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Kündigung

Die Kündigung ist – auch im Arbeitsrecht – eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Ziel ein bestehendes Vertragsverhältnis (fristgerecht) zu beenden. Was Sie bei der korrekten Kündigung beachten müssen: Vorschriften, wichtige Regeln + kostenlose Vorlagen.


Jochen Mai Job Karriere Bewerbung Gehalt Experte

Autor: Jochen Mai
Experte für Jobwechsel, Bewerbung + Gehalt


Die Kündigung beendet das Vertragsverhältnis oder Arbeitsverhältnis einseitig. Viele erleben das als Schock – oder Befreiung. Dabei ist die Kündigung etwas Normales: Fast jeder Arbeitnehmer wird damit im Berufsleben konfrontiert. Um wirksam zu sein, muss die Kündigung allerdings zulässige Kündigungsgründe einhalten sowie Fristen und Voraussetzungen erfüllen.

Wir erklären im Folgenden, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber wie Arbeitnehmer beachten müssen. Dazu erhalten Sie zur Arbeitsvertrag Kündigung zahlreiche Beispiele, Muster und Formulierungen.

Was ist eine Kündigung?

Juristisch ist die Kündigung eine „einseitige“ und „empfangsbedürftige“ Willenserklärung mit dem Ziel ein bestehendes Vertragsverhältnis (fristgerecht) zu beenden. Bedeutet: Damit eine fristgerechte Kündigung wirksam wird, muss die andere Vertragsseite NICHT zustimmen. Sie muss die Kündigung nur erhalten (sogenannter „Zugang“).

Um rechtsgültig zu sein, muss die Kündigung wichtige formelle Vorschriften und Voraussetzungen einhalten. Formfehler können ein Kündigungsschreiben mindestens anfechtbar oft aber insgesamt unwirksam machen.

Kündigungsarten

Im Arbeitsrecht werden mehrere Formen der Kündigung unterschieden. Zum Beispiel die Frage, WER kündigt:

  • Der Arbeitnehmer kündigt (sog. Eigenkündigung).
  • Der Arbeitgeber kündigt (sog. Fremdkündigung).

Der zweite Unterschied betrifft die Art der Kündigung, also WIE und WARUM gekündigt wird:

Ordentliche Kündigung

Dabei handelt es sich um eine fristgemäße Kündigung nach § 622 BGB. Heißt: Der Arbeitgeber benötigt einen zulässigen Kündigungsgrund und muss mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Hierzu zählen die betriebsbedingte Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung, wozu auch die krankheitsbedingte Kündigung gehört.

Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB übergeht und verkürzt geltende Kündigungsfristen aus triftigem Grund. Deshalb wird sie oft synonym fristlose Kündigung genannt. Weil sie die Vorgaben aus dem Kündigungsschutz teils außer Kraft setzt, muss zuvor ein massiver Pflichtverstoß oder Vertrauensbruch stattgefunden haben, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Kuendiungsarten Ordentliche Ausserordentliche Kuendigung

Darüber hinaus gibt es Sonderformen der Kündigung, die hier aber den Rahmen sprengen. Ausführliche Artikel dazu finden Sie hier: Verdachtskündigung, Änderungskündigung, Druckkündigung.

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Kündigung Vertrag: Was muss ich beachten?

Jede ordentliche Kündigung muss gesetzliche Voraussetzungen erfüllen und formale Vorschriften einhalten. Ist nur einer der folgenden Punkte nicht erfüllt, ist die Kündigung insgesamt unwirksam.

