Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Das Wichtigste im Überblick
- Die Kündigungsfrist bestimmt, wie lange Arbeitnehmer nach einer Kündigung noch beschäftigt und bezahlt werden müssen.
- Die gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt: Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, können mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, wenn vertraglich keine andere Regelung vereinbart wird.
- Die Kündigungsfrist kann nicht verkürzt, aber durch Bestimmungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verlängert werden.
- Für Arbeitgeber hängt die Länge der Kündigungsfrist von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers ab. Je länger der angestellt ist, desto länger die Frist. Maximal beträgt diese sieben Monate (nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit).
Was ist die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen der Erklärung der Kündigung (durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) und dem wirklichen Vertragsende und letzten Arbeitstag.
Eine solche Frist dient zum Schutz – vor allem der Mitarbeiter. Arbeitnehmer können den Zeitraum zur Jobsuche für einen neuen Arbeitsplatz nutzen und eine mögliche Arbeitslosigkeit verhindern. Unternehmen können nach einer Arbeitnehmerkündigung einen neuen Mitarbeiter einstellen und die Personallücke füllen.
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist kann individuell im Arbeitsvertrag oder über einen gültigen Tarifvertrag geregelt sein. Gibt es hier keine Bestimmungen, gilt für Arbeitnehmer immer die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB). Nach dieser kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Eine Ausnahme davon ist die Probezeit. Beide Seiten können mit einer Frist von nur zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag in der Probezeit kündigen. Auch bei einer fristlosen Kündigung gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nicht. Diese ist aber nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Tabelle: Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Dauer der Beschäftigung | Kündigungsfrist |
0 – 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen, täglich |
ab 7 Monaten | 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats |
Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber
Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Je länger ein Mitarbeiter bereits im Unternehmen ist, desto länger die Zeit, bis das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung endet. Diese Regelung dient dem Arbeitnehmerschutz, um vor kurzfristigen Jobverlusten und Arbeitslosigkeit zu schützen.
Hier gelten laut Tabelle folgende gesetzlichen Fristen:
Tabelle: Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber
Dauer der Beschäftigung | Kündigungsfrist |
0 – 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen, täglich |
7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats |
2 Jahre | 1 Monat zum Ende des Monats |
5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Monats |
8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Monats |
10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Monats |
12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Monats |
15 Jahre | 6 Monate zum Ende des Monats |
20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Monats |
Beide Vertragsparteien können eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbaren. Diese muss aber im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Deshalb liegt nach herrschender Rechtsprechung die maximale Kündigungsfrist bei sieben Monaten.
Kündigungsfristen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber koppeln
Eine häufige Lösung: Die Fristen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden aneinander gekoppelt. So gelten auch für Mitarbeiter mit steigender Betriebszugehörigkeit längere Kündigungsfristen.
Entsprechende Klauseln können im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Die Frist für Arbeitnehmer darf aber niemals länger sein, als für den Arbeitgeber.
Kündigungsfrist: Sonderregelungen und Ausnahmen
Rund um die Kündigungsfrist gibt es diverse Ausnahmen und Sonderregelungen. Diese stellen wir im Folgenden genauer vor:
Sonderregelung für Schwerbehinderte
Menschen mit Behinderung beziehungsweise Schwerbehinderte genießen als Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz. Maßgeblich hierfür ist Paragraf § 85 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Die Regelungen gelten, wenn das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus existiert.
- Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts
- Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen (§ 169 SGB IX)
- Keine Unterschreitung durch Tarifverträge
- Keine Sonderregelung in der Probezeit, Kündigung binnen zwei Wochen möglich
Sonderregelung bei Insolvenz des Arbeitgebers
Meldet ein Arbeitgeber Insolvenz an, gelten abweichende Regelungen bei einer Kündigung. Das kann zu einer kürzeren Kündigungsfrist führen:
- Maximal drei Monate Kündigungsfrist (§ 113 S. 2 InsO), unabhängig von Betriebszugehörigkeit
- Kürzere Fristen sind möglich
- Gilt auch, wenn Beschäftigte in Elternzeit sind (BAG, 6 AZR 301/12).
- Arbeitnehmer haben Schadensersatzanspruch (§ 113 S. 3 InsO)
Sonderregelung in Kleinbetrieben
Sogenannten Kleinbetrieben (weniger als 20 Mitarbeiter) können festlegen, dass mit der Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zu jedem beliebigen Tag das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. Die Kündigung ist dann nicht nur zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats möglich. Die Frist von vier Wochen darf aber auch in diesen Betrieben nicht unterschritten werden.
Sonderregelung durch Tarifvertrag und TVÖD
Die Regelungen in Tarifverträgen können vom Arbeitsvertrag oder den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Durch eine tarifliche Regelung kann die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt werden. Bei unterschiedlichen Fristen in Arbeits- und Tarifvertrag gilt die günstigere für den Arbeitnehmer.
