Was ist bei der Arbeitnehmerkündigung zu beachten?
Bei der Arbeitnehmerkündigung (auch „Eigenkündigung„) handelt es sich um eine ordentliche Kündigung im Arbeitsrecht. Damit beenden Arbeitnehmer – fristgerecht – ihr bestehendes Arbeitsverhältnis.
Eine Arbeitnehmerkündigung ist nicht kompliziert. Im Grunde reicht dazu ein einfacher Satz: „hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Allerdings gilt es zusätzlich ein paar Formvorschriften zu beachten, damit die Kündigung wirklich wirksam wird.
Formvorschriften für die Arbeitnehmerkündigung
Damit die Arbeitnehmerkündigung rechtswirksam ist, muss Sie diese Bedingungen erfüllen:
- Schriftform
Nach § 623 BGB muss die Eigenkündigung immer „schriftlich“ (auf Papier) erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Ebenso ein Kündigungsschreiben per E-Mail, SMS, Fax oder Whatsapp. - Eindeutigkeit
Die Kündigungsaussage muss „eindeutig“ sein (sogenanntes „Klarheitsgebot“). Kein Konjunktiv, keine langen Ausführungen. Für den Empfänger muss klar sein: Sie kündigen. Dazu reichen im Betreff das Wort „Kündigung“ oder im ersten Satz die Formulierung: „Hiermit kündige ich…“ - Zeitpunkt
Das Kündigungsschreiben muss einen Termin benennen, ab wann die Arbeitnehmerkündigung gilt. Dies geschieht per Datum oder Formel „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. - Unterschrift
Das Kündigungsschreiben MUSS eigenhändig und mit vollem Namen unterschrieben werden, damit es rechtskräftig wird. Elektronische oder eingescannte Unterschriften gelten nicht. - Zugang
Der „Zugang“ entscheidet, WANN die Arbeitnehmerkündigung wirksam wird. Wird das Kündigungsschreiben persönlich übergeben (idealerweise vor Zeugen), gilt es sofort. Ebenso wenn der Arbeitnehmer die Kündigung in der Personalabteilung abgibt. Wird die Kündigung per Post verschickt, gilt sie erst als „empfangen“, sobald sie im Machtbereich des Arbeitgebers ist. Dazu reichen Briefkasten oder Poststelle.
Welche Fristen gelten für die Arbeitnehmerkündigung?
Die folgenden Kündigungsfristen sind bei der Arbeitnehmerkündigung zu beachten:
- Gesetzliche Kündigungsfrist
Nach § 622 BGB Abs. 1 können Arbeitnehmer mit einer Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. - Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche festlegen. Dann gilt diese. Sie darf für Arbeitnehmer aber nie länger sein als für Arbeitgeber. Und Sie darf sieben Monate nicht übersteigen. Falls Sie vorher aus dem Vertrag wollen: Lesen Sie HIER weiter. - Tarifvertrag
Liegt dem Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag zugrunde, so gelten dessen Fristen. - Probezeit
In der Regel dauert die Probezeit sechs Monate. Innerhalb der Probezeit können beide Seiten – ohne Begründung – mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen.
Aus welchen Gründen können Arbeitnehmer kündigen?
Das ist egal. Bei einer Arbeitnehmerkündigung müssen Sie keinerlei Gründe angeben oder sich rechtfertigen, warum Sie die Zusammenarbeit beenden wollen. Etwaige Kündigungsgründe sind bei der Eigenkündigung eine freiwillige Angabe. Zum Beispiel weil Sie sich im Guten trennen.
Vorgaben für zulässige Kündigungsgründe gibt es nur für Arbeitgeber. Sobald der Kündigungsschutz gilt (nach einer „Wartezeit“ von sechs Monaten), dürfen Unternehmen ihre Mitarbeiter nur noch aus „wichtigem Grund“ entlassen. Beispielsweise in Form einer betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung.
Eine Sonderform bildet die außerordentliche Kündigung – auch „fristlose Kündigung„. Sie kann von Arbeitgeber UND Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Allerdings nur aus besonders schwerem Grund und wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Kündigenden nicht länger zuzumuten ist. In den meisten Fällen muss der fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen.
Inhalt: Wie ist eine Arbeitnehmerkündigung aufgebaut?