Voraussetzungen & Formvorschriften

  • Schriftform
    Die Kündigung muss laut § 623 BGB schriftlich und auf Papier erfolgen. Mündliche Kündigungen oder elektronische per Mail, SMS, Fax oder Whatsapp sind unwirksam.
  • Unterschrift
    Eine rechtskräftige Kündigung benötigt zwingend ein Datum (wann wird der Vertrag gekündigt?) sowie eine eigenhändige Unterschrift von einem dazu Berechtigten. Digitale oder eingescannte Signaturen sind unzulässig.
  • Empfänger
    Der Briefkopf muss zwei Adressen enthalten: Die des Kündigenden und die desjenigen, dessen Vertrag gekündigt werden soll. Achtung: Beide Namen, Anschriften und Gesellschaftsformen müssen korrekt geschrieben sein!
  • Kündigungsgrund
    Kündigt der Arbeitnehmer, muss der keinen Kündigungsgrund nennen. Dieser ist aber Pflicht bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
  • Eindeutigkeit
    Die Kündigungsaussage muss „eindeutig“ sein (sog. „Klarheitsgebot“). Idealerweise steht schon im Betreff: „Kündigung“. Der Konjunktiv („Ich würde gerne kündigen wollen…“) ist tabu.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben im Arbeitsrecht unterschiedliche gesetzliche Kündigungsfristen, die beide einhalten müssen.

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist bleibt für Arbeitnehmer immer gleich lang. Es sei denn, es wurde im Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Frist vereinbart. Geregelt ist das in § 622 Abs. 1 BGB. Egal, ob Sie seit einem oder seit 15 Jahren in der Firma beschäftigt sind: Wenn Sie kündigen wollen, müssen Sie vier Wochen vorher das Kündigungsschreiben einreichen.

Kündigungsfristen Arbeitnehmer Übersicht

Ausnahme Kleinbetriebe: Betriebe, die regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (Teilzeitkräfte zählen anteilig) fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hier kann der Arbeitsvertrag eine längere oder auch kürzere Kündigungsfrist festlegen.

Eine weitere Ausnahme gilt für Aushilfstätigkeiten, die einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Auch in diesem Fall kann im Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

TIPP: Schneller aus dem Arbeitsvertrag kommen
Sie haben schon einen neuen Job gefunden und möchten schneller aus dem Arbeitsvertrag? Dann lesen Sie unseren Ratgeber dazu: Lange Kündigungsfrist? So kommen Sie aus dem Vertrag

Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Geregelt ist das in § 622 BGB Abs. 2. Danach gelten die folgenden Fristen:

Kündigungsfristen Arbeitgeber Übersicht

Zugang der Kündigung

Darüber, ab wann die Kündigungsfristen laufen, entscheidet der sogenannte Zugang. Wird die Kündigung persönlich übergeben (vor Zeugen), gilt sie unmittelbar. Wird die Kündigung per Post verschickt, gilt sie als empfangen, sobald sie im „Machtbereich“ des zu Kündigenden landet. Dazu reicht der Briefkasten oder die Poststelle meist aus.

Achtung: Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, während der im Urlaub ist und die Kündigung deshalb erst nach der Rückkehr entdeckt, hat die Widerspruchsfrist trotzdem begonnen. Diese beträgt für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, kann der Kündigung nicht mehr widersprochen werden. Sie ist dann sogar trotz Formfehler wirksam.

Kann ich einen Job kündigen, den ich noch nicht angetreten habe?

Ob die Kündigung vor Arbeitsantritt möglich ist, hängt von entsprechenden Klauseln im Arbeitsvertrag ab: Wenn diese dort explizit ausgeschlossen wird, müssen Sie sich an die gesetzliche Kündigungsfrist halten und können frühestens am ersten Arbeitstag (mit einer Frist von zwei Wochen) kündigen. Solange müssen Sie auch zur Arbeit erscheinen. Andernfalls kann der Arbeitgeber auf Schadenersatz klagen. Die bessere Alternative ist eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber samt Aufhebungsvertrag.

Betriebsrat Beteiligung

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser laut § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung unterrichtet und angehört werden. Er kann binnen drei Tagen – schriftlich – Bedenken gegen die Kündigung aussprechen. Wird der Betriebsrat nicht umfassend über die geplante Kündigung und die Kündigungsgründe informiert, ist die Entlassung unwirksam.

Sonderkündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmer

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen besteht ein besonderer Kündigungsschutz:

  • Schwangere
    Gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf einer Schwangeren mit Beginn der Schwangerschaft und bis vier Monate danach nicht gekündigt werden. Egal, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht. Das gilt für Angestellte und Praktikantinnen ebenso wie für Schülerinnen oder Teilzeitbeschäftigte.
  • Elternzeit
    Arbeitnehmer in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Er beginnt mit dem Antrag auf Erziehungsurlaub, spätestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
  • Schwerbehinderung
    Schwerbehinderte Mitarbeiter dürfen nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden (§ 174 SGB IX). Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Ausgenommen davon sind Arbeitsverhältnisse, die weniger als ein halbes Jahr bestehen oder mit Aufhebungsvertrag beendet werden.
  • Betriebsratsmitglied
    Mitglieder des Betriebsrates dürfen nach § 15 Absatz 1 KSchG nicht ordentlich gekündigt werden. Ausnahme: Im Falle einer Betriebsstilllegung oder einer fristlosen Kündigung gilt dieser Schutz nicht.

Kündigung in der Probezeit

Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nicht sofort. Er beginnt erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat (sogenannte „Wartezeit“). In diese Zeit fällt meist auch die Probezeit. Sie kann aber kürzer dauern. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Bedeutet: Bei der Kündigung in der Probezeit können beide Vertragsparteien binnen zwei Wochen das Arbeitsverhältnis beenden. Ohne Angabe von Gründen!

Wer sich beispielsweise während der Probezeit häufig krankschreiben lässt, kann innerhalb von zwei Wochen gefeuert werden. Ob deswegen oder nicht: Der Arbeitgeber muss das nicht mit den Krankmeldungen begründen. Er kündigt wirksam auch ohne Grund.

Kündigung schreiben: Wie kündigt man richtig?

Für den Fall, dass Sie selbst kündigen (sog. Arbeitnehmerkündigung), müssen Sie lediglich die obigen Formvorschriften einhalten. Ansonsten reicht ein Satz wie „hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Natürlich können Sie beim Inhalt der Kündigung noch ein paar Punkte ergänzen. Wie Sie eine Kündigung schreiben, zeigt dieses Schema:

Kündigung schreiben: Beispiel, Schema, Aufbau Inhalt

Briefkopf

Jedes Kündigungsschreiben beginnt mit Briefkopf und persönlichen Daten – vollständigen Namen und Anschrift. Auch der (Firmen-)Name und die Anschrift des Arbeitgebers muss dort stehen. Bei größeren Unternehmen ist es sinnvoll, die Personalnummer und ein Geburtsdatum zu nennen, um eine Verwechslungsgefahr mit Namenszwillingen auszuschließen.

Datum

In jeder Kündigung müssen zwei Datumsangaben stehen: Das Datum des Schreibens oben rechts. Es dokumentiert, dass die Kündigung fristgerecht eingereicht wurde. Und das Datum wann das Beschäftigungsverhältnis endet. Also den letzten offiziellen Arbeitstag.

Betreff

Wie jedes offizielle Schreiben benötigt auch die Kündigung einen Betreff. Aus Gründen der Klarheit und Eindeutigkeit sollte hier das Wort „Kündigung“ stehen. Das reicht als Überschrift und Betreff völlig. Falls vorhanden, können Sie Ihre Personalnummer dazu schreiben.

Adressat

Die Kündigung sollte sich in der Anrede an eine zuständige Person richten, nicht an „Sehr geehrte Damen und Herren“. Entweder richten Arbeitnehmer Ihre Kündigung persönlich an Ihren Chef oder an die Personalabteilung. Wer zuständig ist, sollten Sie vorher in Erfahrung bringen.

Kündigungserklärung

Der wichtigste Inhalt der Kündigung vom Arbeitsvertrag ist Kündigungserklärung: die unmissverständliche Aussage, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden wollen. Diese befindet sich zwingend im ersten Satz nach der Anrede. Hierzu reichen wenige Worte – zum Beispiel:

  • „Hiermit kündige ich mein meinen Arbeitsvertrag zum TT.MM.JJJJ.“
  • „Hiermit kündige ich fristgerecht und ordnungsgemäß meinen bestehenden Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Termin.“
  • „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum TT.MM.JJJJ.“

Begründung (optional)

