarbeitern das Gehalt gekürzt werden. In diesem Fall sind alle Beschäftigte gleichermaßen von den Gehaltskürzungen betroffen. Ansonsten wäre es eine unrechtmäßige Benachteiligung.

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Gehaltskürzung bei Versetzung

Werden Sie vom Arbeitgeber auf eine andere Position versetzt, kommt der Chef möglicherweise auf die Idee, gleichzeitig eine Gehaltskürzung durchzuführen. Oft wird die Möglichkeit einer Versetzung im Vertrag geregelt, so müssen Arbeitnehmer diesen Wechsel des Arbeitsortes oder auch der konkreten Tätigkeit akzeptieren – solange es sich um eine zumutbare Versetzung handelt. Eine gleichzeitige Gehaltskürzung ist aber nicht einfach möglich.

Das Unternehmen kann nicht einseitig das Gehalt kürzen. Dies ist nur mit Ihrem Einverständnis möglich, typischerweise durch einen Änderungsvertrag. Sie müssen dem geringeren Gehalt darin schriftlich zustimmen.

Ist eine Gehaltskürzung ohne Vertragsänderung möglich?

Soll die Bezahlung eines Mitarbeiters langfristig geändert werden, ist dazu eine Vertragsänderung notwendig. Entweder durch eine Änderungskündigung oder die Zustimmung zur Vertragsanpassung durch den Mitarbeiter.

Richtet sich der Verdienst nach einem Tarifvertrag, braucht es keine individuelle Vertragsänderung. Anpassungen in den tariflichen Regelungen greifen für das Arbeitsverhältnis.

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Gehaltskürzung: Was tun?

Kündigt Ihr Chef eine Gehaltskürzung an, mit der Sie nicht einverstanden sind oder die Sie gar für unrechtmäßig halten, können Sie Widerspruch einlegen. Im besten Fall finden Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung.

In der Praxis ist das jedoch oft schwierig. Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsgericht, welche Partei im Recht ist.

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Alternativen zur Gehaltskürzung

Bevor Sie denken, Ihr Gehalt sei sicher und unabhängig von der Leistung: Vorsicht! Arbeitgeber können nicht nur über eine Gehaltskürzung nachdenken, wenn sie mit Mitarbeitern unzufrieden sind. Bei einer schlechten Leistung besteht nicht gleich Grund zur Sorge – wird das jedoch zum Dauerzustand, kann es gefährlich für sie werden.

Dauerhaft schlechte Leistungen können zu einer Abmahnung führen. Das ist eine Verwarnung und Aufforderung, Ihr Verhalten zu ändern und die erwarteten und vereinbarten Leistungen zu erbringen. Bleibt die Abmahnung ohne Erfolg, gibt es zwei Möglichkeiten für weitere Schritte:

  1. Personenbedingte Kündigung

    Sind die Leistungen eines Mitarbeiters so schwach, dass dadurch die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens gefährdet werden, kann personenbedingt gekündigt werden. Zuvor müssen allerdings „mildere Mittel“ ausprobiert werden, um die Leistungen des Arbeitnehmers zu steigern. Beispielsweise eine Versetzung in eine andere Position, in der die Möglichkeit auf bessere Leistungen besteht – ohne entsprechende Gehaltskürzung.

  2. Verhaltensbedingte Kündigung

    Wer längere Zeit weit hinter den Leistungen von Kollegen zurückbleibt, kann auch durch eine verhaltensbedingte Kündigung seinen Job verlieren. Auch hier gilt, dass zunächst versucht werden muss, die Leistung auf anderem Weg zu steigern. Überdies muss vorher mindestens eine Abmahnung erfolgen, bevor die endgültige Kündigung ausgesprochen werden darf. Die verhaltensbedingte Kündigung stützt sich auf die Nichterfüllung der Vertragspflichten.


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