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Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Der genaue Zeitpunkt der Kündigung hat großen Einfluss auf die tatsächliche Dauer der Kündigungsfrist. Ein einziger Tag kann dafür sorgen, dass sich die Kündigungsfrist um einen ganzen Monat verlängert – wenn etwa eine vier Wochen Frist zum Monatsende nicht mehr eingehalten wird.
Für den Beginn der Kündigungsfrist sind zwei Kriterien entscheidend:
1. Schriftform
Damit eine Kündigung wirksam ist, benötigt sie die Schriftform. Ein im Affekt gebrülltes „Sie sind gefeuert!“ ist ebenso unwirksam wie eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Whatsapp. Wurde die Kündigung nicht schriftlich übermittelt, beginnt auch keine Kündigungsfrist.
2. Zugang
Entscheidend für Beginn und Berechnung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung – nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben! Der Tag des Erhalts wird dabei nicht in der Kündigungsfrist einbezogen (§ 187 Absatz 1 BGB). Weil der Zugang der Kündigung regelmäßig für Verwirrung sorgt, haben wir hier ein paar Beispiele zur Erklärung:
- Kündigungsschreiben persönlich überreicht und per Unterschrift bestätigt. ➠ Kündigungsfrist beginnt am nächsten Tag.
- Kündigung am Dienstag verschickt, am Mittwochvormittag im Briefkasten zugestellt. ➠ Die Kündigungsfrist beginnt am Donnerstag.
- Kündigung Mittwochabends um 20 Uhr im Briefkasten zugestellt. ➠ Die Kündigungsfrist beginnt am Freitag.
Kündigungsfrist berechnen
Für die Berechnung der Kündigungsfrist sind zwei Daten ausschlaggebend. Das Datum im Kündigungsschreiben (Beispiel: „hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag ordentlich und fristgerecht zum TT.MM.JJJJ.“) und der genannte Zugang des Kündigungsschreibens. Die Berechnung erfolgt nach den Regeln aus § 187 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch. Hier drei Beispiele, wenn Sie die Kündigungsfrist berechnen:
Kündigungsfrist berechnen: Zu später Zugang
Ein Mitarbeiter erhält am 1. Februar die ordentliche Kündigung zum 28. Februar. Das Arbeitsverhältnis besteht noch keine zwei Jahre, es gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
Bei Zugang am 1. Februar beginnt die Frist am 2. Februar. Eine Frist von vier Wochen kann zum Ende des laufenden Monats nicht mehr eingehalten werden. Das Arbeitsverhältnis endet daher erst zum 15. März.
Kündigungsfrist berechnen: Rechtzeitiger Zugang
Ein Arbeitnehmer kündigt am 31. August zum letzten Tag des Folgemonats, dem 30. September. Das Kündigungsschreiben legt er in der Personalabteilung persönlich vor und lässt sich den Erhalt bestätigen.
Die Kündigungsfrist beginnt am 1. September. Die 4-Wochen-Frist wird eingehalten und das Arbeitsverhältnis endet wie geplant zum 30. September.
Kündigungsfrist berechnen: Lange Betriebszugehörigkeit
Nach sechs Jahren wird einem Mitarbeiter ordnungsgemäß gekündigt. Durch die Betriebszugehörigkeit gilt eine Frist von zwei Monaten zum Monatsende. Die Kündigung wird dem Arbeitnehmer am 5. August zugestellt.
Das Arbeitsverhältnis endet erst zum 31. Oktober. Die 2-Monats-Frist endet zwar bereits am 5. Oktober, es kann aber nur zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
Falsch berechnete Kündigungsfrist
Sollte die Kündigungsfrist falsch berechnet oder falsch angegeben worden sein, wird das von Juristen regelmäßig so ausgelegt, dass der nächstmögliche (dann richtige) Termin gewollt wäre (BAG, 5 AZR 130/12). Sprechen die Umstände nicht dagegen, wird die Kündigung durch einen falschen oder fehlerhaften Beendigungstermin nicht automatisch unwirksam. Es verlängert sich lediglich die Kündigungsfrist und das Ende des Arbeitsverhältnisses.
Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen (zum Beispiel wegen zu kurzer Frist), gilt die Kündigung mit falschem Zeitpunkt als akzeptiert und damit nach § 7 KSchG als wirksam. Das Arbeitsverhältnis endet dann auch zum falschen Termin.
Kündigungsfrist verkürzen
Wer früher aus seinem Vertrag will, kann die Frist manchmal verkürzen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitsvertrag ungültige Klauseln enthält. In dem Fall sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen, der die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag prüfen kann.