Eine ordentliche Kündigung muss keine Begründung enthalten. Diese ist für Arbeitnehmer freiwillig. Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber dennoch einen Hinweis geben wollen, warum Sie kündigen, sollten Sie sachlich bleiben. Eine verbale Abrechnung verbietet sich. Formulierungen und Beispiele:

  • „Ich habe mich aus beruflichen Gründen dazu entschieden, das bestehende Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen.“
  • „Leider bin ich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, meine Berufstätigkeit fortzusetzen.“
  • „Wie ich Ihnen im persönlichen Gespräch schon mitgeteilt habe, liegen die Gründe meines Ausscheidens in den fehlenden Perspektiven.“

Danksagung

Wenn Sie im Guten gehen, sollten Sie sich im Kündigungsschreiben kurz für die Zusammenarbeit bedanken. Das ist höflich und zeugt von Größe und Respekt. Ein, zwei kurze Sätze reichen. Gute Formulierungen für die Danksagung sind:

  • „An dieser Stelle möchte ich mich für die bisherige, gute Zusammenarbeit bedanken. Ich konnte viel für meinen beruflichen Werdegang lernen. Ich wünsche Ihnen und dem Unternehmen weiterhin alles Gute.“
  • „Vielen Dank für das gezeigte Vertrauen und die bislang positive Zusammenarbeit. Ich durfte in den vergangenen Jahren hier viel lernen und konnte mich persönlich wie beruflich entwickeln. Ich würde mich freuen, wenn wir in Kontakt bleiben.“
  • „Haben Sie herzlichen Dank für die kollegiale Zusammenarbeit. Ich konnte mich hier auf fachlicher und persönlicher Ebene weiterentwickeln. Dafür bin ich sehr dankbar.“

Zusätzliche Bitten

Zum Ende des Schreibens sollten Sie den Arbeitgeber bitten, die Kündigung und den Termin schriftlich zu bestätigen. Den Empfang des Kündigungsschreibens muss der Arbeitgeber allerdings NICHT bestätigen. Dennoch ist die Bitte ratsam: Kommt der Chef dieser nach, haben Sie einen schriftlichen Beweis. Formulierungen und Beispiele:

  • „Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Erhalt der Kündigung und das Aufhebungsdatum. Zusätzlich bitte ich um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.“
  • „Bestätigen Sie mir bitte kurz den Empfang der Kündigung in schriftlicher Form. Ferner möchte ich Sie bitten, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, das Sie an oben genannte Adresse schicken können.“
  • „Ich möchte Sie bitten, mir den Erhalt der Kündigung und das Kündigungsdatum des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen. Bitte stellen Sie mir außerdem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus.“

TIPP: Immer um ein Arbeitszeugnis bitten! Zwar haben Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Satz spart aber Zeit, weil Firmen für die Ausstellung oft Zeit benötigen. Das Zeugnis brauchen Sie für die Bewerbung. Mit der Bitte ist es schon mal auf den Weg gebracht.

Grußformel + Unterschrift

Den Abschluss der Kündigung bildet immer eine offizielle Grußformel („mit freundlichen Grüßen“) sowie die handschriftliche Orignalunterschrift. Weitere Tipps und potenzielle Formfehler finden Sie in diesem kostenlosen PDF.

Kündigungsschreiben Beispiel: Vorlage für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben das Recht, den Arbeitsvertrag jederzeit zu kündigen. Falls es Ihnen trotz obiger Anleitung schwer fällt, eine Kündigung zu schreiben, können Sie gerne die folgende Vorlage verwenden. Das Musterschreiben können Sie gleich hier online im Browser editieren und individuell anpassen. Dazu einfach auf den Kasten klicken.

Kündigung Arbeitnehmer (Vorlage editierbar)

Max Muster
Phantasiestraße 1
12345 Beispielstadt

Fantasie GmbH
Personalabteilung z.Hd. Herr Beispiel
Hauptstraße 2
45678 Musterhausen
Datum (TT.MM.JJJJ)

Kündigung meines Arbeitsvertrages, Personalnr. 0815
Sehr geehrter Herr Beispiel,

hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom TT.MM.JJJJ unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum TT.MM.JJJJ.

