Geringfügige Beschäftigung: Steuern & Sozialversicherung

Die geringfügige Beschäftigung ist ein beliebtes Arbeitsmodell bei Studenten, Arbeitssuchenden oder Rentnern sowie bei Arbeitnehmern, um das Haupteinkommen aufzubessern. Wir erklären, was eine geringfügige Beschäftigung ist und was Sie zu Steuern, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Urlaubsanspruch wissen müssen…

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Definition: Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Eine geringfügige Beschäftigung (besser bekannt als Minijob) ist eine Beschäftigung mit einem monatlichen Gehalt von höchstens 556 Euro oder weniger als 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

In diesem Beschäftigungsmodell zahlen Sie als Arbeitnehmer keine Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträge. Ihr Bruttoeinkommen entspricht dem ausgezahlten Nettobetrag. Sie sind über das Arbeitsverhältnis allerdings auch weniger sozial abgesichert.

Wichtige Unterschiede der 2 Formen

  1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

    Sie verdienen in Ihrer Beschäftigung nicht mehr als den Höchstbetrag von 556 Euro im Monat (Stand: 2025). Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen keine Rolle für einen solchen Minijob mit Verdienstgrenze.

  2. Kurzfristige Beschäftigung

    Kurzfristige Beschäftigungen sind von Anfang an auf eine Dauer von maximal 3 Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgerichtet. Es ist eine geringfügige Beschäftigung unabhängig vom Verdienst in diesem Zeitraum.

Eine Sonderform ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathalshalten. Der 556-Euro-Job und die kurzfristige Beschäftigung zählen im Gegensatz zu diesem Beschäftigungsverhältnis zum gewerblichen Bereich nach § 8 SGB IV.

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Ist eine geringfügige Beschäftigung steuerfrei?

Grundsätzlich ist eine geringfügige Beschäftigung für Sie als Arbeitnehmer steuerfrei, wenn diese durch den Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Zahlt das Unternehmen die Pauschalsteuer von 2 Prozent, erfolgt bei Ihnen kein Lohnsteuerabzug.

Aber: Die Zahlung der Pauschalsteuer ist keine Pflicht. Dann erfolgt die Besteuerung anhand Ihrer individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale. In der Praxis ist das aber eine Ausnahme, die meisten Unternehmen tragen die pauschale Steuerpflicht.

Diese Abgaben zahlt der Arbeitgeber

Als Arbeitnehmer zahlen Sie typischerweise keine Steuern und Beiträge zu Sozialversicherungen. Für Unternehmen sieht es anders aus. Rund 30 Prozent des Bruttogehalts fallen als Abgaben für die Beschäftigung an:

  • 2 Prozent für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (Pauschalsteuer)
  • 13 Prozent zur Krankenversicherung (5 Prozent in Privathaushalten)
  • 15 Prozent zur Rentenversicherung (5 Prozent in Privathaushalten)

Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber die Umlagen U1 (1,1 Prozent, Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung), U2 (etwa 0,2 Prozent, Aufwendungsersatz für Mutterschutz) und U3 (0,15 Prozent, Insolvenzgeldumlage).

Komplett allein trägt der Arbeitgeber die Unfallversicherung. Hier gibt es keine Versicherungsfreiheit, alle geringfügig Beschäftigten sind gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert.

Lohnsteuer bei mehreren Minijobs

Gehen Sie mehreren geringfügigen Beschäftigungen nach, werden die Einkünfte aus diesen Jobs zusammengerechnet. Übersteigen die Gehälter zusammen die Verdienstgrenze von 556 Euro, ist nur einer lohnsteuerfrei – die anderen müssen in Steuerklasse 6 versteuert werden.

Zudem werden alle Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig, wenn das Einkommen insgesamt den monatlichen Höchstbetrag übersteigt.

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Geringfügige Beschäftigungen: Sozialversicherungen

Neben der Lohnsteuer gelten in einer geringfügigen Beschäftigung auch besondere Regelungen zu den Sozialversicherungen. Unsere Übersicht zeigt das Wichtigste zu den einzelnen Arten:

Krankenversicherung

In einer geringfügigen Beschäftigung zahlen Sie keine Beiträge zur Krankenversicherung. Lediglich der Arbeitgeber trägt einen Anteil von 13 Prozent. Das bedeutet aber auch: Sie sind über den Job nicht automatisch krankenversichert.

Sie müssen sich selbst freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Andere Möglichkeiten sind eine Familienversicherung (über Eltern oder Ehepartner), ein sozialversicherungspflichtiger Hauptberuf oder der Bezug von Bürgergeld, weil hier das Jobcenter die Absicherung übernimmt.

Rentenversicherung

Für die Rentenversicherung besteht in einer geringfügigen Beschäftigung zunächst eine Versicherungspflicht. Sie zahlen als Mitarbeiter einen Anteil von 3,6 Prozent, der Arbeitgeber steuert 15 Prozent bei. Die Beiträge erhöhen Ihre später Rente und Sie haben vollen Versicherungsschutz (Reha-Maßnahmen, Erwerbsminderungsrente und Altersvorsorge).