Weitere Möglichkeiten, um die Kündigungsfrist zu verkürzen:
- Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einverständnis zu einem vereinbarten (früheren) Datum. Die Kündigungsfrist spielt keine Rolle. Die beste Option ist ein direktes und offenes Gespräch mit dem Chef. - Resturlaub
Prüfen Sie, wie viele Urlaubstage Ihnen noch bleiben. Diesen Resturlaub können Sie so nehmen, dass er bis an den letzten Arbeitstag heranreicht. - Fristlose Kündigung
Liegen triftige Gründe vor, ist eine fristlose Kündigung durch den Mitarbeiter möglich. Ist eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar, kann so die Kündigungsfrist verkürzt werden.
ACHTUNG: Wer das Arbeitsverhältnis eigenmächtig beendet und einfach nicht mehr zur Arbeit kommt (selbst mit schriftlicher Kündigung), muss mit einer Vertragsstrafe rechnen.
Kündigungsschutzklage bei fehlerhafter Kündigung
Wer eine Kündigung erhält, sollte diese immer genau prüfen. Selbst bei korrekten Kündigungsfristen kann eine Kündigung unwirksam sein, weil beispielsweise andere Vorgaben wie die Sozialauswahl nicht berücksichtigt wurden.
Bei Formfehlern oder falschen Fristen müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang widersprechen und Kündigungsschutzklage einreichen. Diese Frist gilt auch, wenn Sie krank oder im Urlaub sind und beginnt, sobald die Kündigung Ihnen zugegangen ist.
Vorsicht: Falle des Chefs!
Manche Arbeitgeber machen im Nachgang zur Kündigung Versprechungen zu hohen finanziellen Entschädigungen. Lassen Sie sich davon nicht einlullen. Trickreiche Chefs stellen Zahlungen in Aussicht und bestreiten jegliche Zusage nach Ablauf der 3-wöchigen Frist.
Die Kündigung ist dann per Fristablauf rechtswirksam. Sehen Sie eine Chance und einen Grund für eine Kündigungsschutzklage, dann reichen Sie diese auch fristgerecht ein. Es stärkt nur Ihre Verhandlungsposition.
Nach der Kündigung: Die Kündigungsfrist sinnvoll nutzen
Nach einer Kündigung bleibt Ihnen einige Zeit. Nutzen Sie die Wochen, um alle losen Enden zuzubinden und offene Projekte abzuschließen. Ganz wichtig: Dokumentieren Sie jeden Ihrer Schritte. Auch ohne böse Absicht zu unterstellen, ist es sinnvoll, sich gegen spätere Vorwürfe abzusichern und offene Flanken zu schließen.
Die folgende Checkliste kann Ihnen dabei helfen:
- Liste erstellen
Nehmen Sie sich die Zeit und notieren Sie alle Projekte und Aufgaben, an denen Sie aktuell beteiligt sind. Im zweiten Schritt fügen Sie all das zur Liste hinzu, was Sie noch im Unternehmen erledigen wollen, während die Kündigungsfrist läuft. Diese Liste arbeiten Sie konsequent ab. - Nachfolger einarbeiten
Steht ein Nachfolger bereits fest, können Sie ihn einarbeiten. So kann er Ihre Aufgaben optimal übernehmen. Im Nachhinein kann dann niemand sagen, sie hätten nur noch Dienst nach Vorschrift geschoben. Fertigen Sie auch umfassende Übergabeprotokolle an. - Archiv ausmisten
Gehen Sie Ihre Akten und Unterlagen durch und misten Sie aus, was nicht mehr notwendig ist. Sie hinterlassen alles ordentlich und schließen auch psychologisch damit ab. Achtung: Nehmen Sie nichts mit, was der Geheimhaltung unterliegt oder Ihnen nicht gehört! Diebstahl ist ein Grund zur nachträglichen fristlosen Kündigung – und wird im Arbeitszeugnis erwähnt. - Konflikte klären
Sie haben einen Kollegen, mit dem Sie immer wieder aneinander geraten sind? Es sind noch Fragen offen oder bestimmte Dinge unklar? Dann gehen Sie diese Themen während der Kündigungsfrist an und suchen Sie das Gespräch. Es muss keine große Freundschaft werden, doch hinterlassen Sie keine schwelenden Konflikte. - Kontaktdaten austauschen
Sie wissen, mit welchen Kollegen Sie in Kontakt bleiben wollen? Dann tauschen Sie Kontaktdaten aus. Natürlich müssen Sie den Kontakt dann auch über die Kündigungsfrist hinaus aktiv pflegen. - Abschied vorbereiten
Wenn Sie sich mit Ihren Kollegen verstanden haben, sollten Sie sich mit Ausstand angemessen verabschieden. Beginnen Sie rechtzeitig mit den Vorbereitungen. Auch er ist Teil der Kündigungsfrist – wenn auch der finale.
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