Ich bedanke mich für die gute und kollegiale Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren. Ich konnte viel in diesem Unternehmen lernen und bin für die Unterstützung sehr dankbar. Ich bedauere, aus persönlichen Gründen diesen Schritt tun zu müssen und wünsche Ihnen und dem Unternehmen weiterhin alles Gute.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Kündigungsschreibens sowie das genannte Datum, an dem der Arbeitsvertrag endet.

Zudem bitte ich Sie darum, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und mir dies – wenn möglich – zusammen mit meinen Arbeitspapieren an die obige Adresse zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
UNTERSCHRIFT



Die kostenlose Kündigung Vorlage können Sie sich zusätzlich und kostenlos als WORD-Datei herunterladen:

Kündigungsschreiben Vorlage.

Kündigung Wohnung, Fitnessstudio – weitere Vorlagen

Sie möchten andere Verträge kündigen – für Wohnung, Fitnesstudio, Handyvertrag oder Versicherung? Dannn finden Sie hier passende Vorlagen – kostenlos in Word:

Kündigung Arbeitgeber: Welche Kündigungsgründe sind erlaubt?

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nur aus „wichtigem“ Grund kündigen. Die Kündigungsgründe muss er im Zweifel auch vor Gericht belegen beziehungsweise beweisen können. Zulässige Gründe sind zum Beispiel:

Kündigungsgründe Liste Arbeitsrecht

Eine ausführliche Checkliste dazu können Sie sich HIER kostenlos als PDF herunterladen. Im Detail:

Betriebsbedingte Kündigung

Es ist die häufigste Form der ordentlichen Kündigung. Muss ein Standort geschlossen werden oder der Arbeitgeber Insolvenz anmelden, kommt es zu betriebsbedingten Kündigungen. Damit diese zulässig sind, müssen „dringende betriebliche Erfordernisse“ vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Eine kurzfristige wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens oder saisonale Umsatzeinbrüche reichen als Begründung nicht. Der Arbeitgeber muss die Entlassungen mittels konkreter und langfristiger Gründe und Zahlen belegen. Der Kündigungsschutz für Betriebsrat, Schwangere oder Menschen mit Behinderung besteht zudem weiter.

Verhaltensbedingte Kündigung

Häufiges Zuspätkommen, Krankfeiern ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Beleidigung von Vorgesetzten, sexuelle Belästigung, Alkoholkonsum trotz Alkoholverbots, Rauchen trotz Rauchverbots, eine unerlaubte Nebentätigkeit oder generell vertragswidriges Verhalten können zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Der muss aber immer eine Ermahnung oder Abmahnung vorausgehen (siehe: Abmahnungsgründe). Die verhaltensbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegt (sog. Interessenabwägung).

Personenbedingte Kündigung

Bei dieser Kündigungsart liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Er oder sie ist aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen. Zum Beispiel wegen eines Unfalls oder aus gesundheitlichen Gründen. Voraussetzung für die personenbedingte Kündigung ist eine sogenannte „negative Gesundheitsprognose“ durch einen Arzt. Heißt: Es gibt keine Aussicht auf eine kurzfristige Besserung. Überdies müssen „mildere Mittel“ geprüft werden: eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz (Versetzung) oder eine Umschulung.

Krankheitsbedingte Kündigung

Wer krank ist, kann nicht gekündigt werden. Das denken viele – und liegen falsch. Die krankheitsbedingte Kündigung ist mit der personenbedingten eng verwandt. Auch hier müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Eine negative Gesundheitsprognose. Zudem müssen die Betriebsabläufe durch die Krankheit massiv Schaden nehmen (sog. Interesssenbeeinträchtigung). Und der Arbeitgeber muss nachweisen, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Die krankheitsbedingte Kündigung muss also die „ultima ratio“ sein – alternativlos.

Kündigung Arbeitgeber Muster: Kostenlose Vorlage

Betriebsbedingte Kündigung Muster BeispielWie so ein Kündigungsschreiben durch den Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung aussehen kann, zeigt das folgende Muster, das wir Ihnen – wie gewohnt – als kostenlose Word-Vorlage zur Verfügung stellen. Dabei handelt es sich nur um ein Muster! Im Einzelfall muss dieses individuell formuliert und angepasst werden.