Auf eigenen Wunsch können Sie sich jedoch von der Pflicht befreien lassen. Sie stellen einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber, der die Minijob-Zentrale informiert. Sie zahlen keinen Beitrag mehr, verlieren aber den Versicherungsschutz.

Arbeitslosenversicherung

Weder Sie noch Ihr Arbeitgeber zahlen bei einer geringfügigen Beschäftigung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Sie haben entsprechend keinen Versicherungsschutz oder Anspruch auf Leistungen aus dieser Sozialversicherung. Sie erhalten kein Arbeitslosengeld, wenn Sie vorher nicht in die Versicherung eingezahlt haben.

Beziehen Sie bereits Arbeitslosengeld, dürfen Sie eine geringfügige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von bis zu 15 Stunden pro Woche aufnehmen. Der Freibetrag liegt bei 165 Euro im Monat – höhere Gehälter werden mit den Leistungen verrechnet.

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Geringfügige Beschäftigung: Urlaubsanspruch & Rechte

Für geringfügig Beschäftigte gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und sie sind anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie haben grundsätzlich dieselben Rechte und dürfen aufgrund des Arbeitsverhältnisses nicht anders behandelt werden. Das beinhaltet auch den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Die Dauer Ihres Urlaubsanspruches richtet sich nach den wöchentlichen Arbeitstagen. Laut Gesetz stehen Ihnen 4 Wochen bezahlter Urlaub zu – bei 3 Arbeitstagen pro Woche, sind das 12 Tage Urlaub; arbeiten Sie an 4 Tagen pro Woche, haben Sie mindestens 16 Tage frei. Die tägliche Arbeitszeit spielt für die Berechnung keine Rolle.

Kündigungsfristen für geringfügig Beschäftigte

Die Kündigungsfrist in einer geringfügigen Beschäftigung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Als Arbeitnehmer kündigen Sie in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen, anschließend sind es 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Für Arbeitgeber ist die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ausschlaggebend. Je länger Sie angestellt sind, desto länger auch die Frist für eine Arbeitgeberkündigung:

Dauer der Beschäftigung

Kündigungsfrist

0 – 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen, täglich
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats
2 Jahre 1 Monat zum Ende des Monats
5 Jahre 2 Monate zum Ende des Monats
8 Jahre 3 Monate zum Ende des Monats
10 Jahre 4 Monate zum Ende des Monats
12 Jahre 5 Monate zum Ende des Monats
15 Jahre 6 Monate zum Ende des Monats
20 Jahre 7 Monate zum Ende des Monats

Weitere Arbeitnehmerrechte aus einer geringfügigen Beschäftigung:

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556-Euro überschritten: Hat das Auswirkungen?

Für eine geringfügige Beschäftigung mit Verdienstgrenze gilt grundsätzlich: Ihr Gehalt darf regelmäßig 556 Euro im Monat nicht überschreiten. In Ausnahmefällen dürfen Sie aber auch mehr verdienen. Entscheidend ist, dass der Mehrverdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar ist.

Beispiel für den Verdienst bei geringfügiger Beschäftigung

Sie jobben in einem Restaurant. Im Sommer und während der Weihnachtsferien ist dort Hochsaison. Wie viel Arbeit erforderlich ist, konnte im Vorfeld nicht genau bestimmt werden. So verdienen Sie im Beschäftigungsjahr unterschiedlich viel:

Arbeit

Gehalt

Januar bis April: 350 Euro pro Monat 800 Euro
Mai und Juni: 556 Euro pro Monat 1.112 Euro
Juni, Juli, August: 556, 550, 600 Euro pro Monat 1.706 Euro
September und Oktober: 556 Euro pro Monat 1.112 Euro
November und Dezember: 650 Euro pro Monat 1.300 Euro

Macht insgesamt 6.630 Euro. Im Durchschnitt sind das 552,50 Euro im Monat – und damit innerhalb der erlaubten Grenze. Da die 556 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten werden, ist es eine geringfügige Beschäftigung.

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Geringfügige Beschäftigung für Rentner

Reicht die gesetzliche Rente nicht aus, wählen viele Rentner eine geringfügige Beschäftigung als Zusatzeinkommen. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie für andere Arbeitnehmer in einem Minijob.

Abhängig davon, ob Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelten aber unterschiedliche Regelungen zur Rentenversicherung:

  • Regelaltersgrenze erreicht

    Haben Sie die Altersgrenze bereits erreicht, besteht keine Rentenversicherungspflicht mehr. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbetrag, dieser wirkt sich jedoch nicht auf Ihre Rente aus. Aber: Sie können freiwillige Beiträge zahlen, die auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters eine rentensteigernde Wirkung haben. Sie dürfen unbegrenzt ohne Anrechnung auf Ihre Rentenbezüge verdienen.

  • Regelaltersgrenze noch nicht erreicht

    Vor der Regelaltersgrenze (bei Frührentnern) ist die geringfügige Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie sammeln weiterhin Entgeltpunkte (auch: Rentenpunkte) und steigern dadurch Ihre Rentenzahlungen. Wie andere Minijobber können Sie sich davon aber befreien lassen. Auch in Frührente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze.


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