Zielsetzung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz regelt verschiedene Maßnahmen und Rechte, um werdende Mütter und stillende Arbeitnehmerinnen sowie deren Kinder vor und nach der Geburt besonders zu schützen. Die besonderen Herausforderungen der Schwangerschaft sollen nie zulasten der Frauen gehen. Schwangeren und Stillenden soll der bestmögliche Gesundheitsschutz und Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen bei gleichzeitiger Teilhabe am Erwerbsleben zugesichert werden.
Im Gesetzestext heißt es dazu:
Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.
Wichtige Inhalte im Mutterschutzgesetz
Das Gesetz regelt dabei wichtige Fragen und Themenbereiche:
- Die Gestaltung des Arbeitsplatzes für Schwangere, an die Arbeitgeber sich halten müssen
- Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen
- Kündigungsverbote in der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Geburt
- Mutterschaftsgeld und Regelungen zum Erholungsurlaub
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Unter die Regelungen des Mutterschutzgesetzes fallen grundsätzlich alle schwangeren Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, egal ob sie in einer Vollzeitbeschäftigung arbeiten oder in Teilzeitarbeit beschäftigt sind.
Das schließt folgende Gruppen ein:
- Auszubildende
- Praktikantinnen
- Geringfügig Beschäftigte
- Hausangestellte
- Freiwilligendienst Leistende
- Angehörige einer geistlichen Genossenschaft
- Behinderte Arbeitnehmerinnen in Werkstätten
- Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst
Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten Regelungen nach dem Beamtenrecht beziehungsweise der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen.
Für wen gilt es nicht?
Das Mutterschutzgesetz kennt auch einige Ausnahmen. Nicht unter den Schutz fallen diese Gruppen:
- Selbstständige
- Geschäftsführerinnen
- Freiberuflerinnen
- Hausfrauen
- Adoptivmütter
Mutterschutzgesetz: Beschäftigungsverbote für Arbeitnehmerinnen
Schwangerschaft ist keine Krankheit, heißt es im Volksmund. Das stimmt und für viele ist die Schwangerschaft eine sehr schöne Zeit. Trotzdem ist in dieser Phase ein besonderer Schutz der Gesundheit wichtig, damit es Mutter und Kind gut geht. Denn eine große Belastung ist die Schwangerschaft in jedem Fall. Das Mutterschutzgesetz enthält deshalb verschiedene Beschäftigungsverbote.
In diesen dürfen werdende und frisch gebackene Mütter nicht arbeiten. Dabei werden verschiedene Arten von Beschäftigungsverboten unterschieden:
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Generelles Beschäftigungsverbot
Unabhängig von der jeweiligen Person gilt hier ein klares Beschäftigungsverbot ab der Bekanntgabe der Schwangerschaft. Zugrunde liegen wissenschaftliche und medizinische Erkenntnisse. Unter diese Form des Beschäftigungsverbots fallen schwere, körperlich anstrengende und gesundheitsgefährdende Arbeiten. Verboten sind auch Tätigkeiten, bei denen Sie Strahlungen, Gasen, Staub, Kälte, Nässe oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht arbeiten – nur in Ausnahmen auf eigenen Wunsch der Arbeitnehmerin und nach einem Genehmigungsverfahren darf die Frau im Mutterschutz zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten.
Das Mutterschutzgesetz verbietet auch Rufbereitschaften und vor allem Nachtschichten.
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Individuelles Beschäftigungsverbot
Hier wird individuell auf den Einzelfall und die besonderen Lebensumstände geachtet. Besteht für Mutter oder Kind eine Gefahr sofern die Tätigkeiten weiter ausgeführt werden, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin freistellen.
Einzig der Arzt ist in der Lage festzustellen, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und in welcher Dauer für die werdende Mutter ein Risiko darstellen können. So ist auch ein teilweises Beschäftigungsverbot möglich. Es wird schriftlich vom Arzt attestiert und regelt genau, was erlaubt und verboten ist. So kann die schwangere Arbeitnehmerin die individuellen Einschränkungen nachweisen und der Arbeitgeber entsprechend handeln.
Schwangere Frauen, die in der Kinderbetreuung arbeiten, und nicht gegen Masern, Mumps und Windpocken geimpft sind (oder einen wirksamen Schutz gegen die Erkrankung nach einer überstanden Infektion haben) dürfen nicht arbeiten. Eine Infektion mit dem Erreger könnte die Schwangerschaft gefährden.
Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist
Was im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals als Mutterschutz bezeichnet wird, ist genau genommen die sogenannte Mutterschutzfrist. Diese ist ein fester Zeitraum vor und nach der Geburt, für die das Mutterschutzgesetz festgelegte Beschäftigungsverbote vorsieht:
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Sechs Wochen vor der Geburt
Zu diesem Zeitpunkt geht eine Schwangere meist in den Mutterschutz. Es besteht ein Beschäftigungsverbot und die Arbeitnehmerin muss ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen. Allerdings gilt lediglich ein relatives Beschäftigungsverbot. Auf eigenen Wunsch und wenn es keinerlei ärztliche Bedenken gibt, kann eine schwangere Frau bis näher an den errechneten Geburtstermin arbeiten. Sie hat jedoch die Möglichkeit, dies jederzeit zu widerrufen.
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Acht Wochen nach der Geburt
Für die Zeit nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, das heißt selbst wenn eine Frau auf eigenen Wunsch wieder arbeiten wollte, darf der Arbeitgeber sie nicht beschäftigen.