Neben der Schriftform ist natürlich der Inhalt entscheidend für eine Arbeitnehmerkündigung. Auch hier gilt es, einige Formalitäten zu beachten um die Wirksamkeit zu garantieren:
- Absender und Adressat
Aus dem Briefkopf der Arbeitnehmerkündigung sollte sofort ersichtlich sein, von wem das Schreiben kommt und an wen es gerichtet ist. Ihr vollständiger Name sowie die aktuelle Adresse sind unbedingt zu nennen. Gleiches gilt für den Empfänger – in dem Fall den Arbeitgeber. Firmenname und Gesellschaftsform sowie genaue Anschrift bitte unbedingt korrekt schreiben! Zudem können Sie den Ansprechpartner oder die Abteilung nennen. Beispiel: „Personalabteilung, z.Hd. Franziska Muster“. - Datum
Um zu dokumentieren, wann Sie die Arbeitnehmerkündigung einreichen, fügen Sie oben rechts das aktuelle Datum ein. Entscheidend ist aber, dass die Kündigung dem Arbeitgeber „fristgerecht“ zugeht. - Anrede
In der Arbeitnehmerkündigung sprechen Sie entweder Ihren direkten Vorgesetzten oder die Personalabteilung an. Hier kommt es darauf an, wer zuständig ist. - Kündigungserklärung
Der entscheidende Satz in jeder Arbeitnehmerkündigung ist die sogenannte Kündigungserklärung (oder: „Kündigungswille“). Also die klare Aussage, dass Sie kündigen und das Arbeitsverhältnis beenden. Eine einfache Formulierung lautet: „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Termin.“ - Kündigungsfrist
Um ganz klar zu sein, zu welchem Zeitpunkt Sie kündigen, sollten Sie den Termin in der Arbeitnehmerkündigung nennen. Eine typische Formulierung ist: „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum TT.MM.JJJJ.“ Achten Sie darauf, dass Sie wirklich die Kündigungsfrist einhalten.
TIPP: In der Kündigung sollten Sie den Arbeitgeber IMMER darum bitten, Ihnen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Erstens haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Zweitens spart die Bitte Zeit. Das Zeugnis benötigen Sie spätestens bei der nächsten Bewerbung.
Muster und Vorlage für eine Arbeitnehmerkündigung
Falls es Ihnen schwer fällt, eine Arbeitnehmerkündigung zu formulieren, finden Sie hier ein kostenloses Muster für das Kündigungsschreiben. Die Vorlage können Sie nutzen, um Ihre Kündigung beim Arbeitgeber einzureichen. Oder direkt im Browser editieren. Dazu einfach auf den Kasten klicken.
Max Muster
Phantasiestraße 1
12345 Beispielstadt
Fantasie GmbH
Personalabteilung z.H. Herr Beispiel
Hauptstraße 2
45678 Musterhausen
Kündigung meines Arbeitsvertrages, Personalnr: 1234
Sehr geehrter Herr Beispiel,
hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist nach meiner Berechnung und unter Einhaltung der Kündigungsfrist der TT.MM.JJJJ.
Ich bedanke mich für die bisher gute und kollegiale Zusammenarbeit. Ich konnte viel lernen und bin dankbar für die Unterstützung, die Sie mir entgegengebracht haben.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt des Kündigungsschreibens und das genannte Datum, an dem der Arbeitsvertrag endet.
Ferner bitte ich darum, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Bitte schicken Sie mir das zusammen mit meinen Arbeitspapieren an die obige Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
(Handschriftliche Unterschrift)
Die Vorlage einer Arbeitnehmerkündigung können Sie auch HIER als PDF herunterladen.
Kann ich einen befristeten Vertrag kündigen?
Nein. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist von vornherein begrenzt. Das Arbeitsverhältnis endet erst mit dessen Ablauf automatisch. Eine vorzeitige Kündigung ist laut § 15 Absatz 3 und 4 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) für Arbeitnehmer nur möglich, wenn es eine entsprechende Kündigungsklausel gibt. Einzige Alternative: Die fristlose Arbeitnehmerkündigung aus wichtigem Grund (siehe oben).
Droht mir bei Arbeitnehmerkündigung eine Arbeitsamt-Sperre?
Wer den Job selbst kündigt, dem droht eine 3-monatige Sperrfrist für das Arbeitslosengeld (ALG 1). Das gilt auch, falls Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Ausnahmen sind Fälle, in denen Sie gemobbt wurden oder einer Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt waren und die Arbeitnehmerkündigung aus Selbstschutz geschah. Allerdings müssen Sie diese Fälle (ärztlich) nachweisen. Eine Garantie auf einen Wegfall der Arbeitsamt-Sperre gibt es aber nicht. In jedem Fall sollten Sie sich frühzeitig beim Arbeitsamt als „arbeitssuchend“ melden.
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