Download Kündigung (WORD)

Außerordentliche Kündigung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeber wie Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich (fristlos) zu beenden. Für eine außerordentliche Kündigung bestehen allerdings hohe gesetzliche Auflagen und Voraussetzungen. Sie ist nur aus „wichtigem Grund“ möglich. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet diese Gründe nach vier Kategorien:

Auch bei dieser Kündigung müssen zunächst mildere Mittel geprüft werden und eine Interessenabwägung stattgefunden haben. Teils ist auch eine vorherige Abmahnung erforderlich (aber nicht immer). Zudem ist die sogenannte 2-Wochen-Frist zu beachten. Bedeutet: Sobald der Arbeitgeber Kenntnis von einem Grund hat, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, muss er diese binnen zwei Wochen aussprechen (§ 626 Abs. 2 BGB).

Außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer

Was viele nicht wissen: Das Recht zur fristlosen Kündigung haben auch Arbeitnehmer. Auch für Sie gilt die 2-Wochen-Frist. Ebenso müssen Sie teils den Arbeitgeber zuvor abmahnen, damit der den Misstand beheben kann. Zudem sollten Arbeitnehmer stichhaltige Belege haben, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen. Ansonsten droht eine 3-monatige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Zulässige Gründe für die fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer sind:

  • Das Gehalt wird wiederholt zu spät oder gar nicht gezahlt (siehe aber Zurückbehaltungsrecht).
  • Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber.
  • Gewichtige Arbeitsvertragsbrüche – zum Beispiel eine unberechtigte Suspendierung.
  • Der Mitarbeiter wird vom Arbeitgeber beleidigt oder körperlich bedroht.
  • Der Arbeitnehmer wird diskriminiert oder sexuell belästigt.
  • Der Arbeitnehmer wird regelmäßig schikaniert (siehe: Mobbing).
  • Der Arbeitgeber missachtet die Arbeitsschutzvorschriften.
  • Der Arbeitgeber gefährdet die Gesundheit der Angestellten.
  • Der Arbeitgeber verlangt von den Arbeitnehmern strafbare Handlungen (Bilanzfälschung, Bestechung, Betrug).
  • Der Arbeitgeber weigert sich wiederholt, den zustehenden Urlaub zu genehmigen.
  • Anhaltende Krankheit des Arbeitnehmers (siehe: Berufsunfähigkeit)

Achtung: Eine schriftliche Kündigung ist endgültig und kann nicht zurückgenommen werden. Sobald sie empfangen wurde, lässt sie sich nicht widerrufen. Ein „versehentlich gekündigt“ gibt es im Arbeitsrecht nicht.

Kündigung erhalten: Was jetzt?

Wer eine Kündigung erhalten hat, kann diese akzeptieren, ein Arbeitszeugnis verlangen und seine Demission professionell vorbereiten – mit Jobsuche und Bewerbung nach der Kündigung. Falls Sie die Kündigung nicht annehmen wollen, können Sie sich dagegen wehren. Das sind dann die nächsten Schritte:

  • Unterschrift verweigern
    Manche Arbeitgeber verlangen, sich den Erhalt der Kündigung per Unterschrift bestätigen zu lassen. Lassen Sie sich davon weder unter Druck setzen, noch zu einer Unterschrift drängen. Sie müssen gar nichts unterschreiben! Im schlimmsten Fall machen Sie eine bis dahin formal fehlerhafte und unwirksame Kündigung wirksam. Bitten Sie stattdessen um eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen. Prüfen Sie anschließend das Kündigungsschreiben mithilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
  • Kündigungsschutzklage einreichen
    Sobald Sie die Kündigung empfangen haben, tickt die Uhr. Bestehen Formfehler oder Zweifel an den genannten Kündigungsgründen, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen (§ 4 Abs. 1 KSchG). Die Klage muss aber innerhalb einer Frist von drei Wochen erhoben werden, sonst wird sie uneingeschränkt wirksam (§ 7 KSchG). Vorteil der Klage: Konkrete Zahlen und Gründe für die Kündigung muss der Arbeitgeber erst vor Gericht nachweisen. Solange Sie nicht dagegen klagen, wissen Sie nie wirklich, ob die Aussagen des Unternehmens stimmen. Mitglieder einer Gewerkschaft sind übrigens automatisch rechtsschutzversichert.
  • Arbeitsuchend melden
    Sobald Sie Kenntnis von der Kündigung haben, müssen Sie das Arbeitsamt darüber informieren und sich arbeitssuchend melden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sichern Sie sich so rechtzeitig Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Was passiert mit dem Resturlaub nach Kündigung?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt nach der Kündigung bestehen. Entscheidend dafür, wie viel Resturlaub Ihnen noch zusteht, ist der Kündigungszeitpunkt: Wer in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet (Kündigung bis zum 30. Juni), hat Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit. Wird die Kündigung frühestens am 1. Juli wirksam, steht Ihnen der volle Jahresurlaub zu. Hierfür muss das Arbeitsverhältnis jedoch mindestens sechs Monate bestanden haben.

Der Arbeitgeber kann Ihren Urlaubsantrag für die letzten Tage aus betrieblichen Gründen ablehnen. Etwa weil da schon andere Kollegen Urlaub haben oder krankheitsbedingt fehlen. In dem Fall haben Sie Anspruch auf eine sogenannte Urlaubsabgeltung. Festgehalten ist dies in § 7 Absatz 4 BUrlG. Dort heißt es: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Kurz: Sie bekommen den Resturlaub ausgezahlt.

Habe ich ein Recht auf eine Abfindung?

Bei einer Kündigung hoffen viele Arbeitnehmer auf eine Abfindung, um die finanziellen Folgen des Jobverlusts zu verringern. Dabei handelt es sich aber um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Allenfalls bei einer betriebsbedingten Kündigung oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung haben Sie gute Chancen.

Ansonsten bleibt die Höhe der Abfindung reine Verhandlungssache. Üblicherweise wird diese berechnet nach der Formel: ein halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Was passiert mit dem Arbeitslosengeld?

Wer seinen Job unverschuldet verliert, muss keine Arbeitsamt-Sperre befürchten. Die bis zu 3-monatige ALG-Sperre ist nach § 159 SGB III nur erlaubt, wenn sich der Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält. Das ist in der Regel nur bei der verhaltensbedingten und fristlosen Kündigung der Fall. Umso wichtiger ist, dass Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden, um den vollen Anspruch auf das Arbeitslosengeld durchzusetzen und keine Leistungskürzungen zu riskieren.

Tipps für die letzten Tage im Job

Blicken Sie nach der Kündigung immer nach vorne. Auch wenn der Schock noch groß ist. Der bisherige Job ist zwar verloren. Das ist aber kein Weltuntergang. Es gibt noch andere Jobs! Zwar ist der unfreiwillige Jobwechsel unbequem. Entscheidend ist aber, dass Sie keine Brücken verbrennen und so schnell wie möglich Ihre Bewerbungsunterlagen aktualisieren, optimieren und auf den Weg bringen.

Ihre Wechselmotivation ist ein entscheidender Erfolgsfaktor. Höchstwahrscheinlich wird man Sie danach im Vorstellungsgespräch fragen. Dann sollten Sie die Kündigung nicht nur begründen können, sondern vor allem mit einer Hin-Zu-Motivation punkten (siehe Video):

Überdies gilt: Bleiben Sie professionell. Immer! Ab jetzt arbeiten Sie nicht mehr für Ihren Arbeitgeber, sondern für Ihre Reputation und den letzten Eindruck. Ihr Ruf hängt Ihnen länger an als der Job. Er nimmt sogar Einfluss auf spätere Bewerbungschancen. Lassen Sie sich in den letzten Tagen daher bitte nichts zu schulden kommen. Auch wenn die Wut hochkocht.

Einen umfangreichen Ratgeber zu den richtigen Reaktionen nach der Kündigung können Sie sich noch HIER kostenlos als PDF herunterladen.