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12 Wochen nach der Geburt in Ausnahmefällen
Die acht Wochen nach der Geburt verlängern sich auf 12 Wochen in besonderen Fällen. Dazu gehören Frühlings- als auch Mehrlingsgeburten. Seit das Mutterschutzgesetz reformiert wurde, gilt das verlängerte Beschäftigungsverbot auch für Mütter, die ein Kind mit Behinderung zur Welt gebracht haben.
Finanzielle Leistungen für Mütter
Um finanzielle Nachteile durch den Arbeitsausfall zu vermeiden, gibt es verschiedene finanzielle Leistungen im Mutterschutzgesetz:
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Mutterschaftsgeld
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes und acht Wochen nach der Geburt (zwölf Wochen bei Mehrlingsgeburten oder nach der Geburt eines behinderten Kindes) bekommen Arbeitnehmerinnen das sogenannte Mutterschaftsgeld. Es soll finanzielle Nachteile im Mutterschaftsurlaub der Frau ausgleichen.
Das Mutterschaftsgeld zahlt die Krankenkasse in Höhe von 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber stockt den weiteren Anteil auf, damit das vorherige Nettogehalt erreicht wird. Die Höhe des Mutterschaftsgelds bemisst sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate vor der Schutzfrist.
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Mutterschutzlohn
Erhält die schwangere Arbeitnehmerin ein individuelles Beschäftigungsverbot schon vor der eigentlichen Mutterschutzfrist, wird als finanzielle Leistung der Mutterschutzlohn gezahlt. Anders als bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die krankheitsbedingt länger als sechs Wochen ausfallen, gibt es hier keinerlei finanzielle Einbußen. Der Mutterschutzlohn wird bis zum Ende des Beschäftigungsverbot in voller Höhe gezahlt.
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Elterngeld
Wenn die Frau nach Schwangerschaft und dem Ende der Mutterschutzfrist nicht sofort wieder arbeiten möchte, kann sie Elterngeld beantragen und Elternzeit nehmen. Mit dieser Leistung bezuschusst der Staat die Erziehungsarbeit Zuhause.
Arbeitszeit und Urlaubsanspruch im Mutterschutzgesetz
Generell gilt laut Mutterschutzgesetz: Mehr als 8,5 Stunden am Tag beziehungsweise 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen dürfen Schwangere nicht arbeiten. Ist eine Schwangere unter 18 Jahre alt, liegt die Obergrenze sogar bei acht Stunden täglich und maximal 80 Stunden pro Doppelwoche. Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, schwangere Arbeitnehmerinnen für regelmäßige Arbeitsbesuche freizustellen. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden und der werdenden Mutter darf kein Verdienstausfall entstehen.
Ähnliches gilt für stillende Mütter: Auch hier besteht ein Anspruch auf Freistellung für das Stillen des Nachwuchses. An einem 8-Stunden-Arbeitstages mindestens zweimal 30 oder einmal 60 Minuten. Diese Zeit gilt als Arbeitszeit.
Fällt eine Schwangere aufgrund des Beschäftigungsverbots im Mutterschutz aus, entstehen dennoch Urlaubsansprüche; eine Kürzung des Erholungsurlaubs ist nicht zulässig. Verfügt eine Schwangere noch über Resturlaub, kann dieser auch nach den Schutzfristen noch genommen werden – selbst im Anschluss an die Elternzeit. Klauseln im Arbeitsvertrag, die besagen, dass der Urlaub bis Ende März des Folgejahres genommen werden muss, sind in diesem Fall nichtig nichtig.
Wann muss ich den Arbeitgeber informieren?
Eine Frage stellen sich berufstätige Schwangere zwangsläufig: Wann soll ich meinem Chef von der Schwangerschaft erzählen? Einen festen Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Arbeitgeber in Kenntnis setzen müssen, gibt es (nicht nur im Mutterschutzgesetz) nicht. Sie müssen nicht gleich zum Chef rennen, sobald Sie das Ergebnis des Schwangerschaftstests vorliegen haben. Die Entscheidung liegt letztlich bei Ihnen.
Es ist jedoch ratsam, nicht zu lange zu warten. Zum einen ist es fair dem Arbeitgeber gegenüber. So kann dieser planen, falls nötig nach einer Vertretung für die Zeit Ihres Ausfalls suchen und sich auf die Situation einstellen. Es liegt aber auch in Ihrem eigenen Interesse.
Erst wenn Sie das Unternehmen über Ihre Schwangerschaft informieren, genießen Sie den zusätzlichen Schutz des Mutterschutzgesetzes. Mögliche Anpassungen an den Arbeitsplatz, Schutz bei Arbeitszeiten und auch Kündigungsschutz. Deshalb empfiehlt es sich, Ihren Chef schriftlich von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Mutterschutzgesetz ist er dazu verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) von Ihrer Schwangerschaft zu unterrichten. Kommt Ihr Chef seiner Mitteilungspflicht nicht nach, kann das ein Bußgeld nach sich ziehen. Es besteht für Sie keine Verpflichtung, mit einem ärztlichen Attest Ihre Schwangerschaft zu bestätigen. Sollte Ihr Chef jedoch so einen Nachweis verlangen, trägt er dafür die Kosten (§ 5 Absatz 3 MuSchG).
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